Vertragsrecht III. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
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- Clara Beck
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1 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1
2 Rechte des Bestellers 634 BGB Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach 635 Nacherfüllung verlangen, 2. nach 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, 3. nach den 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach 638 die Vergütung mindern und 4. nach den 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2
3 Rechte des Bestellers Nacherfüllung, 635 BGB Selbstvorname und Aufwendungsersatz, 637 Abs. 1 BGB Rücktritt, 323, 326 Abs. 5 BGB Minderung, 638 Abs. 1 S. 1 BGB Schadensersatz, 280, 281, 283, 311 a BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 3
4 Nacherfüllung Ausdruck des Rechts auf zweite Andienung (wie im Kaufrecht) zwei Arten der Nacherfüllung: Nachbesserung oder Neuherstellung Wahlrecht liegt beim Unternehmer (anders als im Kaufrecht) Unternehmer trägt Kosten der Nacherfüllung, 635 Abs. 2 BGB P: ob auch Schäden erfasst sind, die durch Beseitigung des Mangels entstehen, ist umstritten 635 Abs. 2 BGB ist eigene Anspruchsgrundlage Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 4
5 Nacherfüllung bei Neuherstellung: Rückgewähr des mangelhaften Werkes, 635 Abs. 5 BGB Ausschlusstatbestände für die Nacherfüllung (echte) Unmöglichkeit der Nacherfüllung Leistungsverweigerungsrecht bei unverhältnismäßigen Kosten, 635 Abs. 3 BGB 635 Abs. 3 BGB geht über 275 Abs. 2 BGB hinaus Interessenabwägung entscheidend Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 5
6 Selbstvornahme und Aufwendungsersatz 637 Selbstvornahme (1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. (2) keine Parallele im Kaufrecht abschließende Regelung (kein Rückgriff auf GoA oder Bereicherungsrecht) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 6
7 Selbstvornahme und Aufwendungsersatz Voraussetzungen kein Ausschluss des Nacherfüllungsanspruch nach 275, 635 Abs. 3 BGB Setzen einer angemessenen Nacherfüllungsfrist, 637 Abs. 1 Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung, 637 Abs. 2 S. 1 BGB Verweis auf 323 Abs. 2 BGB 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB: unberechtigte Erfüllungsverweigerung 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB: relatives Fixgeschäft 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB: besondere Umstände Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 7
8 Selbstvornahme und Aufwendungsersatz Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung, 637 Abs. 2 S. 2 BGB Rechtsfolgen Fehlschlagen der Nacherfüllung Unzumutbarkeit für den Besteller (keine Interessenabwägung erforderlich) Aufwendungsersatzanspruch, 637 Abs. 1 BGB Erforderlichkeit der Aufwendungen objektiver Maßstab eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Bestellers Anspruch auf Leistung eines Vorschusses, 637 Abs. 3 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 8
9 Rücktritt Verweis auf die 323, 326 Abs. 5 BGB behebbare Mängel (qualitative Verzögerung) Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich, 323 Abs. 1 BGB Entbehrlichkeit der Fristsetzung 323 Abs. 1 BGB 636 BGB (Sondervorschrift für Rücktritt beim Werkvertrag) berechtigte Nacherfüllungsverweigerung, 635 Abs. 3 BGB Fehlschlagen der Nacherfüllung Unzumutbarkeit der Nacherfüllung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 9
10 Rücktritt 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz Außer in den Fällen der 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. unbehebbare Mängel (qualitative Unmöglichkeit) Fristsetzung entbehrlich, 326 Abs. 5 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 10
11 Minderung Voraussetzungen 638 Minderung (1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. Voraussetzung des Rücktritts gem. 323, 326 Abs. 5 BGB Aber: Minderung auch bei unerheblichen Mängeln (nach 638 Abs. 1 S. 2 BGB ist 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht anwendbar) als Gestaltungsrecht durch Erklärung auszuüben ( 638 Abs. 1 S. 1) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 11
12 (3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. 346 Abs. 1 und 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. Rechtsfolgen Herabsetzung der Vergütung gem. 638 Abs. 3 S. 1 BGB in Höhe des mangelbedingten Minderwertes Erstattungsanspruch bei bereits gezahlter volle Vergütung, 638 Abs. 4 S. 1 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 12
