Übungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 2 Winter Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war.
|
|
- Greta Hedwig Günther
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war. I. Zulässigkeit der Berufung 1. Statthaftigkeit In Betracht kommt Statthaftigkeit gem. 511 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 ZPO. H wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts. Zudem muss die Beschwer des Berufungsklägers mindestens 600 betragen. H wurde zur Zahlung von verurteilt. Die Berufung ist statthaft. 2. Frist Die Berufungsfrist beträgt gem. 517 ZPO einen Monat und beginnt mit Zustellung des Urteils; fällt das Ende der Frist auf einen Wochenendtag, verschiebt sich der Fristablauf gem. 193 BGB auf den folgenden Montag. Das Urteil wurde am 12. Oktober 2016 zugestellt, die Berufungsfrist endet demnach am 12. November 2016; das war ein Samstag, weil der 14. November 2016 ein Montag war. Die Berufung wurde rechtzeitig eingelegt. 3. Zuständigkeit und Form Die Berufung wird gem. 519 Abs. 1 ZPO schriftlich beim Berufungsgericht eingelegt. Gem. 78 Abs. 1 ZPO muss dies ein Rechtsanwalt tun. Berufungsgericht in einer vor einem Amtsgericht verhandelten Zivilsache ist gem. 72 Abs. 1 GVG das Landgericht des Bezirks. Der Rechtsanwalt des H hat beim Landgericht Potsdam schriftlich Berufung eingelegt. Auch Zuständigkeit und Form sind gewahrt. 4. Zwischenergebnis Die Berufung ist zulässig. II. Zulässigkeit der Klage 1. Sachliche Zuständigkeit Gem. 23 Nr. 1 GVG sind die Amtsgerichte sachlich zuständig für zivilrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Gegenstandswert von Bei der Klage gegen H geht es um Das Amtsgericht war sachlich zuständig. 2. Örtliche Zuständigkeit a. Vertragliche Ansprüche Gem. 29 a Abs. 1 ZPO ist für vertragliche Ansprüche aus Mietverhältnissen über Räume das Gericht am Belegenheitsort ausschließlich zuständig. In Betracht kommen vertragliche Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Räume in Potsdam.
2 b. Deliktische Ansprüche Gem. 32 ZPO ist für deliktische Ansprüche das Gericht am Tatort zuständig. In Betracht kommen deliktische Ansprüche aufgrund von Handlungen in Potsdam. 3. Zwischenergebnis Das Amtsgericht Potsdam war vollumfänglich zuständig. III. Begründetheit der Klage 1. Eigener Anspruch G gegen H auf Ersatz aus Vertrag gem. 280 Abs. 1 BGB Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis. Zwischen G und H besteht kein Schuldverhältnis; mglw. war G aber in ein Schuldverhältnis zwischen E und H einbezogen. Die Hausgemeinschaft zwischen Mitmietern begründet kein Schuldverhältnis; das gilt insbesondere für mit Blick auf Immissionen (vgl. nur MünchKomm/Brückner 906 BGB Rn. 182). a. Schuldverhältnis zwischen E und H Ein Schuldverhältnis wird gem. 311 Abs. 1 BGB durch Vertrag begründet. E und H haben einen Mietvertrag geschlossen. Zwischen Ihnen bestand ein Mietverhältnis. b. Einbeziehung In Betracht kommt ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte. Die Rechtsgrundlage dieses Rechtsinstituts ist umstritten (vgl. nur Palandt/Grüneberg 328 BGB Rn. 14); dieser rein dogmatische Streit hat aber keine Auswirkungen auf das Ergebnis. i. Leistungsnähe Der Dritte muss mit der Leistung des Schuldners bestimmungsgemäß in gleicher Weise in Berührung kommen, wie der Gläubiger. Der Umgang mit der Mietsache und davon ausgehenden Immissionen betreffen E und G in gleicher Weise. Leistungsnähe ist gegeben. ii. Gläubigernähe Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten haben. