Einheit SR4 Schadensersatz

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1 Einheit SR4 Schadensersatz I. Schadensersatzansprüche 1. Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung ( 280 I) Schaden, der entstanden ist, obwohl irgendwann ordnungsmäßig geleistet, oder der neben (mangelhafter) Leistung verbleibt b) Pflichtverstoß - nicht vertragsgemäßes Resultat (so eher Wortlaut des 434 BGB), so Rspr. und h.m.; also Beweislast für jedes Hindernis bei Schuldner (Argument: 280 I 2 a maiore) - nicht vertragsgerechtes Verhalten seitens des Schuldners (so eher Wortlaut des 280 I) - dieses nur: 241 II: hier muss Schuldner Fehlverhalten auf Pflichtenebene (nicht erst auf Verschuldensebene nachgewiesen werden) - dieses nur: bei bloßen Bemühenspflichten, insbesondere Dienstleistung im Gegensatz zu Werkleistung c) Vertretenmüssen (Vermutung 280 I 2) d) Schaden 2. Anspruch auf Schadensersatz aus Verzögerung ( 280 II ivm 286 ff.) ist eine Form des Schadensersatzes neben der Leistung: Schaden, der entstanden ist, weil (ordnungsmäßige) Leistung verspätet erbracht b) Pflichtverstoß - nicht rechtzeitig vertragsgemäßes Resultat, sonst entsprechend 1. b) c) Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung (vgl. Einheit SR3) d) Vertretenmüssen (Vermutung 280 I 2) e) Schaden 3. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ( 280 III, ) Schaden, der entstanden ist, weil nicht ordnungsgemäße Leistung nicht angenommen werden musste und wurde (also Frage: Ersatz des ganzen Leistungsinteresses) b) Pflichtverstoß (wie 1 a) c) Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung I 1 Fristsetzungserfordernis - Ausnahmen vom Fristsetzungserfordernis (Unmöglichkeit) II - 1. Alt.: spezielles Regelbeispiel - 2. Alt.: Auffangtatbestand d) Vertretenmüssen (Vermutung 280 I 2) e) Schaden

2 II. Abgrenzung der drei Schadensersatzansprüche gegeneinander 1. Kosten eines Deckungsgeschäfts - grds. Schadensersatz statt der Leistung, nicht neben der Leistung - wenn als Verzögerungsschaden geltend gemacht (insbesondere wo Mahnung entbehrlich): Rechtsfolge: Vertrag und Leistungspflichten bleiben noch bestehen (Lieferung also och geschuldet und abzunehmen) 2. Entgangener Veräußerungsgewinn - Veräußerungsgewinn auch noch nach Nachlieferung/erfüllung zu erzielen: Veräußerungsgewinn als Schadensersatzanspruch nur unter den Voraussetzungen der 281 ff. geschuldet - Veräußerungsgewinn nur jetzt unmittelbar zu erzielen (Abwarten bis Nachlieferung hierfür nicht mehr möglich) -> Veräußerungsgewinn auch nach 280 II, 286 geschuldet -> beide konkurrieren! Denn Fristsetzungserfordernis nur aufgestellt unter Prämisse, dass Gläubiger sein Vertragsinteresse noch vollumfänglich erhalten kann I isoliert: hier keine Anspruchsgrundlage: für Verzögerungsschäden (neben der Leistung) ist 280 II, 286 lex speicalis 3. Betriebsausfallschäden bei mangelhafter Leistung - Schaden nach Lieferung mangelhafter Maschine, vor Ablauf einer angemessenen Reparaturfrist - Ersatzpflicht, wenn Reparatur innerhalb Frist erfolgt - Ersatzpflicht, wenn Reparatur innerhalb Frist nicht erfolgt - Lösung 1. Fall: - nicht mehr behebbar durch Reparatur in Frist -> also Schadensersatz neben der Leistung unter den Voraussetzungen des 280 I (allein) - h.m., Argumente: nicht Schuldner den Anreiz geben, statt Nichtlieferung mangelhafte Lieferung zu wählen; außerdem bei Nichtlieferung: Verzögerungsschaden sofort ab Mahnung geschuldet /(da sofort, ab Fälligkeit, Vertretenmüssen gegeben) - teils: auch hierauf Mahnungserfordernis anwendbar, Vertretenmüssen erst, sobald nach Mahnung Reparatur leistbar; Argument: vollständiges Ausbleiben der Lieferung wäre na h 280 II, 286 zu behandeln - Lösung 2. Fall: - wenn nicht repariert: zusätzlich Schadensersatz statt der Leistung - aa alles in 281 ff. absorbiert, d.h. auch der Betriebsausfallschaden vor Firstablauf 4. Schadensersatz statt der Leistung / Schadensersatz bei Verzögerung: Zeitpunkt der Pflichtverletzung - Pflichtverletzung kann nötig sein: o Zu beiden Zeitpunkten -> sicherlich nicht haltbar, wenn bei normaler Massenlieferung kein Vertretenmüssen des Fehlers angenommen o Zum ersten Zeitpunkt o Zum zweiten Zeitpunkt: muss ausreichen o Alternativ zum ersten oder zum zweiten Zeitpunkt - Erster Zeitpunkt (Zeitpunkt der Schlechtlieferung oder der Nichtlieferung trotz Fälligkeit)

