Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
|
|
- Rudolph Bruhn
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1
2 Leistung durch Dritte ( 267 BGB) Anwendungsbereich ausgeschlossen bei persönlicher Leistungspflicht des Schuldners eine persönliche Leistungspflicht kann sich ergeben aus Parteivereinbarung (ausdrücklich oder stillschweigend) Auslegung nach 133, 157 BGB (ging der Gläubiger von einer persönlichen Leistungserbringung aus und legte er hierauf gerade Wert? gesetzliche Regelung (aber pers. Leistungspflicht nur im Zweifel ) 613 (Dienstvertrag) 664 (Auftrag), 691 (Verwahrung), 713 (GbR- Geschäftsführer) BGB Natur des Schuldverhältnisses (z.b. Erstellung eines Kunstwerkes) 2
3 Leistung durch Dritte ( 267 BGB) Voraussetzungen 1. Dritter nur Person, die eine eigene Leistung erbringt keine Erfüllungsgehilfen nach 278 BGB 2. Leistung auf fremde Schuld / Fremdtilgungswillen Bezug auf Verbindlichkeit des Schuldners in Tilgungsbestimmung Dritter muss erkennbar für Schuldner leisten wollen sonst: kein Erlöschen der Leistungspflicht durch Erfüllung, 362 BGB Bereicherungsanspruch des Dritten gegen den Gläubiger nach 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB 3
4 Leistung durch Dritte ( 267 BGB) 3. Effektives Bewirken der Leistung keine Erfüllungssurrogate Gläubiger muss nicht Aufrechnung, Hinterlegung ( 364 BGB), Leistung an Erfüllung statt ( 364 BGB) akzeptieren Begründung: 268 Abs. 2 BGB e contrario keine Einwilligung des Schuldners erforderlich Einwilligung des Schuldners ist nach 267 Abs. 1 S. 2 BGB entbehrlich Begründung: Erfüllung ist für die Interessen des Schuldners nicht nachteilig kein Ablehnungsrecht des Gläubigers Ausnahme: Schuldner widerspricht der Drittleistung 4
5 Leistungsort ( 269 BGB) Leistungsort: Ort, an dem der Schuldner die abschließende Leistungshandlung vorzunehmen hat Erfolgsort: Ort, an dem der Erfüllungserfolg eintreten soll Achtung: Das Gesetz spricht häufig von Erfüllungsort ( 447,644 Abs. 2 BGB), was jedoch missverständlich ist; die konkrete Bedeutung ist jeweils durch Auslegung zu ermitteln 5
6 Leistungsort ( 269 BGB) Holschuld Bringschuld Schickschuld 6
7 Holschuld Leistungsort: Schuldner Erfolgsort: Schuldner Bringschuld Leistungsort: Gläubiger Erfolgsort: Gläubiger Leistungsort ( 269 BGB) Schickschuld Leistungsort: Schuldner Erfolgsort: Gläubiger qualifizierte Schickschuld = besondere gesetzliche Regelungen zu Gefahrtragung oder Kosten ( 270 Abs. 1, 355 Abs. 3 S. 2, 357 Abs. 6 BGB) 7
8 Leistungsort ( 269 BGB) Bestimmung des Leistungsortes Parteivereinbarung, 269 Abs. 1 BGB Umstände des Einzelfalls (Natur des Schuldverhältnisses) Verkehrssitte Nach erfolgtem Rücktritt: Leistungsort ist nach h.m. nicht ursprünglicher Leistungsort, sondern Ort, an welchem sich der Gegenstand vertragsgemäß befindet 269 Abs. 1 BGB: im Zweifel Holschuld 269 Abs. 2 BGB: Kostenübernahme macht Schuld nicht zur Bringschuld, sondern allenfalls zu Schickschuld 8
