Abgrenzung Schadensersatz statt <-> neben der Leistung?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Abgrenzung Schadensersatz statt <-> neben der Leistung?"

Transkript

1 LÖSUNGSSKIZZE MÜLLERS MÜHLE A. Ansprüche des M gegen die R-AG I. Auf Ersatz der Bergungskosten in Höhe von Schadensersatzanspruch aus 280 ff BGB a) Problem: richtige Anspruchsgrundlage? [ muss zumindest gedanklich- vorab geklärt sein, um die richtigen Voraussetzungen prüfen zu können!] Abgrenzung Schadensersatz statt <-> neben der Leistung? [ meine Abgrenzungsformel lautet: Zuerst Fälle von Unmöglichkeit ausscheiden (da dort u.g. Formel zu SE neben der Lstg. führen würde, was aber wegen Wl. von 283 BGB falsch ist) Dann die bekannte Formel anwenden: Se statt dann, wenn hypothetisch fristgerechte Nacherfüllung den Schaden entfallen ließe. ] im Fall wegen Unmöglichkeit der Bergung des Krans (durch Zweckerreichung) Schadensersatz statt der Leistung; richtige Anspruchsgrundlage daher 280 I, III, 283 BGB b) Problem: Schuldverhältnis isv 280 I BGB? aa. Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis? nach a.a. aus 241 BGB herzuleiten aber h.m.: nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis begründet kein Schuldverhältnis, also auch keine eigenen Ansprüche bb. Gesetzliches Schuldverhältnis durch Eigentumsbeeinträchtigung? aaa) Anspruch M gegen R-AG aus 1004 I 1 BGB als gesetzliches Schuldverhältnis durch Umstürzen des Krans? 1

2 Vor. des Anspruchs aus 1004 I BGB: 1. Eigentumsbeeinträchtigung bei Anspruchsteller in anderer Weise 2. noch fortdauernde Beeinträchtigung (dann Beseitigung, S. 1) oder zu befürchtende Beeinträchtigung (dann Unterlassung, S. 2) 3. Anspruchsgegner ist Störer 4. kein Ausschlussgrund/Duldungspflicht zulasten des Eigentümers; 1004 II, 904 ff. BGB (= Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung) (1) Beeinträchtigung des Eigentums des M? (a) Beschädigung der Ufermauer als taugliche Eigentumsbeeinträchtigung? Beseitigungsanspruch bezüglich des Krans nach 1004 I BGB erfordert fortdauernde Beeinträchtigung der Ufermauer gerade durch den Kran hier aber bzgl. Ufermauer nur punktuelle, bereits abgeschlossene Beeinträchtigung (=Substanzverletzung) daher im Fall Beschädigung der Ufermauer keine taugliche Eigentumsbeeinträchtigung (b) Beschädigung des Kanals wenn im Eigentum des M; aber: hierzu Sachverhalt unklar (c) Beeinträchtigung des Grundstücks bzw. der Be- und Entladestelle der Mühle des M? Eigentumsbeeinträchtigung isv 1004 I BGB (+), wenn: Eingriff in Eigentümerbefugnisse entgegen 903 BGB und Eigentumsbeeinträchtigung anders als durch Besitzentziehung oder -vorenthaltung (hierfür 985 BGB speziell) Damit: auch Behinderung des Eigentümers bei tatsächlicher Nutzung seines Eigentums 2

3 Hier:(+), Rollkran verhindert Zugang zur Be- und Entladestelle der Mühle vom Wasser aus (wesentlicher Transportweg) M nach wie vor unmittelbarer Besitzer Zwischenergebnis: Eigentumsbeeinträchtigung bei M(+) (2) andauernde Beeinträchtigung, 1004 I 1 BGB? Hier:(+), solange Kran im Kanal liegt (3) R-AG als Störer (= Passivlegitimierter) i.s.d BGB. Unterscheidung Handlungsstörer Zustandsstörer: Handlungsstörer: Wer durch eine adäquat kausale Handlung eine Einwirkung auf das Eigentum herbeigeführt hat (hier: Kranführer F; alkoholbedingtes Fehlverhalten des F der R-AG hier jedoch nicht zurechenbar) Zustandsstörer: Wer Eig/Bes/VerfgsBefugter einer Sache ist, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, welche wenn auch nur mittelbar auf dessen Willen zurückzuführen ist. [Willenselement ist im hiesigen Fall durch die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (resultierend aus Schaffung einer Gefahrenquelle) seitens der R-AG zu bejahen (Rspr.): Hier ist im Sinne der Lösung wohl zu unterstellen, die R-AG habe bei der Überwachung der Gefahrenquelle Kran den F als Kranführer nicht ausreichend instruiert/überwacht (SV insoweit zu knapp gehalten).] R-AG ist Zustandsstörer und damit passivlegitimiert. (4) Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung? (+), da keine Duldungspflicht nach 1004 II, 904 ff. BGB Zwischenergebnis: Anspruch M aus 1004 I 1 BGB (+), daher also taugliches Schuldverhältnis isv 280 I BGB (+) 3

