D. Leistungsort. VO Schuldrecht AT - Lukas

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1 D. Leistungsort Alte Rechtslage: Geldschulden waren nach ha mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung qualifizierte Schickschulden ( 905 Abs 2) Erfüllungsort war auch hier der Sitz des Schuldners Dieser war aber nicht bloß zur rechtzeitigen Absendung des zu leistenden Geldbetrages verpflichtet, sondern hatte auch die Gefahr und die Kosten der Übermittlung zu tragen Das Risiko einer allfälligen Verzögerung bei der Übersendung traf hingegen den Gläubiger 53

2 D. Leistungsort E des EuGH (C-306/06): 905 Abs 2 steht bei Geldschulden zwischen Unternehmern im Widerspruch zur (früheren) Zahlungsverzugs-RL. Für die Frage der Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Absendung an, sondern auf den Zeitpunkt, an dem die Gutschrift auf dem Empfängerkonto erfolgt. Umsetzung der neuen Zahlungsverzugs-RL (2011/7/EU) mit dem ZVG wurde zum Anlass für eine an der EuGH-E orientiere Neuregelung der Geldschuld im allgemeinen Zivilrecht genommen 54

3 D. Leistungsort Wichtige Neuerungen durch das ZVG: Neue Zentralnorm für die Geldschuld ist 907a: regelt Zeit, Ort und Art der Erfüllung (der bisherige 905 Abs 2 ist entfallen) Geldschuld ist nun als Bringschuld ausgestaltet mit der Konsequenz, dass der Schuldner sowohl die Kosten als auch die Gefahr für den Transfer des Geldes zu tragen hat Wahlrecht hinsichtlich der Erfüllungsmodalität liegt beim Schuldner Erfüllung der Geldschuld durch Banküberweisung wird näher geregelt ( 907a Abs 2) 55

4 D. Leistungsort Bedeutung der dargestellten Unterscheidung zwischen Hol-, Bring- und Schickschuld: Erbringt der Schuldner seine Leistung nicht am richtigen Ort, gerät er in Leistungsverzug. Umgekehrt treten die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs ein, wenn der Gläubiger die zur richtigen Zeit am richtigen Ort angebotene Leistung nicht übernimmt. 56

5 III. Leistungsstörungen 57

6 A. Begriff, Abgrenzung und Arten 58

7 A. Begriff, Abgrenzung und Arten Leistungsstörung Ein wirksamer Vertrag wird nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt Leistung wird gar nicht, verspätet, nicht in der geschuldeten Qualität oder Quantität erbracht Abgrenzung Wurzelmangel: verhindert von vornherein das Zustandekommen des Vertrages oder führt zu dessen Aufhebbarkeit zb Dissens, Irrtum, List, 59

8 A. Begriff, Abgrenzung und Arten Erfüllung einer Schuld wenn die geschuldete Leistung in der vereinbarten Qualität und Quantität am richtigen Ort und zur Zeit der Fälligkeit erbracht wird Jede Abweichung vom Schuldinhalt hinsichtlich Qualität, Quantität, Zeit oder Ort der Leistung ist (teilweise) Nichterfüllung. Jede Art von Nichterfüllung einer Schuld ist eine Leistungsstörung. Dazu ist zunächst genau zu bestimmen, was geschuldet ist (Bestimmung des Schuldinhalts) siehe insb 922, 923 (Punkt II.A.) 60

9 A. Begriff, Abgrenzung und Arten Arten von Leistungsstörungen: Verzug, Unmöglichkeit und mangelhafte Leistung Bei Abgrenzung kommt es zunächst darauf an, ob eine Leistung erfolgt ist Hat Gläubiger Leistung des Schuldners als Erfüllung angenommen und erweist sich diese Leistung als mangelhaft Gewährleistung Ist keine Leistung erfolgt Verzug oder Unmöglichkeit Unmöglichkeit ( 920, 1447): dauerndes Hindernis steht Leistung entgegen Verzug: Erfüllung grds noch möglich 61

10 A. Begriff, Abgrenzung und Arten Die Bestimmungen des Leistungsstörungsrechts gelten grds nur für entgeltliche Verträge haben primär Zielschuldverhältnisse vor Augen. Für Dauerschuldverhältnisse gelten hingegen weitgehend Sonderregeln. 62

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