Besprechungsfall 5: K möchte sein Haus renovieren und benötigt dazu neue Heizkörper. Im Baumarkt des V lässt er sich von diesem zwei Modelle zeigen.
|
|
- Markus Koenig
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Besprechungsfall 5: K möchte sein Haus renovieren und benötigt dazu neue Heizkörper. Im Baumarkt des V lässt er sich von diesem zwei Modelle zeigen. Das eine heißt Inti, kostet 50 und ist etwas voluminöser. Das andere Modell heißt Helios, ist kleiner, dafür aber um 10 teurer pro Stück. K sagt zu V, dass er wegen des geringeren Preises gerne einige von den größeren Heizkörpern hätte, sich aber nicht ganz sicher ist, ob die auch wirklich passen und wieviele er braucht. V schlägt K vor, dass er ihm ein schriftliches Angebot machen wird, wenn K nachgemessen und telefonisch Bescheid gegeben hat. K ist damit einverstanden, misst zuhause nach und gibt V telefonisch durch, dass er gern 10 Stück von den größeren Heizkörpern hätte. V hat inzwischen einige andere Kunden bedient und ist beim Erstellen des schriftlichen Angebots nicht ganz bei der Sache, so dass er 10 Heizkörper Helios zum Preis von 50 pro Stück schreibt. K hatte sich die Namen Inti und Helios nicht gemerkt und nahm das schriftliche Angebot vorab per Telefon an. Beim Abholen und Bezahlen der Heizkörper fällt V und K der Fehler im Angebot auf. K fragt sich, ob er nun einen Anspruch auf 10 Heizkörper des Typs Helios zum Preis von Inti -Heizkörpern hat.
2 Lösungsskizze: Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe der 10 Heizkörper des Typs Helios aus 433 I 1 BGB Vertrag als KaufV zu qualifizieren (+), Abgrenzung zu WerkV und 651 BGB Wirksamens schriftliches Angebot Wirksame telefonische Annahme Kein Dissens, da sich der wahre Geschäftswille beider Parteien auf Heizkörper des Typs Inti richtete; falsa demonstratio non nocet, die falsche Bezeichnung ist also für das Zustandekommen des Vertrags unschädlich => Der Kaufvertrag kam wirksam über 10 Heizkörper des Typs Inti, nicht des Typs Helios zustande, K hat keinen Anspruch auf 10 Heizkörper des Typs Helios
3 Fall: A kauft sich eine Karte für ein Rockkonzert. Damit es richtig abgehen kann, findet das Konzert in einem Gewölbekeller statt. Als die Gruppe richtig loslegt, erleidet A wie auch 30 weitere Konzertbesucher einen Hörsturz. Er möchte wissen, ob er vom Konzertveranstalter V ein angemessenes Schmerzensgeld und den Ersatz der Heilkosten verlangen kann. V wendet ein, dass auf der Karte steht: Bei Rockkonzerten kann aufgrund der Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden bestehen, für die der Veranstalter keinerlei Haftung übernimmt. A hatte die Karte beim Kauf erst in die Hand bekommen, als sie schon bezahlt war. Variante: Macht es einen Unterschied, wenn V die obige Klausel auch auf alle Kartenbestellformulare gedruckt und A sie daher schon bei der Bestellung bemerkt hatte?
