B. Das Kaufrecht. 433 ff.: allgemeines Kaufrecht, das immer Anwendung findet. 373ff. HGB: ggf. zusätzliche Anwendung (vgl.

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1 B. Das Kaufrecht I. Normen 1. Deutsches Regime: 433 ff.: allgemeines Kaufrecht, das immer Anwendung findet 373ff. HGB: ggf. zusätzliche Anwendung (vgl. 343 HGB) 474 ff.: ggf. modifizierend 2. UN-Kaufrecht: Eigenständiges Regime Bei grenzüberschreitenden Verträgen zwischen beruflich Tätigen ( B 2 B ) II. Regelungsregime im BGB (Anspruchsgrundlagen) Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt 323 ff. direkt Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Mangelhaftigkeit (RL: fehlende Vertragskonformität ) υ 280 ff., 323 ff. mit kleineren Modifikationen: : Mangelbegriff 437: Verweisungsnorm : Leichte Modifikationen einzelner Ansprüche bei Mangelhaftigkeit 438: Sonderverjährungsregel Leistungsstörungsrecht kraft Abrede ( Garantien ) 443f. Zusätzlich: 449: Eigentumsvorbehalt 446 f.: Gefahrübergang 453: Rechtskauf Sachkauf

2 III. Primärleistungsansprüche im Kaufrecht, Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer, 433 II V K 1) Kaufpreis 2) Abnahmepflicht 3) Nicht leistungsbezogene Zusatzpflichten aus 241 II 2. Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, 433 I V K 1) Übereignung 2) Übergabe 3) Mangelfreiheit 4) Ggf. Leistungsbezogene Zusatzpflichten. Z.B. keine Verhinderung / Störung des Vertragserfolgs (Zusatzpflicht, die sich aus 242 ableiten lässt. Bsp. Praxisverkauf und keine Neueröffnung durch den Verkäufer in unmittelbarer Nähe). 5) Nicht leistungsbezogene Zusatzpflichten aus 241 II 3. Prüfung der Primärleistungspflichten beim Kaufvertrag a) Die Primärleistungspflichten müssen entstanden sein. Die Primärleistungspflichten sind entstanden, wenn ein wirksamer Vertrag vorliegt (vgl. 311 I). b) Die Primärleistungspflichten könnten entfallen bzw. erloschen sein. aa) Alle Primärleistungspflichten entfallen, wenn der Kaufvertrag entfällt. (Vgl. 142, 323, 313) bb) Es können jedoch auch nur einzelne Primärleistungspflichten entfallen. (1) Erfüllung ( 362, 387 ff.) (2) Unmöglichkeit gem. 275 ) Bestimmung der Schuldart/Referenzmenge (Gattungsschuld/ beschränkte Gattungsschuld/Konkretisierung/ Stückschuld) ) Untergang der Referenzmenge bzw. die Erbringung der Leistung ist wirtschaftlich ( 275 II) oder moralisch ( 275 III) zu belastend. (3) Sonstige Einwendungen (Bsp. 372 ff.; 397; etc.) c) Einreden gegen Primärleistungspflichten (Bsp. 320)

3 IV. Sekundäransprüche im Kaufrecht Die Pflicht des Verkäufers besteht primär in der Übergabe und Übereignung der Sache (ς Prüfung der 929 ff.). 1. Verletzung einer Leistungspflicht außer der Mangelfreiheit a) Fortbestehen des Erfüllungsanspruchs (Prüfung s.o.). Dieser kann auch neben Sekundäransprüchen geltend gemacht werden, sofern diese sich auf einen Schadensersatz neben der Leistung beziehen (Bsp.: 280 I; 280 II, 286; 241 II) b) Sekundäransprüche Schadensersatz: 280 I, III, II, 286 Rückabwicklung: 346ff., 323, (325) 2. Die Pflichtverletzung liegt in der Mangelhaftigkeit der Sache Stets ist hier von der Verweisungsnorm des 437 auszugehen. a) Primärleistungsanspruch Der Primärleistungsanspruch aus 433 I 2 bleibt in der Form des Nacherfüllungsanspruchs (vgl. 437 Nr. 1, 439, 433 I 2) bestehen. Hierzu finden sich die vertiefenden Regeln in 439. (1) Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages (2) Mangelhaftigkeit der Lieferung bzw. nicht vertragsgemäße Erfüllung (vgl. EG-RL) (3) Ggf. Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs (in einer Anwaltsklausur zu prüfen, in der nach der besten Beratung gefragt ist) Alternativ: Ist der Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs spezifiziert (z.b. Lieferung einer mangelfreien Sache, 439 I, 2. Alt.), muss ggf. geprüft werden, ob der Verkäufer zu Recht geltend macht, die gewählte Art der Nacherfüllung sei unverhältnismäßig i.s.d. 439 III. Im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung kommt es hierbei auf eine Abwägung der Interessen beider Seiten an. In diesem Fall ist folgendermaßen vorzugehen: Ausgehend von dem konkreten Begehren, ist der Einleitungssatz zu formulieren: Der Primärleistungsanspruch wird vom Käufer in der Form der Ersatzlieferung geltend gemacht. ςdann unter aa) die Unverhältnismäßigkeit prüfen und ggf. danach bb) den alternativen Primärleistungsanspruch bejahen.

