Probeexamen SS 2015 Prof. Bien

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Probeexamen SS 2015 Prof. Bien"

Transkript

1 Lösungsvorschlag Probeexamen Zivilrecht vom Schreiner gegen Fliesenleger Teil I Frage 1 Anspruch von T gegen E auf Zahlung von I. Vergütungsanspruch aus 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und 2 BGB - T beauftragte E nicht mit der Reparatur des Türrahmens - E verweigerte die Abnahme T schuldet weiterhin die Herstellung des mangelfreien Werks zu der vorab fest vereinbarten Vergütung gemäß 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 Satz 1 BGB - Erg.: Kein Anspruch des T gegen E auf zusätzliche Vergütung für Sanierung des Türrahmens II. Vergütungsanspruch des T gegen E aus 645 Abs. 1 Satz 1 BGB analog - maßgeblicher, wenn auch nicht zwingend schuldhafter Verursachungsbeitrag für die Beschädigung der Tür? - Aber: Beauftragung des F mit den notwendigen Fliesenlegerarbeiten kein gefahrerhöhendes Verhalten (a. A. vertretbar, sog. Sphärentheorie) III. Schadensersatzanspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gemäß 645 Abs. 2 BGB bleibt eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens unberührt - Schuldhafte Pflichtverletzung? - Verletzung einer Koordinierungspflicht (-), Beschädigung allein durch F s Unachtsamkeit - Mangelbeseitigungsverlangen = Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs? jedenfalls nicht schuldhaft, da E die Beschädigung nur T zuordnen konnte. Zurechnung einer schuldhaften Pflichtverletzung von F nach 278 Satz 1 BGB (-), F nicht von E zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber T eingesetzt (a. A. vertretbar). IV. Aufwendungsersatzanspruch aus 677, 683 Satz 1, 670 BGB - Geschäftsführung (+) - Fremdes Geschäft? - Sachverständigengutachten (-), allein im eigenen Interesse des T - Reparatur der Tür (-), T gegenüber E zur Reparatur verpflichtet eigenes, kein fremdes Geschäft des T V. Schadensersatzanspruch aus 823 Abs. 1 BGB 1. Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts des T? - Eigentumsverletzung (-), Tür wurde durch Einbau gemäß 946, 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB Eigentum des E 2. Verletzung des Besitzrechts des T als sonstiges Recht? - Jedenfalls keine zurechenbare Verletzungshandlung durch E:

2 - Keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bei der Auswahl der Person des F. - Keine Organisationspflichtverletzung durch mangelhafte Beaufsichtigung. VI. Schadensersatzanspruch aus 831 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB F ist als selbständiger Unternehmer schon kein Verrichtungsgehilfe des E. VII. Anspruch aus 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB (Leistungskondiktion) 1. E etwas erlangt? a. Sachverständigengutachten (-), da E diesbezüglich nichts erlangt hat b. Türsanierung (+) 2. Durch Leistung des T (+) 3. Rechtsgrundlos (-), T ist aufgrund von 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB zur mangelfreien Erstellung des Werks verpflichtet. 4. Erg.: Kein Anspruch des T gegen E aus 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB. VIII. Ergebnis zu Frage 1 T hat gegen E keinen Anspruch auf Ersatz der 1.200,-. Frage 2 Anspruch des T gegen F auf Zahlung von 1.200,-? I. Ansprüche aus eigenem Recht 1. Schadensersatzanspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Mögliche Rechtsgrundlagen für den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Abs. 3 BGB oder BGB analog oder 3. ergänzende Vertragsauslegung oder 4. Rechtsfortbildung beruhend auf 242 BGB Voraussetzungen: I. Leistungsnähe des Dritten II. Einbeziehungsinteresse des Gläubigers III. Erkennbarkeit derselben für den Schuldner IV. Schutzbedürftigkeit des Dritten (keine sonstigen vergleichbaren Ansprüche) a. Drittschützende Wirkung des Werkvertrags zwischen E und F zugunsten des T? (1) Gläubiger- oder Leistungsnähe T (+), da die von T zu erstellende Tür mit den Gefahren der Leistungserbringung des F genauso in Berührung kommt wie die Sachen des Vertragspartners E (2) Interesse des E an der Einbeziehung des T in den vertraglichen Schutzbereich (-),