4 bbb) Anspruch M gegen R-AG aus 862 I BGB als gesetzliches Schuldverhältnis durch Umstürzen des Krans? Störung des Besitzes an Be- und Entladestelle durch Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit = verbotene Eigenmacht isv 858 I BGB Verpflichteter bei 862 I BGB ist Zustandsstörer ( 1004 BGB) Zw.erg.: auch aus bestehendem Anspruch nach 862 I BGB besteht gesetzliches Schuldverhältnis zwischen M und R-AG Zwischenergebnis: R-AG nach 1004; 862 I BGB zur Beseitigung verpflichtet. c) Unmöglichkeit einer fälligen, durchsetzbaren Pflicht aus Schuldverhältnis? (= Pflichtverletzung ) aus 1004 und 862 BGB schuldete R-AG fällig ( 271 I BGB) und einredefrei Beseitigung des Krans (s.o.) Unmöglichkeit isv 275 I BGB wg. Zweckerreichung: Beseitigung durch M d) Verschulden der R-AG, 280 I 2, 276 BGB Bzgl. Eintritt d. Unmöglichkeit (-); R-AG hatte keine Möglichkeit der Bergung, weil M diese sofort selbst vornehmen ließ. Zwischenergebnis: Kein Anspruch M gegen R-AG aus 280 I, III, 283 BGB. 2. Anspruch M gegen R-AG aus 677, 683 S. 1, 670 BGB (GoA) auf Ersatz der Beseitigungskosten als entstandene Aufwendungen des M a) Geschäftsbesorgung, 677 BGB (+), jedes auch tatsächliche- Tätigwerden b) Fremdheit des Geschäfts ( für einen anderen ) (+), wenn Tätigkeit in Rechts- und Interessenkreis der R-AG ( eines anderen ) fällt Hier: R-AG war gegenüber M nach 1004 I 1, 862 I BGB zur Bergung verpflichtet (s.o.) 4

5 aber: M nützt sich durch Beseitigung des Krans auch selbst (volle Nutzungsmöglichkeit seines Eigentums); daher liegt hier sog. auch fremdes Geschäft vor c) Fremdgeschäftsführungswille, 687 I BGB Wird bei auch fremdem Geschäft vermutet (Rspr.) d) Ohne Auftrag ( 662 BGB) oder sonstige Berechtigung (+) e) Interesse bzw. wirklicher / mutmaßlicher Willen der R-AG, 683 S. 1 BGB aa. Interesse des Geschäftsherrn (+), wenn Geschäftsführung für ihn bei objektiver Betrachtung nützlich ist. hier: schnellstmögliche Bergung hält Schaden des M, für den R-AG ersatzpflichtig ist, möglichst gering (ggf. 831 I, 823 ff., 249 I BGB) bb. wirklicher Wille der R-AG war für M izp der Übernahme des Geschäfts nicht ersichtlich, daher mutmaßlicher Wille relevant (richtet sich wieder nach obigem Interesse des Geschäftsherrn) hier: (+), s.o. e) Objektive Erforderlichkeit, 670 BGB (+) Ergebnis: Anspruch M gegen R-AG i.h.v ( 677, 683 S. 1, 670 BGB). 3. Anspruch aus 823 I BGB? a. Tatbestand aa. Rechtsgutverletzung: (1) Eigentumsverletzung Keine Substanzverletzung nötig; ausreichend ist jede Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs durch den umgestürzten Kran wird zwar bestimmungsgemäßer Gebrauch der Mühle des M beeinträchtigt; in der Rspr. wird jedoch eine hierdurch eintretende Wertminderung des Eigentums für die Bejahung der Eigentumsbeeinträchtigung gefordert 5