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn der Gläubiger für Wohl und Wehe des Dritten verantwortlich ist; erforderlich ist also ein Verhältnis mit personenrechtlichem Einschlag. Zwischen Mitmietern besteht kein solches Verhältnis. Gläubigernähe fehlt. c. Zwischenergebnis Ein vertraglicher Anspruch besteht nicht. 2
3 2. Eigener Anspruch G gegen H auf Ersatz aus Delikt gem. 823 Abs. 1 BGB Voraussetzung ist eine Rechts- oder Rechtgutsverletzung. a. Verletzungserfolg In Betracht kommt die Verletzung des Nutzungsrechts an dem Raum als sonstiges Recht (vgl. nur Palandt/Sprau 823 BGB Rn. 13) und eine Eigentumsverletzung. G hat aufgrund des Mietvertrags ein Nutzungsrecht an dem Raum, kann ihn aber eine Woche lang nicht nutzen. Das Gemälde gehört G und wurde zerstört. Rechte des G sind verletzt. b. Kausale Verletzungshandlung Der Verletzungserfolg muss durch den Anspruchsgegner verursacht worden sein. In Betracht kommt ein Tun oder Unterlassen. Ein Unterlassen steht dem Tun aber nur gleich, wenn eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Anspruchsgegner besteht. Die Papierservietten im Waschbecken gelassen und den Wasserhahn nicht richtig geschlossen hat A. H muss die Räume überwachen; das er das nicht hinreichend getan hat, ist aber nicht ersichtlich. Weil die Darlegungs- und Beweislast bei H liegt, darf dies nicht unterstellt werden. c. Zwischenergebnis Ein Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB besteht nicht. 3. Eigener Anspruch G gegen H auf Ersatz aus Delikt gem. 831 Abs. 1 BGB Der Anspruch setzt voraus, dass ein Verrichtungsgehilfe handelt. Darunter versteht man eine Person, die weisungsgebunden für den Anspruchsgegner tätig wird. Der Mietvertrag zwischen H und A verpflichtet; A handelt aber nicht weisungsgebunden. A ist kein Verrichtungsgehilfe, auch der Anspruch aus 831 Abs. 1 BGB besteht nicht. 4. Abgeleiteter Anspruch G gegen H auf Ersatz aus Vertrag gem. 280 Abs. 1 BGB E hat seine Ansprüche gegen H an G abgetreten; fraglich ist nur, ob E Inhaber eines Anspruchs gegen H auf Schadensersatz aus Vertrag gem. 280 Abs. 1 BGB hatte. a. Schuldverhältnis Der Mietvertrag zwischen E und H begründet ein Schuldverhältnis (s.o.). b. Pflichtverletzung In Betracht kommt die Verletzung einer Rücksichtspflicht aus dem Vertrag gem. 241 Abs. 2 BGB. H selbst hat nichts getan (s.o.); er haftet aber mglw. für eine Pflichtverletzung des A. 3
4 i. Haftung analog 278 BGB Es ist umstritten, ob 278 BGB analog bei der Pflichtverletzung herangezogen werden muss (zum Ausgangspunkt vgl. Jauernig/Stadler 280 BGB Rn. 20). Inhaltlich geht es dabei um die Reichweite der Beweislastumkehr durch 280 Abs. 1 S. 2 BGB; auf diese muss man hier aber nicht zurückgreifen. Auch dieser Streit kann deshalb dahinstehen. Voraussetzung ist, dass ein Erfüllungsgehilfe gehandelt hat. Darunter versteht man eine Person, die mit dem Willen des Schuldners in dessen Sonderpflichtenkreis tätig wird. H schaltet A nicht ein; A