3 E ist nicht für Wohl und Wehe des T verantwortlich (a. A. vertretbar) Erg.: Werkvertrag zwischen E und F hat keine drittschützende Wirkung, daher kein Anspruch des aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen über den VmSchzD 2. Ausgleichsanspruch des T gegen F aus 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Gesamtschuldnerschaft von T und F, 421 BGB? - Identität des Leistungsinteresses (+) nach h.m. Gesamtschuld auch möglich, wenn eine Schuld auf Nachbesserung oder Naturalherstellung geht, die andere auf Geldersatz. - Ganze Leistung ist durch mehrere Schuldner zu bewirken, Gläubiger (E) darf diese jedoch nur einmal fordern: (+) - Gleichstufigkeit der Verpflichtung (-), Schuldner F, den alleinige Verantwortung trifft, ist von primär zur Leistung verpflichtet, T hingegen ist intern in vollem Umfang regressberechtigt (a. A. vertretbar). Erg.: Keine Gesamtschuldnerschaft. Somit kein Anspruch aus 426 Abs. 1 Satz 1 BGB 3. Aufwendungsersatzanspruch aus 677, 683 Satz 1, 670 BGB a. Geschäftsführung (+) b. Fremdgeschäftsführungswille? (1) Erstellenlassen des Sachverständigengutachtens als GoA? (-) T ließ Gutachten allein im eigenen Interesse erstellen. (2) Sanierung des beschädigten Türrahmens? (-) T war selbst gegenüber E zur Mangelbeseitigung verpflichtet, auf Frage der Kenntnis kommt es nicht an (Fall des objektiv eigenen Geschäfts). Kein Fremdgeschäftsführungswille. Erg.: Kein Aufwendungsersatzanspruch aus 677, 683 Satz 1, 670 BGB. 4. Schadensersatzanspruch des T gegen F aus 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB a. Verletzung des Besitzrechts des T als absolut geschütztes Rechtsguts? (1) Besitzrecht des T besteht, solange Abnahme des Werkes noch nicht erfolgt und T berechtigt auf der Baustelle tätig ist (a. A.: Besitzrecht erlischt mit Fertigstellung des Werks). (2) Allerdings liegt in der Substanzverletzung keine Verletzung des Besitzrechts des T. Erg.: Kein Anspruch des T auf SE aus 823 Abs. 1 BGB 5. Anspruch des T gegen F aus 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB - F hat schon nichts erlangt. - Folglich besteht kein Ausgleichsanspruch nach 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB. 6. Ergebnis zu I. T stehen keine Ansprüche aus eigenem Recht gegen F zu.

4 II. Ansprüche des T gegen F aus von E abgetretenem Recht 1. Schadensersatzanspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 2 Satz 1, 398 Satz 2 BGB - T könnte einen Anspruch auf Zahlung der 1.200,- haben, wenn E ein entsprechender Anspruch zustand, den dieser T gemäß 398 Satz 1 BGB abgetreten hat - F hat gegenüber E seine allgemeinen vertraglichen Sorgfaltspflichten verletzt, indem er fahrlässig dessen Eingangstür beschädigt hat. - Schaden des E? die Substanzverletzung an der Eingangstür wurde durch die Nacherfüllung ausgeglichen. Nach der Differenzhypothese ist E daher kein Schaden entstanden. unbefriedigendes Ergebnis: Den alleinverantwortlichen F träfe keine Haftung! Lösungsvorschläge: e. A.: Die Lehre vom normativen Schaden nimmt an, dass die Gefahrtragungsregeln im Rahmen der Anwendung der Differenzhypothese auszublenden seien. RF: Anspruch des E gegen F lediglich auf Ersatz des Substanzschadens, nicht der dem T entstandenen Kosten für das Sachverständigengutachten. h.m.: Lehre der Drittschadensliquidation. Hier: Voraussetzungen in Form der klassischen Fallgruppe der obligatorischen Gefahrentlastung erfüllt: - E hat dem Grunde nach einen Anspruch, aber keinen Schaden - T stehen keine Ansprüche zu, er hat aber einen Schaden - Zufälligkeit der Schadensverlagerung (hier aufgrund Gefahrtragungsregel) Danach ist E berechtigt, alle dem Dritten T entstandenen Schäden bei F zu liquidieren: - Kosten zur Behebung des Substanzschadens (+) - Kosten für das Sachverständigengutachtgen (+) RF: E hat einen Schaden i.h.v ,- erlitten. - Nicht eingeräumte Chance zur Schadensbeseitigung durch F beachtlich? Nach 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch Geldersatz ohne vergeblich eingeräumte Möglichkeit der Naturalrestitution möglich Erg.: T kann daher von F die Zahlung von 1.200,- gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 2 Satz 1, 398 Satz 2 BGB verlangen. 2. Schadensersatzanspruch aus 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, Satz 1 BGB - F hat das Eigentum von E am Türrahmen rechtswidrig und schuldhaft verletzt. - Schaden jedoch allein bei T ( 644 Abs. 1 Satz 1 BGB) Drittschadensliquidation auch hier anwendbar. - Folglich besteht ein Schadensersatzanspruch auch aus 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, Satz 1 BGB. 3. Ergebnis zu II. T hat gegen F aus von E abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und aus 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Zahlung von 1.200,-.

