IV. Schuldrechtsmodernisierung und Reisevertrag

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1 Entwicklung des Reisevertragsrechts 2 me des Bundesrates 108 und der Gegenäußerung der Bundesregierung 109 am im Bundesgesetzblatt verkündet wurde 110. (4) Inhaltlich umfasst Artikel 1 der Novelle die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, Art. 2 die Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, Art. 3 die Änderung der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern (BGB-InfoV) vom , Art. 4 die Änderung der Gewerbeordnung in 147b GewO, Art. 5 eine Ermächtigung zur Änderung der BGB-InfoV und Art. 6 das Inkrafttreten. (5) Nach der Übergangsvorschrift des 3 zu Art. 229 EGBGB und Art. 6 der Novelle sind die neuen Vorschriften der 651k und 651l BGB ab gültig und nur auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Tag geschlossen werden. IV. Schuldrechtsmodernisierung und Reisevertrag 1. Ziel der Modernisierung des Schuldrechts Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts 112 wurden vier EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt und zugleich das Schuldrecht des BGB in wesentlichen Teilen modernisiert. Das Gesetz ist zum in Kraft getreten 113. Der Umsetzung bedurfte bis Ende des Jahres 2001 die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG vom , welche im wesentlichen vorsieht, dass Verbraucher bei Kaufverträgen neben Wandelung und Minderung auch Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung haben und dass diese Ansprüche in zwei Jahren, statt bisher in sechs Monaten, verjähren. Die Zahlungsverzugsrichtlinie 2000/35/EG vom sieht vor, dass der Verzugszins sieben Prozentpunkte über dem Zinssatz der EZB eines jeden Kalenderhalbjahres beträgt. Umzusetzen waren die Artikel 10, 11 und 18 der E-Commmerce-Richtlinie 2000/31/EG vom , welche bei Verträgen, die auf elektronischem Weg abgeschlossen werden, vorvertragliche Informationspflichten und die Ausdehnung der Möglichkeiten für eine Unterlassungsklage zum Schutze der Verbraucherinteressen nach der Unterlassungsklagerichtlinie 117 vorsehen. Das Schuldrecht des BGB wurde gleichzeitig auf den Gebieten des Verjährungsrechts, des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, des Kauf- und Werkvertragsrechts und der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge nach über 100 Jahren auf der Grundlage der Vorschläge der Schuldrechtskommission 118 modernisiert, um strukturelle Mängel zu beseitigen und Anl. 2 zu Drucks. 14/5944 v Anl. 3 zu Drucks. 14/5944 v Vgl. Fn BGBl. I SMG vom , BGBl. I 3138; Begr. RegE BT-Drucks. 14/6040 vom In-Kraft-Treten und Übergangsregelungen in Art EGBGB; näher Heß, NJW 2002, ABlEG Nr. L 171 S. 12 ff. 115 Umzusetzen bis , vgl. ABlEG Nr. L 200 S. 35 ff. 116 ABlEG Nr. L 178 S. 1 ff. 117 Richtlinie 98/27/EG vom , umzusetzen bis , ABlEG Nr. L 166 S. 51 ff. 118 Abschlußbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts, Hrsg. BMJ,

2 2 Grundlagen des Reisevertragsrechts es auf den Stand der internationalen Rechtsentwicklung zu bringen. Hierbei wurden die aus dem BGB ausgelagerten wichtigen privatrechtlichen Nebengesetze des AGB-Gesetzes und aller wesentlichen Verbraucherschutzgesetze, ausgenommen das Produkthaftungsgesetz, in das BGB integriert Auswirkungen auf das Reisevertragsrecht a) Verjährung im Allgemeinen Teil des BGB Das Verjährungsrecht des BGB ist in den 194 bis 218 grundlegend umgestaltet 120. