Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)"

Transkript

1 1

2 Erlöschen von Schuldverhältnissen 2

3 Erfüllung, 362 BGB reguläres Erlöschen der Leistungspflicht ursprüngliches Leistungsinteresse bleibt erhalten Erfüllung = Bewirken der geschuldeten Leistung Person des Leistenden grundsätzlich Sache des Schuldners bei höchstpersönlichen Leistungspflichten: Erfüllung nur durch Schuldner möglich (z.b. 664, 691, 713 BGB) aber: Leistung kann auch durch Dritte bewirkt werden, 267 Abs. 1 BGB 3

4 Leistungsempfänger 362 Abs. 1 BGB: Gläubiger grundsätzlich keine Befreiung durch Leistung an Dritten allerdings: keine Befreiung bei fehlender Empfangszuständigkeit des Gläubigers Beispiel: Insolvenz ( 80 Abs. 1 InsO), Forderungspfändung ( 829 ZPO), Testamentsvollstreckung ( 2211 Abs. 1 BGB), geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen (Wertung der 104 ff. BGB, allerdings Genehmigung möglich) 4

5 Leistung an Dritte unter bestimmten Voraussetzungen ist auch befreiende Leistung an Dritte möglich Empfangsermächtigung, 362 Abs. 2 BGB ivm. 185 Abs. 1 BGB Empfangszuständigkeit kraft Rechtsschein, 370 BGB Überbringer einer (echten) Quittung ist kraft Rechtsschein legitimiert Leistung an bisherigen Gläubiger bei Forderungsabtretung Leistung an Besitzer einer Sache ( 851 BGB) Leistung an im Grundbuch Eingetragenen ( 893 BGB) Leistung an Inhaber eines Erbscheins ( 2366 BGB) nachträgliche Genehmigung, 362 Abs. 2 BGB ivm. 185 Abs. 2 5

6 Leistung an Dritte: Folgen für Verhältnis Gläubiger - Dritter richtet sich nach Absprache Gläubiger-Dritter bei Rechtsscheintatbestand: 816 Abs. 2 BGB G S 433 Abs. 2, 398 BGB D 6

7 mangelnde Erfüllungswirkung durch Leistung an den Gläubiger fehlende Empfangszuständigkeit des Schuldners z.b. kraft Gesetzes 1074, 1282 BGB, 80 InsO P: Sonderproblem Leistung an minderjährigen Schuldner hat eine Leistung an einen minderjährigen schuldnerbefreiende Wirkung, wenn Zustimmung des gesetzlichen Vertreters fehlt (v.a. bei Forderung auf Übereignung einer Sache?) e.a. (+) Situation für den Minderjährigen verbessert sich bei wirtschaftlicher Betrachtung insgesamt (z.b. erwirbt er Eigentum) h.m. (-) Forderungsverlust ist rechtlicher Nachteil, Eigentumserwerb dagegen nicht: Eigentumserwerb ist wirksam, Forderungsverlust tritt erst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eigentum ist aber nach 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zurückzübereignen) 7

8 Bewirken der geschuldeten Leistung schuldgerechtes Verhalten herbeiführen des Erfolges bloße Leistungshandlungen genügen nicht Beispiel: Bei Geldforderungen tritt Erfüllung erst mit Gutschrift auf dem Konto des Empfängers, nicht dagegen mit Erteilung des Überweisungsauftrags ein Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung Klarstellungsvorbehalt = Vermeidung der Deutung der Leistung als Anerkenntnis ( 212 Abs. 1 Nr. 1, 814 BGB): Erfüllungswirkung Totalvorbehalt = Leistung nur unter der Bedingung des Bestehens der Forderung: keine Erfüllungswirkung 8

9 Bewirken der geschuldeten Leistung durch den Schuldner keine Erfüllungswirkung, wenn Erfolg durch Zufall eintritt Tilgungsbestimmung durch den Schuldner, 366 Abs. 1 BGB Schuldner bestimmt, auf welche Forderung geleistet wird Tilgungsbestimmung ausdrücklich, konkludent sowie auch nachträglich möglich (rechtsgeschäftsähnliche Handlung) Tilgungsvereinbarung durch Vertrag z.b. Tilgungspläne der Banken gesetzliche Anrechnungsbestimmung, 366 Abs. 2 BGB zunächst: fällige Schuld dann: geringere Sicherheit Lästigkeit ältere Schuld 9