5 A. Frage 1 Amtsgericht München sachlich und örtlich zuständig? Teil II 1. Sachliche Zuständigkeit - Da E einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.800,- geltend macht, ist das Amtsgericht nach 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1, Abs. 2 GVG sachlich zuständig. 2. Örtliche Zuständigkeit - 12, 13 ZPO (allgemeiner Gerichtsstand) Beklagter F wohnt in Augsburg - 21 Abs. 1 ZPO (besonderer Gerichtsstand) Handwerksbetrieb des F ebenfalls in Augsburg - 29 Abs. 1 ZPO: Zuständigkeit des Gerichts des Erfüllungsortes für Streitigkeiten aus Vertragsverh. Frage: um welche vertragliche Verpflichtung ging es vorliegend? - Verpflichtung der mangelfreien Fliesenlegerarbeiten in München zu erbringen - Hier fordert E jedoch die Kosten, die ihm durch die Beauftragung des L entstanden sind. Erfüllungsort (syn.: Leistungsort, nicht Erfolgsort!) der Geldschuld? e. A. (früher h. M.): Geldschuld ist modifizierte Schickschuld, womit Leistungsort Niederlassung (subsidiär: Wohnort) d. Sch. ( 270 Abs. 4, 269 Abs. 1, 2 BGB) ist RF: Augsburg, da F seine Niederlassung (u. seinen Wohnort) dort hat. a. A. (ZahlungsRiLi): Geldschuld ist Bringschuld, womit Leistungsort Niederlassung oder Wohnsitz des Gläubigers sind (das wäre München). Aber: auch nach dieser Ansicht ändert sich hinsichtlich gerichtlicher Zuständigkeit nichts, vielmehr hat 270 IV BGB für 29 ZPO immer noch Bedeutung insofern, als sich daraus der bes. Gerichtsstand des Schuldners (Augsburg) der Geldschuld ergibt. Hier geht es aber um Aufwendungsersatz oder Schadensersatz. Deren Erfüllungsorte sind daher maßgeblich: Erfüllungsort des Aufwendungsersatzes anstelle des Nacherfüllungsanspruchs = Ort, an dem sich das Werk bestimmungsgemäß befindet. München (Haus des E) Erfüllungsort des Schadensersatzes = Ort der verl. Verpflichtung München (Fliesenlegen im Haus des E) 3. Ergebnis: Das Amtsgericht München ist mithin gemäß 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1, Abs. 2 GVG sachlich und gemäß 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Hinweis: Die Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts München ließe sich auch mit Hinweis auf die rügelose Einlassung des F ( 39 Satz 1 ZPO) begründen, was allerdings eine richterliche Belehrung gemäß 39 Satz 2, 504 ZPO voraussetzen würde.