13 einfacher Schadensersatz, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB Mangelfolgeschäden: Schäden an sonstigen Rechten, Rechtsgütern und Interessen Integritätsinteresse Schadensersatz Verzögerungsschaden, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB Werkunternehmer ist mit der Nacherfüllung in Verzug kein Ersatz des Nutzungsausfallschadens (nach h.m. ersatzfähig als einfacher Schaden nach 280 Abs. 1 BGB) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 13
14 Schadensersatz statt der Leistung Erfüllungsinteresses (Minderwert der Leistung, Kosten der Ersatzvornahme, entgangener Gewinn) behebbare Mängel, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 2, 281 BGB Fristsetzung erforderlich, 281 Abs. 1 S. 1 BGB Entbehrlichkeit der Fristsetzung 281 Abs. 2 BGB 636 BGB unbehebbare Mängel nachträgliches Leistungshindernis, 634 Nr.4, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB anfänglich Leistungshindernis, 634 Nr. 4, 311a Abs. 2 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 14
15 Schadensersatz statt der ganzen Leistung (großer Schadensersatz), nur bei erheblichen Mängeln, 281 Abs. 1 S. 3 BGB Unternehmer kann mangelhaftes Werk zurückfordern, 281 Abs. 5 ivm. 346 BGB Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) bei unerheblichen Mängeln Besteller behält das Werk und macht lediglich mangelbedingte Schäden geltend (mangelbedingter Minderwert, Reparaturkosten) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 15
16 Aufwendungsersatz, 284 BGB keine Besonderheiten im Werkvertragsrecht Vorliegen der Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung ( Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung ) Rechtsfolgen Ersatz der Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung getätigt hat Begriff der Aufwendungen: freiwillige Vermögensopfer Beispiele: Vertragskosten; Kosten für Zubehör, dass extra für das Werk erworben wurde Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 16
17 Ausschluss der Mängelrechte 639, 640 Abs. 2 BGB vertraglicher Gewährleistungsausschluss gem. 639 BGB Beschränkung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Beschaffenheitsgarantie des Unternehmers bei AGB: Klauselverbot des 309 Nr. 8b BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 17
18 gesetzlicher Gewährleistungsausschluss: 640 Abs. 2 BGB (Abnahme in Kenntnis des Mangels) Ausnahme: Abnahme unter Vorbehalt der Mängelrechte Rechtsfolge Ausschluss der Gewährleistungsrechte nach 634 Nr. 1-3 BGB (Nacherfüllung, Kostenersatz bei Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung) Aber: Schadensersatzansprüche bleiben bestehen! 634 Nr. 4 BGB nicht in 640 Abs. 2 BGB genannt P: Fristsetzung erforderlich? denn Nacherfüllung ist gem. 640 Abs. 2 ausgeschlossen wohl (+), da Unternehmer sonst Recht zur zweiten Andienung verliert Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 18
19 Kündigung, 649 f. BGB Kündigung durch Besteller Ordentliche Kündigung, 649 S. 1 BGB jederzeit möglich kein besonderer Grund erforderlich Aber: voller Vergütungsanspruch des Unternehmers, 649 S. 2 Anrechnung ersparter Aufwendungen und sonstiger Vorteile Vermutungsregel mit Blick auf Vergütung, 649 S. 3 BGB Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsgrundlage: 313 BGB analog bzw. 649 S. 1 BGB analog Vergütung nur für erbrachte Leistung, 649 S. 1 nicht anwendbar Kündigung bei wesentl. Überschreitung des Kostenanschlags, 650 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 19
20 Kündigung durch Unternehmer kein freies Kündigungsrecht allerdings Kündigungsrechte in 643 und 648a Abs. 5 S. 1 BGB Kündigungsrecht bei Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit, 643 BGB Voraussetzungen Fristsetzung Androhung der Kündigung Rechtsfolgen Vertrag gilt als aufgehoben, 643 S. 2 BGB Anspruch auf Teilvergütung, 645 Abs. 1 S. 1 BGB Kündigungsrecht bei Verweigerung der Bauhandwerkersicherung, 648a Abs. 5 S. 1 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 20
21 Verjährung Ansprüche auf Nacherfüllung, Kostenersatz bei Selbstvornahme und Schadensersatz: 634a Abs. 1 BGB bei Bauwerken: fünf Jahre ab Abnahme ( 634a Abs. 1 Nr. 2) Ausnahme: Arglist des Unternehmers, dann 634a Abs. 3 BGB bei Herstellung, Wartung und Veräußerung anderer Sachen: zwei Jahre ab Abnahme ( 634a Abs. 1 Nr. 1) Ausnahme: Arglist des Unternehmers, dann 634a Abs. 3 BGB bei sonstigen Werken: Regelverjährung ( 634a Abs. 1 Nr. 3) Ansprüche auf Rücktritt und Minderung: 634a Abs. 4, 5 BGB, 218 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 21
22 Dienstvertrag, 611 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 22