nimmt nicht die Interessen von H wahr. A ist nicht Erfüllungsgehilfe, H haftet nicht analog 278. ii. Haftung analog 540 Abs. 2 BGB Voraussetzung ist, dass ein Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlässt. H überlässt als Mieter des E den Gebrauch des Hotelzimmers dem A. Voraussetzung ist zudem eine Pflichtverletzung des Dritten; der Dritte muss eine Pflicht des Mieters verletzen. In Betracht kommt wiederum die Verletzung einer Rücksichtspflicht aus dem Vertrag gem. 241 Abs. 2 BGB. Der Mietvertrag verpflichtet H gegenüber E zur Vermeidung verletzender Immissionen; A hat eine Immission verursacht und dadurch das Eigentum des E verletzt (s.o.). Das Gemälde gehört G; insoweit kann A keine Pflicht gegenüber E verletzen. c. Vertretenmüssen H trifft kein Vorwurf; das gilt mglw. nicht für A, wofür H gem. 540 Abs. 2 BGB einstehen müsste. In Betracht kommt Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt gem. 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. A vergisst die Servietten im Waschbecken und schließt den Wasserhahn nicht richtig. A hat fahrlässig gehandelt, wofür H haftet. d. Schaden Einen Schaden ermittelt man gem. 249 Abs. 1 BGB nach der Differenzhypothese. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde. i. Wände Die Beeinträchtigungen hat G beseitigt; als Schaden in Betracht kommt aber ein Anspruch auf Aufwendungsersatz G gegen E aus 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB. (A) Mangel Ein Mangel ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen vom vertraglich vorausgesetzten Zustand; die Abweichung ist nachteilig, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit 4
5 der Mietsache einschränkt. Nasse und in Mitleidenschaft gezogene Wände machen den Betrieb einer Gaststätte unmöglich. Zumindest der eine Raum war mangelhaft. (B) Dringlichkeit Die umgehende Beseitigung des Mangels muss zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig sein. Durchnässte Wände gefährden die Substanz eines Gebäude; die Renovierungsarbeit werden bei der Gelegenheit miterledigt. Dringlichkeit war gegeben. Die Renovierungskosten sind im Sachverhalt nicht extra ausgewiesen; man kann diese dennoch abtrennen und insoweit Ersatz über 539 Abs. 1, 677 BGB prüfen. (C) Zwischenergebnis Gegen E besteht ein Ersatzanspruch des G, der ohne die Pflichtverletzung nicht bestünde; die Trocknungs- und Renovierungskosten sind deshalb ein Schaden des E. ii. Gemälde In Betracht kommt eine Berücksichtigung des Schadens über die Grundsätze der Drittschadensliquidation. G hat einen Schaden ohne Anspruch, H aber keinen Anspruch ohne Schaden; der Ersatzanspruch scheitert bereits an der Pflichtverletzung. Eine Berücksichtigung des Schadens scheidet deshalb aus. IV. Ergebnis G kann von H aus abgeleitetem Recht Ersatz der Renovierungskosten i.h.v verlangen; neben dem vertraglichen Anspruch besteht ein Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB. Keinen Anspruch hat G gegen H auf Ersatz für das Gemälde i.h.v ; insoweit ist die Klage unbegründet und wird H mit der Berufung Erfolg haben. 5
1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
MehrTeil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete
Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.