6 B. Frage 2 Widerklageerhebung zulässig? I. Widerklageerhebung in der mündlichen Verhandlung möglich: 495, 261 Abs. 2 Alt. 1 ZPO Rechtshängigkeit eines im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs mit Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung. Nach 495, 297 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann nach Gestattung durch den Vorsitzenden der Antrag zu Protokoll erklärt werden. Hinweis: Das Erkennen von 297 Abs. 1 Satz 3 ZPO wird man nur von besseren Bearbeitern erwarten können. II. Sachliche Zuständigkeit: 5 Halbsatz 2 ZPO! Höherer Streitwert maßgeblich. Hier 2800,- = Amtsgericht München sachlich zuständig (s. o.) III. Örtliche Zuständigkeit: 12, 13 ZPO = München als Wohnsitz des Widerbeklagten E 29 Abs. 1 ZPO = Leistungsort Geldschuld ( 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB) = München als Wohnsitz des Schuldners der Geldleistung E 33 Abs. 1 ZPO = Gericht der Klage = München IV. weitere Voraussetzungen sind erfüllt: - Rechtshängigkeit der Hauptklage (+) - Klage und Widerklage in derselben Prozessart (+) - Parteiidentität zwischen den Parteien der Klage und denen der Widerklage (+) Ergebnis zu Frage 2: Die Widerklage ist zulässig.

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)

Mehr

A 432 Zielübung Zivilrecht

A 432 Zielübung Zivilrecht 1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,

Mehr

Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 6: Kein klarer Fall

Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 6: Kein klarer Fall Sachverhalt Richterin Klara Fall (K) aus Köln ist zum 1. März 2015 an das Landgericht Berlin gewechselt. Um in einer angenehmen Lage, ruhig und doch zentrumsnah zu wohnen, hat sie sich ein Haus auf der

Mehr

Übungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 2 Winter Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war.

Übungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 2 Winter Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war. Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war. I. Zulässigkeit der Berufung 1. Statthaftigkeit In Betracht kommt Statthaftigkeit gem. 511 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr.

Mehr

1. Schuldverhältnisse

1. Schuldverhältnisse DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine

Mehr

Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB

Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB , Funktionen der Generalklausel des 242 BGB Konkretisierung und Ergänzung Ermächtigung und Fortentwicklung Begrenzung und Korrektur im Einzelfall ( Notventil ) Teil 10, Nr. 2 Anwendungsbereiche des 242

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem.

Mehr

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Anna Radjuk / Alexander Rathenau

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Anna Radjuk / Alexander Rathenau Lösung zu Fall 10 Im vorab einige Definitionen: Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Anna Radjuk / Alexander Rathenau Erfüllungsgehilfe ist derjenige, den der Schuldner bei Erfüllung seiner

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Schadensersatz

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Schadensersatz Fall 23 Anspruch der K gegen B auf Schadensersatz? 433 433 433 Kunden K E-GmbH B Schadensersatz A. Vertragliche bzw. vertragsähnliche Ansprüche I. Anspruch aus 280 I, 437 Nr. 3, 434 BGB Denkbar wäre ein

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen? Fall 3a Sachverhalt Der Malermeister M soll sämtliche Zimmer im Haus des A streichen und tapezieren. Schon während der Arbeiten im ersten Zimmer stößt der Lehrling des M, der L, aus Unachtsamkeit mit einer

Mehr

Frage 1 a): Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. I. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (-)

Frage 1 a): Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. I. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (-) Bornemann/Pregler/Puhle/Weis Fall 3: Vetternwirtschaft Frage 1 a): Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis I. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (-) II. Durch gerichtliche

Mehr

Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016

Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Fall 1: Frage 1: I. Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung von 150.- EUR aus 433 Abs. 2 BGB 1. Kaufvertrag über die Lehrbücher für 150.- Euro a) Antrag:

Mehr

Besprechung zum Probeexamen vom Aufsichtsarbeit Nr. 1

Besprechung zum Probeexamen vom Aufsichtsarbeit Nr. 1 Besprechung Probeexamen Besprechung zum Probeexamen vom 14.12.2015 Aufsichtsarbeit Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Antragsgemäße Verurteilung des V nach 331 ZPO, sofern Klage zulässig und

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Prof. Dr. Thomas Rüfner Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 24.06.2008 9. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall Gastwirt K in Berlin

Mehr

sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB

sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB 1 Das System der Ansprüche A) Vertragliche Ansprüche I) Primäransprüche sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB II)

Mehr

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 29.01.2010: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914

Mehr

Schuldrecht AT. Dr. Knut Werner Lange. von. o. Professor an der Universität Bayreuth. 5. Auflage 2018

