Probeexamen SS 2015 Prof. Bien
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- Meta Berger
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1 Lösungsvorschlag Probeexamen Zivilrecht vom Schreiner gegen Fliesenleger Teil I Frage 1 Anspruch von T gegen E auf Zahlung von I. Vergütungsanspruch aus 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und 2 BGB - T beauftragte E nicht mit der Reparatur des Türrahmens - E verweigerte die Abnahme T schuldet weiterhin die Herstellung des mangelfreien Werks zu der vorab fest vereinbarten Vergütung gemäß 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 Satz 1 BGB - Erg.: Kein Anspruch des T gegen E auf zusätzliche Vergütung für Sanierung des Türrahmens II. Vergütungsanspruch des T gegen E aus 645 Abs. 1 Satz 1 BGB analog - maßgeblicher, wenn auch nicht zwingend schuldhafter Verursachungsbeitrag für die Beschädigung der Tür? - Aber: Beauftragung des F mit den notwendigen Fliesenlegerarbeiten kein gefahrerhöhendes Verhalten (a. A. vertretbar, sog. Sphärentheorie) III. Schadensersatzanspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gemäß 645 Abs. 2 BGB bleibt eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens unberührt - Schuldhafte Pflichtverletzung? - Verletzung einer Koordinierungspflicht (-), Beschädigung allein durch F s Unachtsamkeit - Mangelbeseitigungsverlangen = Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs? jedenfalls nicht schuldhaft, da E die Beschädigung nur T zuordnen konnte. Zurechnung einer schuldhaften Pflichtverletzung von F nach 278 Satz 1 BGB (-), F nicht von E zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber T eingesetzt (a. A. vertretbar). IV. Aufwendungsersatzanspruch aus 677, 683 Satz 1, 670 BGB - Geschäftsführung (+) - Fremdes Geschäft? - Sachverständigengutachten (-), allein im eigenen Interesse des T - Reparatur der Tür (-), T gegenüber E zur Reparatur verpflichtet eigenes, kein fremdes Geschäft des T V. Schadensersatzanspruch aus 823 Abs. 1 BGB 1. Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts des T? - Eigentumsverletzung (-), Tür wurde durch Einbau gemäß 946, 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB Eigentum des E 2. Verletzung des Besitzrechts des T als sonstiges Recht? - Jedenfalls keine zurechenbare Verletzungshandlung durch E:
2 - Keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bei der Auswahl der Person des F. - Keine Organisationspflichtverletzung durch mangelhafte Beaufsichtigung. VI. Schadensersatzanspruch aus 831 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB F ist als selbständiger Unternehmer schon kein Verrichtungsgehilfe des E. VII. Anspruch aus 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB (Leistungskondiktion) 1. E etwas erlangt? a. Sachverständigengutachten (-), da E diesbezüglich nichts erlangt hat b. Türsanierung (+) 2. Durch Leistung des T (+) 3. Rechtsgrundlos (-), T ist aufgrund von 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB zur mangelfreien Erstellung des Werks verpflichtet. 4. Erg.: Kein Anspruch des T gegen E aus 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB. VIII. Ergebnis zu Frage 1 T hat gegen E keinen Anspruch auf Ersatz der 1.200,-. Frage 2 Anspruch des T gegen F auf Zahlung von 1.200,-? I. Ansprüche aus eigenem Recht 1. Schadensersatzanspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Mögliche Rechtsgrundlagen für den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Abs. 3 BGB oder BGB analog oder 3. ergänzende Vertragsauslegung oder 4. Rechtsfortbildung beruhend auf 242 BGB Voraussetzungen: I. Leistungsnähe des Dritten II. Einbeziehungsinteresse des Gläubigers III. Erkennbarkeit derselben für den Schuldner IV. Schutzbedürftigkeit des Dritten (keine sonstigen vergleichbaren Ansprüche) a. Drittschützende Wirkung des Werkvertrags zwischen E und F zugunsten des T? (1) Gläubiger- oder Leistungsnähe T (+), da die von T zu erstellende Tür mit den Gefahren der Leistungserbringung des F genauso in Berührung kommt wie die Sachen des Vertragspartners E (2) Interesse des E an der Einbeziehung des T in den vertraglichen Schutzbereich (-),
