Fall 10 - Eine schöne Reise -

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1 Fall 10 - Eine schöne Reise - Großmutter G bucht für ihre Familie eine Sommerreise nach Italien. Im Reisebüro hatte man ihr eine Veranstaltung des Unternehmens F nahe gelegt. Vereinbarte Leistungen sind die Busfahrt und die Hotelunterkunft inklusive Vollpension. Leider gestaltet sich der Urlaub alles andere als angenehmen. Es beginnt damit, dass der Familienfreund für den die G ebenfalls mitgebucht hatte schlicht auf der Liste des Veranstalters vergessen wurde und deshalb nicht mitreisen kann. In Bus und Hotel ist kein Platz für ihn. Frustriert geht er am nächsten Tag wieder in die Arbeit. Auf der Hinfahrt ist die Klimaanlage des Busses defekt, so dass die mitgebrachten Lebensmittel verderben. Eine Reparatur auf der Fahrt war nicht möglich. F hatte das Busunternehmen stichprobenartig geprüft, hatte aber nie Unregelmäßigkeiten entdecken können. Tatsächlich hatte das Busunternehmen penibel Kontrollen ihrer Einrichtungen durchgeführt. Im Hotel angekommen ist man von dem zwar ungefährlichen, aber völlig geschmacklosen Abendessen enttäuscht. Die Beschwerde bei der Hotelrezeption bringt dem Vater nur eine halbherzige Entschuldigung ein. Das Küchenpersonal war im Übrigen schon nach Hause gegangen. Auch am nächsten Tag spielt sich dasselbe ab. Bis zum letzten Tag verläuft der Urlaub ansonsten problemlos. Dann stürzt der Vater, als er sich an das marode Geländer anlehnt, vom Balkon und bricht sich das Bein. F hatte sich zwar vor dem Abschluss des Vertrages mit dem Hotel über dessen Verlässlichkeit informiert, eine eigene Kontrolle hatte sie aber nie durchgeführt. Der Fehler wäre relativ leicht zu entdecken gewesen. Leider hat die Großmutter bislang vergessen, den Reisepreis zu bezahlen. Die Ansprüche werden 40 Tage nach Ende der Reise geltend gemacht. Welche Ansprüche bestehen? Das Hotel darf dabei außen vor gelassen werden. 1

2 Lösung Fall 10 A. Ansprüche des Unternehmen F gegen G... 4 I. Anspruch gemäß 651a Abs. 1 Satz 2 BGB Reisevertrag Parteien des Reisevertrags Zwischenergebnis Teilweiser Wegfall der Leistungspflicht gem. 326 Abs. 1 Satz 1 und 2, 275 Abs. 1 BGB... 5 a) Anwendbarkeit des allgemeinen Leistungsstörungsrechts... 5 b) Ergebnis Minderung gem. 651d Abs. 1 BGB... 6 a) Wegen der kaputten Klimaanlage im Bus... 6 b) Wegen der ersten verdorbenen Speise... 6 c) Wegen der zweiten verdorbenen Speise... 6 d) Wegen des kaputten Balkons... 7 e) Wegen des vergessenen Familienfreundes... 7 f) Ausschlussfrist gemäß 651g Abs. 1 BGB... 7 g) Ergebnis Minderung Einrede gem. 273 Abs. 1 BGB Ergebnis... 8 B. Ansprüche der G gegen das Unternehmen F... 8 C. Ansprüche der Familie gegen das Unternehmen F... 8 I. 651f Abs. 1, 328 Abs. 1 BGB Echter Vertrag zugunsten Dritter Vertretenmüssen Ausschlussfrist gemäß 651g Abs. 1 BGB Ergebnis... 9 II. 831 Abs. 1 Satz 1 BGB... 9 III. 823 Abs. 1 Satz 1 BGB Rechtsgutverletzung Zurechenbare Verletzungshandlung Rechtswidrigkeit a) Der Balkon b) Die kaputte Klimaanlage Verschulden Anwendung des 651g BGB? Ergebnis D. Ansprüche des Familienfreunds gegen das Unternehmen F I. Anspruch des Familienfreunds gegen das Untenrehmen F gemäß 651f Abs. 1 und 2, 328 Abs. 1 BGB Vertane Urlaubszeit Aufwendungen für Hin- und Rückfahrt Ausschlussfrist E. Ansprüche der Familie gegen das Busunternehmen I. Anspruch gemäß 280 Abs. 1 i. V. m 328 Abs. 1 analog, 328 Abs. 1 BGB Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