Schuldrecht AT. Dr. Knut Werner Lange. von. o. Professor an der Universität Bayreuth. 5. Auflage 2018 Schuldrecht AT von Dr. Knut Werner Lange o. Professor an der Universität Bayreuth 5. Auflage 2018 Vorwort...V Literaturverzeichnis... XIII Kapitel 1. Das Schuldverhältnis... 1 A. Einführung in das Recht

Mehr

L ö s u n g Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall 9

L ö s u n g Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall 9 1 Ausgangsfall A. Anspruch des C gegen F aus 280 I, 241 II BGB ivm. den Grundsätzen zum VSD Fraglich ist, ob C gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten ihv. 1500 und Schmerzensgeld aus

Mehr

I. Zulässigkeit der Klage 7

I. Zulässigkeit der Klage 7 Inhalt I. Zulässigkeit der Klage 7 Fall 1: Allgemeines zum Rechtsschutz 7 Fall 1a: Abwandlung zur Zuständigkeit 11 Fall 1b: Abwandlung zur Zuständigkeit 13 Fall 1c: Abwandlung zur Zuständigkeit 14 Fall

Mehr

Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449

Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Fall enthält 2 Probleme 1. Konkurrenz der AGL: Diese bleibt zunächst

Mehr

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB M könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I haben.

Mehr

Ausweitung der Aktivlegitimation

Ausweitung der Aktivlegitimation Ausweitung der Aktivlegitimation A) Fallgruppen der Anspruchsberechtigung Dritter 1. Vertrag zugunsten Dritter, 328 BGB, oder 2. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (str., ob Anspruch auf 311 III

Mehr

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand

Mehr

Jura Online - Fall: Marienkäfer am Kiez - Lösung

Jura Online - Fall: Marienkäfer am Kiez - Lösung Jura Online - Fall: Marienkäfer am Kiez - Lösung 1. Teil: Ansprüche der A A. Ansprüche der A gegen die T-GmbH I. Anspruch der A gegen die T-GmbH auf Neuherstellung des geschuldeten Tresens nach 631 I BGB

Mehr

Frage 1: Kann V von K Zahlung der nach Eintritt der Fälligkeit verlangen? Frage 2: Welche Ansprüche hat V gegen F und D?

Frage 1: Kann V von K Zahlung der nach Eintritt der Fälligkeit verlangen? Frage 2: Welche Ansprüche hat V gegen F und D? Fall 5 Bauunternehmer K aus Mainz bestellt am 30.09.2008 bei Großhändler V aus München drei Nano-Durchlauferhitzer zum Gesamtpreis von 95.000, die K in einer neu zu errichtenden Wellnessanlage montieren

Mehr

Grundkurs BGB II. Prof. Dr. Burkhard Hess Dr. Björn Laukemann, MDt

Grundkurs BGB II. Prof. Dr. Burkhard Hess Dr. Björn Laukemann, MDt Grundkurs BGB II Prof. Dr. Burkhard Hess Dr. Björn Laukemann, MDt A. Hinflug: L gegen D auf Beförderungsentgelt I. Vertragliche Ansprüche 1. 631 I, 632 BGB a) P: Abgabe einer WE durch D, 133, 157 BGB?

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),

Mehr

Zurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht

Zurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht , Zurechnungsgründe im Zivilrecht Wille des Schuldners Vertrauensschutz für den Gläubiger Schuldhafter Eingriff in fremde Rechtsgüter Schaffung einer Gefahr Wiederherstellung der rechtmäßigen Güterzuordnung

Mehr

Die alte Schallplatte

Die alte Schallplatte Die alte Schallplatte A. H kann gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 30 gemäß 433 II BGB haben. I. Kaufvertrag (+) II. Anspruch erloschen? 1. Anspruch gemäß 326 I 1 BGB erloschen? Der Kaufvertrag wurde

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 7: E M Herausgabe des erzielten Gewinnes? I. 535, 540 BGB (-) Fraglich ist, ob E gegen M einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns hat. Allerdings wurde keine Vereinbarung

Mehr

Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) zugunsten Dritter.

Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) zugunsten Dritter. Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 23 Beteiligung von Dritten: Vertrag zugunsten Dritter, mit für Dritte, Haftung Dritter nach 311 Abs. 3 BGB Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),

Mehr

Lösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen?

Lösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen? Nikolas Huber Surena Koller Dr. Matthias Kober Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Übungsklausur vom 21.06.2012 www.jura.uni-augsburg.de

Mehr

Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung

Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung B. Sekundäransprüche 1) Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) a) Anfängliche Unmöglichkeit: 311 a II BGB b) Nachträgliche

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung: Fall 2 / Frage 1 Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich - A möchte von B Lieferung verlangen - vertragliche Ansprüche => 433 I - sonstige (-) A gegen B auf Lieferung des

Mehr

2. Bis zur Annahme bzw. Erteilung einer Auftragsbestätigung sind die Angebote von TERLATEC ENGINEERING GmbH freibleibend.

2. Bis zur Annahme bzw. Erteilung einer Auftragsbestätigung sind die Angebote von TERLATEC ENGINEERING GmbH freibleibend. Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Allgemeine Bestimmungen Die Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

Mehr

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 18.06.2008 Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783

Mehr

Druckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis

Druckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis Druckmaschinen Die X-Media GmbH beschließt zwecks Angebotserweiterung eine neue Druckmaschine zu kaufen. Hierfür wendet sie sich an den Druckmaschinen-Hersteller Y GmbH. Bereits kurze Zeit nach der ersten

Mehr

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch

Mehr

Fall 22 Bereicherungsrechtliche Seite von Übungsfall 13

Fall 22 Bereicherungsrechtliche Seite von Übungsfall 13 Prof. Dr. Jürgen Oechsler Fall 22 Bereicherungsrechtliche Seite von Übungsfall 13 (BGH 21.6.2012 III ZR 275/11 = WM 2013, 1657) Der Omnibus des S hinterließ am 11.5.2010 auf der Gemeindestraße der Gemeinde

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht

Mehr

Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss

Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 17 O 43/15 Hannover, 22. April 2016 Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss In dem Rechtsstreit der Frau H. Sch., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Kanzlei

Mehr

Rn. Seite Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis? XVII. 1.Teil Einführung 1 1

Rn. Seite Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis? XVII. 1.Teil Einführung 1 1 Inhaltsverzeichnis Vorwort V Codeseite IX Literaturverzeichnis? XVII 1.Teil Einführung 1 1 A. Pflichten im Schuldverhältnis 1 1 B. Arten der Pflichtverletzung 6 3 I. Verletzung von Leistungspflichten 7

Mehr

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Die unberechtigte GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Voraussetzungen der unberechtigten GoA Voraussetzungen des 677 BGB wie bei berechtigter

Mehr

Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung

Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung 1. Teil: Ansprüche des A A. Ansprüche A gegen W I. Anspruch A gegen W auf Lieferung von 25 Kaminöfen aus Kaufvertrag gem. 433 I BGB A könnte zunächst

Mehr

Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage

Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 8 Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz

Mehr

GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse

GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse 1. Berechtigte GoA = Rechtsgrund bei 812 I 1 Alt. 1 BGB 2. Berechtigte GoA = Rechtfertigungsgrund bei 823 I BGB ABER: Verletzungshandlung d. Geschäftsführers

Mehr

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

Mehr

B. Leistungszeit. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Leistungszeit. VO Schuldrecht AT - Lukas B. Leistungszeit Eingang der Rechnung oder einer vergleichbaren Zahlungsaufforderung, wenn die Höhe der Schuld noch nicht feststeht Der Gläubiger muss eine Leistung vor Fälligkeit grds nicht annehmen (

Mehr

1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE. A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA

1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE. A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA 1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE 1 1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) I. Allgemeines 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag Die

Mehr

Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Wiederholungsfragen Geben Sie Beispiele für eine notwendige Streitgenossenschaft! Welche Folgen hat die Nebenintervention? Welche Folgen hat die Streitverkündung? Geben Sie Beispiele für Situationen, in

Mehr

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss

Mehr

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB Fall 3.1 Lösung: A. Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Folge: grds. Anspruch

Mehr

INHALT. 3 Die Beteiligung Dritter an einem Schuldverhältnis..13 ABKÜRZUNGEN. 1 Einleitung 1. 2 Das Schuldverhältm's 5