4 Lösungsskizze: A. Zum Ausgangsfall I. Ansprüche des A gegen V auf Schadensersatz 1. Anspruch aus 280 I, 241 BGB 280 I BGB als selbständige Anspruchsgrundlage, A begehrt nicht Schadensersatz statt sondern neben der Leistung Bestehen eines Schuldverhältnisses (+), Konzertveranstaltervertrag ist vertragliches Schuldverhältnis mit Elementen aus dem Werkvertrags- und dem Mietvertragsrecht Verstoß gegen vertragliche Schutzpflicht (+), V hat die Konzertbesucher einer zu lauten Beschallung ausgesetzt Haftungsbegründende Kausalität (+) Verschulden (+), 280 I 2, 276 II BGB, V hat die im Verkehr übliche Sorgfalt außer Acht gelassen Haftungsausfüllende Kausalität (+) Ersatzfähiger Schaden (+), 249 II 1 BGB Kein wirksamer Haftungsausschluss (+), Klausel ist AGB i.s.v. 305 I BGB, aber nicht wirksam einbezogen worden nach 305 II, III, 305a BGB, dadurch nicht gültig, vertragliches Schuldverhältnis nach 306 BGB aber gleichwohl wirksam. Mitverschulden (+/-), 254 I BGB, Quotelung LG Trier NJW 1993, 1474 ff.: 1/5 hat A selbst zu tragen. => der Anspruch besteht je nach Höhe der von A nicht selbst zu tragenden Quote
5 Lösungsskizze (Fortsetzung): A. Zum Ausgangsfall I. Ansprüche des A gegen V auf Schadensersatz 2. Anspruch aus 823 I BGB Verletzung eines von 823 I BGB geschützten Rechtsguts (+), Körper, Gesundheit Haftungsbegründende Kausalität, Zurechnungszshg. (+) zwischen Verkehrspflichtverletzung des V und eingetretener Rechtsgutsverletzung Widerrechtlichkeit (+), Verkehrspflichtverletzung durch den räumlichen Verhältnissen nicht angepasste Lautstärke der Musik, kein Rechtfertigungsgrund Verschulden (+), 276 II BGB Haftungsausfüllende Kausalität (+) zwischen Rechtsgutsverletzung und geltend gemachtem Schaden Ersatzfähiger Schaden (+), 249 II 1 BGB Kein wirksamer Haftungsausschluss (+) s.o. Mitverschulden (+/-), 254 I BGB, s.o. => der Anspruch besteht je nach angenommener Quote des Mitverschuldens Beachte: Weitere Ansprüche kommen in Betracht (z.b. 823 II BGB i.v.m. 229, 13 StGB), sollen hier aber aus didaktischen Gründen unerörtert bleiben.
6 Lösungsskizze (Fortsetzung): A. Zum Ausgangsfall II. Anspruch des A gegen V auf Schmerzensgeld aus 253 II BGB Wegen der Verletzung des Körpers und der Gesundheit von A ist Schadensersatz zu leisten (+), s.o. Angenommenes Mitverschulden nach 254 I BGB ist auch insoweit beachtlich, obwohl Wortlaut des 254 I BGB nicht genau passt, sondern nur von Schadensersatz spricht. Das Mitverschulden ist in die von 253 II BGB geforderte Billigkeitsabwägung einzubeziehen. Die Haftungsausschlussklausel ist nicht wirksam einbezogen worden und daher kein Vertragsinhalt, s.o. => Der Anspruch besteht, die genaue Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes würde in der Klausur nicht gefordert, es genügt dann der Hinweis, dass das Mitverschulden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes im Rahmen der Billigkeitserwägungen berücksichtigt werden muss.
7 Lösungsskizze (Fortsetzung): B. Zur Abwandlung I. Ansprüche des A gegen V auf Schadensersatz 1. Anspruch aus 280 I, 241 BGB Bestehen eines Schuldverhältnisses (+), s.o. Verstoß gegen vertragliche Schutzpflicht (+), s.o. Verschulden (+), s.o. Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität (+), s.o. Ersatzfähiger Schaden (+), s.o. Kein wirksamer Haftungsausschluss (+), AGB-Klausel (s.o.) ist zwar hier -anders als oben- wirksam einbezogen worden gemäß 305 II Nr. 1 BGB. Sie hält aber der Inhaltskontrolle wegen 309 Nr. 7 a) BGB nicht Stand, sondern ist unwirksam. Wirksamkeit des vertraglichen Schuldverhältnisses davon aber nach 306 BGB nicht betroffen. Mitverschulden (+/-), 254 I BGB, s.o. => Der Anspruch besteht je nach Höhe der von A nicht selbst zu tragenden Quote; Unterschied: Haftungsausschlussklausel einbezogen worden, aber inhaltlich unwirksam
8 Lösungsskizze (Fortsetzung): B. Zur Abwandlung I. Ansprüche des A gegen V auf Schadensersatz 2. Anspruch aus 823 I BGB Alle Voraussetzungen wie oben (A.I.2.) gegeben (+) Einziger Unterschied: Kein wirksamer Haftungsausschluss aus demselben Grund wie bei B.I.1. => Der Anspruch besteht je nach angenommener Quote des Mitverschuldens, Unterschied s.o. II. Anspruch des A gegen V auf Schmerzensgeld aus 253 II BGB Alle Voraussetzungen wie oben (A.II.) gegeben (+) Einziger Unterschied: Kein wirksamer Haftungsausschluss aus demselben Grund wie bei B.I.1. => Der Anspruch besteht, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist im Rahmen der Billigkeitserwägungen das Mitverschulden zu berücksichtigen. Unterschied, s.o.