MehrL ö s u n g Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall 9
1 Ausgangsfall A. Anspruch des C gegen F aus 280 I, 241 II BGB ivm. den Grundsätzen zum VSD Fraglich ist, ob C gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten ihv. 1500 und Schmerzensgeld aus
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach
MehrFall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+)
Fall 3.1 Juristische Fakultät K kommt mit dem Kunsthändler V am Rande einer Ausstellung ins Gespräch über den Maler H, für dessen Werke sich K interessiert. V erklärt dem K, dass er ein bestimmtes Werk
Mehr1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB
Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrAusweitung der Aktivlegitimation
Ausweitung der Aktivlegitimation A) Fallgruppen der Anspruchsberechtigung Dritter 1. Vertrag zugunsten Dritter, 328 BGB, oder 2. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (str., ob Anspruch auf 311 III
MehrProbeexamen SS 2015 Prof. Bien
Lösungsvorschlag Probeexamen Zivilrecht vom 16.09.2015 Schreiner gegen Fliesenleger Teil I Frage 1 Anspruch von T gegen E auf Zahlung von 1.200 I. Vergütungsanspruch aus 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und 2 BGB
MehrProf. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 6: Kein klarer Fall
Sachverhalt Richterin Klara Fall (K) aus Köln ist zum 1. März 2015 an das Landgericht Berlin gewechselt. Um in einer angenehmen Lage, ruhig und doch zentrumsnah zu wohnen, hat sie sich ein Haus auf der
MehrÜbung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Anna Radjuk / Alexander Rathenau
Lösung zu Fall 10 Im vorab einige Definitionen: Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Anna Radjuk / Alexander Rathenau Erfüllungsgehilfe ist derjenige, den der Schuldner bei Erfüllung seiner
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt
Fall 1: Eisbergsalat K will im Öko-Gemüselädchen des V einkaufen. Als sie gerade in der Broccoliauslage nach einem schönen Strunk sucht, rutscht sie auf einem auf dem Boden des Ladens herumliegenden, nassen
MehrA 432 Zielübung Zivilrecht
1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,
MehrLösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis
Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB I. Schuldverhältnis Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis nach 311 III, II BGB. Das Schuldverhältnis könnte sich aus 311 II Nr. 2 BGB
MehrFall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?
Fall 3a Sachverhalt Der Malermeister M soll sämtliche Zimmer im Haus des A streichen und tapezieren. Schon während der Arbeiten im ersten Zimmer stößt der Lehrling des M, der L, aus Unachtsamkeit mit einer
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Fall 10: Coffee and Cigarettes Klaus (K) fährt mit der Deutschen Bunten Bahn (DBB) AG von Berlin nach Karlsruhe. Rechts neben ihm am Fenster sitzt Hans (H). In Kassel steigt Gustaf (G) zu und setzt sich
MehrGrün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.
Prüfung: Fach: Klausurteil: Angestelltenprüfung II/06-28 Görlitz// Angestelltenlehrgang II/07-01 Dresden Recht Bürgerliches Recht - Lösung Sachverhalt 1 Frage 1 Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrPrüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB
Zivilrecht Deliktsrecht Übersichten Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB derjenige, der mit I. Verrichtungsgehilfe: - Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird - und
Mehr(3) Art der Verweisung Sachnormverweisung gemäß Art. 35 I EGBGB.
Fall 8: Flambierte Bananen 1. Teil: Anwendbares Recht I. Qualifikation - vertragliche Ansprüche - deliktische Ansprüche II. Ermittlung des anwendbaren Rechts 1) Vertragsstatut a) vorrangige Abkommen/EG-Recht
MehrBesprechung zum Probeexamen vom Aufsichtsarbeit Nr. 1
Besprechung Probeexamen Besprechung zum Probeexamen vom 14.12.2015 Aufsichtsarbeit Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Antragsgemäße Verurteilung des V nach 331 ZPO, sofern Klage zulässig und
MehrFall Woche 2 Sachverhalt
Fall Woche 2 Sachverhalt Aufgrund der guten Auftragslage muss Malermeister A weitere Mitarbeiter in seinem Betrieb einstellen. Unter anderem stellt er den Studenten S ein, dem er die Aufgabe gibt die Außenfassade
MehrEinführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610)
Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Der Hamburger Student V verkauft seinen Computer an den Berliner K und lässt ihn auf dessen Wunsch nach Berlin versenden. Transporteur T verwechselt
MehrZivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.
Wiederholungsfragen Geben Sie Beispiele für eine notwendige Streitgenossenschaft! Welche Folgen hat die Nebenintervention? Welche Folgen hat die Streitverkündung? Geben Sie Beispiele für Situationen, in
MehrÜbung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Prof. Dr. Thomas Rüfner
Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 24.06.2008 9. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall Gastwirt K in Berlin
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist
MehrPflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts
MehrPflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts
Mehr5 Haftungsrecht in der Pflege
5 Haftungsrecht in der Pflege Es muss nur ein kurzer Moment der Unachtsamkeit oder aber auch des Unwissens herrschen und schon kann ein Schaden entstehen. Sei es, dass der Patient wegen eines falschen
MehrLösung Fall 18 Teil 1
I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als
MehrFrage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50
Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,
MehrEBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand
MehrExaminatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille
Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de
MehrBürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17
Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Wintersemester 2016/17 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt.
