B. Das Kaufrecht. 433 ff.: allgemeines Kaufrecht, das immer Anwendung findet. 373ff. HGB: ggf. zusätzliche Anwendung (vgl.
|
|
- Käthe Esser
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 B. Das Kaufrecht I. Normen 1. Deutsches Regime: 433 ff.: allgemeines Kaufrecht, das immer Anwendung findet 373ff. HGB: ggf. zusätzliche Anwendung (vgl. 343 HGB) 474 ff.: ggf. modifizierend 2. UN-Kaufrecht: Eigenständiges Regime Bei grenzüberschreitenden Verträgen zwischen beruflich Tätigen ( B 2 B ) II. Regelungsregime im BGB (Anspruchsgrundlagen) Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt 323 ff. direkt Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Mangelhaftigkeit (RL: fehlende Vertragskonformität ) υ 280 ff., 323 ff. mit kleineren Modifikationen: : Mangelbegriff 437: Verweisungsnorm : Leichte Modifikationen einzelner Ansprüche bei Mangelhaftigkeit 438: Sonderverjährungsregel Leistungsstörungsrecht kraft Abrede ( Garantien ) 443f. Zusätzlich: 449: Eigentumsvorbehalt 446 f.: Gefahrübergang 453: Rechtskauf Sachkauf
2 III. Primärleistungsansprüche im Kaufrecht, Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer, 433 II V K 1) Kaufpreis 2) Abnahmepflicht 3) Nicht leistungsbezogene Zusatzpflichten aus 241 II 2. Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, 433 I V K 1) Übereignung 2) Übergabe 3) Mangelfreiheit 4) Ggf. Leistungsbezogene Zusatzpflichten. Z.B. keine Verhinderung / Störung des Vertragserfolgs (Zusatzpflicht, die sich aus 242 ableiten lässt. Bsp. Praxisverkauf und keine Neueröffnung durch den Verkäufer in unmittelbarer Nähe). 5) Nicht leistungsbezogene Zusatzpflichten aus 241 II 3. Prüfung der Primärleistungspflichten beim Kaufvertrag a) Die Primärleistungspflichten müssen entstanden sein. Die Primärleistungspflichten sind entstanden, wenn ein wirksamer Vertrag vorliegt (vgl. 311 I). b) Die Primärleistungspflichten könnten entfallen bzw. erloschen sein. aa) Alle Primärleistungspflichten entfallen, wenn der Kaufvertrag entfällt. (Vgl. 142, 323, 313) bb) Es können jedoch auch nur einzelne Primärleistungspflichten entfallen. (1) Erfüllung ( 362, 387 ff.) (2) Unmöglichkeit gem. 275 ) Bestimmung der Schuldart/Referenzmenge (Gattungsschuld/ beschränkte Gattungsschuld/Konkretisierung/ Stückschuld) ) Untergang der Referenzmenge bzw. die Erbringung der Leistung ist wirtschaftlich ( 275 II) oder moralisch ( 275 III) zu belastend. (3) Sonstige Einwendungen (Bsp. 372 ff.; 397; etc.) c) Einreden gegen Primärleistungspflichten (Bsp. 320)
3 IV. Sekundäransprüche im Kaufrecht Die Pflicht des Verkäufers besteht primär in der Übergabe und Übereignung der Sache (ς Prüfung der 929 ff.). 1. Verletzung einer Leistungspflicht außer der Mangelfreiheit a) Fortbestehen des Erfüllungsanspruchs (Prüfung s.o.). Dieser kann auch neben Sekundäransprüchen geltend gemacht werden, sofern diese sich auf einen Schadensersatz neben der Leistung beziehen (Bsp.: 280 I; 280 II, 286; 241 II) b) Sekundäransprüche Schadensersatz: 280 I, III, II, 286 Rückabwicklung: 346ff., 323, (325) 2. Die Pflichtverletzung liegt in der Mangelhaftigkeit der Sache Stets ist hier von der Verweisungsnorm des 437 auszugehen. a) Primärleistungsanspruch Der Primärleistungsanspruch aus 433 I 2 bleibt in der Form des Nacherfüllungsanspruchs (vgl. 437 Nr. 1, 439, 433 I 2) bestehen. Hierzu finden sich die vertiefenden Regeln in 439. (1) Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages (2) Mangelhaftigkeit der Lieferung bzw. nicht vertragsgemäße Erfüllung (vgl. EG-RL) (3) Ggf. Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs (in einer Anwaltsklausur zu prüfen, in der nach der besten Beratung gefragt ist) Alternativ: Ist der Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs spezifiziert (z.b. Lieferung einer mangelfreien Sache, 439 I, 2. Alt.), muss ggf. geprüft werden, ob der Verkäufer zu Recht geltend macht, die gewählte Art der Nacherfüllung sei unverhältnismäßig i.s.d. 439 III. Im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung kommt es hierbei auf eine Abwägung der Interessen beider Seiten an. In diesem Fall ist folgendermaßen vorzugehen: Ausgehend von dem konkreten Begehren, ist der Einleitungssatz zu formulieren: Der Primärleistungsanspruch wird vom Käufer in der Form der Ersatzlieferung geltend gemacht. ςdann unter aa) die Unverhältnismäßigkeit prüfen und ggf. danach bb) den alternativen Primärleistungsanspruch bejahen.