3 - bei Schlechtlieferung: nach h.m. Nichtfachverkäufer schuldet Übereignung, Übergabe, Vertragsgemäßheit (insoweit jedoch Produzent nicht Erfüllungsgehilfe nach 278) - allerdings: bei Verdachtsmomenten Nachhaken nötig, sonst ist der unmittelbare Vertragspartner selbst Hersteller : bei Nichtlieferung: Verschulden auch des unmittelbaren Vertragspartners/Anbieters gegeben - Beispielsfall: Kaffeemaschine für Kaffeeladen fehlerhaft geliefert zum (so vertraglich festgelegter Termin), Reparatur dauert mangels Vorkehrung für eigenen Reparaturdienst 3 statt 1 Tag. Fristsetzung war 2 Tage bzw. 4 Tage. Betriebsausfallsschaden, wenn Leistung jetzt ganz abgelehnt (bei Frist von 2 Tagen) / Betriebsausfallschaden, wenn Maschine jetzt funktioniert und verwendet wird (bei Frist von 4 Tagen)? Anspruchsgrundlage: 280 I / 280 I, III, 281 / 280 I, II, Fall: Schadensersatz statt der Leistung ( 280 I, III, 281 [zum Verhältnis zum Verzugsschadensersatz vgl. oben]) a) Betriebsausfallschaden für erste zwei Tage ( 280 I, II, 286) Vertrag Pflichtverletzung: 280 I 1: Resultat nicht vertragsgemäß Vertretenmüssen: 276 (am ) hier nur, wenn Verkäufer selbst fehlende Vertragsgemäßheit verschuldet hat, 278 fraglich (s.o.) -> bei Lieferung hat V Pflichtverletzung nicht zu vertreten aa denkbar, wenn Verkäufer Garantie übernimmt, 243 II (jede Gattungsschuld sei mit einer Beschaffenheitsgarantie verbunden; h.m. lehnt das aber ab: 443 sieht offenbar Beschaffenheitsgarantie nicht als Regelfall an; muss vielmehr übernommen werden) b) Betriebsausfallschaden jedenfalls ab dem zweiten Tag? Vertrag, Pflichtverletzung wie a) Vertretenmüssen ab dem 2. Tag Weil keine Vorkehrungen für möglichst zeitnahe Herstellung getroffen Weil Verzug ab 1. Tag und im Verzug dann schnellstmögliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes geschuldet c) Betriebsausfallschaden ab Ablauf der Frist (Tag 3 ff.) überflüssig wegen b), wer b) nicht prüft, müsste hier zum Vertretenmüssen kommen Frist war angemessen, da Angemessenheit objektiv in diesem Verkehrskreis zu bestimmen ist Vertretenmüssen selbst ebenfalls nach Verkehrskreis (objektiv) zu bestimmen 2. Fall: Frist von 4 Tagen gesetzt, Reparatur am 3. Tage erfolgt sicherlich keinen Anspruch aus 280 I, III, 281 (Schadensersatz statt der Leistung Änderungen gegenüber 1. Fall oben? wer diesen Fall als Verzugsschadensersatz prüft (Schadensersatz neben der Leistung), wendet gleiche Standards wie oben im 1. Fall an; Meinung wäre also: jede Pflichtverletzung, die auch zu vertreten ist, führt ab diesem Zeitpunkt zu einem Schadensersatzanspruch Gegenmeinung: Vertretenmüssen bei Nacherfüllungssituation - erst zu Zeitpunkt, zu dem die Frist abgelaufen