10 Sonderregelung des 367 Abs. 1 BGB Kosten Zinsen Hauptleistung Verbraucherkredite, 497 Abs. 3 BGB Rechtsverfolgung Schuld Zinsen Dogmatischer Hintergrund h.m.: Theorie der realen Leistungsbewirkung Herbeiführen des Leistungserfolgs durch den Schuldner, soweit die Leistung auf bestimmte Forderung bezogen ist a.a: Theorie der finalen Leistungsbewirkung Zweckbestimmung erforderlich, reale Leistungsbewirkung genügt nicht aber: in der Sache kein Unterschied, da in beiden Fällen auf bestimmte Schuld geleistet werden muss 10

11 Wirkung der Erfüllung Erlöschen der Leistungspflicht (Schuldverhältnis im engeren Sinne) Schuldverhältnis im weiteren Sinn erlischt erst bei Erfüllung aller Forderungen und Pflichten Schutz- und Nebenpflichten können auch nach Abwicklung der Hauptleistungspflicht nachwirken Beweislastumkehr, 363 BGB Annahme der Leistung als Erfüllung führt zur Beweislastumkehr Quittungserteilung mit Erfüllung Anspruch des Schuldners auf Quittungserteilung, 368 BGB bei Verweigerung Zurückbehaltungsrecht nach 273 BGB 11

12 Inhalt, 364 Abs. 1 BGB Leistung an Erfüllungs statt Gläubiger nimmt eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt an Beispiel: Kauf eines Neuwagens unter Anrechnung eines in Zahlung gegebenen alten PKW. Erfüllung einer Geldschuld durch Überweisung. Rechtsnatur: vertragliche Vereinbarung es gelten die allgemeinen Regeln (einschließlich der Regeln über die Geschäftsfähigkeit) h.m.: Erfüllungsvertrag = Leistung soll als Erfüllung gelten 12

13 Leistung an Erfüllungs statt Abgrenzung zur Leistung erfüllungshalber gesetzlich nicht geregelt ursprüngliche Forderung erlischt nicht (Unterschied zu 364 Abs. 1) Gläubiger erhält zusätzliche Forderung / Befriedigungsmöglichkeit Verpflichtung zur vorrangigen Verwertung des erfüllungshalber überlassenen Gegenstandes Befriedigung möglich: Erfüllungswirkung (ursprüngliche Forderung) Befriedigung nicht möglich: keine Erfüllungswirkung Beispiel: Verrechnungsscheck zur Einreichung bei einer Bank. 13

14 Sach- und Rechtsmängel Leistung an Erfüllungs statt 365 BGB: Schuldner soll wie ein Verkäufer Gewähr leisten: 434 ff. BGB Gewährleistungsrechte betreffen dann aber lediglich die Erfüllungsvereinbarung Beispiel: An Erfüllungs statt übereigneter Gebrauchtwagen ist mangelhaft, Gläubiger kann zurücktreten: damit erlischt die Erfüllungsvereinbarung 14

15 Leistung an Erfüllungs statt P: 434 ff. BGB auf für unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Schenkung) ea. (-) teleologische Reduktion aa. (+) Wortlaut des 365 BGB maßgeblich aber: stillschweigende Haftungmilderung daher: praktische Auswirkungen sind gering Praktischer Fall: Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen (Agenturlösung) 15

16 Aufrechnung, 387 ff. BGB rechtsgestaltende Willenserklärung, 388 BGB Voraussetzungen 1. wechselseitige Forderungen, 387 BGB 2. Gleichartigkeit der Forderungen derselbe Inhalt bei Ungleichartigkeit: Zurückbehaltungsrecht nach 273 BGB 3. Durchsetzbarkeit der Forderungen Bestand einredefrei fällig 16

