SchiedsamtsZeitung 58. Jahrgang 1987, Heft 01 Online-Archiv Seite 4a-8 Organ des BDS

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1 Grundlagen zum Verständnis schuldrechtlicher Verhältnisse Von Dr. L. H. Serwe (Fortsetzung aus Heft 7/1985) 3.3. Stück-, Gattungs- und Wahlschuld Ist der Leistungsgegenstand eine individuell bestimmte Sache, z. B. ein ganz bestimmter gebrauchter PKW oder ein genau bezeichnetes Grundstück, so spricht man von einer sog. Spezies- oder Stückschuld. Unverwechselbarkeit ist aber ebenso wenig erforderlich wie objektive individuelle Bestimmtheit. Anders als bei vertretbaren Sachen, die nach objektiven Maßstäben bestimmt werden, steht es im Belieben der Parteien einen Leistungsgegenstand, der von anderen objektiv nicht unterscheidbar wäre, durch ihren vertraglichen Willen dennoch zu einer Stückschuld zu machen. Viele Verbindlichkeiten richten sich auf die Verschaffung von Rechten oder Sachen. Eigentum, Nießbrauch, Forderung, Patent, Urheberrecht. Miete, Pacht, Leihe, Verwahrung, Kauf, Tausch. Häufig wird die Verschaffung der Sache (der Besitz an ihr) und des Rechts (Eigentum) wie z. B. beim Kauf geschuldet. Die Bezeichnung Stückschuld ist insofern irreführend, als sie nicht auf diese Verschaffungsansprüche (Verschaffungsforderungen) beschränkt ist. Auch Leistungen, die ein Verhalten (Gesetzessprache Tun oder Unterlassen) zum Inhalt haben, können individuell bestimmt sein. Arbeitsleistung, Geschäftsbesorgung, Werkvertrag, Auskunftserteilung. Das Wesen der Stückschuld besteht darin, dass die Leistungspflicht des Schuldners von vornherein nur auf die besondere, individuell bestimmte Leistung beschränkt ist. Er schuldet nur diese Leistung und er kann auch seine Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger nur durch diese Leistung erfüllen. Er hat keine Wahl und nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine Ersetzungsbefugnis. Den Gegensatz dazu bildet die Gattungsschuld. Hier ist das Interesse des Gläubigers nicht auf eine bestimmte Leistung gerichtet. Die Parteien vereinbaren, dass der Leistungsgegenstand bestimmte Merkmale einer mehr oder weniger gekennzeichneten Gattung aufweisen muss. 10 Zentner Kartoffeln der Sorte Hansa. Die Gattung ist durch die Bezeichnung Kartoffeln hinreichend bestimmt und durch die Hinzufügung der Sorte näher eingegrenzt. Die Gattungsschuld ist eine Schuld mit individuell unbestimmtem, nach Gattungsmerkmalen aber bestimmbarem Leistungsgegenstand. Sie ist der Prototyp der Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5

2 schuld-rechtlichen Verträge über Verschaffungsleistungen von Massengütern, deren endgültige Bestimmung Sache des Schuldners ist. Gleichwohl sind auch Dienstleistungen, Aufträge und Gebrauchsüberlassungsverträge, Werkverträge und anderes mehr als Gattungsschulden denkbar. Wegen des eng gefassten Wortlautes des BGB (Sachen) ist allerdings nur eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über Gattungsschulden zulässig. Keine Gattungsschulden dagegen sind Geldschulden (5 244 BGB). Sie sind Schulden eigener Art, auf welche die Vorschriften über Gattungsschulden nicht passen. Der Schuldner kann z. B. keine Geldscheine mittlerer Art und Güte leisten. Der Grundsatz, dass Geldmangel den Schuldner nicht entlastet, fließt nicht aus BGB. Er ist ein nur darin ausgedrückter allgemeiner Rechtsgrundsatz, der nicht nur für Geld- und Gattungsschulden sondern auch für Stückschulden gilt, soweit sie Verschaffungsschulden sind, d. h. der Schuldner erst selbst noch den Gegenstand, zu dessen Leistung er sich verpflichtet hat, erwerben muss. Für Gattungsschulden gelten mit Rücksicht auf ihre individuelle Unbestimmtheit eine Reihe besonderer Vorschriften die darauf Rücksicht nehmen, dass die Leistungspflicht des Schuldners bei dieser Form der Verpflichtung anders als bei der Stückschuld noch nicht konkret festliegt. Es leuchtet aber ohne weiteres ein, dass spätestens im Augenblick, in welchem der Schuldner seine Leistung erbringt, die Gattungsschuld sich in eine Stückschuld verwandeln muss, weil der Schuldner nicht irgendwelche lediglich der Gattung nach bestimmte Sachen liefern kann, sondern den Leistungsgegenstand dem Gläubiger konkret anbieten muss. So muss er z. B. aus einem größeren Vorrat von Kartoffeln der Sorte Hansa die dem Gläubiger geschuldete Menge an Kartoffeln mittlerer Art und Güte (5 243 Abs. 1 BGB). aussondern, um überhaupt vertragsgerecht leisten zu können. Daraus ergibt sich, dass die Konkretisierung der Leistungspflicht nicht erst mit der Leistung selbst und auch nicht erst mit dem Angebot sondern bereits früher möglich ist. Das Gesetz umschreibt diesen Vorgang mit den wenig genauen Wendungen, dass der Schuldner das seinerseits zur Leistung Erforderliche getan haben müsse (5 243 Abs.2 5 Grundlagen zum Verständnis schuldrechtlicher Verhältnisse BGB). Danach beschränkt sich jedenfalls die Leistung des Schuldners nunmehr auf die ausgewählten Stücke oder eine bestimmte ausgesonderte Menge von Stücken gleicher Gattung. Aus der Gattungsschuld wird so eine Stückschuld. Wann der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan hat, und diese Beschränkung eintritt, ist bei der ungenauen Formulierung von Fall zu Fall zu entscheiden. Dabei ist der Leistungsort von einer gewissen Bedeutung. Bei einer Holschuld muss der Schuldner die Sache für den Gläubiger bereithalten und die Leistung dem Gläubiger wenigstens wörtlich anbieten. Bei der Schickschuld tritt eine Konkretisierung mit der Übergabe Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5