6 dieses Erfordernis ist jedoch unter Berücksichtigung des Wortlauts von 903 BGB abzulehnen: 903 BGB schützt Gebrauchsmöglichkeit an der Sache unabhängig von Wertminderung Damit: Eigentumsverletzung (+), a.a. vertretbar (2) Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs als sonstiges Recht isv 823 I BGB anerkannt jedoch ist betriebsbezogener Eingriff Voraussetzung hier: (-), da led. fahrlässige Zugangsbehinderung ohne Zielrichtung gegen den Betrieb/unternehmerische Entscheidungsfreiheit bb) durch kausale Handung (+) haftungsbegründend kausal durch verletzte Verkehrssicherungspflichten als Unterlassen (s.o.) b. Rechtswirdigkeit im Normalfall indiziert (Lehre v. Erfolgsunrecht) bei längerer Kausalkette (wie hier: mittelbare Rechtsgutverletzung) dann (+), wenn Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten (hier +, s.o.) c. Verschulden zwar Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten oben angenommen, jedoch gibt der Sachverhalt nichts zum eigenen Verschulden der R-AG ( 276 BGB) her [hier wäre in der Praxis M beweispflichtig, keine Beweislastumkehr (anders in Fällen der Produzentenhaftung, vgl. hierzu Palandt, 823 Rn. 169, 184) ] Zurechnung des Verschuldens des F? 31 BGB analog (-), F nicht verfassungsmäßig berufener Vertreter 278 BGB (-), kein bereits bestehendes Schuldverhältnis zwischen M und R-AG im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung. 6

7 5. Anspruch aus 831 I, 823 I BGB a) Verrichtungsgehilfe F = Verrichtungsgehilfe R-AG (Abhängigkeit, Übertragung einer Tätigkeit, Weisungsrecht wegen 611 ff. BGB) b) Tatbestandsmäßige und rechtswidrige Eigentumsverletzung i.s.d. 823 I BGB durch F (+) c) Keine Exkulpation 831 I 2 BGB Haftung für vermutetes Verschulden der R-AG (+). d) Umfang des Anspruchs: Beseitigung der Beeinträchtigung nach 249 I BGB. dies ist aber durch Zweckerreichung unmöglich (s.o.); daher 251 I 1 BGB einschlägig Ergebnis: Anspruch M gegen R-AG in Höhe von aus 831 I, 823 I BGB (+). II. Ansprüche wegen der zerstörten Ufermauer 1. Anspruch auf Wiederherstellung aus 1004 I 1 BGB Eigentumsbeeinträchtigung durch Substanzzerstörung (+). Rechtswidrigkeit (+). Problem: Kann über 1004 die Wiederherstellung einer beeinträchtigten bzw. zerstörten Sache verlangt werden? dauerhafte Substanzverletzungen werden im Wege des Schadensersatzes egalisiert insoweit ist 1004 I 1 BGB nicht anwendbar hier also kein Anspruch aus 1004 I 1 BGB 7

8 2. Schadensersatz ( ) aus 831 I, 823 I BGB Haftung der R-AG für vermutetes Verschulden (+), s.o. Umfang: Naturalrestitution (= Wiedererrichtung durch R-AG) aus 249 I BGB. Wahlweise Geldersatz nach 249 II 1 BGB. Anspruch aus 831 I, 823 I BGB (+). III. Ersatz des Betriebsausfallschadens aus 831 I, 823 I BGB Voraussetzungen (+), vgl. oben. Umfang: 251 I BGB (Wiederherstellung durch Naturalrestitution nicht möglich), 252 BGB Vermögensdifferenz zu ersetzen, wenn kausal auf Rechtsgutsverletzung beruhend (6 Tage à ). B. Anspruch R gegen R-AG aus 831, 823 I BGB I. F = Verrichtungsgehilfe, s.o. II. Eigentumsverletzung durch F i.s.v. 823 I BGB Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Eigentums des R a) Bezüglich des eingesperrten Schiffs: (+), Schiff ist jeglicher Nutzungsmöglichkeit i.s.v. 903 BGB beraubt b) Bezüglich der ausgesperrten Schiffe: Vgl. BGHZ 55, 153 (-), Arg.: Schiffe bleiben als Transportmittel weiterhin benutzbar Nur Anlaufen des Zielorts unmöglich, ohne Nutzungsmöglichkeit des Eigentums im Übrigen zu beeinträchtigen. Wille der R, dass Schiffe liegen bleiben sollen ist hier kausal für zeitweiliges Stillliegen der beiden Schiffe! III. Keine Exkulpation durch R-AG nach 831 I 2 BGB IV. Umfang des Schadensersatzes, 249ff. BGB Gewinnausfall des eingesperrten Schiffs (8 Tage x 1.000,-) Ergebnis: Anspruch des R auf 8.000,- aus 831 I, 823 I BGB(+) 8

Kapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1)

Kapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1) SachenR I Kapitel I: Besitzschutz 1 Kapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1) Sachverhalt: M hat von V für seinen Pkw eine Garage gemietet. D stellt seinen Pkw so vor der

Mehr

A 432 Zielübung Zivilrecht

A 432 Zielübung Zivilrecht 1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,

Mehr

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher

Mehr

Lösung Fall 3. Frage 1

Lösung Fall 3. Frage 1 Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung

Mehr

PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse

PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse 2. Stunde Fall 37: Lösung: A. Ausgangsfall I. Anspruch von M gegen G auf Schadenersatz nach 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo - cic) 1. Vorvertragliches

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Fall 1: Schadensrecht, Deliktsrecht Rentner R beauftragt

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 6: I. Ansprüche aus Vertrag Der Sachverhalt liefert keine Hinweise darauf, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Vertragsverhältnis bestanden hat. Daher bestehen keine Ansprüche aus Vertrag.

Mehr

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen? Fall 3a Sachverhalt Der Malermeister M soll sämtliche Zimmer im Haus des A streichen und tapezieren. Schon während der Arbeiten im ersten Zimmer stößt der Lehrling des M, der L, aus Unachtsamkeit mit einer

Mehr

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.

Mehr

BGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008

BGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 BGB IV Geschäftsführung ohne Auftrag Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Geschäftsführung ohne Auftrag, 677 ff. BGB - Tätigwerden für einen anderen ohne Rechtsbeziehung (= gesetzliches Schuldverhältnis)

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015

Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 10: Abgeschleppt (frei nach BGH Urt. v. 02.12.2011 Az.: V ZR 30/11) S ist Betreiber eines kleinen freien Supermarktes. Das Geschäftsgebäude samt des zugehörigen

Mehr

Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449

Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Fall enthält 2 Probleme 1. Konkurrenz der AGL: Diese bleibt zunächst

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB M könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I haben.

Mehr

Fall 6: Selbstaufopferung im Straßenverkehr K R

Fall 6: Selbstaufopferung im Straßenverkehr K R Fall 6: R Selbstaufopferung im Straßenverkehr K R B Fall 6: I. Ansprüche aus Vertrag (-) II. Vertragsähnliche Ansprüche (-) III. Anspruch auf Aufwendungsersatz aus 683 S. 1, 670 BGB 1. Anwendbarkeit der

Mehr

Übersicht zum Schadensersatz

Übersicht zum Schadensersatz Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 8: Geburtstagsfeierlichkeiten

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 8: Geburtstagsfeierlichkeiten Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 8: Geburtstagsfeierlichkeiten Als der 16. Geburtstag der T bevorstand, wollte sie diesen selbstverständlich standesgemäß feiern und lud dazu über Facebook

Mehr

Lösungsskizze FB 6: Pfand oder Nichtpfand?

Lösungsskizze FB 6: Pfand oder Nichtpfand? Frage 1 Lösungsskizze FB 6: Pfand oder Nichtpfand? A. Vertragliche Herausgabeansprüche (-) B. Herausgabeanspruch aus 985 BGB? I. Besitz der B (+) II. Eigentum der A 1. Ursprünglich Eigentum der A 2. Eigentumsverlust

Mehr

B. Deliktische Ansprüche (-), da keine Rechtsgutsverletzung! C. Gesamtergebnis: A hat keine Ansprüche auf Zahlung der Gebühr ihv 350 gegen P.

B. Deliktische Ansprüche (-), da keine Rechtsgutsverletzung! C. Gesamtergebnis: A hat keine Ansprüche auf Zahlung der Gebühr ihv 350 gegen P. Lösungsskizze: Frage 1: Ansprüche A gegen P A. 677, 683, 670 BGB (Anspruch auf Zahlung von 350 aus berechtigter GoA) I. Geschäftsbesorgung = alle Rechtshandlungen, tatsächlichen Dienstleistungen und sonstige

Mehr

GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse

GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse 1. Berechtigte GoA = Rechtsgrund bei 812 I 1 Alt. 1 BGB 2. Berechtigte GoA = Rechtfertigungsgrund bei 823 I BGB ABER: Verletzungshandlung d. Geschäftsführers

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende Einführung in die Subsumtionstechnik Sachverhalt: S trinkt mit seiner Freundin in einer Bar einen Rotwein. Da betritt sein Erzfeind die Lokalität. Erzürnt darüber, dass dieser sich überhaupt traut, in

