Klausurenkurs. Erste Klausur Das zu permanente Make-Up
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- Hilko Scholz
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1 Klausurenkurs Erste Klausur Das zu permanente Make-Up
2 Anspruch gegen W auf Ersatz der 550 Euro, 634 Nr. 3 Alt. 1, 636, 346 BGB Werkvertrag Abgrenzung zum Dienstvertrag Frage: War W nur zur Durchführung der Behandlung als solche verpflichtet oder schuldete er die Herbeiführung eines konkreten Erfolges als Ergebnis der Behandlung? Indizien: konkrete Entgeltgestaltung (Vergütung nach Erfolg oder Tätigkeitsaufwand) Angemessenheit der jeweiligen Rechtsfolgen des Vertragstyps Gibt es Befugnis zur Übertragung der Tätigkeit auf Dritte/Mitarbeiter?
3 Anspruch gegen W auf Ersatz der 550 Euro, 634 Nr. 3 Alt. 1, 636, 346 BGB Mangelhaftigkeit des Werkes Maßgebender Zeitpunkt Gefahrübergang Abnahme 633 Abs. 2 Satz 1 BGB: vereinbarte Beschaffenheit? Vereinbart ist eine Beschaffenheit, wenn sie im Vertrag, aufgrund eines Bestätigungsschreibens oder auch nur stillschweigend festgelegt ist erforderlich aber auch ausreichend ist jede verbindliche Beschreibung Hier streitiger Vortrag Beweislast?
4 Anspruch gegen W auf Ersatz der 550 Euro, 634 Nr. 3 Alt. 1, 636, 346 BGB Mangelhaftigkeit des Werkes 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB: vertraglich vorausgesetzte Verwendung? maßgebend ist die vom Besteller beabsichtigte und dem Unternehmer bekannte Verwendung Erforderlich: subjektive Vorstellungen der Vertragsparteien hinsichtlich der Verwendung des Werkes müssen dergestalt geäußert werden, dass der Besteller dem U den mit dem Werk verfolgten Zweck zur Kenntnis bringt und dieser dem ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt bzw. nicht ausdrücklich widerspricht
5 Anspruch gegen W auf Ersatz der 550 Euro, 634 Nr. 3 Alt. 1, 636, 346 BGB Mangelhaftigkeit des Werkes 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB: gewöhnliche Verwendung? richtet sich nach dem durch die Verkehrssitte ausgedrückten hypothetischen Parteiwillen Sinn und Zweck eines Permanent-Make-up HIER: Lidstrich HIER: Lippenkontur Frage: Beweismöglichkeit Gutachten aus selbständigem Beweisverfahren ZPO Problem: Gutachterin hat Arzt hinzugezogen ohne Hinweis, 492 Abs. 1, 407a Abs. 1 ZPO
6 Anspruch gegen W auf Ersatz der 550 Euro, 634 Nr. 3 Alt. 1, 636, 346 BGB Rücktrittserklärung Erklärung vom Ambivalent Auslegung Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte Maßgebliche Erklärungsempfängerin: 166 Abs. 1 BGB Frau Schleuter als Empfangsvertreterin des W Orientierung an bestehender Interessenlage Entscheidend daher: welches Gestaltungsrecht ist für M vorteilhafter
7 Anspruch gegen W auf Ersatz der 550 Euro, 634 Nr. 3 Alt. 1, 636, 346 BGB Fristsetzung, 323 Abs. 1 BGB Fehlt Entbehrlichkeit? Entbehrlichkeit nach 634 Nr. 3, 326 Abs. 5 BGB? Entbehrlichkeit gemäß 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie 636 i.v.m. 635 Abs. 3 BGB? Entbehrlichkeit nach 636 BGB? Es kommt nur auf die Unzumutbarkeit für den Besteller an Nur das Interesse des Bestellers ist maßgebend (anders 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB: Abwägung der beiderseitigen Interessen) Frage: War es M zumutbar, dem Kosmetikinstitut W Gelegenheit zur Mangelbeseitigung zu geben? Beachte: Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist die Ausnahme Erschütterung/Zerstörung des Vertrauensverhältnisses
8 Anspruch gegen W auf Ersatz der 550 Euro, 634 Nr. 3 Alt. 1, 636, 346 BGB Erheblichkeit der Pflichtverletzung kein Ausschluss des Rücktritts nach 323 Abs. 5 Satz 2 BGB Erheblichkeit der Mängel (+) Rechtsfolge 346 Abs. 1 BGB 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB: W hat Wertersatz für die von M erhaltenen Geldnoten zu leisten Ergebnis Anspruch aus 634 Nr. 1 Alt. 1, 636, 323, 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB (+)