4 - Verkäufer hat/habe ein Recht zur zweiten Andienung - Dagegen spricht: Recht zur zweiten Andienung ja nur Ausfluss der Idee, das Vertrag erhalten bleibt (aber nicht, ob auf der Grundlage dieses Vertrages nicht nach allgemeinen Grundsätzen Schadensersatz geschuldet wird - Dagegen spricht außerdem, dass Recht zur zweiten Andienung nur unter Voraussetzung gegeben, dass dadurch K grds. nicht belastet sei (ist er aber, wenn Schaden bereits während Fristlauf entsteht und sich vergrößert) 5. Fall: Eigenmächtige Selbstvornahme ohne Reparaturanfrage beim Verkäufer - spezielle Regelung als vorrangige Anspruchsgrundlage ( 637), sonst allgemeines Leistungsstörungsrecht (über 437) IV als Anspruchsgrundlage (etwa Petersen) Nicht direkt anwendbar, denn Szenario, das dort den Rückabwicklungsanspruch begründet ist: Leistung unmöglich, Gegenleistung bereits erbracht, aber jetzt rückforderbar Bei Selbstvornahme hingegen: Reparatur durch V jetzt unmöglich; Rückforderungsverlangen seitens des K bezieht sich jedoch nicht auf Gegenleistung, sondern auf diese Reparaturleistung, die er (ohne Rechtsgrund) selbst erbracht hat ( Selbstvornahme ) II 2 als Anspruchsgrundlage (teils Lit.) K verursacht (allein) Unmöglichkeit der Reparatur durch V ( 326 II 1) -> Rechtsfolge: Zahlungspflicht bleibt vollumfänglich erhalten 326 II 2 führt dazu, dass V jedenfalls Kostenersparnisse herauszugeben hat aa BGH (NJW 2005, 1348, 1350; 3221, 3222) 433 ff. abschließende Regelung (Gegenargument: 437 verweist doch nur auf allgemeines Leistungsstörungsrecht, allerdings hinsichtlich des 326 nur auf dessen Abs. 5), kein Analogiebedürfnis - möglicherweise eine Auslegungsfrage der Kaufrechts-Richtlinie, da BGH-Lösung verbraucherunfreundlich, evtl. Mindeststandard der Richtlinie verletzt - BGH sieht abschließende Wirkung sogar gegenüber 812 ff. (Rückgriffskondiktion) III. Rechtsfolgen a) Anwendbarkeit - bei 275, 283 selbstverständlich - bei 311a I, 275 unstr. ebenfalls - im Verzug abgelehnt (BGH NJW 2008, 2837, 2839; aa m.e. vertretbar) b) Ersatzfähige Aufwendungen - eigene Aufwendungen (etwa Eingang von Verpflichtungen) - Einkauf von Leistungen (ebenfalls im Grds. unstr.) - eigene Arbeitskraft - teils: 1835 III analog - teils: objektiver Wert derselben ohne weitere Voraussetzungen ansetzbar

5 -> Schadensersatz statt der Leistung damit abgegolten, nicht weitere Schäden ( 241 II) (vgl. BGH NJW 2005, 2848, 2850; BGZ 163, 381) a) Forderbare Surrogate - Ansprüche gegen Versicherungen - Ansprüche aus Transaktionsgeschäften über geschuldete Leistung ( commodum ex negotiatione ) (Achtung: es muss exakt dasselbe Gut verkauft worden sein, etwa Eigentum, das dem Gläubiger zustand) b) Rechtsfolge - Grundsatz: Surrogat ersetzt Leistung -> Gegenleistungspflicht bleibt erhalten ( 326 III) -> aber nur, soweit Surrogat ersetzte Leistung wertmäßig auch wirklich erreicht (vgl. 285 II); d.h. Geschädigter trägt nicht Risiko des Minderwertes und kann Surrogat und weitere Aufstockung durch Schädiger kumulieren - Gegenleistung andernfalls gemindert (vgl. Verweis auf 441 III) - str., ob auch Minderung, wenn Surrogat ausfällt, etwa surrogatsweise abgetretener Ersatzanspruch

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