Recreation Assistant (RCA) Modul 1: Rahmenbedingungen Spezielles Reiserecht Der Reiseveranstalter
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- Frank Haupt
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1 Recreation Assistant (RCA) Modul 1: Rahmenbedingungen Spezielles Reiserecht Der Reiseveranstalter 24. / 25. September 2011 LEB Bad Zwischenahn
2 Fall Die LEB Bad Zwischenahn bietet im Rahmen der Ausbildung zum RCA eine mehrtägige Fahrt nach Ungarn zum Preis von 70 an. Darin enthalten sind u. a. der Bustransport, Hotelübernachtung, Theorie und Praxiskurse. Kursleiter und Organisator ist Herr X. Prüfen Sie die Veranstaltereigenschaft und begründen Sie Ihre Entscheidung.
3 Rechtsbeziehungen im Reiserecht Reiseveranstalter Agenturvertrag 84 ff. HGB Reisemittler z.b Bevörderungsvertrag 631 ff. BGB Beherbergungsvertrag 535 ff. BGB zugunsten des Reisenden Reisevertrag 651 a ff. BGB Geschäftsbesorgunsvertrag 675, 631 BGB Leistungsträger Reisender Eigener Leistungsanspruch aus Vertrag zugunsten Dritter ( 328 BGB), aus Rechtsbeziehung Reiseveranstalter / Leistungsträger Quelle: Eigene Darstellung nach Hoxhold & Steinke 2005
4 Die Pauschalreise 651 a I BGB definiert eine Pauschalreise als Gesamtheit von Reiseleistungen Eine Pauschalreise sind zwei nahezu gleichwertige Einzelleistungen, die von vorneherein zu einer Gesamtleistung zusammengefasst und zu einem Gesamtpreis angeboten werden. (Hoxhold & Steinke 2005, S. 18)
5 Der Reiseveranstalter Keine ausdrückliche gesetzliche Definition für den Begriff Reiseveranstalter Hängt vom Begriff der Pauschalreise ab Reiseveranstalter ist derjenige, der als Vertragspartei des Reisenden die Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht. (Hoxhold & Steinke 2005, S. 21)
6 Der Reiseveranstalter Achtung Besonderheit: Nach ständiger Rechtsprechung wird auch bereits das katalogähnliche Anbieten von Einzelleistungen (z.b. Ferienwohnungen und Hotels) als Veranstaltertätigkeit gewertet.
7 Besondere Reiseveranstalter Gelegenheitsveranstalter Kurzreiseveranstalter Juristische Person des Öffentlichen Rechts Inhalt Gelegentliches Anbieten von Reisen (bis zu 2mal im Jahr) Nicht gewerblich < 24 Std. Keine Übernachtung Max. 75 Euro Wenn nicht insolvenzfähig Beispiele Turn,Gesangs, Sport, Jugendverein Lehrer, Kirchenvorstände Ferienwerke, Jugendorganisationen Insolvenzversicherung Nein ( 651 k VI Nr. 1 BGB) Kurzreisen (z.b. Beförderung und Konzert, Kaffeefahrt) Nein ( 651 k VI Nr. 2 BGB) Informationspflichten Nein ( 11 BGB Info V) Ja Ja Körperschaften (Bund, Länder, Landkreise) Anstalten (staatl. Schulen, VHS) Kirchen Kommunale Fremdenverkehrsämter Nein ( 651 k VI Nr. 3 BGB) Quelle: Eigene Darstellung nach Hoxhold & Steinke 2005)
8 Gruppenarbeit Finden Sie sich in Gruppen von 3 4 Personen zusammen Erarbeiten Sie einen Fall, aus Ihrem angestrebten Tätigkeitsfeld als RCA (ca. 15 Min.) Tragen Sie den Fall der Gesamtgruppe vor und legen dar welche Rechtsbeziehungen bestehen, ob eine Veranstaltereigenschaft vorliegt und welche rechtlichen Pflichten erfüllt werden müssen
9 Literatur Hoxhold, V. und Steinke, C. (2005). Reiserecht. 1. Auflage. Haan Gruiten: Europa Lehrmittel BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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