9 Leistungsort ( 269 BGB) Geldschulden, 270 BGB Grundsatz: Schuldner trägt Kosten und Gefahr der Übermittlung 270 Abs.4 ZPO: Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt Geldschulden sind damit qualifizierte Schickschuld besondere Regelung über die Leistungsgefahr, dem Schuldner Berufung auf 243 Abs. 4 BGB versagt Leistungsgefahr trägt der Schuldner (er muss noch einmal leisten, wenn die Zahlung nicht beim Gläubiger ankommt) EuGH: erst die Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Gläubigers lässt Verzug entfallen (Auslegung der Zahlungsverzugsrichtlinie) Konsequenz: Schuldner muss Überweisung rechtzeitig genug einreichen aber: Verspätungsrisiko bei rechtzeitiger Einreichung trägt Gläubiger (str.) 9
10 Gattungsschulden ( 243 BGB) Stückschuld: Beschränkung der Schuld auf einen bestimmten Gegenstand Gattungsschuld: Gattungsmäßige Bestimmung des Leistungsgegenstandes nach Art und Menge nicht auf vertretbare Sachen isd. 91BGB beschränkt Wortlaut des 254 BGB: Sachen Aber: über Wortlaut hinaus entsprechend anwendbar auf beliebige Leistungsgegenstände (Rechte, Forderungen, Handlungen, Dienstleistungen) Begründung: teleologische Erwägungen sowie 279 BGB a.f. ( Gegenstand) 10
11 Gattungsschulden ( 243 BGB) Auswahlrecht des Schuldners 243 Abs. 1 BGB: Sachen mittlerer Art und Güte (Maßstab: Parteivereinbarung, sonst durchschnittliche Beschaffenheit) Beschaffungspflicht des Schuldners unbeschränkte marktbezogene Gattungsschuld: Beschaffung auf dem relevanten Markt Vorratsschuld: Beschaffung aus dem Vorrat Konkretisierung Voraussetzungen: der Schuldner muss das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan haben ( 243 Abs. 2 BGB) 11
12 Konkretisierung Gattungsschulden ( 243 BGB) seinerseits erforderliche Handlungen: 1. Auswahl: 243 Abs. 1 BGB ( mittlere Art und Güte ) 2. Aussonderung 3. nach der Art der Schuld gebotene Handlungen Bringschuld: erfüllungstaugliches Stück zum Gläubiger bringen und dem Gläubiger tatsächlich anbieten Holschuld: erfüllungstaugliches Stück dem Gläubiger zur Abholung bereitstellen und ihn zur Abholung auffordern (h.m.) Schickschuld: erfüllungstaugliches Stück dem Gläubiger schicken (Konkretisierung erfolgt mit der Übergabe an die Transportperson) 12
Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
Zehntes Kapitel Der Inhalt des Schuldverhältnisses 32 Bestimmung des Inhalts A. Parteivereinbarung - Verträge: individuelle Vereinbarung Regelungslücken: ergänzende Vertragsauslegung - Anders: gesetzl.
MehrAusgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler V Lieferung der Ware verlangen?
GRUNDKURS IM BÜRGERLICHEN RECHT AG/PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG IM GRUNDKURS ZIVILRECHT II Sommersemester 2016 Gliederung zu F a l l 3: Die Gefahr lauert überall Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
33 Gegenstand der Leistungspflicht A. Stück- und Gattungsschuld Stückschuld: individuelle Merkmale Gattungsschuld: Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ( 243 Abs. 1 BGB) Vorratsschuld: geschuldete
MehrModalitäten der Leistung
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 23.04.2008 Modalitäten der Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick I. Verschiedene
Mehr1. Schuldverhältnisse
DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine
MehrZivilrecht Grundkurs I. die geschuldete Leistung. Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Teil 7, Nr.