3 der Sache an die Transportperson ein. Im Falle der Bringschuld hat der Schuldner dagegen dem Gläubiger die Leistung tatsächlich an seinem Wohnsitz anzubieten. Erfahrungsgemäß macht die Frage, ob in hinreichender Weise ausgesondert ist, besondere Schwierigkeiten. Es genügt jedenfalls nicht, dass der Schuldner sich vorgestellt hat, welche Teile seines Lagerbestandes er dem Gläubiger leisten möchte. Hier wird man im Interesse der Sicherheit im Rechtsverkehr erfordern müssen, dass die Aussonderung in einer Weise geschieht, die auch für einen Außenstehenden Dritten erkennbar macht, welche Teile des Gesamtbestandes für die konkrete Leistung an den bestimmten Gläubiger vorgesehen sind. Dies kann z. B. durch gesonderte Lagerung, durch Verpackung und Kennzeichnung an und auf der Verpackung geschehen. Mit Recht werden an die Konkretisierung hohe Anforderungen gestellt, weil die Rechtslage vor und nach Konkretisierung sich erheblich unterscheidet. Vor der Konkretisierung liegt das Beschaffungs- und Leistungsrisiko ausschließlich beim Schuldner. Er wird von der Leistung gern Abs. 1 BGB nur dann frei, wenn die gesamte Gattung untergeht. Gern BGB hat er sein Unvermögen zur Leistung auch ohne Verschulden zu vertreten. Nach der Konkretisierung beschränkt sich die Leistungspflicht auf die einzelne ausgesonderte Sache. Wird die Leistung danach in Folge eines Umstandes, den der Schuldner nicht zu vertreten hat deswegen unmöglich, weil die Sache untergeht, so wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit. Denn nach der Konkretisierung sind die Regeln der Stückschuld auch auf die bisherigen Gattungsschulden anzuwenden. Weitere Besonderheiten der Gattungsschulden sind bei den einzelnen Instituten zu behandeln. Geldschulden sind keine Gattungsschulden. Auch eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld kann im Inland mit Inlandswährung bezahlt werden es sei denn, dass ausdrücklich Zahlung in ausländischer Währung bedungen worden ist. Die Umrechnung erfolgt dann nach dem Kurswert, der z. Z. der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist (g 244 BGB). Geldschulden sind Wertschulden im weiteren Sinne. Dabei geht die Leistungspflicht auf Übereignung von Geldzeichen in Höhe einer bestimmten Summe. Selbst der Untergang der ganzen Gattung (einer Geldsorte) befreit den Schuldner nicht von seiner Leistungspflicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung in einer bestimmten Sorte vereinbart worden ist (g 245 BGB). In diesem Falle ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt worden wäre. Geldschulden sind, wenn das Gesetz es vorsieht oder dies durch Rechtsgeschäft vereinbart ist, zu verzinsen (g 246 BGB). Sofern kein anderer Zinssatz bestimmt ist, sind Zinsen in Höhe von 4 von 100 für das Jahr zu entrichten. Ist ein höherer Zinssatz als 6 % vereinbart, so kann der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen (g Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5