INHALT. 3 Die Beteiligung Dritter an einem Schuldverhältnis..13 ABKÜRZUNGEN. 1 Einleitung 1. 2 Das Schuldverhältm's 5 ABKÜRZUNGEN XIX 1 Einleitung 1 2 Das Schuldverhältm's 5 A. Definition des Begriffes Schuldverhältnis 5 B. Das Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinn 5 C. Die Entstehung der Schuldverhältnisse 6

Mehr

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete

Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Sachverhalt der Klausur im Zivilrecht (Diplom-Vorprüfung SS 2004) Subunternehmer S erhält vom Generalunternehmer

Mehr

Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Vertretenmüssen

Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Vertretenmüssen Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts 1. Stufe: allgemeine

Mehr

Jura Online - Fall: Das verflixte Arbeitsgerät - Lösung

Jura Online - Fall: Das verflixte Arbeitsgerät - Lösung Jura Online - Fall: Das verflixte Arbeitsgerät - Lösung 1. Teil: Ansprüche S gegen B A. Anspruch S gegen B auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungskosten gemäß 823 I BGB S könnte

Mehr

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Fallbeispiel: Der klassische Salatblattfall Mutter M betritt gemeinsam mit ihrem Kind K den Gemüseladen

Mehr

Lösung Fall 3. Frage 1

Lösung Fall 3. Frage 1 Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung

Mehr

Ein Nachbesserungsanspruch des B. könnte sich aus 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 ergeben.

Ein Nachbesserungsanspruch des B. könnte sich aus 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 ergeben. Lösung Fall 5 1. Fallvariante: Anspruchsgrundlage könnte 631 Abs. 1 sein. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Werkvertrag abgeschlossen worden. U. schuldet nicht lediglich eine Arbeitsleistung, sondern

Mehr

Klausurenkurs. Erste Klausur Das zu permanente Make-Up

Klausurenkurs. Erste Klausur Das zu permanente Make-Up Klausurenkurs Erste Klausur Das zu permanente Make-Up Anspruch gegen W auf Ersatz der 550 Euro, 634 Nr. 3 Alt. 1, 636, 346 BGB Werkvertrag Abgrenzung zum Dienstvertrag Frage: War W nur zur Durchführung

Mehr

Auswirkungen des neuen Baurechts auf das IT-Recht FLORIAN MEDER

Auswirkungen des neuen Baurechts auf das IT-Recht FLORIAN MEDER Auswirkungen des neuen Baurechts auf das IT-Recht FLORIAN MEDER 22.01.19 Gliederung 1. Einleitung 2. Änderungen in der kaufrechtlichen Mängelhaftung 3. Änderungen im Werkvertragsrechts i. Abschlagszahlungen

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

Kann K den entgangenen Gewinn in Höhe von 2000 ersetzt verlangen?

Kann K den entgangenen Gewinn in Höhe von 2000 ersetzt verlangen? 1 Fall 1: EM-Halbfinale Kann K von J Schadensersatz wegen der zerstörten Gläser verlangen? A. Anspruch des K gegen J auf Schadenersatz wegen der zerstörten Gläser i.h.v. 25 Euro, 280 Abs. 1, 241 II, 433

Mehr

Übungsfall 1. Fall 1:

Übungsfall 1. Fall 1: Erkenntnisverfahren Übungsfall 1 Prof. Dr. Florian Jacoby Fall 1: Kläger K verklagt den Beklagten B auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 5.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

Mehr

Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann

Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann Mangelhafte Erstherstellung Was kommt auf den Verwalter zu? Dr. Martin Suilmann I. Der Rechts- und Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer 2 1. Übernimmt es ein Bauträger, ein Gebäude neu zu errichten, findet

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab

Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab 02.04.2013 I. Geltungsbereich 1.1. Für alle Vertragsverhältnisse aus Lieferungen und Leistungen der Firma EM-Systeme GmbH gelten ausschließlich die nachstehenden

Mehr

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Hochschuldozent Dr. Elmar Mand B beauftragt Bauunternehmer U mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Infolge eines Fehlers des Poliers des U bei der Fundamentsicherung kommt es nach vier Jahren zu Setzrissen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. - Unmöglichkeit Verzug Pflichtverletzung vor und im Vertrag Unmöglichkeit

Inhaltsverzeichnis. - Unmöglichkeit Verzug Pflichtverletzung vor und im Vertrag Unmöglichkeit Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 1 Alle Fälle auf einmal... 3 - Unmöglichkeit... 3 - Verzug... 14 - Pflichtverletzung vor und im Vertrag... 19 Unmöglichkeit Unmöglichkeit Eine