4 b) Sekundäransprüche (1) Schadensersatz Kaufvertrag Mangelhaftigkeit der Sache Vertretenmüssen Bei Schadensersatz statt der Leistung: Nachfristsetzung (2) Rückabwicklungsanspruch ( 346 ff.) Kaufvertrag Mangelhaftigkeit der Sache Nachfristsetzung (vgl. 440 neben 281 II) Rücktrittserklärung (vgl. 349) c) Definition des Sachmangels ςvgl. hierzu 434, 435, 436, 442; 377 HGB Der Sachmangel muss bei Gefahrübergang i.s.d. 434 I 1, 446 vorgelegen haben. (1) Sachmangel 434 aa) 434 I 1: Vereinbarte Beschaffenheit Primär ist die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit zu prüfen. bb) 434 I 2 Nr. 1: Vorausgesetze Verwendung Auch hier handelt es sich um ein Abweichung von der Abrede- nun hinsichtlich des Einsatzes der Sache. cc) 434 I 2 Nr.2: Allgemeine Erwartung Sekundär wird bei der Bestimmung des Sachmangelbegriffs auf die allgemeine Erwartung verwiesen; wieder in Bezug auf die Beschaffenheit (Gegenstück zu aa)) oder auf den Einsatzzweck (Gegenstück zu bb)). dd) 434 I S. 3: Öffentliche Äußerungen Die öffentlichen Äußerungen seitens des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen bezüglich der Beschaffenheit einer Sache werden uu Inhalt des Vertrages! Eigentlich eine Ausweitung von aa) und bb) (Abrede), nur mit einem lockererem Band einer Abrede. ee) 434 II: Fehlerhafte Montage- bzw. Montageanleitung Auch die Verletzung flankierender Pflichten stellt einen Sachmangel dar. Der Grund liegt darin, dass der Gefahrenübergang schon bei Übergabe (vgl. 446) gegeben ist. Zu diesem Zeitpunkt dürfte die Mangelhaftigkeit der Montage- bzw. Montageanleitung sich noch nicht in der Sache selbst ausgewirkt haben.
5 ff) 434 III: Sonderformen des Sachmangels Der Mangelhaftigkeit der Sache steht es gleich, wenn ein aliud oder ein minus geliefert wird. Der Absatz regelt zwar nicht die Lieferung einer zu großen Menge, allerdings dürfte in diesem Fall der Absatz zumindest analog angewendet werden müssen. Für die Richtlinie sind all diese Fälle ohnehin leicht zu erfassen, da sie von der Vertragswidrigkeit (d.h. Abweichung vom Vertrag) spricht. Und letztlich ist ja die Richtlinie maßgebend. (2) Zu 377 HGB: Untersuchungs- und Rügepflicht Der Regelungsgrund dieser Norm liegt in dem Ausgleich der Interessen beider Parteien. Der Käufer soll mit in die Pflicht genommen werden, um Kosten, die aufgrund von Mängeln entstehen, möglichst früh zu stoppen. Die Regelung greift jedoch nur, wenn sowohl Käufer als auch Verkäufer Kaufleute sind. (3) Zu 442: Kenntnis des Käufers vom Mangel Bei 442 I 1 wird durch die Kenntnis des Käufers vom Mangel dieser -in gewisser Hinsicht- Vertragsbestandteil und gehört somit eigentlich zur Beschaffenheitsabrede. 442 I 2 legt dem Käufer eine (Mit-) Verantwortung für die Fehlererkennung auf. Mangelbegriff und Entfall der Mängelrechte Mangelbegriff Entfall der Mängelrechte bei fehlender Mitwirkung/Prävention Normen HGB ggf. 242 BGB Prüfung unter Mangelhaftigkeit 1. Vorliegen eines Mangels a) Vertragsstandard (Abrede inkl. öffentl. Äußerungen; hilfsweise Üblichkeit) b) Abweichung vom Vertragsstandard 2. Entfall der Mängelrechte a) 377 HGB (z.z. der Abnahme) b) 442 BGB (z.z. des Vertragsschlusses) c) 242 BGB (bei Erkennen des evtl. Fehlers bei Abnahme) ς alles nur zu prüfen, wenn Anhaltspunkte vorliegen
