Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt
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- Uwe Frank
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1 Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Fall 4: Willy will wieder waschen Weil seine alte Waschmaschine am Freitag endgültig ausfällt, erwirbt Willy (K) am Sonnabend bei Verkäufer V ein neues Modell für 450,-. Weil die Monteure des V bereits Feierabend haben, vereinbaren V und K, daß V die Maschine in der kommenden Woche (14. Kalenderwoche) anliefert und K bei Lieferung bezahlt. Variante 1: V liefert am Freitag. Weil K nicht so lange warten konnte, hat K am Mittwoch in einem Waschsalon Wäsche gewaschen und verlangt nun von V 5,- für seine Auslagen ersetzt. Variante 2: V liefert erst am Freitag der 15. Kalenderwoche. V mußte am Mittwoch der 15. Woche seine Wäsche im Waschsalon waschen und verlangt jetzt von V 5,- Auslagenersatz. Variante 3: V und K haben keinen Termin vereinbart, sondern V versichert, er liefere schnellstmöglich. Weil er am Dienstagabend keine Lust mehr auf einen Transport hat, liefert V trotz Möglichkeit nicht. Am Mittwoch muß K seine Wäsche im Waschsalon waschen lassen (5,- ). Als V am Freitag immer noch nicht liefert, ruft K ihn entnervt an und fordert energisch Lieferung bis Mittwoch der kommenden Woche. Trotz allem muß K am Dienstag noch einmal den Waschsalon aufsuchen (5,- ). Als V am Donnerstag liefert, fordert K von V 10,- Auslagenersatz. Variante 4: Wie Variante 3. V liefert bis Verstreichen der Frist nicht, daher ruft K ihn am Donnerstagmorgen an und erklärt, daß er nun gar nicht mehr erscheinen brauche. Nachdem K am Donnerstag noch einmal einen Waschsalon besuchen muß (5,- ), erwirbt K am Freitag beim Händler H dasselbe Modell, muß dafür allerdings 50,- mehr bezahlen. K fordert nun von V die Kosten für die Besuche des Waschsalons sowie die Zahlung der Mehrkosten für die Waschmaschine. V verlangt im Gegenzug weiterhin Bezahlung der Waschmaschine Zug-um-Zug gegen Lieferung. Variante 5: V hat ordnungsgemäß geliefert und dabei K eine Rechnung übergeben, in der es heißt: Zahlung binnen 30 Tage nach Übergabe des Gerätes und dieser Rechnung, danach ist V berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen. K zahlt erst nach 60 Tagen. V verlangt Verzugszinsen. Bearbeiter: Thomas Habbe, Lehrstuhl Rechtsgeschichte
2 A) Variante 1 I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 5,- Schadenersatz aus 280 Abs. 1, 2, 286 BGB 1) Schuldverhältnis Mit dem Kaufvertrag besteht zwischen V und K ein Schuldverhältnis. 2) Pflichtverletzung Pflicht des V ist die rechtzeitige Lieferung der Waschmaschine, V kann innerhalb der gesamten Woche liefern. V liefert innerhalb der vereinbarten Woche und begeht keine Pflichtverletzung. Ergebnis K hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. B) Variante 2 I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 5,- Schadenersatz aus 280 Abs. 1, 2, 286 BGB 1) Voraussetzungen des 280 Abs. 1 BGB a) Schuldverhältnis b) Pflichtverletzung Indem V nicht innerhalb der vereinbarten Woche liefert, verletzt V die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. c) Vertretenmüssen Der Sachverhalt gibt keinen Anhaltspunkt für das Vertretenmüssen des V, es wird also nach 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. 