Haftungsrecht 823 I. Rechtsfolge: Schadensersatz 249 ff. materieller Schaden 253 II Schmerzensgeld

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1 Haftungsrecht 823 I Voraussetzungen: - schädigende Handlung - Verletzung absolutes Rechtsgut - Haftungsbegründende Kausalität - Schaden - Haftungsausfüllende Kausalität - Rechtswidrigkeit - Schuld Rechtsfolge: Schadensersatz 249 ff. materieller Schaden 253 II Schmerzensgeld 1. B vertreibt Mineralwasser, das sie in Glasflaschen abfüllt. Am holte die 9-jährige K Mineralwasser der B aus dem Keller. Sie setzte die Flaschen zunächst im Hausflur ab. Als K die Flaschen wieder hochheben wollte, explodierte eine Flasche. Dadurch flogen Glassplitter in ihr Auge. K verlangt Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld. B setzt aus dem Handel zurückkommende Mineralwasserflaschen nicht sofort wieder ein, sondern unterzieht diese einer mehrmaligen Sichtkontrolle. Dabei wird auch untersucht, ob die Flaschen Haarrisse aufweisen. Vor dem Befüllen werden die Flaschen einem erhöhten Druck ausgesetzt, um ihre Platzfestigkeit zu überprüfen. Aufzeichnungen über diese Kontrollen besitzt B nicht. Die in Frauge stehende Mineralwasserflasche wies eine 4 mm breite Ausmuschelung an der Glasoberfläche auf. Es ist unklar, ob diese nach Auslieferung der Flaschen auftrat oder bereits vorher bestand. Schon kleinste mechanische Einwirkungen konnten daher die Flasche zum Bersten bringen. B wendet ein, möglicherweise habe K die Flasche fallengelassen. Sie selbst habe die nach dem Stand der Technik möglichen Vorsorgen getroffen. Komme es trotzdem zu einem 'Ausreißer' in der Produktion, dann habe sie dies nicht zu vertreten. Das Restrisiko müsse vom Käufer getragen werden. Rechtslage? 2. A fährt mit seinem Pkw zur Arbeit. Da ein wichtiger Termin bevorsteht, ist er sehr aufgeregt. Er übersieht daher den Fußgänger B, der an einem Zebrastreifen die von A befahrene Straße überquert. B wird verletzt (1.500 Arztkosten). Nach dem Unfall setzt A seine Fahrt zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fort. Sein Auto, das durch den Unfall nicht zu Schaden gekommen ist, parkt er am Rand eines als Spielstraße gekennzeichneten Weges. Während A seiner Arbeit nachgeht, liefern sich auf dieser Spielstraße X und Y, beide 9 Jahre alt, ein Wettrennen auf ihren Kickboards. Obwohl beide geübte Kickboardfahrer sind, verliert X die Kontrolle über sein Kickboard und rammt mit diesem das Auto des A. Dadurch entsteht an diesem ein Lackschaden, dessen Beseitigung kostet. Die Eltern des X haben ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Ansprüche B gegen A und A gegen X? 3. G ist seit Jahren Generalagent des Versicherungs- und Anlageunternehmens A, ohne dass es je zu Unregelmäßigkeiten gekommen wäre. G hat für A aber weder Abschlussvollmachten noch Inkassobefugnisse. Kunde K, der von G bereits mehrfach in Versicherungsangelegenheiten ordnungsgemäß beraten worden war, überwies am auf ein Konto des G. Dieses Geld sollte G mit einer Rendite von 9,5 % als Kapitalanlage ohne Jahressteuerbescheinigung anlegen. Das Geld hob K von einer Bank in Luxemburg ab und zahlte es mit Unterstützung von G bar auf dessen Konto ein. Über die Einzelheiten der geplanten Anlage war K