, Zivilrecht Grundkurs I I. Grundstrukturen und Grundbegriffe II. Personen, Sachen, Rechtsgeschäfte III. Der Abschluss von Verträgen IV. Das vertragliche Schuldverhältnis: Inhalte und Beendigung 1. Erlöschen
MehrFall 8 Lösungsskizze
Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,
MehrWiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung
MehrHat K einen Anspruch auf Übereignung eines neuen Snowboards gegen V?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht II Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2013 Fall 2.1: K sieht sich im Sportgeschäft des V ein Snowboard an. Dabei handelt es sich um
MehrGesamtübersicht Leistungsstörung
Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, )
Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, 22.4.2010) 14 Der Gläubigerverzug I. Voraussetzungen 1. Berechtigung des Schuldners Schuldner muss leisten dürfen. Bsp.: Unterliegt Arbeitnehmer einem
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
Zehntes Kapitel Der Inhalt des Schuldverhältnisses 32 Bestimmung des Inhalts A. Parteivereinbarung - Verträge: individuelle Vereinbarung Regelungslücken: ergänzende Vertragsauslegung Anders: gesetzl. Schuldverh.
MehrSchuldrecht AT, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
Schuldrecht AT, 15.04.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) 3: Der Inhalt der Schuldverhältnisse Gestaltungsfreiheit der Parteien innerhalb der Grenzen des zwingenden Rechts Traditionell Beschränkung
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben.
VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 1: Lösung 1 B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb
MehrLösungsskizze. Fall 1: Kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen? Anspruch der V auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gem.
Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Hellwege/Kolper/Roßmanith/Koller AG 5: Leistungs- und Gegenleistungsgefahr Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties,
MehrSchuldrecht AT, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
Schuldrecht AT, 28.04.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) II.Ort und Zeit der Leistung 1. Einleitung Beispiel: A entdeckt in einer Zeitungsannonce ein Angebot des Z, der seine Wohnung auflösen
MehrVertiefung Schuldrecht. Teil 1: Grundlagen
Vertiefung Schuldrecht Teil 1: Grundlagen 1: Grundlagen I. Klausurmethodik: Einige Anmerkungen. II. Allgemeines zum Schuldrecht 1. Schuldrechtsreform: Eine Entwicklung und ihre Folgen Literatur: Lorenz/Riehm,
Mehr32 Bestimmung des Inhalts A. Parteivereinbarung B. Bestimmung der Leistung durch eine Partei oder einen Dritten C. Dispositives Recht
Zehntes Kapitel Der Inhalt des Schuldverhältnisses 32 Bestimmung des Inhalts A. Parteivereinbarung B. Bestimmung der Leistung durch eine Partei oder einen Dritten C. Dispositives Recht 33 Gegenstand der
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
34 Die Modalitäten der Leistung A. Art und Weise der Leistung Teilbarkeit, 266 BGB Erbringung durch Dritte, 267 BGB B. Leistungsort Im Zweifel Wohnsitz des Schuldners, 269 BGB Geldschulden: 270 BGB C.
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
MehrB. Leistungszeit. VO Schuldrecht AT - Lukas
B. Leistungszeit Eingang der Rechnung oder einer vergleichbaren Zahlungsaufforderung, wenn die Höhe der Schuld noch nicht feststeht Der Gläubiger muss eine Leistung vor Fälligkeit grds nicht annehmen (
MehrAuswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I)
Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die
MehrLösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.
Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande
MehrC. Leistung Zug um Zug. VO Schuldrecht AT - Lukas
C. Leistung Zug um Zug 38 C. Leistung Zug um Zug Der Leistungsaustausch hat (mangels abweichender Vereinbarung) Zug um Zug zu erfolgen. Im Zweifel ist kein Vertragsteil berechtigt, vom anderen Vorleistung
Mehr1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b. L ö s u n g :
Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurs 1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b L ö s u n g : 1. Teil: Hat Veromeit einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen Kriewitz? V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung
MehrPÜ im Grundkurs Zivilrecht II
PÜ im Grundkurs Zivilrecht II SoSe 2018 Allgemeine Informationen zur Dozentin Fragen: julia.schlicht@jura.uni-muenchen.de... Klausur- und Hausarbeitstermine: Grundkurs: über zwei Semester hinweg SS 18:
MehrFall 2: Lösung. A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (1. Frage)
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Fall 2: Lösung A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (1.
MehrWIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT
Achtes Kapitel Grundlagen des Schuldrechts 27 Das Schuldverhältnis Pflichtenbeziehung Sonderverbindung zweier oder mehrerer Personen Relatives Rechtsverhältnis 28 Pflichten aus dem Schuldverhältnis A.
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
34 Die Modalitäten der Leistung A. Art und Weise der Leistung Teilbarkeit, 266 BGB Erbringung durch Dritte, 267 BGB B. Leistungsort Im Zweifel Wohnsitz des Schuldners, 269 BGB Geldschulden: 270 BGB C.
MehrLösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016
Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Fall 1: Frage 1: I. Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung von 150.- EUR aus 433 Abs. 2 BGB 1. Kaufvertrag über die Lehrbücher für 150.- Euro a) Antrag:
MehrBGB I Allgemeines Schuldrecht II
BGB I Allgemeines Schuldrecht II 1 II. Inhalt von Schuldverhältnissen 1. Parteivereinbarung und einseitige Bestimmung 2. Inhaltskontrolle (auch von AGB) 3. Leistungsort und -zeit und andere Modalitäten
MehrD. Leistungsort. VO Schuldrecht AT - Lukas
D. Leistungsort Alte Rechtslage: Geldschulden waren nach ha mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung qualifizierte Schickschulden ( 905 Abs 2) Erfüllungsort war auch hier der Sitz des Schuldners
MehrKann K den entgangenen Gewinn in Höhe von 2000 ersetzt verlangen?
1 Fall 1: EM-Halbfinale Kann K von J Schadensersatz wegen der zerstörten Gläser verlangen? A. Anspruch des K gegen J auf Schadenersatz wegen der zerstörten Gläser i.h.v. 25 Euro, 280 Abs. 1, 241 II, 433
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 5: Anscheins-/Duldungsvollmacht (Fall 15), Holschuld/Gattungsschuld (Fall 24) Anscheins-/Duldungsvollmacht (Fall 15) U betreibt eine große Unternehmensberatung.
MehrLösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen?
Nikolas Huber Surena Koller Dr. Matthias Kober Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Übungsklausur vom 21.06.2012 www.jura.uni-augsburg.de
MehrInhaltsverzeichnis. - Unmöglichkeit Verzug Pflichtverletzung vor und im Vertrag Unmöglichkeit
Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 11 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 13 Alle Fälle auf einmal... 23 - Unmöglichkeit... 23 - Verzug... 34 - Pflichtverletzung vor
MehrAnspruch des K gegen V auf Lieferung von 12 Flaschen Chablis...
Zivilrecht II SS 2007 Fallösungen Fall 4a: Anspruch des K gegen V auf Lieferung von 12 Flaschen Chablis... Ein solcher Anspruch könnte sich aus 433 I ergeben. Das setzt voraus: 1. Einen Kaufvertrag zwischen
MehrVertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
1 Erlöschen von Schuldverhältnissen 2 Erfüllung, 362 BGB reguläres Erlöschen der Leistungspflicht ursprüngliches Leistungsinteresse bleibt erhalten Erfüllung = Bewirken der geschuldeten Leistung Person
MehrInhaltsverzeichnis. - Unmöglichkeit Verzug Pflichtverletzung vor und im Vertrag Unmöglichkeit
Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 1 Alle Fälle auf einmal... 3 - Unmöglichkeit... 3 - Verzug... 14 - Pflichtverletzung vor und im Vertrag... 19 Unmöglichkeit Unmöglichkeit Eine
MehrJura Online - Fall: Säge adieu - Lösung
Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung Frage 1: Kann E von M Lieferung einer weiteren Heckenschere verlangen? Anspruch E gegen M auf Lieferung einer weiteren Heckenschere aus Kaufvertrag gemäß 433 I BGB