2) Weitere Voraussetzungen des 286 BGB a) Fälligkeit Die Leistung muß fällig sein. V und K haben Lieferung in der 14. Kalenderwoche vereinbart, nach 188 Abs. 2, 133, 157 BGB sollte die Lieferung spätestens am Sonnabend der 14. Kalenderwoche fällig sein. Beachten Sie: Ob Sie von Fälligkeit spätestens Freitagabend oder erst am Sonnabend ausgehen, ist unerheblich, insoweit ist der Vertrag nach 133, 157 BGB auszulegen. Jedenfalls dürfen Sie nicht auf 193 BGB abstellen, weil die Parteien Lieferung in der Kalenderwoche vereinbart haben. 193 BGB ist dispositiv und wird durch diese Parteivereinbarung verdrängt. b) Nichtleistung V hat trotz Fälligkeit nicht geliefert. c) Vertretenmüssen Nach 286 Abs. 4 BGB liegt Verzug nur bei Verschulden vor, dieselbe Voraussetzung ergibt sich aus 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Hinweis: Für die Prüfung des Verzugsschadens ist es daher nicht erforderlich, ein weiteres Mal das Vertretenmüssen zu prüfen. Bedeutung erlangt 286 Abs. 4 BGB beispielsweise bei der verschärften Haftung nach 292 BGB, bei der die Voraussetzungen des 280 Abs. 1 BGB nicht vorliegen müssen oder bei der Prüfung nach 288 BGB, bei der Sie nicht zu 280 Abs. 1 BGB kommen. Bearbeiter: Thomas Habbe, Lehrstuhl Rechtsgeschichte 2
3 d) Mahnung aa) Grundsatz Grundsätzlich müßte K nach 286 Abs. 1 BGB mahnen. Dies hat K nicht getan. bb) Ausnahme nach 286 Abs. 2 BGB Die Mahnung könnte nach 286 Abs. 2 BGB entbehrlich sein. In Betracht kommt, daß die Leistung nach 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach dem Kalender bestimmt ist. V und K haben die Lieferung in der 14. Kalenderwoche vereinbart. Also war die Leistung nach dem Kalender bestimmt, die Mahnung war nach 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. 3) Rechtsfolge: Schadenersatz V hat dem K denjenigen Schaden zu ersetzen, der adäquat kausal aufgrund der Verzögerung der Leistung entstanden ist. Dies sind die 5,- Auslagen, die K für den Waschsalon hatte. Ergebnis K hat gegen V Anspruch auf Zahlung von 5,- aus 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. C) Variante 3 I. Wäsche am Mittwoch vor dem Anruf 1) Anspruch auf Zahlung von 5,- Schadenersatz aus 280 Abs. 1, 2, 286 BGB a) Schuldverhältnis b) Pflichtverletzung Pflicht des V ist es, schnellstmöglich zu liefern. Indem V aufgrund von Lustlosigkeit nicht liefert, verletzt V diese Pflicht. c) Vertretenmüssen V liefert vorsätzlich im Sinne des 276 BGB nicht. 2) Weitere Voraussetzungen des 286 BGB (Verzug) a) Fälligkeit Die Leistung war in dem Moment fällig, als V das erste Mal die Möglichkeit zur Leistung hatte. Dies war am Dienstagabend. b) Nichtleistung V hat nicht geleistet. c) Mahnung K hat zum Zeitpunkt, als er die 5,- für den Waschsalon ausgibt, noch nicht gemahnt. Weil K und V auch keinen Leistungszeitpunkt nach dem Kalender vereinbart haben ( 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), war die Mahnung auch nicht entbehrlich. V befand sich also zum Zeitpunkt der Wäsche noch nicht in Verzug. Beachten Sie: Voraussetzung der Mahnung ist die Fälligkeit, eine vor Fälligkeit ausgesprochene Mahnung ist wirkungslos und erlangt auch mit Fälligkeit der Leistung keine Wirkung (vgl. MüKo-Ernst [5. Aufl. 2007], 286 Rdn. 52). Dies dient dem Schuldnerschutz, sonst käme der Schuldner automatisch mit Fälligkeit in Verzug und hätte die Folgen (vor allem: 287 BGB!) zu tragen. 3) Zwischenergebnis K kann für den Waschsalonbesuch am Mittwoch keinen Schadenersatz nach 280 Abs. 1, 2, 286 BGB geltend machen. Bearbeiter: Thomas Habbe, Lehrstuhl Rechtsgeschichte 3