3 E ist nicht für Wohl und Wehe des T verantwortlich (a. A. vertretbar) Erg.: Werkvertrag zwischen E und F hat keine drittschützende Wirkung, daher kein Anspruch des aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen über den VmSchzD 2. Ausgleichsanspruch des T gegen F aus 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Gesamtschuldnerschaft von T und F, 421 BGB? - Identität des Leistungsinteresses (+) nach h.m. Gesamtschuld auch möglich, wenn eine Schuld auf Nachbesserung oder Naturalherstellung geht, die andere auf Geldersatz. - Ganze Leistung ist durch mehrere Schuldner zu bewirken, Gläubiger (E) darf diese jedoch nur einmal fordern: (+) - Gleichstufigkeit der Verpflichtung (-), Schuldner F, den alleinige Verantwortung trifft, ist von primär zur Leistung verpflichtet, T hingegen ist intern in vollem Umfang regressberechtigt (a. A. vertretbar). Erg.: Keine Gesamtschuldnerschaft. Somit kein Anspruch aus 426 Abs. 1 Satz 1 BGB 3. Aufwendungsersatzanspruch aus 677, 683 Satz 1, 670 BGB a. Geschäftsführung (+) b. Fremdgeschäftsführungswille? (1) Erstellenlassen des Sachverständigengutachtens als GoA? (-) T ließ Gutachten allein im eigenen Interesse erstellen. (2) Sanierung des beschädigten Türrahmens? (-) T war selbst gegenüber E zur Mangelbeseitigung verpflichtet, auf Frage der Kenntnis kommt es nicht an (Fall des objektiv eigenen Geschäfts). Kein Fremdgeschäftsführungswille. Erg.: Kein Aufwendungsersatzanspruch aus 677, 683 Satz 1, 670 BGB. 4. Schadensersatzanspruch des T gegen F aus 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB a. Verletzung des Besitzrechts des T als absolut geschütztes Rechtsguts? (1) Besitzrecht des T besteht, solange Abnahme des Werkes noch nicht erfolgt und T berechtigt auf der Baustelle tätig ist (a. A.: Besitzrecht erlischt mit Fertigstellung des Werks). (2) Allerdings liegt in der Substanzverletzung keine Verletzung des Besitzrechts des T. Erg.: Kein Anspruch des T auf SE aus 823 Abs. 1 BGB 5. Anspruch des T gegen F aus 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB - F hat schon nichts erlangt. - Folglich besteht kein Ausgleichsanspruch nach 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB. 6. Ergebnis zu I. T stehen keine Ansprüche aus eigenem Recht gegen F zu.
4 II. Ansprüche des T gegen F aus von E abgetretenem Recht 1. Schadensersatzanspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 2 Satz 1, 398 Satz 2 BGB - T könnte einen Anspruch auf Zahlung der 1.200,- haben, wenn E ein entsprechender Anspruch zustand, den dieser T gemäß 398 Satz 1 BGB abgetreten hat - F hat gegenüber E seine allgemeinen vertraglichen Sorgfaltspflichten verletzt, indem er fahrlässig dessen Eingangstür beschädigt hat. - Schaden des E? die Substanzverletzung an der Eingangstür wurde durch die Nacherfüllung ausgeglichen. Nach der Differenzhypothese ist E daher kein Schaden entstanden. unbefriedigendes Ergebnis: Den alleinverantwortlichen F träfe keine Haftung! Lösungsvorschläge: e. A.: Die Lehre vom normativen Schaden nimmt an, dass die Gefahrtragungsregeln im Rahmen der Anwendung der Differenzhypothese auszublenden seien. RF: Anspruch des E gegen F lediglich auf Ersatz des Substanzschadens, nicht der dem T entstandenen Kosten für das Sachverständigengutachten. h.m.: Lehre der Drittschadensliquidation. Hier: Voraussetzungen in Form der klassischen Fallgruppe der obligatorischen Gefahrentlastung erfüllt: - E hat dem Grunde nach einen Anspruch, aber keinen Schaden - T stehen keine Ansprüche zu, er hat aber einen Schaden - Zufälligkeit der Schadensverlagerung (hier aufgrund Gefahrtragungsregel) Danach ist E berechtigt, alle dem Dritten T entstandenen Schäden bei F zu liquidieren: - Kosten zur Behebung des Substanzschadens (+) - Kosten für das Sachverständigengutachtgen (+) RF: E hat einen Schaden i.h.v ,- erlitten. - Nicht eingeräumte Chance zur Schadensbeseitigung durch F beachtlich? Nach 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch Geldersatz ohne vergeblich eingeräumte Möglichkeit der Naturalrestitution möglich Erg.: T kann daher von F die Zahlung von 1.200,- gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 2 Satz 1, 398 Satz 2 BGB verlangen. 2. Schadensersatzanspruch aus 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, Satz 1 BGB - F hat das Eigentum von E am Türrahmen rechtswidrig und schuldhaft verletzt. - Schaden jedoch allein bei T ( 644 Abs. 1 Satz 1 BGB) Drittschadensliquidation auch hier anwendbar. - Folglich besteht ein Schadensersatzanspruch auch aus 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, Satz 1 BGB. 3. Ergebnis zu II. T hat gegen F aus von E abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und aus 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Zahlung von 1.200,-.