6 d) 440: Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz , 323 Nr. 3 Nr.3 (440) Nr. 2 (440) Verweis des 437 ς zu 1. Schadensersatz neben der Leistung: Die Primärleistung wird erbracht; aber der Schaden ist dennoch eingetreten. In diesem Fall ist die entsprechende Anspruchsgrundlage 437 Nr. 3 i.v.m. 280 / 286. D.h. das Kaufrecht nimmt hier auch im Rahmen der Mängelgewährleistung keine Modifikationen des Allgemeinen Teils vor! ςzu 2. Schadensersatz statt der Leistung: Die Anspruchsgrundlage ergibt sich hier aus den 437 Nr. 3, 280 I, 281, 440. Der Prüfungsaufbau ist folgender: 1. Kaufvertrag 2. Pflichtverletzung= Mangelhaftigkeit 3. Vertretenmüssen, 276, 278 ςproblem Nr. 1: Das Vertretenmüsen bei AGs und GmbHs, wenn Verkäufer = Hersteller. Hier wird ähnlich dem Deliktsrecht- eine Zurechnung über 276, 31 vorgenommen. Ein Vertretenmüssen liegt dann vor, wenn die Organisation den Fehler in der Produktion zu verantworten hat, also auch, wenn nicht der Vorstand selbst gehandelt hat; und sodann die Sache nicht vertragsgemäß übergeben worden ist. ςproblem. Nr. 2: Ist der Hersteller der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers i.s.d. 278 (wenn der Verkäufer nicht Hersteller ist (Normalfall))? M.M.: (+), dem Verkäufer ist das Verschulden des Herstellers über 278 zuzurechnen. Der Verkäufer ist es, der dem Käufer gegenübertritt. Dies dürfte auch dem Grundgedanken der Kaufrechtsrichtlinie entsprechen; obwohl diese nur das Vertretenmüssen bei Rücktritt und Nacherfüllung und nicht beim Schadensersatz regelt. H.M.: (-), der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. 4. Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit einer Fristsetzung a) Fristsetzung, 281 I b) Entbehrlichkeit 281 II 440: unzumutbar ( 281 II 2. Alt.) Beide Nacherfüllungsformen abgelehnt ( 281 II 1. Alt) Zweimaliges Fehlschlagen Unmöglichkeit ( 283) ς Es handelt sich um Sonderformen des 281 II 2. Alt.
7 ς zu 3.: Rücktritt Die Anspruchsgrundlage ergibt sich hier aus 437 Nr. 2, 346, Der Prüfungsaufbau ist folgender: 1. Kaufvertrag 2. Pflichtverletzung= Mangelhaftigkeit 3. Nachfristsetzung oder Entbehrlichkeit a) Nachfrist, 323 I b) Entbehrlichkeit, 323 II 281 II+ 440 (s.o.) 4. Nicht ganz unerhebliche Pflichtverletzung, 323 V 2 5. Rücktrittserklärung e) Minderung ( 441, 437 Nr. 2) statt zurückzutreten Der Prüfungsaufbau ist der gleiche wie beim Rücktritt: 1. Kaufvertrag 2. Pflichtverletzung= Mangelhaftigkeit 3. Nachfristsetzung oder Entbehrlichkeit c) Nachfrist, 323 I d) Entbehrlichkeit, 323 II 281 II+ 440 (s.o.) V 2 findet keine Anwendung 5. Minderungserklärung 6. Rechtsfolgen: Teilentfall des Kaufpreisanspruches (falls noch nicht gezahlt wurde) oder Teilrückzahlungsanspruch (falls schon gezahlt wurde) 7. Höhe des Minderungsbetrags, 441 III Die Bewertung geht vom Kaufpreis aus. Ein gutes Geschäft soll ein gutes bleiben und ein schlechtes ein schlechtes; aber auch nicht überproportional stark. Zunächst ist der derzeitige Wert der Sache im Verhältnis zum Wert der Sache ohne Mangel zu ermitteln. Der ermittelte Prozentsatz ist auf den Kaufpreis selbst anzuwenden. ς Minderungsbetrag= Kaufpreis- geschuldeter Kaufpreis
8 f) Die Verjährung, 438 Die Verjährung wird bei der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs geprüft. Die spezielle Verjährungsregel des 438 greift jedoch nur, falls der fragliche Anspruch auf einem Mangel basiert. Die Verjährung ist in zwei Schritten zu prüfen. Zuerst der Fristbeginn und danach der Ablauf der Verjährungsfrist. Fristbeginn Verjährungsfrist 438 (Mangelansprüche) 438 II: Mit Ablieferung 438 I Nr. 3: 2 Jahre (Regelverjährung) θ wenn nicht Sonderregeln greifen: 438 I Nr. 1/ Nr III ςallgemeines Regime 194 ff. (alle sonstigen Ansprüche, auch des Kaufrechts) 199: Ende des Jahres Kenntnis / Kennen müssen des Anspruchs (d.h. aller Tatbestandsmerkmale 195: 3 Jahre (Regelverjährung) Es können nur Ansprüche verjähren nicht Rechte! Es gelten die 438 IV, V für Gestaltungsrechte (vgl. auch 218). V. Gefahr- und Lastenübergang, 446, 447 (474 II) 1. Fallmöglichkeit K 433 I V ς Anspruchsaufbau a) Kaufvertrag b) Anspruch auf Übereignung entfallen (1) Erfüllung (2) Unmöglichkeit; 275 I Hier ist die Übereignung der Kaufsache zu prüfen und zu klären, ob es sich um eine Spezies- oder Gattungsschuld handelte.