17 4. Erfüllbarkeit 5. Kein Aufrechnungsverbot a) rechtsgeschäftliches Aufrechnungsverbot Auslegungsregel des 391 Abs. 2 BGB b) Aufrechnungsverbot aus Treu und Glauben c) Beschlagnahme der Hauptforderung, 392 BGB Pfändung durch Dritten d) Vorsätzliche unerlaubte Handlung, 393 BGB e) Unpfändbare Forderung, 394 BGB f) fehlende Kassenidentität, 395 BGB 17

18 6. Aufrechnungserklärung, 388 S. 1 BGB 388 S. 2 BGB: keine bedingte oder befristete Aufrechnung möglich aber: Eventualaufrechnung im Prozess zulässig (Bestehen der Bedingung wird im Prozess geklärt, keine Unsicherheit) 7. Optional: Aufrechnungsvertrag anstatt der Aufrechnung durch Aufrechnungserklärung (Gestaltungsrecht) können die Parteien auch einen Aufrechnungsvertrag abschließen: weitergehende Möglichkeiten als nach 387 ff. BGB Wirkung Erlöschen von Haupt- und Gegenforderung im Maß ihrer Deckung 389 BGB: Rückwirkung auf entstehende Aufrechnungslage 18

Erlöschen von Schuldverhältnissen

Erlöschen von Schuldverhältnissen Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.

Mehr

RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT

RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Mastermodul Zivilrecht Aktuelle Probleme des Privatrechts Urt. v. 21. 4. 2015 XI ZR 234/14 Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer FernUniversität in Hagen / Horst Pierdolla Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens

Mehr

Erfüllung. ein einseitiges Rechtsgeschäft oder zumindest eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung.

Erfüllung. ein einseitiges Rechtsgeschäft oder zumindest eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Erfüllung erfordert keinen Vertragsschluss, weil so dem Gläubiger, der die Erfüllung anerkennen müsste, nur ein unnötiges Druckmittel in die Hand gegeben würde. setzt, wenn die Zuordnung zu einer Schuld

Mehr

Zivilrecht Grundkurs I. die geschuldete Leistung. Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Teil 7, Nr.

Zivilrecht Grundkurs I. die geschuldete Leistung. Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Teil 7, Nr. , Zivilrecht Grundkurs I I. Grundstrukturen und Grundbegriffe II. Personen, Sachen, Rechtsgeschäfte III. Der Abschluss von Verträgen IV. Das vertragliche Schuldverhältnis: Inhalte und Beendigung 1. Erlöschen

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 8 Untergang von Leistungspflichten: Erfüllung und Surrogate

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 8 Untergang von Leistungspflichten: Erfüllung und Surrogate derholung Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 8 Untergang von Leistungspflichten: und Surrogate Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

E. Rücktritt aus wichtigem Grund. VO Schuldrecht AT - Lukas

E. Rücktritt aus wichtigem Grund. VO Schuldrecht AT - Lukas E. Rücktritt aus wichtigem Grund 117 E. Rücktritt aus wichtigem Grund nicht nur für Dauer-, sondern auch für Zielschuldverhältnisse Steht zu, wenn: Interessen des anderen Teils so schwer beeinträchtigt

Mehr

Erfüllung und Erfüllungssurrogate

Erfüllung und Erfüllungssurrogate Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 30.04.2008 Erfüllung und Erfüllungssurrogate Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum

Mehr

Lösungen der Fälle auf Blatt 3

Lösungen der Fälle auf Blatt 3 Lösungen der Fälle auf Blatt 3 Vorüberlegung: Wie erlischt ein Schuldverhältnis? vgl. zu allem Schlechtriem, SchR AT, Rn. 491ff. Der offensichtliche Grundfall des Erlöschens eines Schuldverhältnisses kommt

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 9 Untergang von Leistungspflichten: Aufrechnung, Erlass und andere

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 9 Untergang von Leistungspflichten: Aufrechnung, Erlass und andere Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 9 Untergang von Leistungspflichten:, und andere Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York)

Mehr

1. Schuldverhältnisse

1. Schuldverhältnisse DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht Zehntes Kapitel Der Inhalt des Schuldverhältnisses 32 Bestimmung des Inhalts A. Parteivereinbarung - Verträge: individuelle Vereinbarung Regelungslücken: ergänzende Vertragsauslegung - Anders: gesetzl.

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

F.: Ist dieses Angebot des X dem B wirksam zugegangen? Wo liegt ein kleines verstecktes Problem?