3 2. Nebenpflichtverletzung Vertretenmüssen Ergebnis II. Anspruch gemäß 823 Abs. 1 Satz 1 BGB F. Gesamtergebnis I. Unternehmen F gegen G Fehler! Textmarke nicht definiert. II. G gegen das Unternehmen FFehler! Textmarke nicht definiert. III. Ansprüche der Familie gegen GFehler! Textmarke nicht definiert. IV. Ansprüche der Familie gegen das Unternehmen F.. Fehler! Textmarke nicht definiert. V. Ansprüche des Familienfreunds gegen das Unternehmen F Fehler! Textmarke nicht definiert. VI. Ansprüche der Familie gegen das Busunternehmen. Fehler! Textmarke nicht definiert. 3

4 A. Ansprüche des Unternehmen F gegen G I. Anspruch gemäß 651a Abs. 1 Satz 2 BGB Das Unternehmen F könnte einen Anspruch gegen die G auf Entrichtung des vereinbarten Reisepreises gem. 651a Abs. 1 Satz 2 BGB haben. 1. Reisevertrag Es müsste sich um einen Reisevertrag handeln. Der Reisevertrag definiert sich durch die Erbringung eine Gesamtheit von Reiseleistungen gegen Entrichtung des Reisepreises. Eine Gesamtheit von Reiseleistungen umfasst mindestens zwei Leistungsteile (z. Bsp. Beförderung und Unterkunft). Das Unternehmen F verpflichtete sich zur Erbringung von zwei verschiedenen (Reise-)Leistungen gegen Entgelt. Es liegt ein Reisevertrag i. S. d. 651a BGB vor. 2. Parteien des Reisevertrags Die Parteien des Reisevertrags sind der Reisende und der Reiseveranstalter. Der Reiseveranstalter erbringt die Gesamtheit von Reiseleistungen in eigener Verantwortung. Der Reisende ist derjenige, der die Reise im eigenen Namen bucht. Dass er die Reise selbst antritt, ist nicht erforderlich. Das Unternehmen F hat sich zur Beförderung und Unterbringung verpflichtet. Dass sie lediglich als Vermittlerin anderer Veranstalter aufgetreten wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr handelte es sich um eine Veranstaltung der F, womit zum Ausdruck gekommen ist, dass sie das Leistungsrisiko trägt. Die F wurde von den Angestellten des Reisebüros wirksam vertreten. G hat die Reise im eigenen Namen gebucht. F ist Reiseveranstalterin, G ist Reisende. 3. Zwischenergebnis Der Anspruch gegen die G gem. 651a Abs. 1 Satz 2 BGB ist entstanden. 4

