Reisevertrag direkt 1. Reisender 2. Veranstalter organisiert Pauschalreise 3. Leistungsträger (Hotel, Lufthansa etc.) Reisender

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1 Reisevertrag direkt 1. Reisender 2. Veranstalter organisiert Pauschalreise 3. Leistungsträger (Hotel, Lufthansa etc.) Reisender Veranstalter 651a ff. 535, 611, 631 i.v.m. 328 I Leistungsträger Reisevertrag analog 1. Reisender 2. Veranstalter organisiert Einzelleistung 3. Leistungsträger (Hotel) Reisender 651a ff. 535, 328 I Veranstalter Leistungsträger

2 Keine Analogie zum Reisevertrag im Zwei-Personen-Verhältnis (Direktbuchung) 1. Reisender 2. Leistungsträger (Hotel) Reisender 535 BGB Hotel Problem: Der Gesetzgeber hat bei der zum in Kraft tretenden Reform des Reisevertragsrechts diese Analogie zu 651a ff. BGB nicht mit ins Gesetz aufgenommen daher ist diese Analogie (wohl) ab dem nicht mehr möglich

3 651a BGB ab Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag (1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. (2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn 1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder 2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen. (3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die Beförderung von Personen, 2. die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient, 3. die Vermietung a) von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und b) von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, 4. jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist. Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind. (4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen 1. keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder 2. erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden. Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen. (5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die 1. nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden, 2. weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder 3. auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

4 Reisevertrag 1. Reisender 2. Veranstalter (z.b. TUI, KREUTZER etc.) 3. Vermittler ( REISEBÜRO) 4. Leistungsträger ( Lufthansa; HOTEL ETC.) Reisender str. 651a ff. z.b. 535 i.v.m. 328 I Vermittler Veranstalter Leistungsträger i.d.r. 164 ff. für die Mängelanzeige nach 651g I beachte jedenfalls die Fiktion des 91 II HGB 278 (+) 831 (-)

5 Rückzahlung nach Beendigung des Reisevertrages I. Rücktritt nach 651i BGB nach h.m. Rückabwicklung nach 346 I BGB II. Kündigung nach 651e I bzw. 651j I BGB nach h.m. 651e III S. 1 bzw. 651j II S. 1, 651e III BGB und nicht 812 I S. 2, 1. Alt. BGB Begründung: 1. Nach Kündigung fällt der Reisevertrag als Rechtsgrund nicht weg 651e III S. 2 BGB 651e IV S. 1 BGB 2. Nach Kündigung entsteht daher ein spezialgesetzliches Rückabwicklungsverhältnis

6 Rechte des Reisenden bei Reisemängeln I. Abhilfe, 651c II S. 1 wichtig ist das Recht zur Selbstabhilfe, 651c III S. 1 BGB II. Minderung, 651d I S. 2, 638 IV BGB III. Rückzahlung nach Kündigung wegen eines Mangels, 651e III S. 1 BGB Achtung: Führt höhere Gewalt zu einem Mangel, so ist alleine 651j BGB einschlägig, der nur teilweise auf 651e BGB verweist IV. Schadensersatz nach 651f BGB 1. Materielle Schäden infolge eines Mangels (Mangel- und Mangelfolgeschäden) 651f I BGB 2. Immaterieller Schaden wegen entgangenen Reisegenusses 651f II i.v.m. 651f I BGB AGL ist 651f I BGB ( 651f II BGB ist nur eine Ausnahme zu 253 I BGB)

7 Checkliste für die Reisevertragliche Mängelrechtsklausur I. Vorliegen eines Reisevertrages wichtig hier v.a. 651a II (rail&fly; Zug zum Flug; Ausflug vor Ort usw.) II. Vorliegen eines Reisemangels, 651c I (-) bei den bloßen Unannehmlichkeiten des Massentourismus (-) bei ortsüblichen Gegebenheiten III. Anzeige der Mangels beim Veranstalter (z.b. 651d II) Achtung: Eine Anzeige beim Leistungsträger reicht nicht IV. Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Abhilfefrist z.b. 651c III S. 1, 651e II S. 1 BGB evtl. Entbehrlichkeit: 651c III S. 2 V. Anzeige gem. 651g I BGB 651e II S BGB

8 1. Fristbeginn vertragliches (und nicht tatsächliches) Ende der Reise 2. Problem: Rüge nur beim Reisebüro! reicht wegen 91 II HGB 3. Problem: Besteht Obliegenheit zur sog. Doppelanmeldung? nach BGH (-), wenn schon vor Ort bei der örtlichen Reiseleitung konkret Mängelrechte geltend gemacht wurden VI. Verjährung gem. 651g II BGB 1. Frist 2 Jahre; kann aber verkürzt werden auf ein Jahr, vgl. 651m S. 2 BGB 2. Fristbeginn vertragliches (und nicht tatsächliches) Ende der Reise

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