F.: Ist dieses Angebot des X dem B wirksam zugegangen? Wo liegt ein kleines verstecktes Problem? Fall 19: "Briefmarkenkauf" Voraussetzungen des Vertragsschluss zwischen Minderjährigen; Wirksamwerden von Willenserklärungen, die gegenüber Minderjährigen abgegeben werden; Verhältnis von 131 II zu 108

Mehr

3 RECHTSVERNICHTENDE EINWENDUNGEN 1 3 RECHTSVERNICHTENDE EINWENDUNGEN. A. Überblick. Übersicht zur Prüfungsreihenfolge von Einwendungen und Einreden:

3 RECHTSVERNICHTENDE EINWENDUNGEN 1 3 RECHTSVERNICHTENDE EINWENDUNGEN. A. Überblick. Übersicht zur Prüfungsreihenfolge von Einwendungen und Einreden: 3 RECHTSVERNICHTENDE EINWENDUNGEN 1 3 RECHTSVERNICHTENDE EINWENDUNGEN A. Überblick Wirkung Rechtsvernichtende Einwendungen führen zur nachträglichen Zerstörung eines zunächst wirksam entstandenen Anspruchs.

Mehr

Christian Rabl. Erlöschen der Schuld. Christian Rabl 172

Christian Rabl. Erlöschen der Schuld. Christian Rabl 172 SCHULDRECHT ALLGEMEINER TEIL Christian Rabl Christian Rabl 171 Erfüllung Hinterlegung Leistung an Zahlungs statt Leistung zahlungshalber Aufrechnung Vereinigung Verzicht Zeitablauf Kündigung Tod Insolvenzverfahren

Mehr

Fall 1 Erfüllung. Lösung Fall 1:

Fall 1 Erfüllung. Lösung Fall 1: Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht II Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2013 Fall 1 Erfüllung Der gerade 17-jährige S steht kurz vor der Fahrprüfung, sodass er bald

Mehr

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Leistung durch Dritte ( 267 BGB) Anwendungsbereich ausgeschlossen bei persönlicher Leistungspflicht des Schuldners eine persönliche Leistungspflicht kann sich ergeben aus Parteivereinbarung (ausdrücklich

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 33 Gegenstand der Leistungspflicht A. Stück- und Gattungsschuld Stückschuld: individuelle Merkmale Gattungsschuld: Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ( 243 Abs. 1 BGB) Vorratsschuld: geschuldete

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 12: (Lösung) Fall nach Krampe, Bürgerliches Recht: Ein Fußball zum Geburtstag, JuS 1989, 390. A. Anspruch

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 34 Die Modalitäten der Leistung A. Art und Weise der Leistung Teilbarkeit, 266 BGB Erbringung durch Dritte, 267 BGB B. Leistungsort Im Zweifel Wohnsitz des Schuldners, 269 BGB Geldschulden: 270 BGB C.

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Systematik des Allgemeinen Schuldrechts

Systematik des Allgemeinen Schuldrechts Einführung Folie 1 Systematik des Allgemeinen Schuldrechts Zweites Buch des BGB Allgemeiner Teil: 241-432, d.h.: Vorschriften anwendbar für alle Schuldverhältnisse ( Klammerprinzip ) (z.b.: 122, 823, 989

Mehr

Klausur vom 10. Juni 2011

Klausur vom 10. Juni 2011 Klausur vom 10. Juni 2011 Lösungsskizze A. Anspruch des J gegen W auf Zahlung von 400,- für die Monate April und Mai aus 611, 614 BGB Vorfrage: Anspruch nur, wenn kein wirksamer Vergleich gem. 779 BGB

Mehr

31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt

31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt 31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt Während bei der Abtretung von Forderungen ein Wechsel in der Person des Gläubigers stattfindet, erfolgt bei der Schuldübernahme ein Schuldnerwechsel. Eine Abtretung

Mehr

Annegerd Alpmann-Pieper Rechtsanwältin und Notarin Dr. Till Veltmann Rechtsanwalt