5 4. Teilweiser Wegfall der Leistungspflicht gem. 326 Abs. 1 Satz 1 und 2, 275 Abs. 1 BGB Allerdings könnte der Anspruch auf Entrichtung des Reisepreises in Höhe des auf den Familienfreund entfallenden Anteils ipso iure gem. 326 Abs. 1 Satz 1 und 2, 275 Abs. 1 BGB entfallen sein. a) Anwendbarkeit des allgemeinen Leistungsstörungsrechts Fraglich ist zunächst, ob das allgemeine Leistungsstörungsrecht dann Anwendung finden kann, wenn die Reise überhaupt nicht angetreten wird. Den spezielleren 651a ff. BGB wird teilweise bereits ab Vertragsschluss der Vorrang eingeräumt. Demnach könnte überhaupt nur das reisevertragliche Leistungsstörungsrecht der 651c ff. BGB eingreifen. Die Gegenansicht wendet das allgemeine Leistungsstörungsrecht erst ab Antritt der Reise an. Davor bestünde insbesondere kein Vertrauenstatbestand, der die Anwendung der kurzen Ausschlussfrist des 651g Abs. 1 BGB rechtfertigen könne. Demnach könnte 275 Abs. 1 BGB vorliegend einschlägig sein. Zu folgen ist der Ansicht von der vorrangigen Geltung der 651a ff. BGB ab Vertragsschluss. Das Reisevertragsrecht bietet eine eigenständige Mängelfolgenregelung, die insbesondere auf eine effiziente Abwicklung gerichtet ist. Dies rechtfertigt sich damit, dass es für den Reiseveranstalter regelmäßig schwieriger wird, den Rückgriff gegen die Leistungsträger durchzusetzen, je später ein Anspruch geltend gemacht wird. Die Eigenständigkeit des Reisevertragsrechts kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass dieses auch nicht auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht verweist, wie in den 437 ff. BGB der Fall. Diese umfassende Spezialregelung ist zu respektieren. Demnach ist vorliegend allein das Reisemängelrecht anzuwenden. b) Ergebnis Der Anspruch auf Reisepreiszahlung ist nicht teilweise gem. 326 Abs. 1 Satz 1 und 2, 275 Abs. 1 BGB entfallen. 5

6 5. Minderung gem. 651d Abs. 1 BGB Der Reisepreisanspruch könnte allerdings gem. 651d Abs. 1 BGB ipso iure gemindert sein. Die Tatsache, dass vorliegend im Wege des echten Vertrags zugunsten Dritter Rechte diesen Rechte eingeräumt wurden, ist hier noch nicht von Belang, da die Minderung in jedem Fall den beim Versprechensempfänger verbleibenden Anspruch auf die Gegenleistung betrifft. a) Wegen der kaputten Klimaanlage im Bus Zunächst müsste ein Reisemangel i. S. d. 651c Abs. 1 BGB handeln. Demnach ist die Reise mangelhaft, wenn sie einen Fehler enthält, oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Ein Fehler liegt dann vor, wenn die Reise so erbracht wird, dass die vereinbarte von der tatsächlichen Beschaffenheit der Reise zum Nachteil des Reisenden abweicht. Die schadhafte Klimaanlage im Bus führt zu einer von der stillschweigend vereinbarten Qualität einer Busfahrt nach Italien abweichenden Beeinträchtigung. Damit stellt sie einen Fehler der Reise dar. Die Minderung ist auch nicht mangels Anzeige gem. 651d Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da eine Beseitigung des Mangels nicht möglich war. Die kaputte Klimaanlage stellt einen Minderungsgrund dar. b) Wegen der ersten verdorbenen Speise Auch die verdorbene Speise begründet einen Fehler der Reise, da dadurch ein Teil der Reiseleistung von der vereinbarten Qualität nachteilig abweicht. Ebenfalls war hier eine Anzeige des Mangels aufgrund fehlender Abhilfemöglichkeit entbehrlich. c) Wegen der zweiten verdorbenen Speise Fraglich ist vorliegend, ob die Minderung wegen der zweiten verdorbenen Speise wegen Unterlassens der Anzeige ausgeschlossen ist. Die rechtzeitige Anzeige hätte dem Veranstalter die Möglichkeit gegeben, Abhilfe zu schaffen, d. h. den Fehler zu beseitigen. Der Vater hat sich bei der Rezeption über den Reisefehler beschwert. 6

