Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
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- Herbert Voss
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2 Erlöschen von Schuldverhältnissen 2
3 Erfüllung, 362 BGB reguläres Erlöschen der Leistungspflicht ursprüngliches Leistungsinteresse bleibt erhalten Erfüllung = Bewirken der geschuldeten Leistung Person des Leistenden grundsätzlich Sache des Schuldners bei höchstpersönlichen Leistungspflichten: Erfüllung nur durch Schuldner möglich (z.b. 664, 691, 713 BGB) aber: Leistung kann auch durch Dritte bewirkt werden, 267 Abs. 1 BGB 3
4 Leistungsempfänger 362 Abs. 1 BGB: Gläubiger grundsätzlich keine Befreiung durch Leistung an Dritten allerdings: keine Befreiung bei fehlender Empfangszuständigkeit des Gläubigers Beispiel: Insolvenz ( 80 Abs. 1 InsO), Forderungspfändung ( 829 ZPO), Testamentsvollstreckung ( 2211 Abs. 1 BGB), geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen (Wertung der 104 ff. BGB, allerdings Genehmigung möglich) 4
5 Leistung an Dritte unter bestimmten Voraussetzungen ist auch befreiende Leistung an Dritte möglich Empfangsermächtigung, 362 Abs. 2 BGB ivm. 185 Abs. 1 BGB Empfangszuständigkeit kraft Rechtsschein, 370 BGB Überbringer einer (echten) Quittung ist kraft Rechtsschein legitimiert Leistung an bisherigen Gläubiger bei Forderungsabtretung Leistung an Besitzer einer Sache ( 851 BGB) Leistung an im Grundbuch Eingetragenen ( 893 BGB) Leistung an Inhaber eines Erbscheins ( 2366 BGB) nachträgliche Genehmigung, 362 Abs. 2 BGB ivm. 185 Abs. 2 5
6 Leistung an Dritte: Folgen für Verhältnis Gläubiger - Dritter richtet sich nach Absprache Gläubiger-Dritter bei Rechtsscheintatbestand: 816 Abs. 2 BGB G S 433 Abs. 2, 398 BGB D 6
7 mangelnde Erfüllungswirkung durch Leistung an den Gläubiger fehlende Empfangszuständigkeit des Schuldners z.b. kraft Gesetzes 1074, 1282 BGB, 80 InsO P: Sonderproblem Leistung an minderjährigen Schuldner hat eine Leistung an einen minderjährigen schuldnerbefreiende Wirkung, wenn Zustimmung des gesetzlichen Vertreters fehlt (v.a. bei Forderung auf Übereignung einer Sache?) e.a. (+) Situation für den Minderjährigen verbessert sich bei wirtschaftlicher Betrachtung insgesamt (z.b. erwirbt er Eigentum) h.m. (-) Forderungsverlust ist rechtlicher Nachteil, Eigentumserwerb dagegen nicht: Eigentumserwerb ist wirksam, Forderungsverlust tritt erst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eigentum ist aber nach 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zurückzübereignen) 7
8 Bewirken der geschuldeten Leistung schuldgerechtes Verhalten herbeiführen des Erfolges bloße Leistungshandlungen genügen nicht Beispiel: Bei Geldforderungen tritt Erfüllung erst mit Gutschrift auf dem Konto des Empfängers, nicht dagegen mit Erteilung des Überweisungsauftrags ein Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung Klarstellungsvorbehalt = Vermeidung der Deutung der Leistung als Anerkenntnis ( 212 Abs. 1 Nr. 1, 814 BGB): Erfüllungswirkung Totalvorbehalt = Leistung nur unter der Bedingung des Bestehens der Forderung: keine Erfüllungswirkung 8
9 Bewirken der geschuldeten Leistung durch den Schuldner keine Erfüllungswirkung, wenn Erfolg durch Zufall eintritt Tilgungsbestimmung durch den Schuldner, 366 Abs. 1 BGB Schuldner bestimmt, auf welche Forderung geleistet wird Tilgungsbestimmung ausdrücklich, konkludent sowie auch nachträglich möglich (rechtsgeschäftsähnliche Handlung) Tilgungsvereinbarung durch Vertrag z.b. Tilgungspläne der Banken gesetzliche Anrechnungsbestimmung, 366 Abs. 2 BGB zunächst: fällige Schuld dann: geringere Sicherheit Lästigkeit ältere Schuld 9