1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
MehrFall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche
Fall 1 a und b A. Einführende Hinweise Die folgenden Lösungshinweise sind bewusst (fast) vollständig gehalten. Auf keinen Fall müsst Ihr jetzt schon alles verstehen, was Ihr hier lesen könnt! Die Fälle
MehrGutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben.
Gutachten Fall 1 Anspruch des F gegen K auf Zahlung von 100 Euro Dem F steht ein Anspruch gegenüber K auf Zahlung von 100 Euro aus 311 I BGB zu, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Vertrag zustande
MehrAusschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson
Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom
Mehr2. Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis
Ausgangsfall Ansprüche der O gegen M I. Anspruch gemäß 280 I, 241 II BGB O könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1000 aus 280 I, 241 II BGB haben. 1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses
MehrZum Überblick: Lorenz/Riehm, JuS Lern CD Zivilrecht I Rn. 382 ff (Gewährleistung im Werkvertrag)
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 14: "Backup" (Abgrenzung Kaufvertrag/Werkvertrag/Werklieferungsvertrag, Mangelfolgeschäden beim Werkvertrag,
MehrVorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 14: "Backup" (Abgrenzung Kaufvertrag/Werkvertrag/Werklieferungsvertrag, Mangelfolgeschäden beim Werkvertrag, Verjährung)
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach
MehrFall 24. Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 24 Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.pdf
MehrZusatzfall Werkvertrag
BGB GK II PÜ IV Zusatzfall 2 Iris Mallon, LL.M. (zur freiwilligen, selbständigen Bearbeitung) Zusatzfall Werkvertrag Sachverhalt 1 X ließ sich ein Einfamilienhaus errichten. Mit der Bauausführung betraute
MehrFALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrGrundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt Sommersemester 2002 1. Einsendearbeit
Welzel, Dieter Hennef, 29. Juni 2002 Auf der Nachbarsheide 6 53773 Hennef 1. Semester Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht Matr.-Nr.: 2902761 I Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Anfänger WS 2005/06 - Fälle vom 11.1.2006 -
Priv.-Doz. Dr. Ina Ebert Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger WS 2005/06 - Fälle vom 11.1.2006-1. Bei einem Freundschaftsspiel zwischen den A-Jugend-Mannschaften des THW Kiel und der SG Flensburg-Handewitt
MehrÜbungsfall 8: Verletzung leistungsunabhängiger Pflichten - Abgrenzung zum Mangelfolgeschaden (nach BGHZ 107, 249)
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 8: Verletzung leistungsunabhängiger Pflichten - Abgrenzung zum Mangelfolgeschaden (nach BGHZ 107, 249) Ausgangsfall:
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 12: Lösung I. Anspruch des N gegen J auf Schadensersatz aus 823 I 1. Verletzung eines absoluten Rechtsguts
MehrTagesthemenstellung. Vom Gespräch zum Vertrag 12.06.2007 Rechtsanwalt Thomas Kovats. Inhaltsübersicht
Tagesthemenstellung 1 Vertragsgestaltung schriftlich - mündlich - AGB DR KREUZER & COLL ANWALTSKANZLEI 1 Inhaltsübersicht I. Angebot und Annahme II. Formerfordernisse III. Vertragsinhalt 1. Einbeziehung
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrLösungsskizze zu Fall 9. Frage 1
Lösungsskizze zu Fall 9 Frage 1 Anspruch des P gegen S auf Zinsen für den Zeitraum 1. September bis 30. November I. aus 288 I 1 1 Zu prüfen ist ein Anspruch des P gegen S auf die Zahlung von Verzugszinsen
MehrUniversitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892
MehrKann B von A 40,-- verlangen?