7 Dass die Anzeige nicht von G (der Reisenden) abgegeben wurde, ist unschädlich, da der Hauptzweck des Meldezwangs, dem Veranstalter die Möglichkeit der Abhilfe zu schaffen, damit erfüllt wird. Die Anzeige bei der Rezeption des Hotels kann allerdings nicht als gegenüber dem Veranstalter erklärt gelten, es sei denn, sie wäre als ausreichend vereinbart worden. Vorliegend genügt die Anzeige an der Hotelrezeption nicht. Demnach tritt die Minderung wegen der zweiten verdorbenen Speise nicht ein. d) Wegen des kaputten Balkons Auch der schadhafte Balkon stellt einen Reisefehler dar. Die Anzeigeobliegenheit beginnt dabei erst mit der Feststellung des Mangels. Eine Kontrollobliegenheit besteht nicht. Demnach bestand keine Möglichkeit, den Fehler anzuzeigen. e) Wegen des vergessenen Familienfreundes Auch wegen des vergessenen Familienfreunds bestehen Mängelrechte. Der teilweise Ausfall der Reise wird wegen des abschließenden Charakters der 651a ff. BGB ebenfalls von 651c Abs. 1 BGB erfasst. Insbesondere war auch diesbezüglich keine Anzeige nötig, da der Veranstalter keine Abhilfe hätte schaffen können. f) Ausschlussfrist gemäß 651g Abs. 1 BGB Allerdings wurde die Ausschlussfrist von einem Monat gem. 651 Abs. 1 BGB für die Geltendmachung der Mängelrechte nicht eingehalten. g) Ergebnis Minderung Es findet keine Minderung statt. 6. Einrede gem. 273 Abs. 1 BGB Fraglich sind Gegenrechte der G. Da es sich beim Reisevertrag im Verhältnis zu den Begünstigen, die die Reise antreten, um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt, wird diesen der Anspruch auf Schadenersatz gem. 651f BGB eingeräumt, wobei der Versprechensempfänger berechtigt bleibt, Leistung an den Dritten zu for- 7

8 dern ( 335 BGB). Die G könnte der F also den Anspruch auf Schadenersatz gem. 651f BGB entgegenhalten. Auch diese Ansprüche sind jedoch durch den Ausschlusstatbestand des 651g Abs. 1 BGB beseitigt, da sich die rechtliche Qualifikation des Verhältnisses des Dritten zum Versprechenden nach dem Deckungsverhältnis Versprechender/Versprechensempfänger bestimmt. Eine Einrede besteht nicht. 7. Ergebnis Die F hat einen Anspruch auf Entrichtung des Reisepreises gem. 651a Abs. 1 BGB in voller Höhe. B. Ansprüche der G gegen das Unternehmen F Es bestehen keine Ansprüche der G gegen F. Sämtliche Ansprüche wegen Reisemängeln sind durch den Ausschlusstatbestand des 651g Abs. 1 beseitigt. C. Ansprüche der Familie gegen das Unternehmen F I. 651f Abs. 1, 328 Abs. 1 BGB Die Familie könnte einen Anspruch gem. 651f Abs. 1 BGB gegen das Unternehmen F wegen der entstandenen Schäden (verdorbene Lebensmittel, Beinbruch des Vaters) haben. Daneben kommt ein Anspruch wegen der Minderqualität der Reise (schlechtes Essen) in Frage. 1. Echter Vertrag zugunsten Dritter Da es sich beim Reisevertrag im Verhältnis zu den Begünstigten, die nicht Reisende sind, um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt, steht der Familie das Recht auf Forderung der Primärleistung in Form der Reise zu, sowie das Recht auf Geltendmachung des Schadenersatzanspruches gem. 651f BGB. 2. Vertretenmüssen Die Leistungsträger sind dem Veranstalter als Erfüllungsgehilfen gem. 278 Satz 1 BGB zuzurechnen, da sie mit dessen Willen zur 8