5 A. Frage 1 Amtsgericht München sachlich und örtlich zuständig? Teil II 1. Sachliche Zuständigkeit - Da E einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.800,- geltend macht, ist das Amtsgericht nach 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1, Abs. 2 GVG sachlich zuständig. 2. Örtliche Zuständigkeit - 12, 13 ZPO (allgemeiner Gerichtsstand) Beklagter F wohnt in Augsburg - 21 Abs. 1 ZPO (besonderer Gerichtsstand) Handwerksbetrieb des F ebenfalls in Augsburg - 29 Abs. 1 ZPO: Zuständigkeit des Gerichts des Erfüllungsortes für Streitigkeiten aus Vertragsverh. Frage: um welche vertragliche Verpflichtung ging es vorliegend? - Verpflichtung der mangelfreien Fliesenlegerarbeiten in München zu erbringen - Hier fordert E jedoch die Kosten, die ihm durch die Beauftragung des L entstanden sind. Erfüllungsort (syn.: Leistungsort, nicht Erfolgsort!) der Geldschuld? e. A. (früher h. M.): Geldschuld ist modifizierte Schickschuld, womit Leistungsort Niederlassung (subsidiär: Wohnort) d. Sch. ( 270 Abs. 4, 269 Abs. 1, 2 BGB) ist RF: Augsburg, da F seine Niederlassung (u. seinen Wohnort) dort hat. a. A. (ZahlungsRiLi): Geldschuld ist Bringschuld, womit Leistungsort Niederlassung oder Wohnsitz des Gläubigers sind (das wäre München). Aber: auch nach dieser Ansicht ändert sich hinsichtlich gerichtlicher Zuständigkeit nichts, vielmehr hat 270 IV BGB für 29 ZPO immer noch Bedeutung insofern, als sich daraus der bes. Gerichtsstand des Schuldners (Augsburg) der Geldschuld ergibt. Hier geht es aber um Aufwendungsersatz oder Schadensersatz. Deren Erfüllungsorte sind daher maßgeblich: Erfüllungsort des Aufwendungsersatzes anstelle des Nacherfüllungsanspruchs = Ort, an dem sich das Werk bestimmungsgemäß befindet. München (Haus des E) Erfüllungsort des Schadensersatzes = Ort der verl. Verpflichtung München (Fliesenlegen im Haus des E) 3. Ergebnis: Das Amtsgericht München ist mithin gemäß 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1, Abs. 2 GVG sachlich und gemäß 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Hinweis: Die Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts München ließe sich auch mit Hinweis auf die rügelose Einlassung des F ( 39 Satz 1 ZPO) begründen, was allerdings eine richterliche Belehrung gemäß 39 Satz 2, 504 ZPO voraussetzen würde.
6 B. Frage 2 Widerklageerhebung zulässig? I. Widerklageerhebung in der mündlichen Verhandlung möglich: 495, 261 Abs. 2 Alt. 1 ZPO Rechtshängigkeit eines im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs mit Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung. Nach 495, 297 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann nach Gestattung durch den Vorsitzenden der Antrag zu Protokoll erklärt werden. Hinweis: Das Erkennen von 297 Abs. 1 Satz 3 ZPO wird man nur von besseren Bearbeitern erwarten können. II. Sachliche Zuständigkeit: 5 Halbsatz 2 ZPO! Höherer Streitwert maßgeblich. Hier 2800,- = Amtsgericht München sachlich zuständig (s. o.) III. Örtliche Zuständigkeit: 12, 13 ZPO = München als Wohnsitz des Widerbeklagten E 29 Abs. 1 ZPO = Leistungsort Geldschuld ( 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB) = München als Wohnsitz des Schuldners der Geldleistung E 33 Abs. 1 ZPO = Gericht der Klage = München IV. weitere Voraussetzungen sind erfüllt: - Rechtshängigkeit der Hauptklage (+) - Klage und Widerklage in derselben Prozessart (+) - Parteiidentität zwischen den Parteien der Klage und denen der Widerklage (+) Ergebnis zu Frage 2: Die Widerklage ist zulässig.
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