Fall 1: A sieht im Schaufenster des Sportgeschäfts des B eine rote Trainingshose ausliegen, die ihm gut gefällt und im Schaufenster mit einem Preis von 40,-- ausgezeichnet ist. A geht in den Laden und
MehrAusformulierte Lösung Fall 1 Der Schläger und der Brillenträger
Ausformulierte Lösung Fall 1 Der Schläger und der Brillenträger S und B haben beide in diesem Wintersemester mit ihrem Jurastudium begonnen und sich in der O- Phase kennen gelernt. Sie besuchen gemeinsam
MehrFall 1 Der Bauernschrank
Fall 1 Der Bauernschrank V ist Eigentümer eines alten Bauernschranks. Da er seine Wohnung neu einrichten will, setzt V eine Anzeige in den Trierischen Volksfreund (TV) mit dem Text Bauernschrank, antik,
MehrÜbung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner
Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche
Mehr8 Staatshaftungsrecht V
8 Staatshaftungsrecht V A. Grundlagen und normative Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen I. Begriff und rechtliche Konstruktion Ö.-r. Schuldverhältnis liegt vor, wenn # besonders enges
MehrFall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz
Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin
MehrJ verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht?
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 6: Trügerische Sicherheit (in Anlehnung an BGH NJW 1991, 2418) Elektroinstallateur W ist auf die Entwicklung und den Einbau von hochwertiger Sicherheitstechnik
MehrKapitel I: Gesetzessystematik Fall 1: Grundfall zum Prüfungsaufbau 823 I BGB
DeliktsR Kapitel I: Gesetzessystematik 1 Kapitel I: Gesetzessystematik Fall 1: Grundfall zum Prüfungsaufbau 823 I BGB Sachverhalt: Der 17-jährige S kommt auf seinem Fahrrad mit flottem Tempo aus der elterlichen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der VDD - Vorsorgedienst Deutschland GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der VDD - Vorsorgedienst Deutschland GmbH Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) März 2012 1. Geltungs- und Anwendungsbereich 1.1 Diese AGB gelten für die von
MehrTeil 1: Ansprüche S gegen I
Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen
Mehr433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB
H 433 I 433 II 275 K 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB 421 I 2, 425 HGB F 611 U Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Der alte Schrank V kann gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 20.000 gemäß
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Ihr Ansprechpartner: Ass. Robert Neuhaus Telefon: 02 03-28 21-346 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen,
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 6 unter Freunden 2. April 2015 www.rwi.uzh.ch/huguenin Mögliche Ansprüche von O gegen A 1. Herunterladen Software beschädigt PC von O Informatikerrechnung
MehrGrundkurs BGB II. Einheit 1 Einführung, System und Struktur
Universität Göttingen Wintersemester 2009/2010 Grundkurs BGB II Einheit 1 Einführung, System und Struktur Prof. Dr. Andreas Wiebe, LL.M. Übersicht Teil A. Schuldrecht AT I. Recht der Leistungsstörungen
MehrAmtshaftung aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG
Amtshaftung aus 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG 1. Rechtsfolge: Schadensersatz in Geld, 249 ff., 842 ff. BGB, d.h. auch gem. 253 Abs. 2 Schmerzensgeld und gem. 252 Ersatz des entgangenen Gewinns einklagbar.
Mehr6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos?