9 Erfüllung seiner Verbindlichkeit im (Schuld-)Verhältnis zum Dritten eingesetzt wurden. Im Hinblick auf die Pflichtverletzung auf der Busfahrt kann das Busunternehmen jedoch den Entlastungsbeweis führen. Das Verschulden des Hotels ist zu vermuten. 3. Ausschlussfrist gemäß 651g Abs. 1 BGB Wiederum schließt 651g Abs. 1 BGB den Anspruch aus. 4. Ergebnis Ein Anspruch gem. 651f Abs. 1 BGB besteht nicht. Zusätzlich wäre zu beachten, dass der Versprechende dem Dritten auch die Einreden gegen den Versprechungsempfänger (hier: wegen Reisepreisentrichtung) entgegenhalten könnte ( 334 BGB). II. 831 Abs. 1 Satz 1 BGB Fraglich ist ein Anspruch gem. 831 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen des Beinbruchs des Vaters und der verdorbenen Lebensmittel. Die F könnte für ein rechtswidriges Handeln der Hotels oder der Busgesellschaft als Verrichtungsgehilfen einzustehen haben. Verrichtungsgehilfe ist, wer allgemein oder konkret unter dem Einfluss eines Dritten handelt, zu dem er in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis steht. Weder das Hotel, noch die Busgesellschaft sind also Verrichtungsgehilfen, da sie im Hinblick auf die vertragliche Verpflichtung gegenüber F nicht weisungsunterworfen sind. Der Anspruch gem. 831 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus. III. 823 Abs. 1 Satz 1 BGB Die Familie könnte einen Anspruch gegen die F gem. 823 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der genannten Schäden haben. 1. Rechtsgutverletzung Es liegen Körper-, Gesundheits- und Eigentumsverletzungen vor. 9

10 2. Zurechenbare Verletzungshandlung Vorliegend muss an das Unterlassen der F, die Sicherheit der Reiseumstände rechtzeitig und umfassend zu kontrollieren, angeknüpft werden. Dieses ist der Rechtsgutverletzung zurechenbar, da eine Verhinderung der Schäden so möglich gewesen wäre. Auch ist die Verhinderung des eingetretenen Erfolgs vom Schutzzweck des 823 Abs. 1 Satz 1 BGB umfasst. 3. Rechtswidrigkeit Fraglich ist allerdings, ob das relevante Unterlassen rechtswidrig war. a) Der Balkon Bei Unterlassungstaten ist die Rechtswidrigkeit des Eingriffs positiv durch Nachweis einer Handlungspflicht zu begründen. Fraglich ist, ob dem Reiseveranstalter vorliegend eine solche zuzuschreiben war. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, der Reiseveranstalter könne die Verkehrssicherungspflichten nicht auf den Leistungsträger abwälzen. Seine Verpflichtung bestünde nicht nur in der sorgfältigen Auswahl der Leistungsträger, vielmehr müsse er auch, in vom Einzelfall abhängigem Umfang, die Einrichtungen kontrollieren. Da die F das Hotel bislang noch überhaupt nicht überprüft hat, wäre das Unterlassen vorliegend rechtswidrig. Es ist davon auszugehen, dass sie den Fehler bei einer Kontrolle entdeckt hätte. Allerdings ließe sich dagegen einwenden, dass es nicht der Veranstalter sei, der den Verkehr für Außenstehende eröffne, sondern der Leistungsträger. Die Verkehrssicherungspflicht könnte demnach also nur diesen treffen. Zu Folgen ist dem Bundesgerichtshof, da die Verkehrssicherungspflicht des einen die des anderen nicht ausschließt. Die Eröffnung einer Gefahrenquelle liegt ebenso in der Durchführung der Veranstaltung insgesamt. Der Reiseveranstalter hatte alle Möglichkeiten, die Gefahrenquelle zu kontrollieren und etwaige Schäden ausräumen zu lassen. Bei Wahrnehmung der gebotenen Sorgfalt hätte er 10

