Einheit SR9: Werkvertragsrecht und Grundzüge Reisevertragsrecht. Werkvertrag
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- Hertha Armbruster
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1 Einheit SR9: Werkvertragsrecht und Grundzüge Reisevertragsrecht Werkvertrag I. Anwendbarkeit und Besonderheiten 1. Vertragstypus - Werkvertrag: Werk - Herstellung einer Sache - Veränderung einer Sache - Arbeit oder Dienstleistung - Dienstvertrag (auch im Rahmen des 675, 662 ff., dort für die subsidiäre Anwendung von 611 ff. oder 631 ff.) - Erfolg geschuldet: Kriterium bei der Auslegung: ist der Erfolg in irgendeiner Weise vom Besteller (z.b. seiner Gesundheit) abhängig oder auch von vom Unternehmer nicht beherrschbaren Drittumständen - Arbeit oder Dienstleistung - Kaufvertrag - wenn keine Lieferung (Reparatur, Veränderung ohne Eigentumsübergang) -> klar Werkvertrag (keine Pflicht nach 433 I 1. Alt.) - wenn Lieferung der bewegliche Sache geschuldet: Pflicht zur Herstellung im Vordergrund (nach Vertragsschluss, arg. 651 S. 2) -> Werkvertrag - Abgrenzung bei vertretbaren Sachen grds. nicht nötig ( 651 S. 1 und S. 3 e contrario) -> Kaufrecht umfassend anzuwenden, außer 442 Abs. 1 (Haftungsausschluss) anwendbar, wenn Stoff des Bestellers fehlerhaft ( 645) - Bei nicht vertretbaren Sachen: 651 S. 3 (Kaufrecht und mehrere werkvertragsrechtliche Normen) - Immobilien: - Immobilie gehört Besteller: allein Werkvertrag ( 651 mit Verweis auf Kaufrecht nur anwendbar bei beweglichen Sachen) - Immobilie gehört Unternehmer: gemischttypischer Vertrag: auf jeden Fall Grundstückskauf und Werk (Bauleistung, bei Fertighaus evtl. auch noch Kauf des Hauses und Werk besteht nur in Verankerung) 2. Besonderheiten im Überblick - wie Kaufrecht: grds. AT, mit Überformungen -> also Aufbau grds. wie im Kaufrecht
2 - Vergütung - Werkunternehmerpfandrecht - Forderung - Eigentum des Bestellers, aber gutgläubiger Erwerb? - teils: 1257 verweist nur für Rechtsfolgen auf 1204 ff., nicht für Entstehungstatbestand (aa wohl h.m.) - Erwerbstatbestand hier tatsächlich mit Besitzübergang auf Unternehmer (anders als im Mietrecht) - Besitzerwerb des Unternehmers muss bestimmungsgemäß sein (Fälle der gegenseitigen Eigenmacht hier zu prüfen) - Vergütung erst ab Abnahme (Sonderregel zu 320) - Teilvergütungsanspruch ( 645, Modifikation von 326 bei fehlendem Verschulden des Bestellers, sonst ja 326 II) - Vollvergütungsanspruch unter Abzügen ( 649) - Kostenvoranschlag ( 650) - Wesentliche Überschreitung nicht gemeldet -> Voranschlag bestimmt Preis - Wesentliche Überschreitung gemeldet -> Kündigungsrecht und Anwendbarkeit des denkbar auch: verbindlicher Kostenvoranschlag (Preisgarantie): Auslegungsfrage ob dies oder Herstellung und Lieferung (Unternehmerverpflichtung) - Vollständiges Rechtsbehelfsarsenal des Kaufrechts, aber zusätzlich: - Mangel bei Erstlieferung idr bereits verschuldet - zusätzliches Selbstvornahmerecht ( 637) - Fristsetzungserfordernis (Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Unzumutbarkeit hier etwas leichter angenommen), aber - kein Verschuldenserfordernis - konkurriert mit allgemeinem Schadensersatzanspruch II. Vergütungsanspruch (Besonderheiten gegenüber Kaufrecht) 1. Vergütung erst ab Abnahme (Sonderregel zu 320) - Abnahme ( 640) - Anspruch des Unternehmers ( 640 I) - vertragsgemäß hergestelltem Werk - unwesentlicher Mangel ist irrelevant (S. 2)
3 - Ersetzungsmöglichkeit: 646, 641a (bis ) Hauptpflicht, weil:) - Rechtsfolgen der Abnahme: - Vergütungsanspruch des Unternehmers ( 641 I 1) -> Primärleistungsanspruch des Unternehmers anders aufzubauen 1. (Werk-)Vertrag - 632: auch ohne Abrede 2. Abnahme ( 640 I) oder Entbehrlichkeit derselben - Ausschlussgrund für die Vergütung: vorbehaltsloser Abnahme trotz Kenntnis des Mangels ( 640 II) -> Ausschlussgrund für Gewährleistungsrecht unter den Voraussetzungen - Abnahme - Kenntnis des Mangels - keine Erklärung eines Vorbehalts härter: weil auch Kennenmüssen Ausschlussgrund -> Vergütungsanspruch besteht jetzt ohne Einreden (keine Einrede der Mangelhaftigkeit) - h.m. Gefahrübergang - nach Gefahrübergang Vergütungspflicht vollständig entstanden und Untergang lässt diese nicht mehr entfallen - vor Gefahrübergang ggf. Teilvergütung und nochmalige Herstellung (soweit diese nicht unmöglich) - h.m. Zeitpunkt der Anwendung der 633 ff. (d.h. des Sonderregimes Gewährleistungsrecht (unten III., wie im Kaufrecht) - überwiegende Meinung: 633 ff. schon vor Abnahme analog (zugunsten des Bestellers) anwendbar -> Fristsetzung ggf. prophylaktisch, wenn Werk mangelhaft und daher nicht abgenommen 2. Teilvergütungsanspruch ( 645, Modifikation von 326 bei fehlendem Verschulden des Bestellers, sonst ja 326 II) - Szenario: noch kein Gefahrübergang, d.h. noch keine Abnahme a) anwendbar neben und sogar vor Unmöglichkeit des Werkes (nachträglich [vorher: 311a], zwischen Vertragsschluss und Abnahme)