4 b) Sekundäransprüche (1) Schadensersatz Kaufvertrag Mangelhaftigkeit der Sache Vertretenmüssen Bei Schadensersatz statt der Leistung: Nachfristsetzung (2) Rückabwicklungsanspruch ( 346 ff.) Kaufvertrag Mangelhaftigkeit der Sache Nachfristsetzung (vgl. 440 neben 281 II) Rücktrittserklärung (vgl. 349) c) Definition des Sachmangels ςvgl. hierzu 434, 435, 436, 442; 377 HGB Der Sachmangel muss bei Gefahrübergang i.s.d. 434 I 1, 446 vorgelegen haben. (1) Sachmangel 434 aa) 434 I 1: Vereinbarte Beschaffenheit Primär ist die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit zu prüfen. bb) 434 I 2 Nr. 1: Vorausgesetze Verwendung Auch hier handelt es sich um ein Abweichung von der Abrede- nun hinsichtlich des Einsatzes der Sache. cc) 434 I 2 Nr.2: Allgemeine Erwartung Sekundär wird bei der Bestimmung des Sachmangelbegriffs auf die allgemeine Erwartung verwiesen; wieder in Bezug auf die Beschaffenheit (Gegenstück zu aa)) oder auf den Einsatzzweck (Gegenstück zu bb)). dd) 434 I S. 3: Öffentliche Äußerungen Die öffentlichen Äußerungen seitens des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen bezüglich der Beschaffenheit einer Sache werden uu Inhalt des Vertrages! Eigentlich eine Ausweitung von aa) und bb) (Abrede), nur mit einem lockererem Band einer Abrede. ee) 434 II: Fehlerhafte Montage- bzw. Montageanleitung Auch die Verletzung flankierender Pflichten stellt einen Sachmangel dar. Der Grund liegt darin, dass der Gefahrenübergang schon bei Übergabe (vgl. 446) gegeben ist. Zu diesem Zeitpunkt dürfte die Mangelhaftigkeit der Montage- bzw. Montageanleitung sich noch nicht in der Sache selbst ausgewirkt haben.

5 ff) 434 III: Sonderformen des Sachmangels Der Mangelhaftigkeit der Sache steht es gleich, wenn ein aliud oder ein minus geliefert wird. Der Absatz regelt zwar nicht die Lieferung einer zu großen Menge, allerdings dürfte in diesem Fall der Absatz zumindest analog angewendet werden müssen. Für die Richtlinie sind all diese Fälle ohnehin leicht zu erfassen, da sie von der Vertragswidrigkeit (d.h. Abweichung vom Vertrag) spricht. Und letztlich ist ja die Richtlinie maßgebend. (2) Zu 377 HGB: Untersuchungs- und Rügepflicht Der Regelungsgrund dieser Norm liegt in dem Ausgleich der Interessen beider Parteien. Der Käufer soll mit in die Pflicht genommen werden, um Kosten, die aufgrund von Mängeln entstehen, möglichst früh zu stoppen. Die Regelung greift jedoch nur, wenn sowohl Käufer als auch Verkäufer Kaufleute sind. (3) Zu 442: Kenntnis des Käufers vom Mangel Bei 442 I 1 wird durch die Kenntnis des Käufers vom Mangel dieser -in gewisser Hinsicht- Vertragsbestandteil und gehört somit eigentlich zur Beschaffenheitsabrede. 442 I 2 legt dem Käufer eine (Mit-) Verantwortung für die Fehlererkennung auf. Mangelbegriff und Entfall der Mängelrechte Mangelbegriff Entfall der Mängelrechte bei fehlender Mitwirkung/Prävention Normen HGB ggf. 242 BGB Prüfung unter Mangelhaftigkeit 1. Vorliegen eines Mangels a) Vertragsstandard (Abrede inkl. öffentl. Äußerungen; hilfsweise Üblichkeit) b) Abweichung vom Vertragsstandard 2. Entfall der Mängelrechte a) 377 HGB (z.z. der Abnahme) b) 442 BGB (z.z. des Vertragsschlusses) c) 242 BGB (bei Erkennen des evtl. Fehlers bei Abnahme) ς alles nur zu prüfen, wenn Anhaltspunkte vorliegen