11 das Hotel kontrollieren und den Fehler finden können. F handelte im Hinblick auf die unterlassene Kontrolle des Balkons vorliegend rechtswidrig. b) Die kaputte Klimaanlage Im Hinblick auf die Kontrolle des Busunternehmens hat F ihrer Verkehrssicherungspflicht genüge getan. Da das Unternehmen als verlässlich gelten konnte, waren stichprobenartige Untersuchungen ausreichend. Sie hat nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen. 4. Verschulden Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bildet zugleich den Sorgfaltsmaßstab i. R. d. Fahrlässigkeit. Da F die ihr gebotene Handlung nicht vornahm, handelte sie fahrlässig. 5. Anwendung des 651g BGB? Fraglich könnte sein, ob auch hier 651g BGB angewendet werden muss. Im Mietrecht wird die kurze Verjährung des 548 BGB auch auf konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung erstreckt. Der wesentliche Unterschied besteht aber darin, dass die Ansprüche aus Reisemangelgewährleistung der 651c ff. BGB nicht typischerweise auch vom Deliktsrecht erfasst werden. Im Mietrecht geht es im Hinblick auf Schäden an der Mietsache zumeist ebenfalls um eine auch i. R. d. 823 Abs. 1 BGB relevante Handlung. Im Reisevertragsrecht geht es jedenfalls im Hinblick auf den primären Anwendungsbereich nicht um den Schutz absoluter Rechtsgüter, sondern um die Ersatzpflicht für eine mangelhafte Reise. Deshalb ist die Ausschlussfrist des 651g Abs. 1 BGB nicht entsprechend im Deliktsrecht anzuwenden. 6. Ergebnis Die F schuldet Schadenersatz für das gebrochene Bein des Vaters. 11

12 D. Ansprüche des Familienfreunds gegen das Unternehmen F I. Anspruch des Familienfreunds gegen das Untenrehmen F gemäß 651f Abs. 1 und 2, 328 Abs. 1 BGB Zum Reisemangel s. o. Auch der Dritte hat einen Anspruch auf Schadenersatz aus seiner Stellung als Dritter im Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Leistungsträger Das Vertretenmüssen der F ist zu vermuten. 1. Vertane Urlaubszeit Da 651f Abs. 2 BGB einen Ersatzanspruch dafür gewährt, dass der Reisende (Begünstigte) die Zeit nicht gemäß den vorgesehenen vertraglichen Umständen verbracht hat, ist die anderweitige Verwendung der vorgesehenen Zeit nutzlos aufgewendet. Ob ein alternativ wahrgenommener Urlaub oder die Zuhause frei verbrachte Zeit im Sinne eines Resterholungswerts abzuziehen ist, wie es die Rechtsprechung früher vornahm, ist hier unbeachtlich, da der Familienfreund keinen Ersatzurlaub gemacht hat. Er hat einen Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen der nutzlos aufgewendeten Zeit des gebuchten Urlaubs. 2. Aufwendungen für Hin- und Rückfahrt Fraglich ist, ob die Kosten für die Hin- und Rückfahrt ersatzfähig sind. Unter Zugrundelegung der Differenzhypothese handelt es sich nicht um eine relevante Vermögensminderung, da die Kosten auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung entstanden wären. Allerdings sind frustrierte Aufwendungen von 284 BGB erfasst. Fraglich ist, ob dieser im Reisemängelrecht anwendbar ist. Dagegen spricht, dass die 651c ff. BGB eine abschließende Regelung gegenüber dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht enthalten, und 651f Abs. 1 BGB gerade nur von Schadenersatz spricht. 12