MehrFall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann
Fall 3 Sachverhalt A lieh B für das Wochenende seine Vespa. Obwohl er von A ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er den Roller am Montagmorgen für die Fahrt zur Uni benötigte, gab B den Feuerstuhl
MehrLösungsskizze Fall 10
Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281
MehrLösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016
Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Fall 1: Frage 1: I. Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung von 150.- EUR aus 433 Abs. 2 BGB 1. Kaufvertrag über die Lehrbücher für 150.- Euro a) Antrag:
MehrRechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 18.06.2008 Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem.
MehrHochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Hochschuldozent Dr. Elmar Mand B beauftragt Bauunternehmer U mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Infolge eines Fehlers des Poliers des U bei der Fundamentsicherung kommt es nach vier Jahren zu Setzrissen
MehrVoraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte
Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 19: Schadensersatzansprüche der Erstklägerin sowie der Mutter und des Vaters (Zweit- und Drittkläger) gegen B? I. Ansprüche der Erstklägerin gegen B 1. Anspruch aus 280 I, 241 II i.v.m. 311 III BGB
MehrFH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Lösung 25
FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Lösung 25 Schaden des Steuerberaters/Lösung I. S könnte gegen M einen Anspruch auf Honorarzahlung gem. 611 BGB haben. Dann müsste ein Dienstvertrag zwischen
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrBürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14
Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Wintersemester 2013/14 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt. Dort hat gerade Autofahrer A geparkt.
MehrPflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts
MehrProf. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) zugunsten Dritter.
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 23 Beteiligung von Dritten: Vertrag zugunsten Dritter, mit für Dritte, Haftung Dritter nach 311 Abs. 3 BGB Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),
Mehr1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Fall 1: Eisbergsalat K will im Öko-Gemüselädchen des V einkaufen. Als sie gerade in der Broccoliauslage nach einem schönen Strunk sucht, rutscht sie auf einem auf dem Boden des Ladens herumliegenden, nassen
MehrLösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen?
Nikolas Huber Surena Koller Dr. Matthias Kober Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Übungsklausur vom 21.06.2012 www.jura.uni-augsburg.de
MehrÄrger mit dem Mieter
Ärger mit dem Mieter Mieter 1 zieht zum 2.3. bei V aus. Im Mietvertrag wurde seinerze it vereinbart, dass M 1 beim Auszug Schönheitsreparaturen vornehmen muss. M 1 nimmt diese jedoch nicht vor, weil er
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
MehrHaftung wegen Rücksichtspflichtverletzung und Drittwirkung des Vertrags
Haftung wegen Rücksichtspflichtverletzung und Drittwirkung des Vertrags Positive Vertragsverletzung culpa in contrahendo Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte Die Schädigung des Vertragspartners vollzieht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 192/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrDie verbrannte Standuhr/Lösung
Die verbrannte Standuhr/Lösung I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Übergabe und Übereignung der Uhr. K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Uhr gemäß 433
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
Mehr22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286.
22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286. V könnte gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I, II, 286 in Höhe von 10,00 EUR haben.
MehrBlitz und Diebstahl - Lösung -
Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurse zum Privatrecht Blitz und Diebstahl - Lösung - 1. Frage: Ansprüche der K gegen A I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung des zerstörten Ohrensessels aus 433 Abs. 1 S.