9 634 Nr. 3 Alt. 2, 636, 638 Abs. 4 BGB Minderung des Werklohns auf Null (-) da mit Ausübung des Rücktrittsrechts ein etwaiges Minderungsrecht erlischt a.a. vertretbar
10 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB W ist von Pflicht zur Nacherfüllung frei geworden 275 Abs. 1 BGB aufgrund der Nachbehandlung Umstand, dass dies von M selbst herbeigeführt wurde, führt nicht zum Verlust des Anspruchs Verschulden des W, 280 Abs. 1 BGB hier (-) die Unmöglichkeit ist nicht von W, sondern von M herbeigeführt worden a.a. vertretbar Zum Bezugspunkt des Vertretenmüssens beim SE statt der Leistung vgl. Tetenberg, JA 2009, Seite 1 ff
11 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB Schuldverhältnis: Werkvertrag Pflichtverletzung: mangelhafte Werkleistung Fristsetzung entbehrlich Pflichtverletzung erheblich, 281 Abs. 1 Satz 3 BGB Vertretenmüssen 280 Abs. 1 Satz 2 BGB: Vertretenmüssen wird grds. vermutet Frage: Konnte sich W wirksam exkulpieren? Keine Überwachung 278 Abs. 1 BGB (+) Rechtsfolge: SE statt der Leistung
12 Weitere Ansprüche 823 Abs. 1, 31 BGB bzw. 831 Abs. 1 BGB (-) begehrte Rückerstattung ist auf Kompensation des Äquivalenzinteresses gerichtet bezweckt nicht den Ersatz des Integritätsinteresses 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, 634 Nr. 3 Alt. 1, 636, 323, 346 BGB (-)
13 Anspruch auf Ersatz der Nachbehandlungskosten 634 Nr. 2, 637 BGB (-) 634 Nr. 4, 636, 280, Abs. 1, 3, 281 BGB zum Tatbestand s.o. Rechtsfolge Wird Ersatz der Nachbehandlungskosten vollständig erfasst? Differenzmethode Surrogationsmethode 677, 683 Satz 1, 670 BGB
14 Anspruch auf Ersatz der Nachbehandlungskosten 823 Abs. 1 BGB 823 Abs. 1, 31 BGB 831 BGB VG tb-mäßige, rw unerlaubte Handlung Problem: Einwilligung? in Ausführung der Verrichtung Exkulpation, 831 Abs. 1 Satz 2 BGB
15 Anspruch auf Schmerzensgeld 634 Nr. 4, 636, 280 BGB Anwendbarkeit des Gewährleistungsrechts Anspruch besteht dem Grunde nach Körperverletzung Körperverletzung ist mangelbedingter Schaden (bei 634 Nr. 4 erforderlich) Höhe: Ausgleichsfunktion Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und Leiden Genugtuungsfunktion Genugtuung für das, was dem Verletzten durch den Schädiger angetan wurde
16 Anspruch auf Schmerzensgeld 823 Abs. 1 BGB bzw. 823 Abs. 1, 31 BGB (-) s.o. 831 BGB (+)
17 Zinsen 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 800 Euro Euro Schmerzensgeld seit Tag nach Zugang des Ablehnungsschreibens des W vom BGB analog
18 Anspruch gegen S auf Rückzahlung der 550 Euro keine vertragliche Beziehung 823 Abs. 1 BGB (-)
19 Anspruch gegen S auf Ersatz der Nachbehandlungskosten (800 Euro) 823 Abs. 1 BGB KV (+) Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens durch ursprünliche Behandlung, Nachbehandlung, entstellende Wirkung des fehlerhaften Make-up haftungsbegründende Kausalität RW (+) keine wirksame Einwilligung Schuld (+) haftungsausfüllende Kausaliät Nachbehandlungskosten dienten auch in voller Höhe der Wiederherstellung der Gesundheit der M
20 Anspruch gegen S auf Zahlung eines Schmerzensgeldes 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB (+)
21 Zweckmäßigkeitserwägungen 800 Euro Zahlung SG, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 200 Euro jedoch nicht unterschreiten sollte zuzüglich Zinsen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zählen aufgrund der Identität der Streitgegenstände zu den Kosten des Rechtsstreits i.s.v. 91 ZPO 308 Abs. 2 ZPO: darüber wird von Amts wegen entschieden Zuständigkeit sachlich, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG: Amtsgericht örtlich: Bad Dürkheim 32 ZPO 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Parteibezeichnung 59, 60 ZPO subjektive Klagehäufung wegen 425 BGB liegt eine einfache Streitgenossenschaft vor 260 ZPO objektive Klagehäufung
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