6 d) 440: Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz , 323 Nr. 3 Nr.3 (440) Nr. 2 (440) Verweis des 437 ς zu 1. Schadensersatz neben der Leistung: Die Primärleistung wird erbracht; aber der Schaden ist dennoch eingetreten. In diesem Fall ist die entsprechende Anspruchsgrundlage 437 Nr. 3 i.v.m. 280 / 286. D.h. das Kaufrecht nimmt hier auch im Rahmen der Mängelgewährleistung keine Modifikationen des Allgemeinen Teils vor! ςzu 2. Schadensersatz statt der Leistung: Die Anspruchsgrundlage ergibt sich hier aus den 437 Nr. 3, 280 I, 281, 440. Der Prüfungsaufbau ist folgender: 1. Kaufvertrag 2. Pflichtverletzung= Mangelhaftigkeit 3. Vertretenmüssen, 276, 278 ςproblem Nr. 1: Das Vertretenmüsen bei AGs und GmbHs, wenn Verkäufer = Hersteller. Hier wird ähnlich dem Deliktsrecht- eine Zurechnung über 276, 31 vorgenommen. Ein Vertretenmüssen liegt dann vor, wenn die Organisation den Fehler in der Produktion zu verantworten hat, also auch, wenn nicht der Vorstand selbst gehandelt hat; und sodann die Sache nicht vertragsgemäß übergeben worden ist. ςproblem. Nr. 2: Ist der Hersteller der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers i.s.d. 278 (wenn der Verkäufer nicht Hersteller ist (Normalfall))? M.M.: (+), dem Verkäufer ist das Verschulden des Herstellers über 278 zuzurechnen. Der Verkäufer ist es, der dem Käufer gegenübertritt. Dies dürfte auch dem Grundgedanken der Kaufrechtsrichtlinie entsprechen; obwohl diese nur das Vertretenmüssen bei Rücktritt und Nacherfüllung und nicht beim Schadensersatz regelt. H.M.: (-), der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. 4. Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit einer Fristsetzung a) Fristsetzung, 281 I b) Entbehrlichkeit 281 II 440: unzumutbar ( 281 II 2. Alt.) Beide Nacherfüllungsformen abgelehnt ( 281 II 1. Alt) Zweimaliges Fehlschlagen Unmöglichkeit ( 283) ς Es handelt sich um Sonderformen des 281 II 2. Alt.

7 ς zu 3.: Rücktritt Die Anspruchsgrundlage ergibt sich hier aus 437 Nr. 2, 346, Der Prüfungsaufbau ist folgender: 1. Kaufvertrag 2. Pflichtverletzung= Mangelhaftigkeit 3. Nachfristsetzung oder Entbehrlichkeit a) Nachfrist, 323 I b) Entbehrlichkeit, 323 II 281 II+ 440 (s.o.) 4. Nicht ganz unerhebliche Pflichtverletzung, 323 V 2 5. Rücktrittserklärung e) Minderung ( 441, 437 Nr. 2) statt zurückzutreten Der Prüfungsaufbau ist der gleiche wie beim Rücktritt: 1. Kaufvertrag 2. Pflichtverletzung= Mangelhaftigkeit 3. Nachfristsetzung oder Entbehrlichkeit c) Nachfrist, 323 I d) Entbehrlichkeit, 323 II 281 II+ 440 (s.o.) V 2 findet keine Anwendung 5. Minderungserklärung 6. Rechtsfolgen: Teilentfall des Kaufpreisanspruches (falls noch nicht gezahlt wurde) oder Teilrückzahlungsanspruch (falls schon gezahlt wurde) 7. Höhe des Minderungsbetrags, 441 III Die Bewertung geht vom Kaufpreis aus. Ein gutes Geschäft soll ein gutes bleiben und ein schlechtes ein schlechtes; aber auch nicht überproportional stark. Zunächst ist der derzeitige Wert der Sache im Verhältnis zum Wert der Sache ohne Mangel zu ermitteln. Der ermittelte Prozentsatz ist auf den Kaufpreis selbst anzuwenden. ς Minderungsbetrag= Kaufpreis- geschuldeter Kaufpreis

