Übungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 2 Winter Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war.

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1 Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war. I. Zulässigkeit der Berufung 1. Statthaftigkeit In Betracht kommt Statthaftigkeit gem. 511 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 ZPO. H wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts. Zudem muss die Beschwer des Berufungsklägers mindestens 600 betragen. H wurde zur Zahlung von verurteilt. Die Berufung ist statthaft. 2. Frist Die Berufungsfrist beträgt gem. 517 ZPO einen Monat und beginnt mit Zustellung des Urteils; fällt das Ende der Frist auf einen Wochenendtag, verschiebt sich der Fristablauf gem. 193 BGB auf den folgenden Montag. Das Urteil wurde am 12. Oktober 2016 zugestellt, die Berufungsfrist endet demnach am 12. November 2016; das war ein Samstag, weil der 14. November 2016 ein Montag war. Die Berufung wurde rechtzeitig eingelegt. 3. Zuständigkeit und Form Die Berufung wird gem. 519 Abs. 1 ZPO schriftlich beim Berufungsgericht eingelegt. Gem. 78 Abs. 1 ZPO muss dies ein Rechtsanwalt tun. Berufungsgericht in einer vor einem Amtsgericht verhandelten Zivilsache ist gem. 72 Abs. 1 GVG das Landgericht des Bezirks. Der Rechtsanwalt des H hat beim Landgericht Potsdam schriftlich Berufung eingelegt. Auch Zuständigkeit und Form sind gewahrt. 4. Zwischenergebnis Die Berufung ist zulässig. II. Zulässigkeit der Klage 1. Sachliche Zuständigkeit Gem. 23 Nr. 1 GVG sind die Amtsgerichte sachlich zuständig für zivilrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Gegenstandswert von Bei der Klage gegen H geht es um Das Amtsgericht war sachlich zuständig. 2. Örtliche Zuständigkeit a. Vertragliche Ansprüche Gem. 29 a Abs. 1 ZPO ist für vertragliche Ansprüche aus Mietverhältnissen über Räume das Gericht am Belegenheitsort ausschließlich zuständig. In Betracht kommen vertragliche Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Räume in Potsdam.

2 b. Deliktische Ansprüche Gem. 32 ZPO ist für deliktische Ansprüche das Gericht am Tatort zuständig. In Betracht kommen deliktische Ansprüche aufgrund von Handlungen in Potsdam. 3. Zwischenergebnis Das Amtsgericht Potsdam war vollumfänglich zuständig. III. Begründetheit der Klage 1. Eigener Anspruch G gegen H auf Ersatz aus Vertrag gem. 280 Abs. 1 BGB Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis. Zwischen G und H besteht kein Schuldverhältnis; mglw. war G aber in ein Schuldverhältnis zwischen E und H einbezogen. Die Hausgemeinschaft zwischen Mitmietern begründet kein Schuldverhältnis; das gilt insbesondere für mit Blick auf Immissionen (vgl. nur MünchKomm/Brückner 906 BGB Rn. 182). a. Schuldverhältnis zwischen E und H Ein Schuldverhältnis wird gem. 311 Abs. 1 BGB durch Vertrag begründet. E und H haben einen Mietvertrag geschlossen. Zwischen Ihnen bestand ein Mietverhältnis. b. Einbeziehung In Betracht kommt ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte. Die Rechtsgrundlage dieses Rechtsinstituts ist umstritten (vgl. nur Palandt/Grüneberg 328 BGB Rn. 14); dieser rein dogmatische Streit hat aber keine Auswirkungen auf das Ergebnis. i. Leistungsnähe Der Dritte muss mit der Leistung des Schuldners bestimmungsgemäß in gleicher Weise in Berührung kommen, wie der Gläubiger. Der Umgang mit der Mietsache und davon ausgehenden Immissionen betreffen E und G in gleicher Weise. Leistungsnähe ist gegeben. ii. Gläubigernähe Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten haben. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn der Gläubiger für Wohl und Wehe des Dritten verantwortlich ist; erforderlich ist also ein Verhältnis mit personenrechtlichem Einschlag. Zwischen Mitmietern besteht kein solches Verhältnis. Gläubigernähe fehlt. c. Zwischenergebnis Ein vertraglicher Anspruch besteht nicht. 2