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 19 - Obliegenheitsverletzungen: Annahmeverzug, Mitverschulden
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 19 - Obliegenheitsverletzungen:, Mitverschulden Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York)
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Übungsklausur Nr. 2: Chardonnay auf Abwegen Katja (K), Betreiberin eines kleinen Getränkehandels aus Potsdam, bestellte beim Weinhändler Vladimir (V) aus Frankfurt/Oder 10 Kisten eines australischen Chardonnays
MehrAktuelle Rechtsprechung im Einkauf
Aktuelle Rechtsprechung im Einkauf Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. 2.1. Abgrenzung Fälligkeit und Verzug allgemein 2.2. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 2.3. Kaufvertragsrecht,
MehrPrivat- und Wirtschaftsrecht Leistungsstörungs-, Schadensersatz- und Vertragsrecht Autor: Dieter Hoffmann
Privat- und Wirtschaftsrecht Leistungsstörungs-, Schadensersatz- und Vertragsrecht Autor: Dieter Hoffmann Aufgaben zur Vorbereitung auf eine Klausur im Multiple-Choice-Stil - Version vom 22.02.2016 Dieses
MehrPrivatrecht. Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht
Privatrecht Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht von Dr. jur. Wolfgang Kallwass, Dr. jur. Peter Abels 22. Auflage Verlag Franz Vahlen München 2015 Verlag
MehrBGB-Schuldrecht. Von. Prof. Dr. Eugen Klunzinger. Inhaltsverzeichnis
BGB-Schuldrecht Von Prof. Dr. Eugen Klunzinger Inhaltsverzeichnis Schuldrecht Allgemeiner Teil Seite A. Begriff und Arten des Schuldverhältnisses 7 I. Gesetzliche Schuldverhältnisse 8 II. Rechtsgeschäftliche
MehrFall 12. Lösungsskizze Fall 12
Fall 12 K schließt mit dem Künstler O am 21.10. einen Kaufvertrag über eine große abstrakte Vase, die die seltsame Bezeichnung Der dicke Helmut reitet nach Osten trägt. Die Auflage ist auf 40 Exemplare
MehrBG B-Schuldrecht. Von. Prof. Dr. Eugen K 1 u n z in ger. Inhaltsverzeichnis
BG B-Schuldrecht Von Prof. Dr. Eugen K 1 u n z in ger Inhaltsverzeichnis Schuldrecht - Allgemeiner Teil A. Begriff und Arten des Schuldverhältnisses I. Gesetzliche Schuldverhältnisse 11. Rechtsgeschäftliche
MehrARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB
MehrLernen im Dialog. Schuldrecht AT. Bearbeitet von Prof. Dr. Rainer Wörlen, Prof. Dr. Karin Metzler-Müller
Lernen im Dialog Schuldrecht AT Bearbeitet von Prof. Dr. Rainer Wörlen, Prof. Dr. Karin Metzler-Müller 12., völlig überarbeitete und verbesserte Auflage 2015. Buch. XXVIII, 216 S. Kartoniert ISBN 978 3
Mehr362 Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
Übersicht Erfüllung und ihre Surrogat Erfüllung gem. 362 I, II Hinterlegung 372 Aufrechnung 378 Sonderformen der Erfüllung 364 - an Erfüllungs statt - Erfüllungshalber Erlass 397 I. Erfüllung gem. 362
MehrFALL 22 LÖSUNG DER PRÄSENTKORB
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrPrivatrecht. Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht
Privatrecht Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht Bearbeitet von Von Dr. jur. Wolfgang Kallwass, Diplom-Psychologe, und Dr. jur. Peter Abels, Diplom-Psychologe
MehrSchuldrecht AT. Carl Heymanns Verlag. Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachbereich Wirtschaftsrecht Fachhochschule Schmalkalden
Schuldrecht AT Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachbereich Wirtschaftsrecht Fachhochschule Schmalkalden unter Mitarbeit von Prof. Dr. iur. Karin Metzler-Müller Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden (Abt.