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ( 195) und beginnt, wenn der Anspruch fällig ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen ( 199 I). Damit wird an die aufgehobene Regelung des bisherigen 852 II des Deliktsrechts angeknüpft. Die Verjährung beginnt nicht sofort mit Entstehung und Kenntnis, sondern erst am Schluß des Jahres, in dem erstmals beide Voraussetzungen eingetreten sind. Ohne Rücksicht auf das Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterium verjähren die Ansprüche in einer maximalen Frist von zehn Jahren ab Fälligkeit ( 199 IV). Ausgenommen von dieser 10-Jahres-Frist sind Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung besonders hochrangiger Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit gestützt werden. Für sie gilt eine maximale Verjährungsfrist von dreißig Jahren ( 199 II) ohne Kenntnis oder Erkennbarkeit des Schuldners. Im Falle der Arglist bleibt es bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. b) Ausnahmeverjährung im Reisevertragsrecht (1) So wie für den größten Teil der kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist nicht geeignet ist und daher eine kürzere Frist von zwei Jahren vorgesehen ist ( 438 I Nr. 3 und 634a I Nr. 3), die auch nicht erst mit Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis beginnt, sondern schon mit Lieferung der Sache oder Abnahme des Werks ( 438 II und 634a II), sieht 651g II vor, dass die Verjährungsfrist von sechs Monaten auf zwei Jahre ab vertraglichem Reisende verlängert wird 121. Die Regelung zur Hemmung der Verjährung in 651g II S. 3 a.f., wurde aufgehoben, da die bisherige Vorschrift durch 203 überflüssig geworden ist. Nach 203 ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Die Verjährung tritt frühestens zwei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. (2) Zur Begründung behauptet der Gesetzgeber, es bestehe nach der Abschaffung der kurzen 6-Monats-Verjährung beim Kauf- und Werkvertrag kein Grund, allein beim Reisever- 119 Zur Schuldrechtsreform allgemein Schmidt-Räntsch, ZIP 2000, 1639 ff.; Ernst, Die Schuldrechtsreform, ZRP 2001, 1 ff.; Krebs, DB 2000, Beil. 14 zu Heft Nr. 48; Willingmann, VuR 2001, 107 ff.; ders., VuR 2001, 99 ff.; Haas, DB 2001, 1313 ff.; Canaris, ZRP 2001, 329 ff.; Däubler, Neues Schuldrecht ein erster Überblick, NJW 2001, 3729; Zimmer, Das neue Recht der Leistungsstörungen, NJW 2002, 1; Mansel, Die Neuregelung des Verjährungsrechts, NJW 2002, Vgl. zur Sonderverjährung in 651g II, Rz. 374 ff.; Führich, Reisevertrag nach modernisiertem Schuldrecht, NJW 2002, Vgl. näher Rz. 374 ff. 26

3 Entwicklung des Reisevertragsrechts 2 trag an der sechsmonatigen Frist festzuhalten 122. Zudem sei der Reiseveranstalter durch die Monatsfrist des beibehaltenen 651g I geschützt 123. (3) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da sie verkennt, dass Kaufgegenstände und Werkleistungen nicht mit dem Produkt Pauschalreise vergleichbar sind 124. Beim Kauf- und Werkvertrag ist die Fehlerhaftigkeit auch nach längerem Zeitablauf grundsätzlich nachweisbar, während der Vertragsgegenstand der mangelhafte Reise durch den Zeitfaktor bestimmt ist. Die bisherige sechsmonatige Frist berücksichtigte den Umstand, dass je mehr Zeit nach Reisende vergeht, um so schwieriger es für den Reisenden und den Reiseveranstalter ist, den anspruchsbegründenden Sachverhalt aufzuklären 125. Die kurze Frist hatte sich auch bisher im Interesse beider Parteien des Reisevertrages bewährt. c) Struktur des neuen Kauf- und Schuldrechts (1) Der Mangelbegriff des Kauf- und Werkvertragsrechts wird in Übereinstimmung mit der internationalen Rechtsentwicklung, insbesondere der funktionsgleichen Regeln des UN-Kaufrechts, neu definiert und in das allgemeine Leistungsstörungsrecht integriert. Das SMG setzt dabei die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG dadurch in das BGB um, dass die Anforderungen der Richtlinie generell für den Kauf eingeführt werden und nicht nur für den besonderen Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer ( 14) und einem Verbraucher ( 13). Damit werden zugleich alle bekannten Mängel des bisherigen Kaufrechts bereinigt wie beispielsweise das fehlende Nacherfüllungsrecht des Käufers, kein Recht des Käufers zur Nacherfüllung, zu kurze Verjährungsfristen für die Gewährleistungsansprüche, eine abweichende Haftung für Aliud- und Manko-Lieferung sowie für positive Vertragsverletzung und keine Schadensersatzansprüche für einen Mangelschaden bei fahrlässiger Lieferung einer mangelhaften Ware. (2) Unter Einbeziehung der Vorschläge der Schuldrechtskommission aus dem Jahre 1991 wurde daher in 280 I im allgemeinen Leistungsstörungsrecht der zentrale Begriff der Pflichtverletzung geschaffen, unter den auch der Verkauf einer mangelhaften Sache fällt. Der einheitliche Grundtatbestand, auf dem die Rechte des Gläubigers wegen einer Leistungsstörung aufbauen, besteht in der objektiven Verletzung einer Pflicht. Eine Pflichtverletzung kann dabei ein Ausbleiben durch Unmöglichkeit der Leistung, welche sich auf alle Fälle der Unmöglichkeit erstreckt ( 275 i.v. mit 280, 283 bis 285, 311a und 326) eine mangelhafte Leistung, eine Verzögerung der Leistung unter der zusätzlichen Voraussetzung des Verzugs in 286, eine Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten (pvv) aus dem Schuldverhältnis ( 241 II i.v. mit ) und eine Verletzung von Schutzpflichten aus vorvertraglichem Schuldverhältnis (cic) nach 241 II, 311 II, III) sein BT-Drucks. 14/6040, S BT-Drucks. 14/6040, S Vgl. Isermann, Schuldrechtsmodernisierung und Reiserechtsverjährung, RRa 2001, MK-Tonner, 651g, Rz. 1; vgl. näher Rz

4 2 Grundlagen des Reisevertragsrechts (3) Wegen der hohen Abstraktheit des Leistungsstörungen im Gesetz werden die wesentlichen Änderungen nochmals vereinfacht zusammen gefasst: Der Ausschluss der Leistungspflicht in 275 erfasst alle Fälle der Unmöglichkeit. Anfängliche, objektive, subjektive und nachträgliche Unmöglichkeit werden gleich behandelt. 306 wird ersatzlos abgeschafft. Die positive Vertragsverletzung (pvv) geht in der Regelung der 280 bis 282 auf. Der Rücktritt vom Vertrag wird von den Zurechnungsvoraussetzungen in der Person des Schuldners ( Vertretenmüssen ) gelöst und mit der Wandelung zu einem Institut zusammengefasst. Die Alternative Rücktritt oder Schadensersatz wird durch die Zulassung der Kombination dieser beiden Rechtsbehelfe ersetzt. 284 gibt dem Gläubiger als Alternative zum Schadensersatz statt der Leistung einen gesetzlichen verschuldensunabhängigen Aufwendungsanspruch wegen der Entwertung der Aufwendungen. Die pvv, cic und die Störung der Geschäftsgrundlage sind in den 311 II und III, 313 kodifiziert. Die Verbraucherschutzgesetze sind in das BGB integriert: AGB-Gesetz in und dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) 126. Haustürwiderrufsgesetz (HTWG) in 312, 312a, FernabsatzG in 312b 312f, Teilzeit-Wohnrechte-Gesetz (TzWrG) in , Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) in