23 8 Dienstvertrag Wesen des Dienstvertrages 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. wesentliche Elemente: Dienstleistung und Vergütung dauerhafte Dienstleistung: sog. Dienstverhältnis Abgrenzung zum Auftrag: Vergütung, 612 BGB Abgrenzung zum Werkvertrag: beim Werkvertrag ist Erfolg, nicht Tätigkeit geschuldet Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 23
24 8 Dienstvertrag Pflichten des Dienstverpflichteten Dienstleistungspflicht, 611 Abs. 1 Alt. 1 BGB im Zweifel persönlich zu erbringen, 613 S. 1 BGB Anspruch im Zweifel nicht übertragbar, 613 S. 2 BGB Sonderregelungen für den Betriebsübergang gem. 613a BGB bei Arbeitsverträgen: Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers (vgl. 106 GewO) Drittwirkung der Grundrechte des Arbeitnehmers (Art. 4, 5 oder 9 Abs. 3 GG) Besondere Bedeutung der Nebenpflichten: Verschwiegenheitspflicht, Aufklärungspflichten, Konkurrenz- und Wettbewerbsverbote Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 24
25 8 Dienstvertrag Pflichten des Dienstberechtigten Vergütungspflicht, 611 Abs. 1 Alt. 2 BGB Vergütung gilt als vereinbart, 612 Abs. 1 BGB (gesetzliche Fiktion) Höhe der Vergütung, 612 Abs. 2 BGB Gesetzliche Beschränkungen Gleiches Entgelt für Frauen und Männer (AGG) Mindestlohngesetz (MiLoG) Fälligkeit der Vergütung, 614 BGB grundsätzlich nach Leistungserbringung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 25
26 8 Dienstvertrag Rechte des Dienstberechtigten kein eigenständiges dienstvertragliches Gewährleistungsrecht Stattdessen: Anwendung der allgemeinen Vorschriften Einzelne Rechte 1. Erfüllungsanspruch 2. Schadensersatz und Rücktritt, 280 Abs. 1,3, 281, 283 BGB sowie 326 BGB 3. Verweigerung der Vergütung, 320 BGB 4. Kündigungsrecht, 621 f., 626 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 26
27 8 Dienstvertrag Ausnahmen vom Entfallen der Vergütungspflicht: Annahmeverzug des Dienstberechtigten, 615, 293 ff. Verantwortlichkeit des Dienstberechtigten für Leistungshindernis ( 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB) Betriebsrisikolehre, 615 S. 3 BGB persönliche Dienstverhinderung, 616 S. 1 BGB 3 EFZG Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 27
28 8 Dienstvertrag Rechte des Dienstverpflichteten 1. Leistungsverweigerungsrecht gem. 320 BGB 2. wenn Vergütung nicht in Geld geleistet werden soll: Ansprüche nach 280 ff., 323 ff. BGB 3. Kündigungsrecht gem. 621 f., 626 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 28
29 8 Dienstvertrag Ordentliche Kündigung, 621 BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der 621 bis 623 kündigen. (3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 29
30 8 Dienstvertrag Ordentliche Kündigung, 621 f. BGB kommt nur bei Dienstverhältnissen in Betracht, die auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden Voraussetzungen Einhaltung der Kündigungsfrist bei freien Dienstverträgen: 621 BGB bei Arbeitsverträgen: 622 BGB 4 Wochen zu Mitte oder Ende eines Kalendermonats gestaffelte Verlängerung für Kündigung durch Arbeitgeber je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses in Probezeit, 622 Abs. 3 BGB: 2 Wochen Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 30
31 8 Dienstvertrag Arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz Kündigungsschutzgesetz, KSchG soziale Rechtfertigung Mutterschutzgesetz, KSchG 138, 242 BGB keine Berücksichtigung des AGG Frage der Diskriminierung ist im Rahmen der Sozialwidrigkeit der Kündigung nach dem KSchG relevant Weitere Einzelheiten: Veranstaltungen zum Arbeitsrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 31
32 8 Dienstvertrag Außerordentliche Kündigung, 626 f. BGB Kündigung aus wichtigem Grund, 626 BGB vorherige Abmahnung erforderlich (ultima ratio) Kündigung bei Diensten höherer Art, 627 BGB besonderes Vertrauensverhältnis kein besonderer Kündigungsgrund erforderlich weitergehende Ansprüche: 628 BGB darüber hinaus: Aufhebungsvertrag Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 32
33 8 Dienstvertrag Arten des Dienstvertrages: Behandlungsvertrag 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag (1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. (2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 33
34 8 Dienstvertrag Arten des Dienstvertrages: Behandlungsvertrag 630 b BGB: Anwendung der 611 ff. BGB, soweit nichts anderes bestimmt ist Sonderregelungen zu Mitwirkungs- und Informationspflichten, 630 c BGB Einwilligungs- und Aufklärungspflicht, 630 d BGB Dokumentationspflicht, 630 f BGB Beweislastregelung, 630 h BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 34
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