Annegerd Alpmann-Pieper Rechtsanwältin und Notarin Dr. Till Veltmann Rechtsanwalt Annegerd Alpmann-Pieper Rechtsanwältin und Notarin Dr. Till Veltmann Rechtsanwalt Schuldrecht 5. Auflage 2010 ISBN: 978-3-86752-148-2 Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

Inhalt. Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9

Inhalt. Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9 Schuldrecht Allgemeiner Teil Inhalt Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9 I. Systematische Übersicht über das Schuldrecht 9 II. Prüfungstechnik für einen Fall 10 III. Grundbegriffe im Schuldrecht

Mehr

30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten

30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten 30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten I. Grundsätzliche Regelung 1. Die Abtretung von Forderungen 398 BGB 398 BGB: Abtretung 1 Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem

Mehr

32 Erlöschen von Forderungen

32 Erlöschen von Forderungen 32 Erlöschen von Forderungen Schuldverhältnis im weiteren Sinn = das gesamte rechtliche Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner (sog. Rahmenbeziehung). Die sich daraus ergebenden schuldrechtlichen

Mehr

! n h a I tsv G rzc- i c h n I s

! n h a I tsv G rzc- i c h n I s ! n h a I tsv G rzc- i c h n I s Vorwort Literaturverzeichnis V XVI I.Teil Gläubiger und Schuldner 1 1 A. Der Gläubiger 2 1 I. Ausgangspunkt 3 1 II. Echter Vertrag zugunsten Dritter 5 2 III. Gläubigerwechsel

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht Zehntes Kapitel Der Inhalt des Schuldverhältnisses 32 Bestimmung des Inhalts A. Parteivereinbarung - Verträge: individuelle Vereinbarung Regelungslücken: ergänzende Vertragsauslegung Anders: gesetzl. Schuldverh.

Mehr

D. Gewährleistung. Wucher, laesio enormis

D. Gewährleistung. Wucher, laesio enormis D. Gewährleistung Wucher, laesio enormis 10. Schadenersatz wegen mangelhafter Leistung Erbringt Schuldner mangelhafte Leistung, begeht er Vertragsverletzung Bei Verschulden (iws: also rechtswidriges und

Mehr

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 aus Vertrag 1. Anspruch entstanden Laut Sachverhalt gegeben, also (+) 2. Anspruch untergegangen a) 362 (-) BGB Die Leistung wurde nicht wie geschuldet bewirkt. b) 389

Mehr

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch

Mehr

INHALT. 3 Die Beteiligung Dritter an einem Schuldverhältnis..13 ABKÜRZUNGEN. 1 Einleitung 1. 2 Das Schuldverhältm's 5

INHALT. 3 Die Beteiligung Dritter an einem Schuldverhältnis..13 ABKÜRZUNGEN. 1 Einleitung 1. 2 Das Schuldverhältm's 5 ABKÜRZUNGEN XIX 1 Einleitung 1 2 Das Schuldverhältm's 5 A. Definition des Begriffes Schuldverhältnis 5 B. Das Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinn 5 C. Die Entstehung der Schuldverhältnisse 6

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende Anspruch des A gegen B auf Zahlung von 1.500 I. Anspruch entstanden Laut Sachverhalt (+) II. Anspruch untergegangen? a) 362 (-) BGB Die Leistung wurde nicht wie geschuldet bewirkt. b) 389 BGB - Aufrechnung

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

9. Einheit. Erlöschen der Schuld. Erfüllung. Erfüllung (2) Erfüllung ( 1412)

9. Einheit. Erlöschen der Schuld. Erfüllung. Erfüllung (2) Erfüllung ( 1412) Erlöschen der Schuld Erfüllung Hinterlegung Leistung an Zahlungs Statt Leistung zahlungshalber Aufrechnung Vereinigung Verzicht Zeitablauf, Kündigung Tod Insolvenzverfahren 1 Erfüllung Erfüllung ( 1412)

Mehr

Die Insolvenzaufrechnung im Lichte der BGH-Rechtsprechung

Die Insolvenzaufrechnung im Lichte der BGH-Rechtsprechung Die Insolvenzaufrechnung im Lichte der BGH-Rechtsprechung Prof. Dr. Reinhard Bork Universität Hamburg Aufrechnung: Die insolvenzrechtliche Relevanz mit Aufrechnung: beide Forderungen werden voll erfüllt

Mehr

A. Anspruch B gegen A auf Zahlung von 750,-- aus 823 I BGB Fraglich ist, ob B von A Zahlung von 750 aus 823 I BGB verlangen kann?