4 247 BGB). Dieses Kündigungsrecht kann durch Vertrag nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Ausnahmen gelten für Schuldverschreibungen auf den Inhaber und für Orderschuldverschreibungen sowie für Darlehen die zu einer aufgrund gesetzlicher Vorschriften gebildeten Deckungsmasse für Schuldverschreibungen gehören. Zinsen von Zinsen können lediglich Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften mit ihren Kunden im voraus vereinbaren. Sonst sind solche Vereinbarungen nichtig. Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu ( 262 BGB). Die Wahlschuld ist wie die Gattungsschuld eine zunächst noch unbestimmte aber bestimmbare Leistung. Von vornherein werden mehrere verschiedene Leistungen geschuldet, von denen jedoch nur die eine oder die andere zu erbringen ist. Das Konkretisierungsmittel ist hier die Wahl. Die Wahl muss dem Schuldner oder dem Gläubiger zustehen. Bei einer Vereinbarung, dass ein Dritter die Wahl vornehmen soll, liegt in Wirklichkeit kein Wahlschuldverhältnis vor. Wahlschuldverhältnisse können durch Vertrag oder durch Gesetz entstehen. A vereinbart mit B gegen Zahlung von 10000,- DM die Lieferung des Rennpferdes Erna oder Emma. Ein Beispiel für eine gesetzliche Entstehung des Wahlschuldverhältnisses findet sich in 179 BGB. Hier hat der Vertragspartner eines vollmachtlosen Vertreters die Wahl, die Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages vom vollmachtlosen Vertreter oder Schadensersatz zu verlangen. Mit der Wahl konkretisiert sich das Schuldverhältnis auf die gewählte Leistung. Die Ausübung der Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (S 263 BGB). Die schließlich gewählte Leistung gilt als von Anfang an allein geschuldet. Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginne der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung durch seine Wahl auf die eine oder andere Leistung richten, der Schuldner kann sich jedoch, so lange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil erhalten hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien (g 264 BGB). Ist der Gläubiger wahlberechtigt und befindet er sich im Verzug, so kann der Schuldner ihm unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über (g 264 Abs.2). Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5

5 Diese Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat ( 265 BGB). 4. Schadensersatz Schadensersatz ist die häufigste Rechtsfolge als Sanktion für Rechtsgutverletzungen aller Art. Dies gilt für den Bereich der absoluten und der relativen Rechte. In 249 bis 253 BGB sind allgemeine Regeln festgeschrieben, nach denen Art, Inhalt und Umfang von Schadensersatzpflichten zu bestimmen sind. Sie gelten für den gesamten zivilrechtlichen Bereich. Anspruchsgrundlagen, Rechtsnormen, die selbst die Voraussetzungen umschreiben, die vorliegen müssen um Schadensersatz zu erhalten, sind sie nicht. Sie ergänzen nur diese Anspruchsgrundlagen, die sich vielfältig bei den speziellen Regelungen befinden. Die schadensersatzbegründenden Ansprüche sind weder im Zivilrecht noch im Bürgerlichen Gesetzbuch zusammenhängend oder auch nur abschließend gesetzlich geregelt. In dem an dieser Stelle zu besprechenden Abschnitt handelt es sich immer nur um Regeln, die anspruchsbegründende Normen, wie etwa ff. BGB, voraussetzen Schaden Jede Einbuße, die jemand an seinen geschützten Rechtsgütern oder seinem Vermögen erleidet, ist Schaden im rechtlichen Sinne. Es gilt die Differenztheorie. Danach wird die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist und seine Höhe durch Vergleich der Güterlage vor und nach dem schadenstiftenden Ereignis ermittelt. Man stellt die tatsächliche durch das schädigende Ereignis geschaffene Lage der Situation gegenüber, die ohne das schädigende Ereignis eingetreten sein würde. Diese durch die sog. Differenzhypothese ermittelte spätere Vermögenslage kann jedoch nicht zu einem einfachen Rückgriff auf die vorher bestehende führen, sondern muss berücksichtigen, dass auch die Ausgangslage im positiven wie im negativen Sinne der Entwicklung unterworfen ist. Bei der Einschätzung der Entwicklung muss allerdings vom gewöhnlichen Lauf der Dinge ausgegangen werden. Wird durch Wild ein Teil der Wintersaat eines Landwirts vernichtet, so darf von dem gewöhnlichen Durchschnittsertrag ausgegangen werden, der berücksichtigt, dass ein Teil der Saat auch nach dem natürlichen Verlauf der Dinge untergeht und keine Frucht bringt. (Wird fortgesetzt) Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5

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