13 Andererseits wird 284 BGB auch im Mietrecht, das nicht auf ihn verweist, angewendet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Ersatz nutzlos gewordener Aufwendungen allgemein als besondere Kodifikation des Schadenersatzes aufgefasst werden kann. Demnach ist auch vorliegend 284 BGB heranzuziehen. 3. Ausschlussfrist Wiederum sind die Ansprüche allerdings gem. 651g BGB ausgeschlossen. E. Ansprüche der Familie gegen das Busunternehmen I. Anspruch gemäß 280 Abs. 1 i. V. m 328 Abs. 1 analog, 328 Abs. 1 BGB Die Rechtsgrundlage für den VmS ist strittig (hier: 328 analog) Die Familie könnte einen Anspruch gegen das Busunterehmen auf Schadenersatz wegen des Verderbens ihrer Lebensmittel haben. Dafür müsste Der Leistungsträgervertrag ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Familie sein. 1. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Fraglich ist also, ob der Leistungsträgervertrag ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist. Die h. M. nimmt dies grundsätzlich an, da im Regelfall die Voraussetzungen erfüllt seien. Der Reisende kommt (1) mit der Leistung bestimmungsgemäß in Berührung und ist den Gefahren etwaiger Schutzpflichtverletzungen ausgesetzt. Im Regelfall wird der Vertrag auch dahingehend auszulegen sein, dass der Dritte in die Schutzpflichten miteinbezogen werden soll (2). Die Erkennbarkeit (3) der in den Schutzbereich einbezogenen Personen ist auch gegeben, da der Leistungsträger diese vom Veranstalter angezeigt bekommt. Fraglich ist allerdings, ob die Schutzbedürftigkeit des Dritten zu bejahen ist. Da eigene Ansprüche gegen die F gem. 651c ff. BGB 13

14 bestehen, könnte das Schutzbedürfnis zu verneinen sein. Dagegen spricht allerdings, dass diese Ansprüche der kurzen Ausschlussfrist des 651g Abs. 1 BGB und der Verjährung nach 651g Abs. 2 BGB unterliegen. Im Verhältnis zum Schutz, den die Einbeziehung in den Leistungsträgervertrag begründen würde, ist der Anspruch gegen die F also gerade nicht gleichwertig. Das grundsätzlich gegen die Einordnung des Leistungsträgervertrages als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorgebrachte Argument, aufgrund der Insolvenzsicherung des 651k BGB sei die Schutzbedürftigkeit des Reisenden zu verneinen, ist demnach auch abzulehnen. Es handelt sich grundsätzlich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Parteien des Reisevertrages. Da vorliegend keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Parteien keine Einbeziehung des Dritten wollten, ist von einem VmS auszugehen. 2. Nebenpflichtverletzung In der Bereitstellung eines Busses ohne Klimaanlage liegt jedenfalls auch eine Pflichtverletzung im Hinblick auf die gebotene Rücksichtnahme auf das Integritätsinteresse der Dritten. Problematisch ist bei den umfassenden Leistungspflichten der vorliegenden (Werk-)Verträge sicherlich die Abgrenzung der Primärzur Sekundärpflicht. Es ist allerdings davon auszugehen, dass es sich jedenfalls auch um eine Nebenpflicht handelt, da es sich um eine typische Verletzungshandlung dreht. Vgl. dazu auch Tonner, in: MüKo, BGB, 5. Aufl. 651f Rn Vertretenmüssen Das Busunternehmen hat die Pflichtverletzung allerdings nicht zu vertreten. Es kann ihr keine Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, da sie ihre Einrichtungen sorgsam kontrollierte. 14

15 4. Ergebnis Die Familie hat keinen Anspruch wegen der verdorbenen Lebensmittel. II. Anspruch gemäß 823 Abs. 1 Satz 1 BGB Da das Busunternehmen ebenfalls seine Verkehrssicherungspflicht wahrgenommen hat, besteht kein Anspruch gemäß 823 Abs. 1 Satz 1 BGB. F. Gesamtergebnis Das Unternehmen F kann den vollen Reisepreis von G gem. 651a Abs. 1 BGB verlangen. G hat keine Ansprüche gegen das Unternehmen F. Es bestehen keine Ansprüche der Familie gegen G. Der Vater hat einen Anspruch gem. 823 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen seines gebrochenen Beins gegen das Unternehmen F. Ansprüche des Familienfreunds bestehen nicht. Die Familie hat auch keine Ansprüche gegen das Busunternehmen. 15

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