A. Anspruch B gegen A auf Zahlung von 750,-- aus 823 I BGB Fraglich ist, ob B von A Zahlung von 750 aus 823 I BGB verlangen kann? Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. lorian Jotzo all 1 A. Anspruch B gegen A auf Zahlung von 750,-- aus 823 I BGB raglich ist, ob B von A Zahlung von 750 aus 823 I BGB verlangen kann? I. Entstehung des Anspruchs

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen

Mehr

A. Anspruch B gegen A auf Zahlung von 750,- - aus 823 I BGB Fraglich ist, ob B von A Zahlung von 750 aus 823 I BGB verlangen kann?

A. Anspruch B gegen A auf Zahlung von 750,- - aus 823 I BGB Fraglich ist, ob B von A Zahlung von 750 aus 823 I BGB verlangen kann? Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall 1 A. Anspruch B gegen A auf Zahlung von 750,- - aus 823 I BGB Fraglich ist, ob B von A Zahlung von 750 aus 823 I BGB verlangen kann? I. Entstehung des Anspruchs

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Recht für Wirtschaftswissenschaftler (privatrechtlicher Teil)

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Recht für Wirtschaftswissenschaftler (privatrechtlicher Teil) PD Dr. Daniel Effer-Uhe Recht für Wirtschaftswissenschaftler (privatrechtlicher Teil) Zulässige Hilfsmittel für die Klausur Es sind Beck-, C.F. Müller- und Nomos-Gesetzestexte als Hilfsmittel zugelassen.

Mehr

I. Anwendungsbereich der 94 bis 96 InsO

I. Anwendungsbereich der 94 bis 96 InsO 3. Mannheimer Insolvenzrechtstag Vortrag am 15. Juni 2007 Anfechtung, Aufrechnung und Verrechnung in der Insolvenz Dr. Gero Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof I. Anwendungsbereich der 94

Mehr

Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen

Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen Unwirksamkeitsanordnungen: - 108 I BGB: Unwirksamkeit von nicht genehmigten Verträgen - 109 BGB: Unwirksamkeit von widerrufenen Verträgen - [ 111 BGB: Unwirksamkeit

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig,

Mehr

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben.

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben. I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 aus Vertrag haben. 1. Anspruch entstanden Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Laut Sachverhalt

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Skizze mit den beteiligten Personen: 1. Schritt: Was will A von B? - A will eine neue Torte 2. Schritt: Woraus => Auffinden der Anspruchsgrundlage - vertragliche Ansprüche (möglich => nur: welcher Vertrag?)

Mehr

VO Schuldrecht Allgemeiner Teil

VO Schuldrecht Allgemeiner Teil VO Schuldrecht Allgemeiner Teil Univ.-Prof. Dr. Meinhard Lukas 1 I. Schuldrecht und Schuldverhältnis 2 Skizze Einordnung/Zeitlicher Ablauf Vorvertragliches Schuldverhältnis Erfüllungsstadium Nachvertragliches

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 4 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der neunjährige Klaus (K) ist großer Fan der Action-Serie Killer-Heros. Als er auf dem Heimweg von der Schule in einem Spielzeugladen eine

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht E. Herausgabe des Ersatzes, 285 BGB I. Allgemeines Stellvertretendes Commodum II. Voraussetzungen Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht gem. 275 BGB Leistungsbezug auf einen bestimmten Gegenstand

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit

Mehr

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

Mehr

Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten

Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten https://cuvillier.de/de/shop/publications/7217 Copyright: Cuvillier

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 6 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der 14-jährige Robert (R) bekommt von seinen Eltern (E) monatlich 50 um sich den ein oder anderen Wunsch zu erfüllen. Als R, der recht sparsam

Mehr

Die Grundschuld, 1191 ff. BGB

Die Grundschuld, 1191 ff. BGB Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018, 1191 ff. BGB Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de I. Allgemeines IV. Gutgläubiger Ersterwerb VI. Einwendungen und Einreden