2 nach eigenem Vorbringen nicht näher informiert. G verwendete das Geld für eigene Zwecke und setzte sich dann ins Ausland ab. K verlangt von A Schadensersatz. Zu Recht? Lösung Fall 1 (vgl. BGHZ 129, 353) A. Anspruch K gegen B auf Ersatz des materiellen Schadens und Schmerzensgeld aus 1 I 1 ProdHaftG I. Tatbestandsvoraussetzungen 1. Produktfehler ( 2, 3 ProdHaftG) = Mineralwasserflasche bot nicht die Bruchsicherheit, die Verbraucher erwarten durften; hier: Kontrollfehler, Flasche hätte nicht so in den Verkehr gebracht werden dürfen, Problem: Ausreißerhaftung, nach ProdHaftG nicht ausgenommen: Gefährdungshaftung, Ausnahme nur in 1 II Nr. 5 ProdHaftG 2. Verletzung eines der in 1 I genannten Rechtsgüter: Gesundheitsverletzung 3. Kausalität zwischen Fehler und Verletzung (vgl. 1 IV ProdHaftG) 4. kein Haftungsausschluss nach 1 II und 1 III ProdHaftG a) 1 II Nr. 2 ProdHaftG: noch kein Fehler beim Inverkehrbringen: nach den Umständen häufiger Materialfehler, entgegenstehender Tatsachenverlauf wäre von Bekl. darzulegen gewesen (Verschiebung der Beweislast zuungunsten des Herstellers). b) 1 II Nr. 5 ProdHaftG: Nicht erkennbarer Fehler, sog. Entwicklungsrisiken, für die nach ProdHaftG nicht gehaftet wird: hier wären Ausmuschelung und Haarrisse durch Anwendung technisch möglicher Sorgfalt zu vermeiden gewesen. II. Rechtsfolge: Schadensersatz und Ersatz des immateriellen Schadens, 8 f. ProdHaftG 1. Ersatz des Personenschadens: 8 S. 1 ProdHaftG 2. Ersatz des immateriellen Schadens, 8 S. 2 ProdHaftG B. Anspruch K gegen B auf Ersatz des materiellen Schadens und auf Schmerzensgeld, 823 I BGB I. Rechtsgutsverletzung: Körper-/Gesundheitsschädigung II. Verletzungshandlung: Kontrollfehler (= Unterlassung), Inverkehrbringen einer nicht bruchsicheren Flasche. Grundsatz: haftungsbegründende Kausalität vom Kl. darzulegen; das kann den Kläger in Beweisnot bringen, da er auch die Beweislast für den Umstand trägt, dass der Fehler nicht später (z.b. beim Transport) eingetreten ist. Dem trägt die Rechtsprechung teilweise mit einer Ausnahme von den allgemeinen Beweislastregeln Rechnung (BGHZ 129, 353, 365; BGH NJW 1988, 2611, 2613): Kontroll- und Befundsicherungspflicht des Herstellers dahingehend, dass Produkt seinen Betrieb fehlerfrei verlässt. Hier fehlen Befunde, daher Beweislastumkehr zu Lasten des Herstellers. III. Rechtswidrigkeit IV. Verschulden: Grundsatz: Hersteller hat zu beweisen, dass ihn an dem Fehler kein Verschulden trifft (BGHZ 51, 91 = Sch/A Nr Hühnerpest). Problem: Ausreißerhaftung bei Kontrollverschulden; grundsätzlich trifft den Hersteller kein Verschulden für Fehler, die er nicht vermeiden konnte. Nach dem Vortrag des Bekl. kommt in Betracht, dass hier ein unvermeidbarer Ausreißer vorlag. Trotzdem dürfte es dem Bekl. nicht gelingen, sich zu exkulpieren. Nach BGHZ 129, 353, 365 f. kann sich der Hersteller nur auf das Vorliegen eines unvermeidbaren Ausreißers berufen (sich also exkulpieren), wenn er die Befundsicherungspflicht erfüllt hat. Das ist nicht der Fall (weniger streng in einem ähnlichen Fall OLG Koblenz NJW-RR 1999, 1624). V. Rechtsfolge:

3 1. Ersatz der Behandlungskosten, 249 S. 2 BGB 2. Schmerzensgeld, 253 II Lösung Fall 2 Ansprüche B gegen A 1. aus 823 I, 249 ff., 253 II BGB Absolutes Recht verletzt? +, Körper des B Verletzungshandlung? +, Anfahren mit Auto Haftungsbegründende Kausalität (Verletzungshandlung/Rechtsgutsverletzung)? + Rechtswidrigkeit? + Verschulden i.s.v. 276? +, Fahrlässigkeit Schaden? (+) Haftungsausfüllende Kausalität? (+) Anspruch (+) Umfang: Heilbehandlungskosten 1.500, daneben evtl. Schmerzensgeld ( 253 II) 2. aus 823 II, 249 ff., 253 II BGB i.v.m. 229 StGB Verstoß gegen Schutzgesetz? (+), 229 StGB Sonst s.o. => Anspruch (+), Höhe s.o StVG s.o. A = Halter, jedenfalls Fahrer ( 18 StVG) des Kfz? (+) Körperverletzung? (+) Höhere Gewalt, 7 II StVG? (-) => Anspruch (+), insbesondere auch (seit 2002) Schmerzensgeld (Die Prüfung der Ansprüche kann auch mit 7 StVG begonnen werden: Haftungsanforderungen sind bei 823 höher - Verschulden! -, dafür bei 7 StVG Haftungshöchstgrenzen.) Anspruch A gegen X auf Schadensersatz aus 823 I Absolutes Recht verletzt? +, Eigentum des A Verletzungshandlung? +, Anfahren mit Kickboard Haftungsbegründende Kausalität (Verletzungshandlung/Rechtsgutsverletzung)? + Rechtswidrigkeit? + Verschulden? X = Deliktsfähig, 828? X = deliktsunfähig nach 828 I? (-), da über 7 Jahre X = deliktsunfähig nach 828 II, da unter 10 Jahre und Unfall mit Kfz? X = unter 10 Jahre? (+) Unfall mit Kfz? Dem Wortlaut nach (+). Aber: Schutzzweck der Norm => Haftungsprivileg des 828 II greift nur, wenn typische Überforderungssituation des Kindes durch spezifische Gefahren des motorisierten (fließenden) Verkehrs (BGH VI ZR 365 und 276/03) => hier (-) X = deliktsfähig nach 828 III? (+) Fahrlässigkeit, 276? (+) Schaden? (+) Haftungsausfüllende Kausalität? (+) Anspruch (+)