d) Leistungsstörung und Reisemangel Die Schuldrechtsreform hat bewusst nicht die Struktur des Reisevertragsrechts der 651a bis m verändert. Daher hat der Gesetzgeber auch nicht den von der Rechtsprechung des BGH 127 und dem Schrifttum entwickelten Vorrang des Gewährleistungsrechts der 651c bis f vor dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht des BGB in den 275 ff. angetastet 128. Ab Abschluss des Reisevertrages sind daher ausschließlich die Gewährleistungsvorschriften anzuwenden, wenn eine Reiseleistung ganz oder teilweise nicht erbracht wird. Diese Rechtsprechung bestätigten der BGH und die Instanzgerichte seit Auch für die Anwendung der Verzugsvorschriften ( 280 II, 286) besteht kein Raum, da jede Verspätung von Reiseleistungen zu einem Reisemangel wird 130. Das gleiche gilt grundsätzlich für die positive Vertragsverletzung nach 280, 241 II, da der Anwendungsbereich der Schadensersatzvorschrift des 651f I weit gefasst ist und zahlreiche Pflichten, wie die Informationspflichten, welche in anderen Vertragsarten als Nebenpflichten einzustufen sind, im Reisevertrag Hauptpflichten sind 131. Soweit es zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden durch Aufnahme von Vertragsverhandlun- 126 UKlaG vom , BGBl. I S. 3138, BGHZ 97, 255; BGHZ 130, Vgl. dazu ausführlich Rz. 191 ff. 129 Vgl. Führich, Rz. 193 ff.; zuletzt BGH NJW 2000, 1188 Reitclubfall = RRa 2000, Vgl. Rz Vgl. näher Rz. 195,

5 Entwicklung des Reisevertragsrechts 2 gen zur schuldhaften Verletzung von Schutzpflichten des künftigen Vertragspartners kommt ohne dass die Reise beeinträchtigt wird oder es zu keinem Vertragsschluss kommt, verbleibt es bei der Schadensersatzhaftung aus 241 II, 311 II, III 132. e) Folgeänderungen in 651a bis m (1) In 651a wurde die Verordnungsermächtigung aus Absatz 5 herausgenommen und als Art. 238 in das Einführungsgesetz zum BGB eingestellt. Durch die dort in einem neuen siebten Teil vorgesehene Zusammenfassung der Verordnungsermächtigungen, die im BGB geregelte Schuldverhältnisse betreffen, soll eine größere Übersichtlichkeit erzielt werden 133. (2) In 651a IV 3 wird auf 309 Nr. 1 verwiesen. Insoweit handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Einfügung des neuen Absatzes 3 und der Integration des AGB-Gesetzes in das BGB. In 651d I wird die Angabe 472 durch die Angabe 638 Abs. 3 ersetzt als Folgeänderung zur Aufhebung des bisherigen 472. Neu ist in 651d I 2 die Verweisung auf die Schätzvorschrift des Werkvertrages 638 Absatz 4 für die Preisminderung. Das gleiche gilt für die Änderung des 651e III 2 bezüglich der Aufhebung des bisherigen 471 mit der Verweisung auf 638 Abs. 3. (3) In der Verjährungsvorschrift 651g II werden in Satz 1 die Wörter sechs Monaten durch die Wörter zwei Jahren ersetzt und der Satz 3 aufgehoben, da die bisherige Hemmungsvorschrift durch 203 überflüssig geworden ist. (4) Die Vorschrift des 651m (Abweichende Vereinbarungen) wurde als Folgeänderung aus der Verlängerung der bisherigen Verjährungsfrist des 651g II von sechs Monaten auf nun zwei Jahre neu gefasst. Damit soll ein Verjährungsgleichlauf mit den Regelungen im Werkvertragsrecht geschaffen werden, wonach in den Grenzen des 309 Nr. 7 und 8 die Möglichkeit besteht, die Verjährung vertraglich auf ein Jahr zu verkürzen 134. Ohne diese Änderung hätte der Reiseveranstalter die Möglichkeit der Verkürzung der Verjährung nicht, da gemäß dem bisherigen 651l nicht von den Regelungen der 651a bis k und damit auch nicht