MehrNichtleistung wegen Unmöglichkeit
Siebte Veranstaltung (24.05.2011) Nichtleistung wegen Unmöglichkeit Fall 5 Teil 1 Die 17-jährige Klaudia (K) sieht im Laden des Second- Hand-Händlers Volker Vendor (V) ein Kleid. Als sie V nach dem Preis
MehrErfüllung. ein einseitiges Rechtsgeschäft oder zumindest eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung.
Erfüllung erfordert keinen Vertragsschluss, weil so dem Gläubiger, der die Erfüllung anerkennen müsste, nur ein unnötiges Druckmittel in die Hand gegeben würde. setzt, wenn die Zuordnung zu einer Schuld
MehrBesprechung der Abschlussklausur
Besprechung der Abschlussklausur Grundlehren des Bürgerlichen Rechts II Sommersemester 2017 Prof. Dr. Jacob Joussen SACHVERHALT (1) Teil 1: A ist eine große Bewunderin von Fitness-Youtuber U. Dieser betreibt
MehrInhalt. Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9
Schuldrecht Allgemeiner Teil Inhalt Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9 I. Systematische Übersicht über das Schuldrecht 9 II. Prüfungstechnik für einen Fall 10 III. Grundbegriffe im Schuldrecht
MehrInhaltsverzeichnis. Einführung in die Handhabung des Buches Einführung in die Fallbearbeitungstechnik Alle Fälle auf einmal...
Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 11 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 13 Alle Fälle auf einmal... 23 - Unmöglichkeit... 23 -Verzug... 34 - Pflichtverletzung vor
MehrSachverhalt. Bitte kontaktieren Sie mich unter (es folgt eine Telefonnummer).
Sachverhalt Privatmann V mistet den Keller seines Hauses aus und findet hierbei einige Antiquitäten, die er zu Geld machen möchte. Unter anderem befinden sich darunter drei baugleiche alte Vasen, die sich
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 2 3 Was haben
MehrII. Schuldinhalt. VO Schuldrecht AT - Lukas
II. Schuldinhalt 20 21 1. Tun und Unterlassen 2. Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten Was ist die geschuldete Leistung? Leistungshandlung (zb eine konkrete medizinische Heilbehandlung) Leistungserfolg
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung Grundfall: Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von Wem? - George will sein Spiel - Esben will sein Geld - Achtung: Sie haben wieder mehrere Begehren,
MehrE. Rücktritt aus wichtigem Grund. VO Schuldrecht AT - Lukas
E. Rücktritt aus wichtigem Grund 117 E. Rücktritt aus wichtigem Grund nicht nur für Dauer-, sondern auch für Zielschuldverhältnisse Steht zu, wenn: Interessen des anderen Teils so schwer beeinträchtigt
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 11. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 11. Einheit 22.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft 3. Teil - Schuldrecht Übersicht ü. d. vertragliche Schuldverhältnis Schuldverhältnisse entstehen durch Rechtsgeschäft
MehrCrashkurs BGB AT/Schuldrecht AT Sommersemester 2018
Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs BGB AT/Schuldrecht AT Sommersemester 2018 Fall 3 ipad Sachverhalt: Der 16-jährige K hat sein Taschengeld und Weihnachtsgeld gespart, um sich endlich ein ipad
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