8 f) Die Verjährung, 438 Die Verjährung wird bei der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs geprüft. Die spezielle Verjährungsregel des 438 greift jedoch nur, falls der fragliche Anspruch auf einem Mangel basiert. Die Verjährung ist in zwei Schritten zu prüfen. Zuerst der Fristbeginn und danach der Ablauf der Verjährungsfrist. Fristbeginn Verjährungsfrist 438 (Mangelansprüche) 438 II: Mit Ablieferung 438 I Nr. 3: 2 Jahre (Regelverjährung) θ wenn nicht Sonderregeln greifen: 438 I Nr. 1/ Nr III ςallgemeines Regime 194 ff. (alle sonstigen Ansprüche, auch des Kaufrechts) 199: Ende des Jahres Kenntnis / Kennen müssen des Anspruchs (d.h. aller Tatbestandsmerkmale 195: 3 Jahre (Regelverjährung) Es können nur Ansprüche verjähren nicht Rechte! Es gelten die 438 IV, V für Gestaltungsrechte (vgl. auch 218). V. Gefahr- und Lastenübergang, 446, 447 (474 II) 1. Fallmöglichkeit K 433 I V ς Anspruchsaufbau a) Kaufvertrag b) Anspruch auf Übereignung entfallen (1) Erfüllung (2) Unmöglichkeit; 275 I Hier ist die Übereignung der Kaufsache zu prüfen und zu klären, ob es sich um eine Spezies- oder Gattungsschuld handelte.

9 2. Fallmöglichkeit V 433 II K ς Anspruchsaufbau c) Kaufvertrag d) Anspruch auf Kaufpreiszahlung entfallen (1) 326 I: Gegenleistung entfällt, wenn die Leistungspflicht entfällt (2) Ausnahme: 326 II 1. Alt.: Käufer ist verantwortlich 2. Alt.: Annahmeverzug des Käufers 3. Alt.: 446 / 447 Bei der Anwendung des 447 ist zu beachten, dass die Regelung nur außerhalb des Verbraucherkaufs gilt, vgl. 474 II! VI. Sonderregeln im Verbraucherkauf II (s.o.) : Die Regelungen der 434 ff. sind zwingend. a) Bei der Mangelhaftigkeit Da es sich bei den 434 ff. im Verbraucherkauf um zwingendes Recht handelt, stellt sich die Frage, ob negative Beschaffenheitsvereinbarungen möglich sind. Bei dem Ausschluss eines konkreten Mangels ist dies über 434 (Abrede!) bzw. über 442 möglich. Streitig ist, ob eine Abrede auch dahingegen möglich ist, dass der oder die Mängel nicht konkret benannt werden (Bsp. Bastlerfahrzeug). b) Rechtsbehelfe, die sich aus der Mangelhaftigkeit ergeben (unstr. zwingend) : Beweislastumkehr Es ist im Verbraucherkauf nicht auf Mangel bei Lieferung abzustellen, sondern auf den Mangel, der in den ersten sechs Monaten nach Lieferung auftritt (es sei denn, V beweist externe Ursachen hierfür) , 479: Rückgriff des Verkäufers (zwingend, vgl. 478 IV S. 1) Der Regelungsgrund für diese zwei Normen liegt im gesetzgeberischen Bedürfnis, den Verkäufer nicht in eine Gewährleistungsfalle tappen zu lassen. Daher soll dem Verkäufer der Rückgriff auf den Hersteller ermöglicht werden.

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