4 - hier zu prüfen: ob nicht neuerliche Herstellung möglich - Hauptfall: Das Substrat existiert nicht mehr - denkbar auch: keine realistische Zeitmöglichkeit mehr für neuerliche Herstellung - grds. Wegfall auch der Vergütungspflicht - Ausnahme (und volle Vergütungspflicht) bei 326 II - (ganz überwiegendes) Vertretenmüssen des Gläubigers (etwa: Besteller liefert einen für ihn erkennbar ungeeigneten Stoff), oder - Gläubigerverzug b) 645 (Teilvergütungsanspruch) - Stoff oder Anweisung des Bestellers ungeeignet - analoge Anwendung, wenn Leistungssubstrat ganz untergeht: lange str., bei Schürmannbau (Bundestag, Bonn) dann auch vom BGH analoge Anwendung befürwortet: BGH JZ 1998, Untergang kausal darauf zurückzuführen - kein Vertretenmüssen des Unternehmers (Erkennenmüssen der Ungeeignetheit des Stoffs) - nicht nötig: Vertretenmüssen des Bestellers (bei Vertretenmüssen: 326, günstiger für Unternehmer) 3. Vollvergütungsanspruch unter Abzügen ( 649) - außerordentliches Kündigungsrecht - aber volle Vergütungsanspruch (nur gemindert um Ersparnisse) III. Gewährleistungsrechte (Ansprüche und Rechte des Bestellers) - Pflicht des Unternehmers zu Herstellung und Lieferung - Vollständiges Rechtsbehelfsarsenal des Kaufrechts, aber zusätzlich: - Mangel bei Erstlieferung idr bereits verschuldet - zusätzliches Selbstvornahmerecht ( 637): Kosten dafür (nicht Verzögerungsschaden, der durch Nacherfüllungsnotwendigkeit entsteht -> rein nach 280 I) - Fristsetzungserfordernis (Entbehrlichkeit der Fristsetzung, 637 II, 323 II anwendbar, zusätzlich: Unzumutbarkeit, diese hier etwas leichter angenommen), aber - kein Verschuldenserfordernis - konkurriert mit allgemeinem Schadensersatzanspruch ( 280 I, III, 281, 283) -> Rechtsfolge: - Aufwendungsersatzanspruch (vergleichbar 670) - Anspruch auf Vorschuss ( 637 III, vergleichbar 669)
5 - Verjährungsregelung ähnlich, aber etwas anders als im Kaufrecht ( 634a) - bewegliche Sachen -> Nr. 1: 2 Jahre ab Abnahme (Abs. 2) - Immobilien -> Nr. 2: 5 Jahre ab Abnahme (Abs. 2) - geistige Werke -> Nr. 3 -> allgemeines Verjährungsrecht: 3 Jahre ab Kennenmüssen des Mangels (Abs. 2 e contrario), wenn nicht kenntnisunabhängige Verjährung kürzer Reisevertrag (Grundzüge) - Reisevertrag - Werkvertrag - Typusdefinition - Gesamtheit von Reisedienstleistungen (mindestens 2) - allerdings analog Anwendung der 651a ff. auf Vermittlung einer bloßen Ferienwohnung durch einen gewerblichen Anbieter (BGH NJW 1995, 2629, 2630) - erbringen (nicht nur vermitteln): tatsächliches Gesamtbild entscheidet -> typische Vermittler vermitteln ohnehin nur einen Leistungstypus; -> eine Ausnahme: Reisebüros, die selbst Reiseveranstalter vermitteln (sind selbst nicht Erbringer der Gesamtheit von Leistungen) -> 651a ff. leges speziales, hilfsweise auch 631 ff m: grds. zwingend, mit wenigen Ausnahmen -> insoweit dann keine AGB-Kontrolle -> AGB-Kontrolle nur in den Ausnahmebereichen -> 651h I Nr. 2: BGH NJW 1987, 1931: Privilegierung in dieser Norm gegenüber dem AGB-Recht ( 309 Nr. 7) angenommen - grds. Modell wie allgemeines Leistungsstörungsrecht, aber Terminologie eine andere: - z.b. Nacherfüllung heißt Abhilfe; - z.b. Mischung aus Kündigung und Rücktritt heißt Kündigung ( 651e, 651i, 651j) - bis zum Reiseantritt: Kündigung und Rücktritt nebeneinander möglich, alle drei Normen anwendbar - ab Reiseantritt nur Kündigung, aber auch Rückabwicklung darauf zu stützen: 651j geht 651e vor - statt Fristsetzung nur Anzeige - wichtig für 651f. (Schadensersatz: gemeint ist Schadensersatz neben und statt der Leistung): dort ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zumindest Anzeige oder Abhilfeverlangen, obwohl 651f das nicht ausdrücklich sagt (so schon BGH NJW
6 1985, 132, 132 f. und Struktur der heutigen Leistungstörungsrechts, das ja im Reiserecht aus Zeitmangel nicht fortgeschrieben wurde) - Teilvergütung für bereits Erbrachtes
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