von 651g II zu Lasten des Reisenden abgewichen werden darf. Der angestrebte Gleichlauf der Verjährung setzt daher voraus, dass das Abweichungsverbot des 651m hinsichtlich der Verjährung geöffnet wird. Nach 651m S. 2 hat nun der Veranstalter die Möglichkeit, vor Mitteilung eines Mangels die Verjährungsfrist des 651g II von zwei auf bis zu einem Jahr durch vertragliche Vereinbarung zu verkürzen. Damit wird das Reisevertragsrecht in einem eng eingegrenzten Bereich dispositives Recht 135. Diese Vereinbarung kann sowohl individualvertraglich als auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Regelmäßig wird die Verkürzung in den AGB des Veranstalters erfolgen, wobei die Grenzen des 309 Nr. 7 und 8a zu beachten sind Vgl. Führich, Rz. 183 m.w. Nachw. 133 Vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 32 und S. 268; BGB-InfoV vom , BGBl. I 342, zuletzt geändert durch VO vom , BGBl. I 1141 und BT-Drucks. 14/6040 S. 269; vgl. dazu näher Rz BT-Drucks. 14/6040 S BT-Drucks. 14/6040 S. 269; vgl. näher Rz. 374a. 29

6 2 Grundlagen des Reisevertragsrechts 3. Änderung des Schadensersatzrechts 34 Zum trat das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften in Kraft 137. Ziel dieses Reformgesetzes ist es, das Schadensersatzrecht unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen fortzuschreiben und den neueren Entwicklungen und Erkenntnissen anzupassen 138. (1) Das Gesetz führte unter anderem in Art. 5 im Bereich des Individualreiserechts im Haftpflichtgesetz der Bahnhaftung zu einem Haftungsausschluss des Bahnbetriebsunternehmers nur noch bei höherer Gewalt. (2) Im Bereich des Schuldrechts wurde in Art. 2 ein allgemeiner Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzung des Körpers, nicht aber des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung eingeführt, der über die bereits früher erfasste deliktische Verschuldenshaftung hinaus auch die Gefährdungshaftung und die Vertragshaftung mit einbezieht. Anders als in manchen anderen Rechtsordnungen wird also im Tötungsfall kein Schmerzensgeld geschuldet 139, außer der Verletzte hat noch kurz gelebt 140. Damit wird auch die Anspruchsgrundlage des reisevertraglichen Schadensersatzes in 651f I erweitert, so dass auch das Vorliegen eines Reisemangels bei Personenschäden zu Schmerzensgeld führen kann. Damit wird für Schmerzensgeld nunmehr das Gehilfenverschulden unwiderleglich über 278 zugerechnet. Der Reiseveranstalter hat daher für ein Verschulden seiner Leistungsträger auch beim Schmerzensgeldanspruch einzustehen. Gleichzeitig wurde der Schmerzensgeldanspruch mit Ausnahme der Vorsatzhaftung in 253 II auf Schäden begrenzt, die unter Berücksichtigung ihrer Art und Dauer nicht unerheblich sind. (3) Neben einer Änderung der Sachschadensabrechnung in 249 II 2, wonach bei Beschädigung einer Sache der zu ersetzende Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit einschließt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, wurden auch die Haftungshöchstgrenzen der Gefährdungshaftung unter anderem nach dem Haftpflichtgesetz in 9 (Tötung, Verletzung) auf A und in 10 auf A und nach dem Luftverkehrsgesetz in 37 und in der Haftungsvorschrift aus dem Beförderungsvertrag in 46 von DM auf A bzw. von DM auf A und in 50 von DM auf A erhöht und auf Euro umgestellt. 137 Vgl. BT-Drucks. 14/ BT-Drucks. 14/ Vgl. insoweit Willingmann in: RRa 2001, 106, 107; Deutsch, ZRP 2001, BGH VersR 1961,

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