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 1: (Lösung) - vertiefend: BGH, NJW 1992, 498, BGHZ 21, 102; BGHZ 30, 40; OLG Frankfurt / Main, NJW 1965,

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3 Ausgangsfall Anspruch M à S auf Nacherfüllung gem. 634 Nr. 1, 635, 633, 631 BGB - Einigung über Maßfertigung und Einbau des Hochbetts (+) - Welcher Vertragstyp? Werkvertrag

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 10. Beseitigungsund Unterlassungsansprüche, Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis (Mittwoch,

Repetitorium Sachenrecht 10. Beseitigungsund Unterlassungsansprüche, Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis (Mittwoch, Repetitorium Sachenrecht 10. Beseitigungsund Unterlassungsansprüche, Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis (Mittwoch, 22.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz),

Mehr

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Die unberechtigte GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Voraussetzungen der unberechtigten GoA Voraussetzungen des 677 BGB wie bei berechtigter

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung: Wer von wem was woraus?

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Vorüberlegung: Wer von wem was woraus? Vorüberlegung: Wer von wem was woraus? I. Einteilung in verschiedene Sachverhaltsabschnitte Abschnitt 1: Die Fahrt zum Bahnhof Abschnitt 2: Die Schlägerei in Hamburg II. Betrachtung der verschiedenen Abschnitte

Mehr

Schuldrecht Vertiefung. GoA

Schuldrecht Vertiefung. GoA Schuldrecht Vertiefung GoA GoA ( 677 ff. BGB) Sinn und Zweck der GoA-Regeln? Wozu gibt es diese Regeln? Treffen die Folgen des Handelns einer Person nur diese selbst (Besorgung eigener Angelegenheiten)

Mehr

Abschlussklausur Grundkurs IV

Abschlussklausur Grundkurs IV Prof. Dr. Dr. Salje 2013 Sommersemester Abschlussklausur Grundkurs IV S hat gerade einen lichtstarken Beamer erworben und möchte die weiße Wand des gegenüber liegenden Hochhauses für Kinoveranstaltungen

Mehr

Der unwillige Verkäufer

Der unwillige Verkäufer Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners

Mehr

Tutorium Bürgerliches Recht 1. Gliederung. A. Unterschiede von vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen

Tutorium Bürgerliches Recht 1. Gliederung. A. Unterschiede von vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen Tutorium Bürgerliches Recht 1 Gliederung 1 Einleitung: gesetzliche Schuldverhältnisse A. Unterschiede von vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen B. Wechselwirkung von vertraglichen und gesetzlichen

Mehr

Besprechung zum Probeexamen vom Aufsichtsarbeit Nr. 1

Besprechung zum Probeexamen vom Aufsichtsarbeit Nr. 1 Besprechung Probeexamen Besprechung zum Probeexamen vom 14.12.2015 Aufsichtsarbeit Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Antragsgemäße Verurteilung des V nach 331 ZPO, sofern Klage zulässig und

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB Fall 30: Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB haben. 1. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung

Mehr

Übungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 2 Winter Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war.

Übungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 2 Winter Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war. Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war. I. Zulässigkeit der Berufung 1. Statthaftigkeit In Betracht kommt Statthaftigkeit gem. 511 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr.

Mehr

Zurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht

Zurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht , Zurechnungsgründe im Zivilrecht Wille des Schuldners Vertrauensschutz für den Gläubiger Schuldhafter Eingriff in fremde Rechtsgüter Schaffung einer Gefahr Wiederherstellung der rechtmäßigen Güterzuordnung

Mehr

Die 42 wichtigsten Fälle GoA und Bereicherungsrecht

Die 42 wichtigsten Fälle GoA und Bereicherungsrecht Skripten - Zivilrecht Die 42 wichtigsten Fälle GoA und Bereicherungsrecht nicht nur für Anfangssemester von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst 6., überarbeitete Auflage 2011 Die 42 wichtigsten Fälle GoA und

Mehr

Examensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp

Examensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp Examensklausurenkurs Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung 28.03.2012 1 Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 10 33 35 30 11 16 10 5 4 4 3 1 3 0 0,0% 78 47,3% 57 34,5% 19 11,5% 8

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Staatshaftungsrecht I. Das System der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen

Mehr

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB I. Schuldverhältnis Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis nach 311 III, II BGB. Das Schuldverhältnis könnte sich aus 311 II Nr. 2 BGB

Mehr

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht?