6. Besprechungsfall Kraftfahrzeugmechaniker Endres hat seine gesamten Ersparnisse aufgewendet, um sich für 75.000 einen neuen Mercedes zu kaufen, der sein ganzer Stolz ist. Schon drei Tage nach Abholung
MehrHaftungsrecht 823 I. Rechtsfolge: Schadensersatz 249 ff. materieller Schaden 253 II Schmerzensgeld
Haftungsrecht 823 I Voraussetzungen: - schädigende Handlung - Verletzung absolutes Rechtsgut - Haftungsbegründende Kausalität - Schaden - Haftungsausfüllende Kausalität - Rechtswidrigkeit - Schuld Rechtsfolge:
MehrEinzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge)
Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) Dienstleistungsverträge (Werkvertrag; Auftrag;
MehrLehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte Wiss. Mitarbeiter Arbeitsgemeinschaft im Schuldrecht, Allgemeiner Teil Fall 1: Einmal nicht aufgepasst a) K hat im Öko-Gemüselädchen
MehrFall 1: Abgrenzung von Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung
Fall 1: Abgrenzung von Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung Formel: Kann der Schaden durch eine (hypothetische) Vornahme der Leistung durch den Schuldner noch behoben
MehrRecht für Patentanwältinnen und Patentanwälte. Klausur
1. Klausur vom 5. Oktober 1995 - Seite 1 von 7 München, den 05.10.1995 Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte Klausur Fall 1: Der Unternehmer Meisenbach betreibt ein Freizeitzentrum. Darin befindet
MehrÜbungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104):
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104): K kauft beim Baustoffhändler V Dachziegel zum Preis
MehrEinführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610)
Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Der Hamburger Student V verkauft seinen Computer an den Berliner K und lässt ihn auf dessen Wunsch nach Berlin versenden. Transporteur T verwechselt
MehrDas Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens
Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Dr. iur. Xaver Baumberger Rechtsanwalt 1 Einleitung Wo sind Mangelfolgeschäden zu finden? Auf der Baustelle leider schon! In OR und SIA Norm 118 leider nicht!
MehrGrundkurs Bürgerliches Recht II. Abschlussklausur. Sommersemester 2011
Prof. Dr. Florian Bien Prof. Dr. Jan Dirk Harke Grundkurs Bürgerliches Recht II Abschlussklausur Sommersemester 2011 P möchte eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Dafür benötigt er einen Befund
MehrINFIZIERT! WER HAFTET? - Haftungsprobleme bei Webservern -
INFIZIERT! WER HAFTET? - Haftungsprobleme bei Webservern - Webserver als Virenschleuder eco Verband der deutschen Internetwirtschaft e.v. Arbeitskreis Sicherheit avocado rechtsanwälte spichernstraße 75-77
MehrKreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann
Wiederholungsfragen Worin besteht die ökonomische Funktion einer Kreditsicherheit? Wie verwirklicht sich diese Funktion bei Personalsicherheiten und wie bei Sicherheiten an Gegenständen? Eine praktische
MehrHumboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät
Humboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät Institut für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Prof. Dr. Artur-Axel Wandtke Unter den Linden 6, 10099 Berlin, Tel. 030 2093 3490 / Fax 030 2093
MehrFall 14 - Ein kleiner Gefallen -
Fall 14 - Ein kleiner Gefallen - Die Studenten-WG von A, B und C muss vor dem langen Wochenende noch einkaufen. A, der krank im Bett liegt, bittet B, für ihn einige Lebensmittel auf eigene Rechnung mitzubringen.
MehrLehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe Arbeitsgemeinschaft im Schuldrecht, Allgemeiner Teil Fall 3: Ausgerechnet aufgerechnet
MehrBundesgerichtshof. Aktenzeichen: III ZR 62/03. Urteil vom: 16.10.2003
Nachfolgend ein Urteil des Bundesgerichtshofes zur Notarhaftung wegen Amtspflichtverletzung: Bundesgerichtshof Aktenzeichen: III ZR 62/03 Urteil vom: 16.10.2003 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
MehrV fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2014/15 Fall 2: Computerkauf mit Problemen Rentner Karl (K) beabsichtigt seit geraumer Zeit, sich einen Laptop zu kaufen, um endlich standesgemäß mit seinen Enkeln
MehrAnspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 Euro gem. 280 I, III, 283 BGB
A. Ausgangsfall Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 Euro gem. 280 I, III, 283 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 18 - normativer Schadensbegriff, Vorteilsanrechnung, Nichtvermögensschäden, Drittschadensliquidation
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 18 - normativer Schadensbegriff, Vorteilsanrechnung, Nichtvermögensschäden, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago),
MehrLösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer
Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung
MehrUnverbindliches Muster für Allgemeine Auftragsbedingungen für Übersetzer Stand: Oktober 2008
Unverbindliches Muster für Allgemeine Auftragsbedingungen für Übersetzer Stand: Oktober 2008 Hinweise: Die nachfolgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen für Übersetzer sind ein unverbindliches Muster.