9 2. Fallmöglichkeit V 433 II K ς Anspruchsaufbau c) Kaufvertrag d) Anspruch auf Kaufpreiszahlung entfallen (1) 326 I: Gegenleistung entfällt, wenn die Leistungspflicht entfällt (2) Ausnahme: 326 II 1. Alt.: Käufer ist verantwortlich 2. Alt.: Annahmeverzug des Käufers 3. Alt.: 446 / 447 Bei der Anwendung des 447 ist zu beachten, dass die Regelung nur außerhalb des Verbraucherkaufs gilt, vgl. 474 II! VI. Sonderregeln im Verbraucherkauf II (s.o.) : Die Regelungen der 434 ff. sind zwingend. a) Bei der Mangelhaftigkeit Da es sich bei den 434 ff. im Verbraucherkauf um zwingendes Recht handelt, stellt sich die Frage, ob negative Beschaffenheitsvereinbarungen möglich sind. Bei dem Ausschluss eines konkreten Mangels ist dies über 434 (Abrede!) bzw. über 442 möglich. Streitig ist, ob eine Abrede auch dahingegen möglich ist, dass der oder die Mängel nicht konkret benannt werden (Bsp. Bastlerfahrzeug). b) Rechtsbehelfe, die sich aus der Mangelhaftigkeit ergeben (unstr. zwingend) : Beweislastumkehr Es ist im Verbraucherkauf nicht auf Mangel bei Lieferung abzustellen, sondern auf den Mangel, der in den ersten sechs Monaten nach Lieferung auftritt (es sei denn, V beweist externe Ursachen hierfür) , 479: Rückgriff des Verkäufers (zwingend, vgl. 478 IV S. 1) Der Regelungsgrund für diese zwei Normen liegt im gesetzgeberischen Bedürfnis, den Verkäufer nicht in eine Gewährleistungsfalle tappen zu lassen. Daher soll dem Verkäufer der Rückgriff auf den Hersteller ermöglicht werden.
0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts
0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Zivilrecht SchuldR-BT Seite 1 von 7 Übersicht zum Gewährleistungsrecht beim Sachkauf, 434 ff. Anspruchsvoraussetzungen (Aufbauschemata) Grundsatz: Hauptpflicht des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung,
MehrÜbersicht über die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels ( 437 BGB)
Wissenschaftlicher Mitarbeiter Patrick Stemler Übersicht über die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels ( 437 BGB) I. Anspruch auf Nacherfüllung nach 437 Nr.1; 439 BGB 1. Kaufvertrag 2. Gefahrübergang
MehrProf. Dr. Franz Dorn WS 2008/09. Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesungsübersicht
Einleitung - Kap. 1 Veräußerungsverträge Vertragliche Schuldverhältnisse Vorlesungsübersicht 1 Kauf A) Begriff, Abschluss, Inhalt I) Begriff II) Abschluss, Form III) Der Kauf als Verpflichtungsgeschäft
MehrKaufvertragsrecht. Kaufgegenstand: Sachen ( 433 Abs. 1 BGB) und Rechte ( 453 BGB) und sonstige Gegenstände ( 453 BGB)
Kaufvertragsrecht Kauf (= gegenseitiger Vertrag): Ein Vertragspartner (Verkäufer) verpflichtet sich zur Veräußerung eines Vermögensgegenstandes und der andere (Käufer) zur Zahlung einer Geldsumme, 433.
MehrZivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6
Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Überblick I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr. 1, 439 I (Nachbesserung oder Nachlieferung) Voraussetzungen: Kaufvertrag Mangel bei Gefahrübergang
MehrII. Besondere Regelungen für den Verbrauchsgüterkauf
L. Die Selbstvornahme im Kaufrecht Käufer beseitigt Mangel selbst ohne angemessene Fristsetzung Ausschluss des Rücktritts- und Minderungsrechts und des Anspruchs auf SE statt der Leistung kein Anspruch
MehrProf. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)
Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht
MehrVierzehntes Kapitel - Besonderer Teil des Schuldrechts
Vierzehntes Kapitel - Besonderer Teil des Schuldrechts Besondere Vertragstypen Spezielle Vorschriften zu denen des AT 51 Kaufrecht A. Allgemeines Gegenstand gegen Geld Sachen, 90 BGB Rechte oder Sonstige
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Frage 1: Hat Gundel einen Anspruch auf Lieferung eines anderen Fahrzeuges? Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von Wem? 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - vertragliche AGL: 433 I, 437 Nr. 1,
MehrDie Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung Grundlagen A. Vertragstypen...2. B. Kein Typenzwang...
Inhaltsverzeichnis: Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. 1 Einleitung...1 2 Grundlagen... 2 A. Vertragstypen...2 B. Kein Typenzwang...2 C. Typengemischte Verträge......4 D. Trennungs- und
MehrFrage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1
Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut
MehrJura Online - Fall: Spitz auf Knopf - Lösung
Jura Online - Fall: Spitz auf Knopf - Lösung A. Anspruch H gegen S auf Annähen des Knopfes aus den 437 Nr. 1, 439 I BGB H könnte gegen S zunächst einen Anspruch auf Annähen des Knopfes aus den 437 Nr.
MehrKaufvertrag und Kaufvertragsstörungen
Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an
MehrRechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache
Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr.1, 439 BGB über eine Sache II. Kaufsache muss bei Gefahrübergang mit einem Sach-/Rechtsmangel gem. 434, 435 BGB behaftet
MehrIst eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437
Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Minderung gem.
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
L. Die Selbstvornahme im Kaufrecht Käufer beseitigt Mangel selbst ohne angemessene Fristsetzung Ausschluss des Rücktritts- und Minderungsrechts und des Anspruchs auf SE statt der Leistung kein Anspruch
MehrFall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.
Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437
MehrRücktritt. 1. Gegenseitiger Vertrag, 320 BGB, z.b. (+) bei Kaufvertrag
Rücktritt Beachte: Mit der folgenden Übersicht soll zunächst ein Überblick über die allgemeinen Voraussetzungen des Rücktritts vermittelt werden (Teil A). Diese allgemeinen Prüfschemata sind nur dann (isoliert)
MehrProf. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.
Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
MehrÜbersicht zum Schadensersatz
Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrBasiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht
Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht 2016 Bearbeitet von Josef A. Alpmann, Dr. Tobias Wirtz 2. Auflage 2016. Buch. V, 83 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 436 0 Format (B
MehrV Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht
Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 1 2002-11-30 V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Schlechtleistung im Kaufrecht Gewährungsleistung für Mängel bei Sachkauf Sachmangel 434 Mangel Abweichung
MehrKlimaanlage. Kann K von V die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen?
Klimaanlage K kauft bei V einen Neuwagen für 20.000,--. Zu Hause stellt er fest, dass die Klimaanlage zeitweilig ausfällt. V versucht sie zu reparieren. Nach dem zweiten gescheiterten Reparaturversuch
MehrDas Gewährleistungsrecht 36
Der Kaufvertrag 1 1. Teil Einleitung 1 2. Teil Prüfungsschema 2 A. Erfüllungsanspruch des Käufers, 433 I BGB 2 B. Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises, 433 II BGB 2 C. Anspruch des Verkäufers
MehrA. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB
Lösung Fall 1 A. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346 Abs. 1 BGB haben. I. Kaufvertrag II. Mangel der Kaufsache
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 26 - Kaufvertrag: Verbrauchsgüterkauf und Unternehmerregress
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 26 - Kaufvertrag: Verbrauchsgüterkauf und Unternehmerregress Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at
MehrAnspruch des Bestellers auf Nacherfüllung nach 634 Nr. 1, 635 BGB
Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung nach 634 Nr. 1, 635 BGB A. Voraussetzungen I. Anspruch entstanden 1. Abschluss eines Werkvertrages nach 631 BGB (u.u. Abgrenzung zum Dienstvertrag) 2. Mangelhaftes
MehrA. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:
Fall 5 Lösungsübersicht: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: 4. Prüfung der 437 Nr. 1-3 ivm den dort genannten Normen:
Mehr2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines
2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) Gegenseitiger Vertrag Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Grds. ist eine Abmahnung erforderlich 3.
MehrKolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3
FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN
MehrLösungsskizze Fall 17
Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt
MehrA. Ansprüche des K gegen V aus eigenem Recht
A. Ansprüche des K gegen V aus eigenem Recht I. Anspruch auf Nacherfüllung nach 437 Nr. 1, 434, 439 BGB 1. wirksamer Kaufvertrag (+) 2. Sachmangel bei Gefahrübergang a. Sachmangel nach 434 I 1, 2 BGB?
MehrInformationen zum Kaufrecht
1 Informationen zum Kaufrecht 2 I. Einführung 3 II. Mängel 3 1. Sachmangel 3 2. Rechtsmangel 3 3. Rechtsfolgen mangelhafter Leistung 4 3 I. Einführung Durch das Schuldrechtsreformgesetz ergeben sich wesentliche
MehrKonversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20
Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.
MehrEinheit SR7: Kaufrecht I
Einheit SR7: Kaufrecht I 1. Mangelbegriff ( 434-436) - bei Gefahrübergang: o Bedeutung: nur Pflichtverletzung auf Grund Mangel bei Gefahrübergang von 434 ff. erfasst -> 437 -> 275 ff. anwendbar, aber mit
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrV könnte gegen U einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Kanus aus 437 Nr. 1, 439 BGB haben.
Kanukauf Verbraucher V kauft von Unternehmer U ein Kanu für 1000. Zwei Wochen nach Übergabe des Bootes stellt V fest, dass ein kleines Loch im Rumpf ist. K wendet sich an V und verlangt ein neues Kanu.
MehrWiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?
Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich
MehrLiteratur zum Kaufrecht
Wirtschaftsprivatrecht I Kaufrecht RA Jens Goldschmidt Kanzlei Scheidle & Partner Grottenau 6 86150 www.scheidle.eu Tel.: 0821/34481-0 j.goldschmidt@scheidle.eu 1 Literatur zum Kaufrecht Rumpf-Rometsch,
MehrÜbermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB
Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler
MehrFall 7 Lösungsskizze
Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung
MehrSchuldrecht BT Teil: Das Gewährleistungsrecht des Kaufrechts
10. LERNEINHEIT BGB-SEITE 1 10. Lerneinheit: Sekundäransprüche im Kaufrecht / Produkt- und Produzentenhaftung 1. Teil: Das Gewährleistungsrecht des Kaufrechts Die Vorbemerkung zu 4 soll Ihnen nur einen
MehrÜbungsfall 7 - Sachverhalt
Übungsfall 7 - Sachverhalt V verkauft an K zwei Bausätze Massiv Eiche Natur zu je 100 EUR unter Verwendung der AGB Der Verkäufer leistet abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit keine Gewähr dafür,
MehrAusgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB
Klausur GK III, Lösungsskizze (kurz) Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB 1. wirksame Abtretung Einordnung der Abrede zwischen
MehrI. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.
Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem
MehrInhaltsverzeichnis...
Inhaltsverzeichnis Vorwort...................................................... Inhaltsverzeichnis............................................. Literaturverzeichnis...........................................
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
MehrLösung: Fall 5. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB
Lösung: Fall 5 (nach Bayerle, JuS 2009, 619) A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises? I. Bestehen des Rücktrittsrechts
MehrRoßmanith Fallbesprechung BGB II SS Lösungsskizze FB 4. über die von D im Geschäft des J ausgesuchte Brosche
Teil 1: Ansprüche D gegen J A. Anspruch auf Nacherfüllung aus 439, 437 Nr. 1 BGB I. wirksamer Kaufvertrag? 1. Vertragsschluss? über die von D im Geschäft des J ausgesuchte Brosche Modifikation des Erfüllungsanspruchs
MehrFall 6 Sachverhalt. Welche Rechte hat K? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann
Fall 6 Sachverhalt Der Möbelhändler V wirbt im City-Anzeiger mit einem Inserat für antike Möbel. Er bietet ein Biedermeierzimmer, das ca. 175 Jahre alt sein soll, zum Preise von 10.000,- an. K, der die
MehrAufbau- und Prüfungsschemata zum Privatrecht II
Aufbau- und Prüfungsschemata zum Privatrecht II Vorbemerkung Die nachfolgenden Prüfungsschemata sollen eine Hilfe für wesentliche Fragen betreffend die Prüfungsreihenfolge und den Aufbau der gutachtlichen
MehrAnspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.
Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB
MehrKaufrecht. Barbara Grunewald. Mohr Sieb eck. von
Kaufrecht von Barbara Grunewald Mohr Sieb eck Gliederung Abkürzungsverzeichnis Allgemeines Literaturverzeichnis XXV XXVII 1 Das Kaufrecht in der Bundesrepublik Deutschland und seine Auslegung 1 I. Das
MehrDie Sachmängelhaftung des Verkäufers im UN-Kaufrecht und im neuen deutschen Schuldrecht
Bilgehaii Cetiner Die Sachmängelhaftung des Verkäufers im UN-Kaufrecht und im neuen deutschen Schuldrecht Eine rechtsvergleichende Studie PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften 9 INHALTSVERZEICHNIS
MehrMax-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht-AT. 29.
Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht-AT 29. Juni 2017 Anspruch R./. V auf Abholung und Reparatur aus 437, 439 I BGB I. Wirksamer
MehrDie Schuldrechtsklausur
Peter Balzer Stefan Kröll Bernd Scholl Die Schuldrechtsklausur Kernprobleme der vertraglichen Schuldverhältnisse in der Fallbearbeitung Springer Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhalts Verzeichnis Literaturverzeichnis
Mehr195 Regelmässige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Ass.-Prof. Dr. Christiana Fountoulakis PRvgl II, WS 2005/2006 1 Zur Sachmängelgewährleistung: Deutschland: Gesetzesbestimmungen des BGB n.f. (mit Relevanz für die im Unterricht besprochenen Fälle) Revidiertes
MehrFall 2: Auslaufmodell
Variante 1 A. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346 Abs. 1 BGB I. Rücktrittsrecht 1. Vertragliches Rücktrittsrecht 2. Gesetzliches Rücktrittsrecht, zb. aus 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB Zwischenergebnis
Mehr1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I
1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I Alt. 1 BGB A. Anspruch entstanden I. Kaufvertrag (+), zwar nicht durch das Ausstellen im Verkaufsraum, hierbei handelt es sich um eine
MehrFall 10. A. Anspruch K./. V auf Zahlung von 6000 EUR aus 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB
Fall 10 Teil 1: Anspruch auf Zahlung von 6000 EUR A. Anspruch K./. V auf Zahlung von 6000 EUR aus 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB I. Wirksamer Kaufvertrag II. Mangelhafte Sache 1. Sachmangel gem. 434 BGB
MehrFall 2 21 (Kaufrecht: Pferdekauf; Unmöglichkeit der Nacherfüllung; Abgrenzung von Mangel- und Mangelfolgeschäden; Aufwendungsersatzanspruch
Vorwort Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V VII XI XIII Fall 1 1 (Kaufrecht: Einführung in die Mängelhaftung; Begriff und Arten des Sachmangels; Nacherfüllung beim Stückkauf; fehlendes Eigentum
MehrDie Schuldrechtsklausur
Peter Balzer Stefan Kröll Bernd Scholl Die Schuldrechtsklausur Kernprobleme der vertraglichen Schuldverhältnisse in der Fallbearbeitung Dritte, aktualisierte und erweiterte Auflage ^ Spri ringer Vorwort
MehrIV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz
IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz Möglichkeit der Selbstvornahme nach 634 Nr. 2, 637 Aufwendungsersatz angemessene Frist zur Nacherfüllung und Ablauf dieser Frist V. Rücktritt und Minderung 1. Allgemeines
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrWiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben.
VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 1: Lösung 1 B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 25
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 25 Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 Wann ist die Gewährleistung
MehrSkizze Fall 13. Ansprüche des E gegen K auf Herausgabe des PKW A. 985 BGB. I. Eigentum des E. 1. Übereignung nach 929 S. 1 BGB.
Skizze Fall 3 Ansprüche des E gegen K auf Herausgabe des PKW A. 985 BGB I. Eigentum des E. Übereignung nach 929 S. BGB a) Einigung b) Übergabe c) Eigentum des D 2. Gutgläubiger Erwerb nach 932 Abs. u.
MehrGrundkurs im Zivilrecht II
Grundkurs im Zivilrecht II Vorlesungsbegleitende Übung FALL 7: PUTZFIMMEL Paula Putz (P) kauft bei dem Elektrofachhändler Rudi Reinemacher (R) eine Spülmaschine im Sonderangebot für 300, (regulär 400,
MehrGrundlagen des Vertragsrechts Probleme bei der Vertragsabwicklung Leistungsstörungsrecht
85 2. Rücktritt oder Minderung Grundsätzlich nachrangig gewährt 437 dem Käufer zwei Gestaltungsrechte, die aber nur wahlweise ausgeübt werden dürfen: Rücktritt oder Minderung. Hinsichtlich des Rücktritts
MehrFall 6 Lösungsskizze
Fall 6 Lösungsskizze I. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434, 326 Abs. 5 BGB 1. Rücktrittsgrund, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB a) Wirksamer Kaufvertrag b)
MehrAusgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler V Lieferung der Ware verlangen?
GRUNDKURS IM BÜRGERLICHEN RECHT AG/PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG IM GRUNDKURS ZIVILRECHT II Sommersemester 2016 Gliederung zu F a l l 3: Die Gefahr lauert überall Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler
MehrWie finde ich aus 437 Nr. 3 die richtige Anspruchsgrundlage heraus?
Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) Nacherfüllung gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326
MehrLeistungsstörungen beim Unternehmenskauf. Heming Zhang
Leistungsstörungen beim Unternehmenskauf Ein Rechtsvergleich zwischen Deutschland und China von Heming Zhang JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft 2009 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 17 I.
MehrFALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrBesprechung der Klausur des Moduls Bürgerliches Recht II/2 aus dem Sommersemester 2016
Besprechung der Klausur des Moduls 55106 Bürgerliches Recht II/2 aus dem Sommersemester 2016 FernUniversität in Hagen / Horst Pierdolla Sachverhalt Die Witwe I bewohnt eine Altbauwohnung in Hagen. Nach
MehrLösung: Fall 4. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB
Lösung: Fall 4 (nach Bayerle, JuS 2009, 619) A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises? Vss.: Rücktrittserklärung
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
MehrDer Sachmangelbegriff ist in 434 BGB geregelt und kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben.
MERKBLATT Recht und Steuern SACHMÄNGELHAFTUNG IM KAUFRECHT Der Abschluss eines Kaufvertrages begründet für den Käufer das Recht auf Übergabe der Kaufsache und Eigentumsverschaffung an derselben. Verkäufer
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil: Deutsches Recht...
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 Inhaltsverzeichnis... 4 Literaturverzeichnis... 9 Einleitung... 20 1.Teil: Deutsches Recht... 21 A. Die Voraussetzungen... 21 I. Der Sachmangel... 21 1. Die vereinbarte
MehrDas Auto wird nicht zerstört, aber beschädigt. V verlangt von K Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht?
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung (AAlter Wein in neuen Schläuchen@) Ausgangsfall: V verkauft K ein Auto (Sammlerstück)
MehrDie Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts.
SchuldR BT Inhaltsverzeichnis I Inhaltsverzeichnis: Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des Skripts. Kapitel I: Grundlagen des besonderen Schuldrechts Fall 1: Einführungsfall zu den Vertragstypen 1
MehrGrundkurs BGB II. Prof. Dr. Burkhard Hess Dr. Björn Laukemann, MDt
Grundkurs BGB II Prof. Dr. Burkhard Hess Dr. Björn Laukemann, MDt Sachmängelrechte des Käufers im Überblick, 437 BGB 1. Nacherfüllungsanspruch, 437 Nr. 1, 439 BGB 2. Rücktrittsrecht, 437 Nr. 2, 323, 326
MehrGliederung. 1. Es liegt keine mangelhafte Kaufsache bei Gefahrübergang vor Allgemeines Leistungsstörungsrecht anwendbar, das Kaufrecht dagegen nicht.
Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Kolper/Roßmanith/Koller Fallbesprechung 3 Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties, Professur für Bürgerliches Recht,
MehrDer Verbrauchsgüterkauf in Deutschland und Italien
Marco Di Matteo Der Verbrauchsgüterkauf in Deutschland und Italien PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 A. Einleitung: Anlass, Ziel und Gang
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrVertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Schicksal der Gegenleistungspflicht, 326 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Unmöglichkeit von keinem der Beteiligten zu vertreten
MehrFall 8 Lösungsskizze
Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,
MehrVorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen. Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen )
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen ) Ausgangsfall: V verkauft K ein Auto (Sammlerstück)
MehrMängelansprüche nach VOB und BGB
Thomas Ax Daniel Heiduk Mängelansprüche nach VOB und BGB # Erkennen und erfolgreich durchsetzen vieweg VII Inhaltsverzeichnis Teil I Einführung und Rechtsgrundlagen 1 1 Die Schuldrechtsreform 2002 1 2
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Hausarbeit
Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2013 Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Note mangelhaft ausreichend befriedigend vollbefriedigend
MehrARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB
MehrLösungsskizze. Fall 1: Kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen? Anspruch der V auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gem.
Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Hellwege/Kolper/Roßmanith/Koller AG 5: Leistungs- und Gegenleistungsgefahr Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties,
MehrLorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht Lehrbuch Rn. 366 ff (culpa in contrahendo); Rn. 569 ff (Rechtsmängelhaftung); Rn. 572 ff (Konkurrenzen)
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 12: "Fernwärme" (Rechtsmängelhaftung, culpa in contrahendo) (nach BGH NJW 2000, 803; s. auch BGH NJW 2001, 2875)
MehrAufbau- und Vertiefung Fall 6 I
Aufbau- und Vertiefung Fall 6 I 1. Welche Möglichkeiten hat ein Käufer, wenn die von ihm gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung abgelaufen ist? Er kann weiterhin den Primäranspruch ( 433 Abs.
Mehr