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht? Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 7: Trügerische Sicherheit (in Anlehnung an BGH NJW 1991, 2418) Elektroinstallateur W ist auf die Entwicklung und den Einbau von hochwertiger Sicherheitstechnik

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 62 Grundzüge des Deliktsrechts A. Allgemeines Zweck: Ausgleich eines Schadens, entstanden durch unrechtmäßiges Verhalten Bereicherungsverbot Unerlaubte Eingriffe in einen fremden Rechtskreis Begründung

Mehr

Grundlagenübersichten

Grundlagenübersichten Grundlagenübersichten 1. Wie gehe ich mit einem Sachverhalt um Merke: 1. Der Sachverhalt steht immer fest => keine Sachverhaltsquetsche 2. Alles Wesentliche steht im Sachverhalt 3. Alles, was im Sachverhalt

Mehr

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand

Mehr

Roßmanith Fallbesprechung BGB II SS Lösungsskizze FB 4. über die von D im Geschäft des J ausgesuchte Brosche

Roßmanith Fallbesprechung BGB II SS Lösungsskizze FB 4. über die von D im Geschäft des J ausgesuchte Brosche Teil 1: Ansprüche D gegen J A. Anspruch auf Nacherfüllung aus 439, 437 Nr. 1 BGB I. wirksamer Kaufvertrag? 1. Vertragsschluss? über die von D im Geschäft des J ausgesuchte Brosche Modifikation des Erfüllungsanspruchs

Mehr

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Zahlung seiner Behandlungskosten und ein angemessenes

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I 1. Wann liegt arglistiges Verschweigen vor? Wenn ein Umstand nicht mitgeteilt wird, hinsichtlich dessen eine Aufklärungspflicht besteht und von dem der Mitteilungspflichtige

Mehr

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache. Fall 3 Lösung: Grundfall: I. Anspruch gem. 985 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gemäß 985 BGB haben. Dann müsste es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handeln, der E müsste

Mehr

Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB

Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB Zivilrecht Deliktsrecht Übersichten Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB derjenige, der mit I. Verrichtungsgehilfe: - Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird - und

Mehr

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437

Mehr

Fall Woche 2 Sachverhalt

Fall Woche 2 Sachverhalt Fall Woche 2 Sachverhalt Aufgrund der guten Auftragslage muss Malermeister A weitere Mitarbeiter in seinem Betrieb einstellen. Unter anderem stellt er den Studenten S ein, dem er die Aufgabe gibt die Außenfassade

Mehr

Ist das Abschleppen eines Falschparkers eine Geschäftsführung ohne Auftrag?

Ist das Abschleppen eines Falschparkers eine Geschäftsführung ohne Auftrag? Ist das Abschleppen eines Falschparkers eine Geschäftsführung ohne Auftrag? Ein Klassiker im Rahmen der gesetzlichen Schuldverhältnisse sind die Abschleppfälle, mit denen die Feinheiten der Geschäftsführung

Mehr

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben. Prüfung: Fach: Klausurteil: Angestelltenprüfung II/06-28 Görlitz// Angestelltenlehrgang II/07-01 Dresden Recht Bürgerliches Recht - Lösung Sachverhalt 1 Frage 1 Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf

Mehr

Klausurbesprechung Klausur v Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am

Klausurbesprechung Klausur v Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am Klausurbesprechung Klausur v. 18.08.2012 Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am 12.09.2012 A. Notenspiegel/Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13-18 / / 1 3 2 4 2 1 1 1 / / 1 / Ø: 5,4

Mehr

FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB

FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB Roßmanith/Kolper SS 2013 Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht Lösungsskizze FB 13 FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB Feb. 09 26.2.09 20.3.11 30.3.11 April 11 KV Abholung Unfall Fristsetzung SEA-Verlangen

Mehr

FALL 22 LÖSUNG DER RAUCHENDE MALERMEISTER UND SEIN GESELLE

FALL 22 LÖSUNG DER RAUCHENDE MALERMEISTER UND SEIN GESELLE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2016/17 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende Einführung in die Subsumtionstechnik Sachverhalt: S trinkt mit seiner Freundin in einer Bar einen Rotwein. Da betritt sein Erzfeind die Lokalität. Erzürnt darüber, dass dieser sich überhaupt traut, in

Mehr

Fall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Fall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann Fall 3 Sachverhalt A lieh B für das Wochenende seine Vespa. Obwohl er von A ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er den Roller am Montagmorgen für die Fahrt zur Uni benötigte, gab B den Feuerstuhl