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrProbeexamen Universität Mannheim. Probeexamen Klausur Nr. 1. Frühjahrsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer
Probeexamen Klausur Nr. 1 Frühjahrsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer Aufgabe 1: Klage des K gegen A A. Zulässigkeit örtliche Zuständigkeit: 12, 13 ZPO sachliche Zuständigkeit: 23 Nr. 1, 71 I GVG B. Begründetheit
MehrA. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB
Ausgangsfall A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB haben. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Bestehen eines
MehrVertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Fallbeispiel: Der klassische Salatblattfall Mutter M betritt gemeinsam mit ihrem Kind K den Gemüseladen
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Fall 6 c: Briefmarkensammler A und B sind Briefmarkensammler. Dem A gehört eine Briefmarke, die gut in die Sammlung des B passt; umgekehrt gehört dem B eine Briefmarke, die A gern hätte. Deshalb beschließen
Mehr16. Teil: Rechtsmittel. A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen
16. Teil: Rechtsmittel A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen Folie 121 Begriff: Rechtsbehelfe Rechtsmittel (= mit Devolutiveffekt)
Mehr1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.
Lösung Fall 4: Geplatzter Ferrari-Traum Ansprüche des K gegen F 1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Zwischen F und K ist ein
MehrLösung Fall 3. Frage 1
Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung
MehrJura Online - Fall: Auf Safari - Lösung
Jura Online - Fall: Auf Safari - Lösung 1. Teil: A gegen V-AG auf Zahlung von 700 Euro A. A gegen V-AG auf Zahlung von 700 Euro aus 651d I 2, 638 IV, 346 I BGB Der A könnte gegen die V-AG einen Anspruch
MehrI. Zulässigkeit der Klage 7
Inhalt I. Zulässigkeit der Klage 7 Fall 1: Allgemeines zum Rechtsschutz 7 Fall 1a: Abwandlung zur Zuständigkeit 11 Fall 1b: Abwandlung zur Zuständigkeit 13 Fall 1c: Abwandlung zur Zuständigkeit 14 Fall
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit
MehrÜbersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 1 von 9. I. Rücktritt
Übersicht Schadensersatz und Rücktritt Zwischenprüfung Seite 1 von 9 I. Rücktritt rechtsvernichtende Einwendung Voraussetzungen: -> Rücktrittserklärung, 349 BGB -> Rücktrittsrecht, 346 BGB -> kein Ausschluss
MehrKolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3
FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN
MehrDie Haftung des Koordinators
Berlin, 08.11.2012 Die Haftung des Koordinators Grundlagen und Abgrenzung zu den übrigen am Bau Beteiligten Rechtsanwalt Guido Meyer, Düsseldorf/Essen 1 Übersicht (1) Ausgangssituation und Themeneingrenzung
MehrEinführung in das Zivilrecht II Vorlesung am Haftung für Dritte. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 17.06.2008 Haftung für Dritte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Haftung
MehrBergstraße. Grundstück A. Talstraße
Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wintersemester 2008/09 Klausur Nr. 3 Zivilrecht. Lehrstuhl Prof. Hohloch. Probeexamen Besprechung: Do., 23.10.2008, 18-20 Uhr, Audimax Bergstraße
MehrFragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes?
Fragen Übung 12 Erläutern Sie den Unterschied zwischen der kaufvertraglichen Regelung in 442 BGB und der werkvertraglichen Regelung in 640 Abs. 2 BGB. Student S hat Hunger. Er geht zum Discounter, lädt
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrI. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem.
1 A. Vertragliche Ansprüche I. V gegen S auf Herausgabe des Untermietzinses gem. 535 II BGB (-), da keine Vereinbarung zur Entrichtung des Untermietzinses gem. 535 II II. V gegen S auf Schadensersatz i.h.d.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zu den Pflichten des Mieters nach Widerruf einer Untermieterlaubnis.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 5/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. Dezember 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Mehr8: Rechtsschutz. B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen einer Berechtigung am Vollstreckungsobjekt
8: Rechtsschutz A. Rechtsschutz wegen Fehlern von Vollstreckungsmaßnahmen I. Vollstreckungserinnerung, 766 II.Sofortige Beschwerde, 793 B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
5 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 556/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren der J W, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
Mehrb) Nach Abschluss eines zweiten Mietvertrags, aber vor Überlassung an den Zweitmieter c) Nach Überlassung der Wohnung an den Zweitmieter...