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist Lösungshinweise zu Fall 3 Uhrenkauf VORÜBERLEGUNGEN FÜR DIE FALLLÖSUNG: Wer will was von wem woraus? Wie ändert sich die Rechtslage durch die Varianten? Frage a) A will von K Herausgabe der Uhr A) A K

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 8. Dezember 2016 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Stellvertretung, Bürgschaft) 2. Minderjährigenrecht

Mehr

Stellvertretung, 164 ff. BGB

Stellvertretung, 164 ff. BGB Stellvertretung, 164 ff. BGB Geschäftsherr Vertragsschluss 433 BGB Geschäftspartner Bevollmächtigung 167 BGB Willenserklärung Vertreter z.b. Prokurist 1 B. Der Tatbestand der Stellvertretung IV. Sonderfälle

Mehr

Identität des Leistungs- oder Ablieferungsortes ( 391 I).

Identität des Leistungs- oder Ablieferungsortes ( 391 I). 16. Aufrechnung 139 Identität des Leistungs- oder Ablieferungsortes ( 391 I). Bei vertraglicher Festlegung des Leistungsortes und der Leistungszeit ist allerdings im Zweifel anzunehmen, dass die Aufrechnung

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

Schuldrecht Allgemeiner Teil I JURIQ Erfolgstraining Schuldrecht Allgemeiner Teil I Schuldverhältnis: Beteiligte, Inhalt, Erlöschen, Einreden Bearbeitet von RA Achim Bönninghaus 2., neu bearbeitete Auflage 2011. Buch inkl. Online-Nutzung.

Mehr

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II Fall 20 Der 17jährige Auszubildende L darf von seiner Ausbildungsbeihilfe monatlich 100 als Taschengeld zurückbehalten. Mittlerweile hat er 600 angespart, um sich einen Motorroller zu kaufen, mit dem er

Mehr

Arbeitsblätter Leistungsstörungen

Arbeitsblätter Leistungsstörungen Friedrich Schiller University of Jena From the SelectedWorks of Christian Alexander Fall December 5, 2017 Arbeitsblätter Leistungsstörungen Christian Alexander Available at: https://works.bepress.com/

Mehr

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes

Mehr

E. Vereinigung. VO Schuldrecht AT - Lukas

E. Vereinigung. VO Schuldrecht AT - Lukas E. Vereinigung 140 E. Vereinigung Vereinigung oder Konfusion: wenn Gläubiger- und Schuldnerposition aus demselben Schuldverhältnis in einer Person zusammentreffen ( 1445) zb: Gläubiger beerbt seinen Schuldner

Mehr

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein

Mehr

Wiss. Mit. Katharina Uffmann Fall 21 Propädeutische Übung zum BGB Allgemeiner Teil. Fall 21

Wiss. Mit. Katharina Uffmann Fall 21 Propädeutische Übung zum BGB Allgemeiner Teil. Fall 21 Fall 21 Der 17jährige Schüler A will in den Sommerferien mit Freunden an der Nordsee zelten. Eines Tages entdeckt er auf der Campingausstellung des B ein Zweimannzelt, das als Ausstellungsstück preisgünstig

Mehr

Lösung BGB AT - Fall 11

Lösung BGB AT - Fall 11 Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu

Mehr

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.

Mehr

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip 1. Das Trennungsprinzip Schuldrechtlicher (obligatorischer) Vertrag und dinglicher Vertrag (Verfügung) sind von einander getrennt. Durch Verpflichtungsgeschäfte

Mehr

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB 1. Unwirksamkeit nach 111 Satz 1 BGB a) Einseitiges Rechtsgeschäft durch Minderjährigen selbst b) Erforderlichkeit der Einwilligung (1) 107 BGB (nicht

Mehr

Gesamtübersicht Leistungsstörung

Gesamtübersicht Leistungsstörung Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.

Mehr

B. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs

B. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs 43 Der Schuldnerverzug A. Überblick neben Schlechtleistung praktisch wichtigste Form der Leistungsstörung Vorrang der Naturalerfüllung außerdem u.u. Verzugsschaden aus 280 I, II, 286 BGB unter Vorauss.