Teilverzug: Anbieten einer unvollständigen Leistung Ist Leistung nach dem Parteiwillen unteilbar, braucht der Gläubiger eine angebotene Teilleistung grds nicht anzunehmen ( 1415) Schuldner mit gesamter
Mehr3 Die Art und Weise der Leistung
3 Die Art und Weise der Leistung Weiterführende Literatur: Brox, Allgemeines Schuldrecht; Esser/Schmidt, Schuldrecht, Band I, Allgemeiner Teil, Teilband I und II; Fikentscher, Schuldrecht; Larenz, Lehrbuch
MehrD. Leistungsort. VO Schuldrecht AT - Lukas
48 Erfüllungsort bestimmt sich primär nach der Parteienvereinbarung ( 905) Mangels Vereinbarung aus Natur oder Zweck der Leistung Mangels einer solchen Bestimmbarkeit ist an dem Ort zu leisten, an dem
Mehr1. Anspruch durch KV entstanden. 2. Erloschen nach 326 I S.1, 1.HS BGB? a) gegenseitiger Vertrag (+) Unmöglichkeit 275 I BGB (+), da Stückschuld
SchR-AT Fall 4 I. Anspruch M/A aus 433 II BGB 1. Anspruch durch KV entstanden 2. Erloschen nach 326 I S.1, 1.HS BGB? a) gegenseitiger Vertrag (+) b) Unmöglichkeit? Unmöglichkeit 275 I BGB (+), da Stückschuld
MehrVertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
1 Schadensersatz neben der Leistung, 280 Abs. 1 BGB Schlechtleistung: Fallgruppen 3. reine Vermögensschäden entgangener Gewinn: SEA statt der Leistung (str.) idr sehr enge Verknüpfung mit Interesse am
MehrAbkürzungsverzeichnis... XIII Literaturübersicht... XV I. Systeme/Lehrbücher/Skripten... XV II. Kommentare... XV III. Monographien (Auswahl)...
Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturübersicht... XV I. Systeme/Lehrbücher/Skripten... XV II. Kommentare... XV III. Monographien (Auswahl)... XV Erster Abschnitt: Schuldrecht und Schuldverhältnis...
MehrEinführung in das Zivilrecht II Vorlesung am Gläubigerverzug. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 25.06.2008 Gläubigerverzug Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Die Herausgabe des stellvertretenden
MehrSchuldrecht AT. Dr. Knut Werner Lange. von. o. Professor an der Universität Bayreuth. 5. Auflage 2018
Schuldrecht AT von Dr. Knut Werner Lange o. Professor an der Universität Bayreuth 5. Auflage 2018 Vorwort...V Literaturverzeichnis... XIII Kapitel 1. Das Schuldverhältnis... 1 A. Einführung in das Recht
MehrLeistungsstörungsrecht
Leistungsstörungsrecht Leistungsstörungen Unmöglichkeit Störung der Geschäftsgrundlage Leistungsverzögerung Gläubigerverzug Schlechtleistung Verletzung von Schutzpflichten Unmöglichkeit Unmöglichkeit Objektive
MehrD. Schuld und Haftung
D. Schuld und Haftung Sachlich beschränkte Haftung (cum viribus): Bestimmte Sachen sind dem Zugriff des Gläubigers entzogen (zb Minderjähriger haftet nur mit jenen Sachen, die seiner freien Verfügung unterliegen
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 6 - Inhalt von Leistungspflichten
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 6 - Inhalt von Leistungspflichten Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln
MehrGrundkurs II Zivilrecht
, Grundkurs II Zivilrecht SoSe 2010 Prof. Dr. 1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der und der Ausschluss der Leistungspflicht
MehrFrage 1: Kann K von V Schadensersatz in Höhe von 500 für den entgangenen Gewinn verlangen?