4 Umfang: Reparaturkosten 2.000, vgl. 249 II 1 Lösung Fall 3 Anspruch K gegen A auf Schadensersatz (vgl. hierzu BGH , BGH III ZR 258/04) I. aus 280 I, 311 II, 278 Vorvertragl. Schuldverhältnis? (+), jedenfalls Vertragsverhandlungen Obj. Pflichtverletzung? (+), Geld nicht angelegt, sondern von G für eigene Zwecke verbraucht Verschulden A? (-), keine Anhaltspunkte Verschulden des G dem A zuzurechnen, 278? G = Erfüllungegehilfe? Grds. (+), hierfür insbesondere weder Inkassovollmacht noch Abschlussvollmacht erforderlich Verschulden des G? (+), Vorsatz Ausnahmsweise Zurechnung (-), da auch das von K und G geplante Vorgehen = offensichtl. rechtswidrig (Rückführung in Luxemburg geparkter Schwarzgelder mit Ziel Steuerhinterziehung) und daher kein Handeln des G im Rahmen des von A übertragenen Aufgabenbereichs? (-), keine hinreichend eindeutigen Anhaltspunkte grds. Schadensersatzanspruch K gegen A Aber: Mitverschulden des K, 254 I? K zahlte unter ungewöhnlichen Umständen (Bareinzahlung!) großen Geldbetrag auf Konto des G (nicht etwa der A) => grob fahrlässig. Abwägung der beiderseitigen Verursachungs-/Verschuldensbeiträge erforderl. Vorsatz G => Nichtberücksichtigung Fahrlässigkeit K? Grds: Fahrlässiges Verhalten tritt im Rahmen von 254 zurück, wenn auf der anderen Seite Vorsatz (BGH NJW 1984, 922; NJW 1992, 311). Aber: Dies gilt nur bei Haftung für eigenes Verschulden (also zb auch im Rahmen von 31 u. bei Repräsentantenhaftung), lt. BGH jedoch nicht bei Haftung für Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen (BGH NJW 1991, 3210; NJW 1997, 2238), da Geschäftsherrn bei Arglist des Gehilfen nicht (automatisch auch) angelastet werden kann, selbst arglistig gehandelt zu haben. Fahrlässigkeit des K ist zu berücksichtigen Quotelung (BGH hier: 60 % A, 40 % K). Schadensersatzanspruch ih Verschuldensquote (+) hier also ihv II. aus 823 I (-), da nur Vermögen (kein absolutes Recht) des K verletzt, außerdem kein Verschulden des A ersichtlich III. aus 823 II BGB i.v.m. 266 StGB (-), da kein Verschulden des A ersichtlich IV. aus 823 II BGB, 266 StGB, 31 BGB (-), da G kein Organ des A V. aus Repräsentantenhaftung Nach st. Rspr. haften jur. Personen nicht nur für Organe, sondern auch für andere Personen, denen wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen und

5 eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, weshalb sie im Rechtsverkehr als Repräsentant der juristischen Person auftreten. G hatte weder Inkassobefugnisse noch Abschlussvollmacht => (-) VI. aus 831 G = Verrichtungsgehilfe des A? wohl (+) Widerrechtl. Schädigung des K durch G? (+), 823 II, 826 In Ausführung der Verrichtung (oder nur aus Anlass)? Unmittelbarer, innerer Zusammenhang? (-), weil vorsätzliche Schädigung durch G? Grds. bei Vorsatz kein innerer Zusammenhang. Anders aber, wenn gerade übertragene Pflichten vorsätzlich verletzt werden (Hk-BGB/Staudinger, 831, Rn 9 mwn) => hier innerer Zusammenhang (+) => Grds. Haftung des A für G. Exkulpation des A, 831 I 2? (+) => 831 (-)

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