Mehr

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 1. Grundlagen. 1.1 Überblick Normsystem BGB 1.2 Rechtsanwendung 1.3 Erkenntnisverfahren - Überblick

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 1. Grundlagen. 1.1 Überblick Normsystem BGB 1.2 Rechtsanwendung 1.3 Erkenntnisverfahren - Überblick Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Allgemeiner Teil 1. Grundlagen 1.1 Überblick Normsystem BGB 1.2 Rechtsanwendung 1.3 Erkenntnisverfahren - Überblick AT 1.3.4 ErkenntnisV Zulässigkeit 1.7 1.3.1 Bedeutung

Mehr

Fall 1. Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB

Fall 1. Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB Fall 1 Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv. 6.000 gem. 285 I BGB 1 Herausgabe des stellvertretenden commodums gem. 285 I. Schuldverhältnis: (+), aufgrund des

Mehr

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT

WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT Achtes Kapitel Grundlagen des Schuldrechts 27 Das Schuldverhältnis Pflichtenbeziehung Sonderverbindung zweier oder mehrerer Personen Relatives Rechtsverhältnis 28 Pflichten aus dem Schuldverhältnis A.

Mehr

Zweithaar Mangel oder Kaufreue?

Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit

Mehr

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Leistung durch Dritte ( 267 BGB) Anwendungsbereich ausgeschlossen bei persönlicher Leistungspflicht des Schuldners eine persönliche Leistungspflicht kann sich ergeben aus Parteivereinbarung (ausdrücklich

Mehr

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de

Mehr

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch

Mehr

7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB

7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB 7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB 985 BGB: Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe

Mehr

Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von

Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von Anmerkung: Sämtliche Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von 20.000 A. Vertragliche Ansprüche Es sind keine vertraglichen Ansprüche ersichtlich.

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung: Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Vertragsrecht III. Werkvertrag

Vertragsrecht III. Werkvertrag Vertragsrecht III Werkvertrag Abgrenzung Werkvertrag Dienstvertrag maßgebend: Wille der Parteien es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 6 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 6 I Aufbau- und Vertiefung Fall 6 I 1. Welche Möglichkeiten hat ein Käufer, wenn die von ihm gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung abgelaufen ist? Er kann weiterhin den Primäranspruch ( 433 Abs.

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben. Prüfung: Fach: Klausurteil: Angestelltenprüfung II/06-28 Görlitz// Angestelltenlehrgang II/07-01 Dresden Recht Bürgerliches Recht - Lösung Sachverhalt 1 Frage 1 Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

Lösungsskizze. Teil I

Lösungsskizze. Teil I Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Surena Koller Schmid/Leisch/Dötterl/Maack Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties, Professur für Bürgerliches Recht,

Mehr

Abgrenzung Schadensersatz statt <-> neben der Leistung?

Abgrenzung Schadensersatz statt <-> neben der Leistung? LÖSUNGSSKIZZE MÜLLERS MÜHLE A. Ansprüche des M gegen die R-AG I. Auf Ersatz der Bergungskosten in Höhe von 15.000 1. Schadensersatzanspruch aus 280 ff BGB a) Problem: richtige Anspruchsgrundlage? [ muss

Mehr

Abschlussklausur Grundkurs IV

Abschlussklausur Grundkurs IV Prof. Dr. Dr. Salje 2013 Sommersemester Abschlussklausur Grundkurs IV S hat gerade einen lichtstarken Beamer erworben und möchte die weiße Wand des gegenüber liegenden Hochhauses für Kinoveranstaltungen

Mehr

Klausur. Anton Ahnungslos (A) ist seit längerem als erfahrener und tierlieber Tierarzt im Landkreis Fürth tätig.

Klausur. Anton Ahnungslos (A) ist seit längerem als erfahrener und tierlieber Tierarzt im Landkreis Fürth tätig. Klausur Anton Ahnungslos (A) ist seit längerem als erfahrener und tierlieber Tierarzt im Landkreis Fürth tätig. Ebenso im Landkreis Fürth ansässig ist Elfriede Ohnesorg (E), die dort in der Gemeinde Hardhof

Mehr