10 Sonderregelung des 367 Abs. 1 BGB Kosten Zinsen Hauptleistung Verbraucherkredite, 497 Abs. 3 BGB Rechtsverfolgung Schuld Zinsen Dogmatischer Hintergrund h.m.: Theorie der realen Leistungsbewirkung Herbeiführen des Leistungserfolgs durch den Schuldner, soweit die Leistung auf bestimmte Forderung bezogen ist a.a: Theorie der finalen Leistungsbewirkung Zweckbestimmung erforderlich, reale Leistungsbewirkung genügt nicht aber: in der Sache kein Unterschied, da in beiden Fällen auf bestimmte Schuld geleistet werden muss 10
11 Wirkung der Erfüllung Erlöschen der Leistungspflicht (Schuldverhältnis im engeren Sinne) Schuldverhältnis im weiteren Sinn erlischt erst bei Erfüllung aller Forderungen und Pflichten Schutz- und Nebenpflichten können auch nach Abwicklung der Hauptleistungspflicht nachwirken Beweislastumkehr, 363 BGB Annahme der Leistung als Erfüllung führt zur Beweislastumkehr Quittungserteilung mit Erfüllung Anspruch des Schuldners auf Quittungserteilung, 368 BGB bei Verweigerung Zurückbehaltungsrecht nach 273 BGB 11
12 Inhalt, 364 Abs. 1 BGB Leistung an Erfüllungs statt Gläubiger nimmt eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt an Beispiel: Kauf eines Neuwagens unter Anrechnung eines in Zahlung gegebenen alten PKW. Erfüllung einer Geldschuld durch Überweisung. Rechtsnatur: vertragliche Vereinbarung es gelten die allgemeinen Regeln (einschließlich der Regeln über die Geschäftsfähigkeit) h.m.: Erfüllungsvertrag = Leistung soll als Erfüllung gelten 12
13 Leistung an Erfüllungs statt Abgrenzung zur Leistung erfüllungshalber gesetzlich nicht geregelt ursprüngliche Forderung erlischt nicht (Unterschied zu 364 Abs. 1) Gläubiger erhält zusätzliche Forderung / Befriedigungsmöglichkeit Verpflichtung zur vorrangigen Verwertung des erfüllungshalber überlassenen Gegenstandes Befriedigung möglich: Erfüllungswirkung (ursprüngliche Forderung) Befriedigung nicht möglich: keine Erfüllungswirkung Beispiel: Verrechnungsscheck zur Einreichung bei einer Bank. 13
14 Sach- und Rechtsmängel Leistung an Erfüllungs statt 365 BGB: Schuldner soll wie ein Verkäufer Gewähr leisten: 434 ff. BGB Gewährleistungsrechte betreffen dann aber lediglich die Erfüllungsvereinbarung Beispiel: An Erfüllungs statt übereigneter Gebrauchtwagen ist mangelhaft, Gläubiger kann zurücktreten: damit erlischt die Erfüllungsvereinbarung 14
15 Leistung an Erfüllungs statt P: 434 ff. BGB auf für unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Schenkung) ea. (-) teleologische Reduktion aa. (+) Wortlaut des 365 BGB maßgeblich aber: stillschweigende Haftungmilderung daher: praktische Auswirkungen sind gering Praktischer Fall: Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen (Agenturlösung) 15
16 Aufrechnung, 387 ff. BGB rechtsgestaltende Willenserklärung, 388 BGB Voraussetzungen 1. wechselseitige Forderungen, 387 BGB 2. Gleichartigkeit der Forderungen derselbe Inhalt bei Ungleichartigkeit: Zurückbehaltungsrecht nach 273 BGB 3. Durchsetzbarkeit der Forderungen Bestand einredefrei fällig 16
17 4. Erfüllbarkeit 5. Kein Aufrechnungsverbot a) rechtsgeschäftliches Aufrechnungsverbot Auslegungsregel des 391 Abs. 2 BGB b) Aufrechnungsverbot aus Treu und Glauben c) Beschlagnahme der Hauptforderung, 392 BGB Pfändung durch Dritten d) Vorsätzliche unerlaubte Handlung, 393 BGB e) Unpfändbare Forderung, 394 BGB f) fehlende Kassenidentität, 395 BGB 17
18 6. Aufrechnungserklärung, 388 S. 1 BGB 388 S. 2 BGB: keine bedingte oder befristete Aufrechnung möglich aber: Eventualaufrechnung im Prozess zulässig (Bestehen der Bedingung wird im Prozess geklärt, keine Unsicherheit) 7. Optional: Aufrechnungsvertrag anstatt der Aufrechnung durch Aufrechnungserklärung (Gestaltungsrecht) können die Parteien auch einen Aufrechnungsvertrag abschließen: weitergehende Möglichkeiten als nach 387 ff. BGB Wirkung Erlöschen von Haupt- und Gegenforderung im Maß ihrer Deckung 389 BGB: Rückwirkung auf entstehende Aufrechnungslage 18
Erlöschen von Schuldverhältnissen
Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.
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