MehrLösung Deliktsrecht Fall 3
Lösung Deliktsrecht Fall 3 [gekürzte Fassung] 1 A. Ansprüche wegen der Verletzungen im Gesicht I. Aus 18 StVG 2 B könnte gegen F einen Anspruch aus 18 StVG auf Schadensersatz wegen der durch den Unfall
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Vorgerückte im WS 2004/05 Lösungsskizze zur Ersten Klausur
Prof. Dr. Detlef Liebs Prof. Dr. Peter Sester, Dipl.-Kfm. Übung im Bürgerlichen Recht für Vorgerückte im WS 2004/05 Lösungsskizze zur Ersten Klausur [Achten Sie auch auf ordentliche Schrift, Schriftspiegel,
MehrAnzug für alle und zwar umsonst!
Anzug für alle und zwar umsonst! Der Marburger Pädagogikstudent P braucht für die nächste Demonstration gegen die hessische Landesregierung noch ein adäquates Outfit. Bei dieser sollen die Studenten als
MehrJohanna Schmidt-Räntsch Humboldt Universität zu Berlin Sommersemester 2015. Nachbereitung. Folie 4. Vorlesung Kaufrecht am 27. April 2015.
Johanna Schmidt-Räntsch Humboldt Universität zu Berlin Sommersemester 2015 Vorlesung Kaufrecht am 27. April 2015 Nachbereitung Folie 2 III. Angebot 4. Annahme 5. Unaufgeforderte Zusendung von Waren B.
MehrInhaltsverzeichnis. Inhalt. Abkürzungsverzeichnis... 9. 1 Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht
Inhalt 3 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 9 1 Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht 1.1 Einleitung... 14 1.1.1 Funktion und Bedeutung des Rechts... 15 1.1.2 Abgrenzung Privatrecht und Öffentliches
MehrProbeklausur - Lösungsskizze
Probeklausur - Lösungsskizze Fall 1 (12 P) A. Anspruch B A auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 800 gemäß 433 II BGB i. V. m. Kaufvertrag I. Anspruch entstanden 1. Anspruchsvoraussetzung: wirksamer
MehrFinanzierungsleasing zielt darauf ab, dem LN die Sache für deren voraussichtliche Lebensdauer zu überlassen (Vollamortisationsleasing)
Fall 36: "Schuldbeitritt und Verbraucherkredit" (nach BGHZ 133, 71) Mangels eigenen Kapitals schließt die G-GmbH, vertreten durch ihre Mehrheitsgesellschafterin und Alleingeschäftsführerin B, am 28.8.1997
MehrLösung Fall 16 Ausgangsfall
Lösung Fall 16 Ausgangsfall A. Schadensersatzanspruch des G gegen BMU 1 gem. 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB 2 G könnte von BMU einen Anspruch auf Schadensersatz für das zerstörte Hemd und einen Anspruch
MehrFall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17
SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1 Fall 17 - Lösung ÜBERSICHT FALL 17 I. Anspruch aus 1922 i.v.m. 280 I wegen Pflichtverletzung der berechtigten GoA Vorliegen einer berechtigten GoA als Schuldverhältnis
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrAGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.
AGB 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel Für die über diesen Internet-Shop begründeten Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber des Shops (go-to-smove) und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden
MehrWORKBOOK BGB Band 3: Besonderes Schuldrecht
Bachelor Basics WORKBOOK BGB Band 3: Besonderes Schuldrecht Von Prof. (i. R.) Dr. iur. Werner Unger HS Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Prof. Dr. iur. Marc Eckebrecht HWR Berlin - Hochschule
MehrMit einem Fuß im Knast?!