4 Wäsche am Dienstag nach dem Anruf Prüfung wie unter B I 2d) Mit der energischen Aufforderung zur Lieferung am Freitag hat K den V gemahnt. K Kann also nach 280 Abs. 1, 2, 286 BGB Schadenersatz neben der Leistung verlangen, K ist so zu stellen, wie er stünde, als wenn ordentlich erfüllt worden wäre. Unter diesen Umständen hätte K den Waschsalon nicht aufsuchen müssen und hätte keine 5,- Aufwendungen gehabt. Beachten Sie: Daß K zeitgleich mit der Mahnung eine Frist setzt, ändert an der Wirkung der Mahnung nichts. V befindet sich ab diesem Moment in Verzug. Die Fristsetzung ist ausschließlich für den Schadenersatz statt der Leistung nach 281 Abs. 1 BGB bedeutsam. K kann also nach 249 Abs. 1 BGB 5,- Schadenersatz verlangen. D) Variante 4 I. Ansprüche des K 1) Schadenersatz für die Waschsalon-Benutzung am Mittwoch und Dienstag aus 280 Abs. 1, 2, 286 BGB Wie in Variante 3 kann K für das erste Waschen im Waschsalon keinen Schadenersatz verlangen, dafür aber für das zweite Waschen am Dienstag (nach dem ersten Anruf). K kann also 5,- Schadenersatz neben der Leistung geltend machen. 2) Anspruch des K gegen V auf Schadenersatz für den Mehrpreis der bei H gekauften Waschmaschine in Höhe von 50,- aus 280 Abs. 1, 3, 281 BGB a) Voraussetzungen des 280 Abs. 1 BGB aa) Schuldverhältnis bb) Pflichtverletzung cc) Vertretenmüssen b) Voraussetzungen des 281 BGB aa) Fristsetzung bb) Angemessenheit der Frist c) Rechtsfolge: Schadenersatz statt der Leistung K ist so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre: Unter diesen Umständen hätte K die Maschine nicht bei H erwerben müssen und hätte daher auch nicht 50,- mehr für diese bezahlen müssen. Dies ist der Schaden des K. 3) Anspruch des K gegen V auf Schadenersatz für den Waschsalonbesuch am Donnerstag in Höhe von 5,- aus 280 Abs. 1, 3, 281 BGB Des weiteren hat K nach seiner Leistungsablehnung am Donnerstag noch einmal den Waschsalon besuchen müssen: Die Kosten für diesen Besuch gehören zum Schadenersatz statt der Leistung, weil dieser nicht mehr neben einen Leistungsanspruch stehen könnte K hat die Leistung bereits abgelehnt, womit der Leistungsanspruch nach 281 Abs. 4 BGB erloschen ist. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 Abs. 2 BGB 1) Kaufvertrag Mit dem Kaufvertrag ist der Anspruch entstanden. 2) Erlöschen des Anspruchs nach 281 Abs. 5, 346 BGB Der Anspruch könnte nach 281 Abs. 5, 346 BGB erloschen sein. K hat nach 281 Abs. 1 BGB Schadenersatz statt der ganzen Leistung verlangt, als er den Ersatz der 50,- Mehrkosten für den Kauf der Waschmaschine bei H sowie den Ersatz der Auslagen Bearbeiter: Thomas Habbe, Lehrstuhl Rechtsgeschichte 4
5 E) Variante 5 Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 im Waschsalon begehrte. Somit ist der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nach 281 Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB erloschen. Anmerkung 1: 346 Abs. 1 BGB erklärt den Anspruch nicht für erloschen, sondern spricht nur von Rückgewähr. Weil eine nunmehr geleistete Zahlung sofort zurückzugewähren wäre, ist der Anspruch erloschen. Anmerkung 2: Sie können anstelle der Anwendung von 281 Abs. 5, 346 BGB auch davon ausgehen, daß K hier zurückgetreten sei: Die Erklärung, daß V nicht mehr zu erscheinen brauche, kann nach 133 BGB so ausgelegt werden. Die Voraussetzungen der 323, 346 BGB für einen Rücktritt liegen ebenfalls vor. 281 Abs. 5 BGB will nur vermeiden, daß der Gläubiger auf jeden Fall den Rücktritt erklären muß, das schlichte Verlangen nach Schadenersatz (das ggf. nicht als Rücktritt auszulegen ist) reicht aus. I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von Verzugszinsen aus 288 Abs. 1, 286 BGB 1) Geldschuld K schuldet die Bezahlung von 450,-, dies ist eine Geldschuld. 