Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

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2 Leistung durch Dritte ( 267 BGB) Anwendungsbereich ausgeschlossen bei persönlicher Leistungspflicht des Schuldners eine persönliche Leistungspflicht kann sich ergeben aus Parteivereinbarung (ausdrücklich oder stillschweigend) Auslegung nach 133, 157 BGB (ging der Gläubiger von einer persönlichen Leistungserbringung aus und legte er hierauf gerade Wert? gesetzliche Regelung (aber pers. Leistungspflicht nur im Zweifel ) 613 (Dienstvertrag) 664 (Auftrag), 691 (Verwahrung), 713 (GbR- Geschäftsführer) BGB Natur des Schuldverhältnisses (z.b. Erstellung eines Kunstwerkes) 2

3 Leistung durch Dritte ( 267 BGB) Voraussetzungen 1. Dritter nur Person, die eine eigene Leistung erbringt keine Erfüllungsgehilfen nach 278 BGB 2. Leistung auf fremde Schuld / Fremdtilgungswillen Bezug auf Verbindlichkeit des Schuldners in Tilgungsbestimmung Dritter muss erkennbar für Schuldner leisten wollen sonst: kein Erlöschen der Leistungspflicht durch Erfüllung, 362 BGB Bereicherungsanspruch des Dritten gegen den Gläubiger nach 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB 3

4 Leistung durch Dritte ( 267 BGB) 3. Effektives Bewirken der Leistung keine Erfüllungssurrogate Gläubiger muss nicht Aufrechnung, Hinterlegung ( 364 BGB), Leistung an Erfüllung statt ( 364 BGB) akzeptieren Begründung: 268 Abs. 2 BGB e contrario keine Einwilligung des Schuldners erforderlich Einwilligung des Schuldners ist nach 267 Abs. 1 S. 2 BGB entbehrlich Begründung: Erfüllung ist für die Interessen des Schuldners nicht nachteilig kein Ablehnungsrecht des Gläubigers Ausnahme: Schuldner widerspricht der Drittleistung 4

5 Leistungsort ( 269 BGB) Leistungsort: Ort, an dem der Schuldner die abschließende Leistungshandlung vorzunehmen hat Erfolgsort: Ort, an dem der Erfüllungserfolg eintreten soll Achtung: Das Gesetz spricht häufig von Erfüllungsort ( 447,644 Abs. 2 BGB), was jedoch missverständlich ist; die konkrete Bedeutung ist jeweils durch Auslegung zu ermitteln 5

6 Leistungsort ( 269 BGB) Holschuld Bringschuld Schickschuld 6

7 Holschuld Leistungsort: Schuldner Erfolgsort: Schuldner Bringschuld Leistungsort: Gläubiger Erfolgsort: Gläubiger Leistungsort ( 269 BGB) Schickschuld Leistungsort: Schuldner Erfolgsort: Gläubiger qualifizierte Schickschuld = besondere gesetzliche Regelungen zu Gefahrtragung oder Kosten ( 270 Abs. 1, 355 Abs. 3 S. 2, 357 Abs. 6 BGB) 7

8 Leistungsort ( 269 BGB) Bestimmung des Leistungsortes Parteivereinbarung, 269 Abs. 1 BGB Umstände des Einzelfalls (Natur des Schuldverhältnisses) Verkehrssitte Nach erfolgtem Rücktritt: Leistungsort ist nach h.m. nicht ursprünglicher Leistungsort, sondern Ort, an welchem sich der Gegenstand vertragsgemäß befindet 269 Abs. 1 BGB: im Zweifel Holschuld 269 Abs. 2 BGB: Kostenübernahme macht Schuld nicht zur Bringschuld, sondern allenfalls zu Schickschuld 8

9 Leistungsort ( 269 BGB) Geldschulden, 270 BGB Grundsatz: Schuldner trägt Kosten und Gefahr der Übermittlung 270 Abs.4 ZPO: Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt Geldschulden sind damit qualifizierte Schickschuld besondere Regelung über die Leistungsgefahr, dem Schuldner Berufung auf 243 Abs. 4 BGB versagt Leistungsgefahr trägt der Schuldner (er muss noch einmal leisten, wenn die Zahlung nicht beim Gläubiger ankommt) EuGH: erst die Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Gläubigers lässt Verzug entfallen (Auslegung der Zahlungsverzugsrichtlinie) Konsequenz: Schuldner muss Überweisung rechtzeitig genug einreichen aber: Verspätungsrisiko bei rechtzeitiger Einreichung trägt Gläubiger (str.) 9

10 Gattungsschulden ( 243 BGB) Stückschuld: Beschränkung der Schuld auf einen bestimmten Gegenstand Gattungsschuld: Gattungsmäßige Bestimmung des Leistungsgegenstandes nach Art und Menge nicht auf vertretbare Sachen isd. 91BGB beschränkt Wortlaut des 254 BGB: Sachen Aber: über Wortlaut hinaus entsprechend anwendbar auf beliebige Leistungsgegenstände (Rechte, Forderungen, Handlungen, Dienstleistungen) Begründung: teleologische Erwägungen sowie 279 BGB a.f. ( Gegenstand) 10

11 Gattungsschulden ( 243 BGB) Auswahlrecht des Schuldners 243 Abs. 1 BGB: Sachen mittlerer Art und Güte (Maßstab: Parteivereinbarung, sonst durchschnittliche Beschaffenheit) Beschaffungspflicht des Schuldners unbeschränkte marktbezogene Gattungsschuld: Beschaffung auf dem relevanten Markt Vorratsschuld: Beschaffung aus dem Vorrat Konkretisierung Voraussetzungen: der Schuldner muss das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan haben ( 243 Abs. 2 BGB) 11

12 Konkretisierung Gattungsschulden ( 243 BGB) seinerseits erforderliche Handlungen: 1. Auswahl: 243 Abs. 1 BGB ( mittlere Art und Güte ) 2. Aussonderung 3. nach der Art der Schuld gebotene Handlungen Bringschuld: erfüllungstaugliches Stück zum Gläubiger bringen und dem Gläubiger tatsächlich anbieten Holschuld: erfüllungstaugliches Stück dem Gläubiger zur Abholung bereitstellen und ihn zur Abholung auffordern (h.m.) Schickschuld: erfüllungstaugliches Stück dem Gläubiger schicken (Konkretisierung erfolgt mit der Übergabe an die Transportperson) 12

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