Fall 7: Abholung mit Hindernissen Volker (V) verkauft seine antike Standuhr für 2.000 an Klaus (K). K soll die Standuhr am 01.06.2019 bei V abholen. Am vereinbarten Tag erscheint K jedoch nicht. Verärgert
MehrLÖSUNG: DER PRÄSENTKORB SCHR AT: GATTUNGSSCHULD, HOLSCHULD, BRINGSCHULD, NACHTRÄGLICHE UNMÖGLICHKEIT, GLÄUBIGERVERZUG
Fallbesprechungen zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 3 Der Präsentkorb - Lösung LÖSUNG: DER PRÄSENTKORB SCHR AT: GATTUNGSSCHULD, HOLSCHULD, BRINGSCHULD, NACHTRÄGLICHE UNMÖGLICHKEIT, GLÄUBIGERVERZUG LÖSUNG:
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 8 Untergang von Leistungspflichten: Erfüllung und Surrogate
derholung Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 8 Untergang von Leistungspflichten: und Surrogate Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Fall 6a: Kommst du zu mir, bin ich nicht da Gieslinde (G) aus Potsdam bestellt telefonisch am 22. Mai 2006 bei Gemüsehändlerin Susanne (S) zwei Zentner Einkellerungskartoffeln zum Preis von 40. S soll
MehrErfüllung und Erfüllungssurrogate
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 30.04.2008 Erfüllung und Erfüllungssurrogate Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 20 - Zusammenfassung Leistungsstörungen, Rechtsscheinsträger
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 20 - Zusammenfassung Leistungsstörungen, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was
MehrMaßgeblicher Zeitpunkt bei Überweisung der Miete
Maßgeblicher Zeitpunkt bei Überweisung der Miete Maßgeblicher Zeitpunkt bei Überweisung der Miete Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 5.10.2016 VIII ZR 222/15 mit der Frage auf welchen Zeitpunkt
MehrSchuldbefreiungstatbestände. Bürgerliches Vermögensrecht I. Die Erfüllung. Die Erfüllung. Leistungsort. Leistungsbestimmung.
Schuldbefreiungstatbestände Bürgerliches Vermögensrecht I Professor Dr. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie Erfüllung Erfüllungssurrogate Auflösende
MehrVertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Schicksal der Gegenleistungspflicht, 326 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Unmöglichkeit von keinem der Beteiligten zu vertreten
MehrÜbermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB
Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler
MehrFall 4: Ein neuer Polo. A. Anspruch des K gegen V auf Lieferung eines Polos aus 433 I 1 BGB
Fall 4: Ein neuer Polo A. Anspruch des K gegen V auf Lieferung eines Polos aus 433 I 1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Lieferung eines Volkswagens Modell Polo mit den Extras Radio/Navigation, 20-Zoll-Alufelgen
Mehr1. Abschnitt: Unmöglichkeit und Wegfall der Geschäftsgrundlage. Fall 1:»Burning down the house«16
9 Teil 1: Das Allgemeine Schuldrecht 1. Abschnitt: Unmöglichkeit und Wegfall der Geschäftsgrundlage Fall 1:»Burning down the house«16 Anfängliche Unmöglichkeit beim gegenseitigen Vertrag; Untergang der
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 10
ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 10 Erster Teil B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für
MehrSchiedsamtsZeitung 56. Jahrgang 1985, Heft 07 Online-Archiv Seite 97-100 Organ des BDS
Aufsätze Grundlagen zum Verständnis schuldrechtlicher Verhältnisse Von Dr. L. H. Serwe (Fortsetzung aus Heft 6/85) Ist nur eine der beiden Leistungen von Anfang an unmöglich ( 306 BGB) oder unsittlich
MehrMethodenlehre der Rechtswissenschaft. Wintersemester 2016/17
Methodenlehre der Rechtswissenschaft Wintersemester 2016/17 Zur Wiederholung: Teildefinition Eine Straftat versucht jedenfalls, wer einen Teil der tatbestandsmäßigen Handlungsbeschreibung vollständig ausführt.
MehrKlausurenkurs im Bürgerlichen Recht. Lösungsskizze
Sommersemester 2002 Prof. Dr. Artur - Axel Wandtke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht Lösungsskizze A. Das Geschäft bezüglich
MehrRECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT
Mastermodul Zivilrecht Aktuelle Probleme des Privatrechts Urt. v. 21. 4. 2015 XI ZR 234/14 Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer FernUniversität in Hagen / Horst Pierdolla Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens
MehrSchuldverhältnis. Leistungszeit
Schuldverhältnis Begriff Schuldner und Gläubiger Hauptleistung (Ware und Preis) Nebenleistung (zb Montage, Aufklärung) Ziel- und Dauerschuldverhältnis Schuld und Haftung WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich
Mehr