3 2. Eigener Anspruch G gegen H auf Ersatz aus Delikt gem. 823 Abs. 1 BGB Voraussetzung ist eine Rechts- oder Rechtgutsverletzung. a. Verletzungserfolg In Betracht kommt die Verletzung des Nutzungsrechts an dem Raum als sonstiges Recht (vgl. nur Palandt/Sprau 823 BGB Rn. 13) und eine Eigentumsverletzung. G hat aufgrund des Mietvertrags ein Nutzungsrecht an dem Raum, kann ihn aber eine Woche lang nicht nutzen. Das Gemälde gehört G und wurde zerstört. Rechte des G sind verletzt. b. Kausale Verletzungshandlung Der Verletzungserfolg muss durch den Anspruchsgegner verursacht worden sein. In Betracht kommt ein Tun oder Unterlassen. Ein Unterlassen steht dem Tun aber nur gleich, wenn eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Anspruchsgegner besteht. Die Papierservietten im Waschbecken gelassen und den Wasserhahn nicht richtig geschlossen hat A. H muss die Räume überwachen; das er das nicht hinreichend getan hat, ist aber nicht ersichtlich. Weil die Darlegungs- und Beweislast bei H liegt, darf dies nicht unterstellt werden. c. Zwischenergebnis Ein Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB besteht nicht. 3. Eigener Anspruch G gegen H auf Ersatz aus Delikt gem. 831 Abs. 1 BGB Der Anspruch setzt voraus, dass ein Verrichtungsgehilfe handelt. Darunter versteht man eine Person, die weisungsgebunden für den Anspruchsgegner tätig wird. Der Mietvertrag zwischen H und A verpflichtet; A handelt aber nicht weisungsgebunden. A ist kein Verrichtungsgehilfe, auch der Anspruch aus 831 Abs. 1 BGB besteht nicht. 4. Abgeleiteter Anspruch G gegen H auf Ersatz aus Vertrag gem. 280 Abs. 1 BGB E hat seine Ansprüche gegen H an G abgetreten; fraglich ist nur, ob E Inhaber eines Anspruchs gegen H auf Schadensersatz aus Vertrag gem. 280 Abs. 1 BGB hatte. a. Schuldverhältnis Der Mietvertrag zwischen E und H begründet ein Schuldverhältnis (s.o.). b. Pflichtverletzung In Betracht kommt die Verletzung einer Rücksichtspflicht aus dem Vertrag gem. 241 Abs. 2 BGB. H selbst hat nichts getan (s.o.); er haftet aber mglw. für eine Pflichtverletzung des A. 3

4 i. Haftung analog 278 BGB Es ist umstritten, ob 278 BGB analog bei der Pflichtverletzung herangezogen werden muss (zum Ausgangspunkt vgl. Jauernig/Stadler 280 BGB Rn. 20). Inhaltlich geht es dabei um die Reichweite der Beweislastumkehr durch 280 Abs. 1 S. 2 BGB; auf diese muss man hier aber nicht zurückgreifen. Auch dieser Streit kann deshalb dahinstehen. Voraussetzung ist, dass ein Erfüllungsgehilfe gehandelt hat. Darunter versteht man eine Person, die mit dem Willen des Schuldners in dessen Sonderpflichtenkreis tätig wird. H schaltet A nicht ein; A nimmt nicht die Interessen von H wahr. A ist nicht Erfüllungsgehilfe, H haftet nicht analog 278. ii. Haftung analog 540 Abs. 2 BGB Voraussetzung ist, dass ein Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlässt. H überlässt als Mieter des E den Gebrauch des Hotelzimmers dem A. Voraussetzung ist zudem eine Pflichtverletzung des Dritten; der Dritte muss eine Pflicht des Mieters verletzen. In Betracht kommt wiederum die Verletzung einer Rücksichtspflicht aus dem Vertrag gem. 241 Abs. 2 BGB. Der Mietvertrag verpflichtet H gegenüber E zur Vermeidung verletzender Immissionen; A hat eine Immission verursacht und dadurch das Eigentum des E verletzt (s.o.). Das Gemälde gehört G; insoweit kann A keine Pflicht gegenüber E verletzen. c. Vertretenmüssen H trifft kein Vorwurf; das gilt mglw. nicht für A, wofür H gem. 540 Abs. 2 BGB einstehen müsste. In Betracht kommt Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt gem. 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. A vergisst die Servietten im Waschbecken und schließt den Wasserhahn nicht richtig. A hat fahrlässig gehandelt, wofür H haftet. d. Schaden Einen Schaden ermittelt man gem. 249 Abs. 1 BGB nach der Differenzhypothese. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde. i. Wände Die Beeinträchtigungen hat G beseitigt; als Schaden in Betracht kommt aber ein Anspruch auf Aufwendungsersatz G gegen E aus 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB. (A) Mangel Ein Mangel ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen vom vertraglich vorausgesetzten Zustand; die Abweichung ist nachteilig, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit 4

5 der Mietsache einschränkt. Nasse und in Mitleidenschaft gezogene Wände machen den Betrieb einer Gaststätte unmöglich. Zumindest der eine Raum war mangelhaft. (B) Dringlichkeit Die umgehende Beseitigung des Mangels muss zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig sein. Durchnässte Wände gefährden die Substanz eines Gebäude; die Renovierungsarbeit werden bei der Gelegenheit miterledigt. Dringlichkeit war gegeben. Die Renovierungskosten sind im Sachverhalt nicht extra ausgewiesen; man kann diese dennoch abtrennen und insoweit Ersatz über 539 Abs. 1, 677 BGB prüfen. (C) Zwischenergebnis Gegen E besteht ein Ersatzanspruch des G, der ohne die Pflichtverletzung nicht bestünde; die Trocknungs- und Renovierungskosten sind deshalb ein Schaden des E. ii. Gemälde In Betracht kommt eine Berücksichtigung des Schadens über die Grundsätze der Drittschadensliquidation. G hat einen Schaden ohne Anspruch, H aber keinen Anspruch ohne Schaden; der Ersatzanspruch scheitert bereits an der Pflichtverletzung. Eine Berücksichtigung des Schadens scheidet deshalb aus. IV. Ergebnis G kann von H aus abgeleitetem Recht Ersatz der Renovierungskosten i.h.v verlangen; neben dem vertraglichen Anspruch besteht ein Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB. Keinen Anspruch hat G gegen H auf Ersatz für das Gemälde i.h.v ; insoweit ist die Klage unbegründet und wird H mit der Berufung Erfolg haben. 5

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