2) Verzug a) Fälligkeit Mit Übergabe der Maschine ist die Zahlung nach der Vereinbarung zwischen V und K fällig. b) Nichtleistung K zahlt nicht. c) Vertretenmüssen, 286 Abs. 4 BGB K müßte die Nichtzahlung zu vertreten haben. Dies ist nach 286 Abs. 4 BGB nur dann nicht der Fall, wenn die Zahlung aufgrund eines Umstandes unterbleibt, den V nicht zu vertreten hat. Ein solcher ist nicht ersichtlich, so daß K die Nichtzahlung zu vertreten hat. d) Mahnung aa) Grundsatz Grundsätzlich müßte V nach 286 Abs. 1 BGB den K mahnen. Dies hat V nicht getan. bb) Entbehrlichkeit der Mahnung nach 286 Abs. 3 BGB für den Zeitraum ab dem 31. Tag nach Rechnungsstellung Die Mahnung ist nach 286 Abs. 3 BGB zur Begründung des Verzugs ab dem 31. Tag nach Rechnungsstellung entbehrlich, wenn V dem K eine Rechnung geschickt hat und in dieser auf den Verzug ab dem 31. Tag hingewiesen hat. (1) Rechnung V hat K eine Rechnung gestellt. (2) Hinweis auf Verzugsfolgen bei Verbrauchern, 286 Abs. 3 S. 1, 2. Hs BGB Indem V den K als Verbraucher ( 13 BGB) darauf aufmerksam macht, daß er nach Ablauf von 30 Tagen Verzugszinsen verlangen könne, hat V den K auf die Verzugsfolgen aufmerksam gemacht. Bearbeiter: Thomas Habbe, Lehrstuhl Rechtsgeschichte 5
6 Beachten Sie die unterschiedliche Behandlung von Verbrauchern und Nicht-Verbrauchern nach 286 Abs. 3 BGB. Sofern am Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist, kommt der Schuldner immer spätestens nach 30 Tagen in Verzug, auch ohne daß darauf besonders hingewiesen wurde ( 286 Abs. 3 S. 1, 1. Hs BGB), sofern eine Rechnung oder Zahlungsaufstellung vorliegt. Des weiteren kommt der Schuldner jedenfalls 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug, sofern wenigstens sicher ist, daß eine Rechnung gestellt wurde. cc) Zwischenergebnis Die Mahnung war also entbehrlich. 3) Zinshöhe K ist Verbraucher. Nach 288 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ( 247 BGB). Ergebnis V kann von K Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 31. bis einschließlich zum 60. Tag verlangen. Beachten Sie: Die Zinspflicht beginnt abweichend von 187 BGB mit Zugang der Mahnung (der Schuldner kommt nach 286 Abs. 1 BGB durch Mahnung in Verzug), für den Tag, an dem der Schuldner die Mahnung empfängt, sind also bereits Verzugszinsen zu zahlen (vgl. MüKo-Ernst [5. Aufl. 2007], 288 Rdn. 15). Anderes gilt, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender oder einem Ereignis ( 286 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB) bestimmt ist: dann kommt der Schuldner nach 187 Abs. 1 BGB erst am folgenden Tag in Verzug. Gleiches gilt für die 30-Tage-Frist nach 286 Abs. 3 BGB, der Schuldner befindet sich erst mit Ablauf des 30. Tages in Verzug. Die Zinspflicht endet immer erst mit Ablauf des Tages, an dem der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit zahlt (vgl. MüKo-Ernst, 288 Rdn. 17). Bearbeiter: Thomas Habbe, Lehrstuhl Rechtsgeschichte 6
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