Inhalt A. Einleitung... 11 B. Die Haftung des Vermieters... 13 I. Überblick über die Gewährleistungsrechte... 13 II. Begriff des Mangels... 15 1. Einschränkungen des Mangelbegriffs... 17 a) Vorhersehbarkeit...
MehrJ verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht?
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 7: Trügerische Sicherheit (in Anlehnung an BGH NJW 1991, 2418) Elektroinstallateur W ist auf die Entwicklung und den Einbau von hochwertiger Sicherheitstechnik
MehrLehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe Arbeitsgemeinschaft im Schuldrecht, Allgemeiner Teil Fall 3: Ausgerechnet aufgerechnet
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 7: Gedankliche Vorüberlegungen: Was möchte S? Ersatz der 250,- Euro für die Reparatur Sind diese 250,- Euro ein Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? ist wichtig, um
MehrFall 24. Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 24 Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.pdf
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB
Fall 30: Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB haben. 1. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung
MehrDruckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis
Druckmaschinen Die X-Media GmbH beschließt zwecks Angebotserweiterung eine neue Druckmaschine zu kaufen. Hierfür wendet sie sich an den Druckmaschinen-Hersteller Y GmbH. Bereits kurze Zeit nach der ersten
MehrGrundkurs im Zivilrecht II
Grundkurs im Zivilrecht II Vorlesungsbegleitende Übung FALL 7: PUTZFIMMEL Paula Putz (P) kauft bei dem Elektrofachhändler Rudi Reinemacher (R) eine Spülmaschine im Sonderangebot für 300, (regulär 400,
Mehr1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I
1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I Alt. 1 BGB A. Anspruch entstanden I. Kaufvertrag (+), zwar nicht durch das Ausstellen im Verkaufsraum, hierbei handelt es sich um eine
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Vorüberlegungen zum Grundfall: 1. Schritt: Wer will was von wem - U will von B Schadensersatz für die kaputte Rüttelmaschine (5.000 ) - U will von B Schadensersatz für den fehlerhaften Beton (20.000 )
MehrJuristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher
MehrBeglaubigte Abschrift. Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz. Im Namen des Volkes. Urteil
Aktenzeichen: 5 c 249/16 Beglaubigte Abschrift I Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz 0 8. JUNI Z016. _... ~1', f
MehrJura Online - Fall: Der Nachbar - Lösung
Jura Online - Fall: Der Nachbar - Lösung A.Zulässigkeit des Einspruchs, 338 ff. ZPO Der Einspruch müsste zulässig sein. Das ist nach 341 I ZPO der Fall, wenn der Einspruch statthaft ist und form- sowie
MehrA. 280 I 1, 311 II 1 BGB, 241 II
Lösungsskizze Ansprüche der B gegen P A. Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlung, 280 I 1, 311 II Nr. 1 BGB, 241 II auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100 B könnte gegen P einen Anspruch
MehrRepetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 29.01.2010: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914
MehrInhalt. Lektion 4: Die Klagearten 35 A. Leistungsklage 35 B. Feststellungsklage 35 C. Gestaltungsklage 39 Zusammenfassende Übersicht 41
Inhalt ZPO I - Erkenntnisverfahren Einleitung 7 A. Aufgabe des Zivilprozesses 7 B. Gliederung des Zivilprozesses 7 C. Aufbau der Zivilgerichtsbarkeit 8 Lektion 1: Die Verfahrensgrundsätze 10 A. Dispositionsgrundsatz
MehrFall 10 Lösungsskizze
Fall 10 Lösungsskizze Lösungsvorschlag Ausgangsfall I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Besitzverschaffung an dem Glas aus 433 Abs. 1 BGB 1. Kaufvertragsschluss 2. Unmöglichkeit der Leistungserbringung
Mehr