Ihre Referenten Stefan Sander, LL.M. (Informationsrecht), B.Sc. Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht Software-Systemingenieur Heiko Schöning, LL.M. (Informationsrecht) Rechtsanwalt Agenda Datenschutz
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrÜberzeugend im Vorstellungsgespräch trotz Nervosität
Anmeldung zum Seminar: Überzeugend im Vorstellungsgespräch trotz Nervosität und Aufregung! Kleingruppen-Seminar: Mittwoch, 13. Mai 2015 Zeit: 10:00 17:00 Uhr Seminarort: Räumlichkeiten in 50259 Pulheim
MehrKauf- und Werkvertragsrecht am Bau
Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht
MehrRückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB?
1. Teil: Ansprüche des K A. Ansprüche K L Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB? 1. Anspruchsbegründender Tatbestand
MehrVorwort zur 7. Auflage 3 Inhaltsverzeichnis 5 Schrifttum 13 Abkürzungen 15 Wortlaut der 116 bis 119 SGB X: 21. Teil I 25
Vorwort zur 7. Auflage 3 Inhaltsverzeichnis 5 Schrifttum 13 Abkürzungen 15 Wortlaut der 116 bis 119 SGB X: 21 Teil I 25 I. Der Rechtsübergang 25 1.1. Motive für den Rechtsübergang und Bedeutung für das
MehrLösungsskizze Fall 11
Lösungsskizze Fall 11 Grundfall 1. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 50 als Schadensersatz statt der Leistung gemäß 280 I, III, 283 S.1 1 1.1 Schuldverhältnis, 280 I K und V haben bei V einen Kaufvertrag
MehrLösungsskizze Fall 1
Prof. Dr. Harald Siems GK BGB II SS 2005 Lösungsskizze Fall 1 A. M E; 5.000,- und Abnahme; 433 II BGB I. Kaufvertrag II. Umwandlung durch Rücktritt gem. 323 I, 346 I 1. Rücktrittsrecht a) gegenseitiger
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 14 Nichterfüllung von Leistungspflichten: Verzug, Schadensersatz statt der Leistung
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 14 Nichterfüllung von Leistungspflichten:, Schadensersatz Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law
MehrHaftung des Schuldners
Haftung des Schuldners Regel Ausnahme Ausnahme Für eigenes Für fremdes Ohne 276 BGB - 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) - 31 BGB (für Organe juristischer Personen. Analog für OHG, KG und GbR, h. A.) - Kraft
MehrAnwendungsbereich und Inhalt der
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 3./4.12.2009: Anwendungsbereich und Inhalt der Erfüllungsansprüche Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914
MehrEinzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele
Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele - Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) - Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) - Dienstleistungsverträge
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Computer Preuß e. K.
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Computer Preuß e. K. Vorbemerkung: Ist der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gelten
MehrÜbersicht: Probleme des Mietrechts
Zivilrecht SchuldR BT / MietR Seite 1 von 6 I. Gesetzessystematik Übersicht: Probleme des Mietrechts 1. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse, MietR-AT 535 548 BGB 2. Mietverhältnisse über Wohnraum
Mehr1. Anspruch des Peter gegen Nikolaus auf Bezahlung des Kaufpreises für das Bild (CHF 900'000) aus Art. 431 Abs. 1 OR (Aufwendungsersatz)
Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Lehrstuhl von der Crone Rämistrasse 74/3 CH-800 Zürich Telefon +4 44 634 48 7 Telefax +4 44 634 43 97 www.rwi.uzh.ch/vdc Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone
MehrDie 55 Fälle. Schuldrecht AT. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz
Die 55 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Schuldrecht AT Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen 8. Auflage einfach l verständlich
MehrRechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis
I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis Als Gesellschafter (beachte 717 BGB!) gegenüber der Gesellschaft: Sozial- gegenüber Mitgesellschaftern: Individual-
Mehr2. Kapitel: Die Bürgschaft: 765-778
Die Bürgschaft: 765-778 2. Kapitel: Die Bürgschaft: 765-778 Vorbemerkung 1) Die Sicherungsfunktion der Bürgschaft Durch den Bürgschaftsvertrag wird der Bürge gemäß 765 I gegenüber dem Gläubiger einseitig
MehrFall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt
Fall 8: Zahlendreher im Internet Sachverhalt K möchte das hochwertige Notebook N kaufen. Beim Online-Händler V wird er fündig. Das Notebook wird auf dessen Internetseite zu einem Preis von 1.480 angeboten.