Mehr

Grundkurs im Zivilrecht II

Grundkurs im Zivilrecht II Grundkurs im Zivilrecht II Vorlesungsbegleitende Übung FALL 7: PUTZFIMMEL Paula Putz (P) kauft bei dem Elektrofachhändler Rudi Reinemacher (R) eine Spülmaschine im Sonderangebot für 300, (regulär 400,

Mehr

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz

SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze

Mehr

Fall 18 - Lösung. SchuldR-BT Fall 18 - Lösung - Seite Variante a) ÜBERSICHT FALL 18

Fall 18 - Lösung. SchuldR-BT Fall 18 - Lösung - Seite Variante a) ÜBERSICHT FALL 18 SchuldR-BT Fall 18 - Lösung - Seite 1 Fall 18 - Lösung ÜBERSICHT FALL 18 Frage 1: Rechte des Eigentümers E I. Anspruch auf Beseitigung gem. 1004 (+), da sowohl in Variante a) als auch in Variante b) eine

Mehr

FALL 24 LÖSUNG DER RAUCHENDE MALERMEISTER UND SEIN GESELLE

FALL 24 LÖSUNG DER RAUCHENDE MALERMEISTER UND SEIN GESELLE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage

Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 8 Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz

Mehr

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+)

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Fall 3.1 Juristische Fakultät K kommt mit dem Kunsthändler V am Rande einer Ausstellung ins Gespräch über den Maler H, für dessen Werke sich K interessiert. V erklärt dem K, dass er ein bestimmtes Werk

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben.

K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. Lösung Fall 2: Stromunterbrechung A) Schadensersatz wegen der verdorbenen Eier K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus, dass B ein durch

Mehr

Fall 9 Sammlers Leid

Fall 9 Sammlers Leid Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:

Mehr

Anspruch des Geschäftsführers: Pflichten des Geschäftsführers. Aufwendungsersatz 683 S. 1, 670. Haftung. Herausgabe des Erlangten

Anspruch des Geschäftsführers: Pflichten des Geschäftsführers. Aufwendungsersatz 683 S. 1, 670. Haftung. Herausgabe des Erlangten 14 Geschäftsführung ohne Auftrag I. Grundgedanken: jemand besorgt ein Geschäft, für das eigentlich ein anderer zuständig ist, z.b. Heimtransport eines Minderjährigen, Löschen eines Brandes, Rettung eines

Mehr

Lösungsskizze Fall 10

Lösungsskizze Fall 10 Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281

Mehr

1 EINFÜHRUNG 1. A) Aufgabe des Deliktsrechts 1. I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1

1 EINFÜHRUNG 1. A) Aufgabe des Deliktsrechts 1. I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 I 1 EINFÜHRUNG 1 A) Aufgabe des Deliktsrechts 1 I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 II. Schadensersatz im Rahmen einer Sonderverbindung 1 B) Das deliktische Haftungssystem 2 I. Haftungstatbestände

Mehr

Bergstraße. Grundstück A. Talstraße

Bergstraße. Grundstück A. Talstraße Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wintersemester 2008/09 Klausur Nr. 3 Zivilrecht. Lehrstuhl Prof. Hohloch. Probeexamen Besprechung: Do., 23.10.2008, 18-20 Uhr, Audimax Bergstraße

Mehr

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Sommersemester 2011 Wiss. Mit. Stephan Schäfer

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Sommersemester 2011 Wiss. Mit. Stephan Schäfer Gesetzliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2011 Wiss. Mit. Stephan Schäfer Wiederholung Produzentenhaftung Produkthaftung Haftung mehrerer Deliktsfähigkeit Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Regelungsort:

Mehr

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen? 4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1 I 1 Einführung 1 A) Aufgabe des Deliktsrechts 1 I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 II. Schadensersatz im Rahmen einer Sonderverbindung 1 B) Das deliktische Haftungssystem 2 I. Haftungstatbestände

Mehr

I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem.

I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem. 1 A. Vertragliche Ansprüche I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem. 535 II II. V gegen S auf Schadensersatz i.h.d.

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund

Mehr

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)

Mehr

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss

Mehr

Lösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen?

Lösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen? Nikolas Huber Surena Koller Dr. Matthias Kober Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Übungsklausur vom 21.06.2012 www.jura.uni-augsburg.de

Mehr

Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi

Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi A. Ansprüche V gegen U I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: 1. Unmittelbarer Besitz des U U ist unmittelbarer Besitzer, 854 BGB; E allenfalls Besitzdiener, 855

Mehr

Grundkurs BGB IIb Gesetzliche Schuldverhältnisse

Grundkurs BGB IIb Gesetzliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille III) Lehrstuhl für globales Wirtschaftsrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Bürgerliches Recht Grundkurs BGB IIb Gesetzliche Schuldverhältnisse

Mehr

PÜ BGB GK II (Lilja/Watzenberg/Ochmann) Sommersemester 2008

PÜ BGB GK II (Lilja/Watzenberg/Ochmann) Sommersemester 2008 PÜ BGB GK II (Lilja/Watzenberg/Ochmann) Sommersemester 2008 Fall 10 Lösungsübersicht: Probleme des Falls: - Anwendung der GoA auf fehlgeschlagene Verträge? - Erlangtes Etwas bei nichtgegenständlichen Vorteilen

Mehr

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I)

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 27.11.2007 Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE. A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA

1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE. A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA 1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE 1 1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) I. Allgemeines 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag Die

Mehr

7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB

7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB 7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB 985 BGB: Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe

Mehr

Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse

Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. Geschäftsführung ohne Auftrag

Mehr

Welche Rechte des bisherigen Eigentümers? [Anwaltsklausur: Verhindern des Eigentumsverlustes!! 771III, 769 ZPO, einstweilige Einstellung der ZV!!!

Welche Rechte des bisherigen Eigentümers? [Anwaltsklausur: Verhindern des Eigentumsverlustes!! 771III, 769 ZPO, einstweilige Einstellung der ZV!!! Skript ZPO II Band 1 S. 76 ff (KLASSIKER!!!!) 1. Die verlängerte Drittwiderspruchsklage Ausgangslage: Bei Vollstreckung von schuldnerfremden Sachen kann es zur Versteigerung kommen Nach Erlösauskehr für

Mehr

Jura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung

Jura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung Jura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung Frage 1: Ansprüche A gegen B A. Anspruch A gegen B auf Zahlung von 300 Euro aus 426 I 1 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro aus 426

Mehr

Mitverschulden und Tiergefahr

Mitverschulden und Tiergefahr Mitverschulden und Tiergefahr Mitverschulden und Tiergefahr Die Entscheidung des BGH vom 31. Mai 2016 VI ZR 465/15, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de eignet sich sehr gut zum Einbau in eine Examensklausur

Mehr

Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT

Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom 25.07.2016 Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT Aufgabe 1: A. Anspruch des B gegen A auf Erstattung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT Lösungen der Fälle zum Deliktsrecht

Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT Lösungen der Fälle zum Deliktsrecht Dr. Matthias Koch WS 2012/2013 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT Lösungen der Fälle zum Deliktsrecht Fall 1 ( Schockschaden, vergl. BGH NJW 1971, 1883-1887 und NJW 1989, 2317

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Die Operndiva. A. Ansprüche der F gegen D

Die Operndiva. A. Ansprüche der F gegen D Die Operndiva Dem Taxifahrer F fliegt während der Fahrt eine Fliege durch das geöffnete Seitenfenster ins Gesicht. Als er versucht, die Fliege mit einer raschen Handbewegung zu verscheuchen, verreißt er

Mehr

Europa-Universität Viadrina Prof. Dr. Eva Kocher. Zivilrecht: Übung für Fortgeschrittene SoSe 2009

Europa-Universität Viadrina Prof. Dr. Eva Kocher. Zivilrecht: Übung für Fortgeschrittene SoSe 2009 Europa-Universität Viadrina Prof. Dr. Eva Kocher Bearbeitungshinweise für Fälle 7: Fall 7a: Zivilrecht: Übung für Fortgeschrittene SoSe 2009 Zur Vertiefung: Lorenz, Stephan, Privates Abschleppen Besitzschutz

Mehr

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 20.04.201 Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651

Mehr

Studienklausur Gesellschaftsrecht Lösungsskizze

Studienklausur Gesellschaftsrecht Lösungsskizze Studienklausur Gesellschaftsrecht Lösungsskizze Frage 1: Anspruch K H (10 VP) I. Anspruch aus 280 I, 634 Nr. 4 BGB i.v.m. 176 I 1, 161 II, 128 HGB 1. Vorliegen einer KG(+) 2. Kommanditistenstellung des

Mehr

Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50

Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorarbeiten: 1. Schritt: - Lesen des Sachverhaltes / Ermitteln der Fallfrage Es liegt keine konkrete Fallfrage vor => Auslegung P will etwas von C o C hat Behandlungs- und Krankenhauskosten o C hat unangenehme

Mehr

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB

Mehr

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Fall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben. Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.

Mehr