MehrProfessor Dr. Peter Krebs. Vorlesung: Einführung in die (unternehmerische) Vertragsgestaltung WS 2011/2012
Professor Dr. Peter Krebs Vorlesung: Einführung in die (unternehmerische) Vertragsgestaltung WS 2011/2012 Thema: Inhaltskontrolle von B2B-Verträgen Literatur: Becker, Die gebotene Grenze zwischen AGB und
MehrSorgfaltspflicht und Haftungsfragen
Sorgfaltspflicht und Haftungsfragen Dr. Carola Kraft Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Referat 21 Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten I. Beteiligte Personengruppen Gliederung II.
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen 1. Zustandekommen des Vertrages 1.1 Der Übersetzungsauftrag kommt zustande, wenn der zu übersetzende Text zusammen mit einem Auftragsschreiben des Kunden
MehrSchiedsamtsZeitung 66. Jahrgang 1995, Heft 03 Online-Archiv Seite 40b-43 Organ des BDS
Aus der Rechtsprechung Schock wegen tödlicher Bißverletzung eines Hundes BGB 833, 847 Erleidet jemand, der einen fremden Hund ausführt, einen Schock, weil diesem Hund von einem Rottweiler tödliche Bißverletzungen
MehrChancen und Grenzen der Kodifizierung des Behandlungsvertrags -
Chancen und Grenzen der Kodifizierung des Behandlungsvertrags - Gesetzlicher Handlungsbedarf? 16. - 17. September 2011, Berlin Agenda 1 Allgemeine Beweislastregel im Arzthaftungsrecht 2 Ausnahmen der allgemeinen
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIE COMPUTERBERATER Johannes Kaiblinger IT Consulting. 1 Allgemeines. 2 Vertragsabschluss. 3 Gegenstand des Vertrages
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIE COMPUTERBERATER Johannes Kaiblinger IT Consulting 1 Allgemeines Der Auftraggeber im Nachfolgenden AG genannt hat die AGBG s gelesen und zur Kenntnis genommen und anerkannt.
MehrAusgabe der Arbeiten: ab 23.11 am Lehrstuhl
Lösungsskizze zu Ein turbulenter Frühling bei Familie Tetzlaff Ausgabe der Arbeiten: ab 23.11 am Lehrstuhl Frage 1: Ansprüche T gegen R auf Zahlung von Detektei- und Rechtsanwaltskosten bzw. Auslagen 1
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der emco electroroller GmbH für die Vermittlung von Kaufverträgen auf der Internetseite emco-elektroroller.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der emco electroroller GmbH für die Vermittlung von Kaufverträgen auf der Internetseite emco-elektroroller.de 1. Vertragspartner / Vermittlerstellung der emco electroroller
MehrAllgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) für den Online-Verkauf der Sächsischen Staatsbäder GmbH (SSB) Stand: Oktober 2014
Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) für den Online-Verkauf der Sächsischen Staatsbäder GmbH (SSB) Stand: Oktober 2014 1. Geltungsbereich Diese AVB regeln den Online-Verkauf von Sachen (z.b. Gutscheine,
MehrLandgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
4 S 26/08 LG Dortmund 416 C 1778/07 AG Dortmund Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2008
MehrGrundwissen - Zivilrecht: Was ist eine Pflichtverletzung ( 280 I BGB)? *
Lorenz: Grundwissen - Zivilrecht: Was ist eine Pflichtverletzung ( 280 I BGB)? JuS 2007 Heft 3 213 Grundwissen - Zivilrecht: Was ist eine Pflichtverletzung ( 280 I BGB)? * Professor Dr. Stephan Lorenz,
MehrSachmangel gemäß 434 BGB
Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als
MehrIch lade mir mal das Video runter Urheberrechtsverletzungen über private Internetanschlüsse A L L T A G S P R O B L E M E I M I N T E R N E T
Ich lade mir mal das Video runter Urheberrechtsverletzungen über private Internetanschlüsse A L L T A G S P R O B L E M E I M I N T E R N E T Gliederung I. Einführung II. Die Verantwortlichkeit des Täters
Mehr