Mehr

Allgemeines Schuldrecht

Allgemeines Schuldrecht Grundrisse des Rechts Allgemeines Schuldrecht von Prof. Dr. Hans Brox, Prof. Dr. Wolf-Dietrich Walker 39. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 15. Hinterlegung 139 II. Wirkungen Mit der Hinterlegung (bzw.

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was

Mehr

BGB-AT III. Hemmer / Wüst. Das Erlöschen des Primäranspruchs. Das Prüfungswissen. klausurtypisch. anwendungsorientiert. umfassend.

BGB-AT III. Hemmer / Wüst. Das Erlöschen des Primäranspruchs. Das Prüfungswissen. klausurtypisch. anwendungsorientiert. umfassend. Hemmer / Wüst BGB-AT III Das Erlöschen des Primäranspruchs Das Prüfungswissen.. für Studium und Examen 12. Auflage klausurtypisch. anwendungsorientiert. umfassend INHALTSVERZEICHNIS I 3 Rechtsvernichtende

Mehr

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte. 4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils

Mehr

21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts. Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt.

21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts. Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt. 21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt. Das BGB ist dabei in die fünf Bücher Erstes Buch (Allgemeiner Teil, 1 bis 240

Mehr

A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB

A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden Anspruch untergegangen 1. Rücktrittserklärung, 349 BGB 2. Rücktrittsgrund oder -recht, 323 BGB a) Gegenseitiger Vertrag b) Verletzung

Mehr

Einführung in das Bürgerliche Recht

Einführung in das Bürgerliche Recht Einführung in das Bürgerliche Recht von Jan Schapp 4. Auflage bearbeitet von Dr. Jan Schapp o. Professor an der Universität Gießen und Dr. Wolfgang Schur Privatdozent an der Universität Gießen Verlag Franz

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 9 Die einmalige Gelegenheit A hatte in der Zeitung annonciert: Achtung, einmalige Gelegenheit! Fabrikneue Blizzard-Ski, 180 cm; Neupreis 328,-, für nur

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 19 - Obliegenheitsverletzungen: Annahmeverzug, Mitverschulden

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 19 - Obliegenheitsverletzungen: Annahmeverzug, Mitverschulden Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 19 - Obliegenheitsverletzungen:, Mitverschulden Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York)

Mehr

Vertragsrecht II. (6) Erlöschen von Leistungspflichten

Vertragsrecht II. (6) Erlöschen von Leistungspflichten (6) Erlöschen von Leistungspflichten Erfüllung 362 I BGB: Erfüllung = Bewirken der geschuldeten Leistung maßgeblich ist nicht Vornahme der Leistungshandlung, sondern Eintritt des Leistungserfolgs Leistungserfolg

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (II)

Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 6.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... XVII 1. Schuldrecht und Schuldverhältnis... 1/1 1 A. Begriff und Gegenstand des Schuldrechts... 1/1 1 B. Das Schuldverhältnis im engeren und im weiteren Sinn... 1/7 3 I. Allgemeines...

Mehr

ZPO Felix Loth

ZPO Felix Loth ZPO 19.06.2012 Felix Loth Gliederung WEGEN Geldforderung IN körperliche Sachen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN Forderungen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN unbewegliches Vermögen Verwertung WEGEN:

Mehr

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Schicksal der Gegenleistungspflicht, 326 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Unmöglichkeit von keinem der Beteiligten zu vertreten

Mehr

BGB-Schuldrecht. Von. Prof. Dr. Eugen Klunzinger. Inhaltsverzeichnis

BGB-Schuldrecht. Von. Prof. Dr. Eugen Klunzinger. Inhaltsverzeichnis BGB-Schuldrecht Von Prof. Dr. Eugen Klunzinger Inhaltsverzeichnis Schuldrecht Allgemeiner Teil Seite A. Begriff und Arten des Schuldverhältnisses 7 I. Gesetzliche Schuldverhältnisse 8 II. Rechtsgeschäftliche

Mehr

Sachbereich: Schuldverhältnisse

Sachbereich: Schuldverhältnisse Sachbereich: Schuldverhältnisse Wesen, Begriff und Entstehung von Schuldverhältnissen darlegen Inhalt eines Schuldverhältnisses ( 241 BGB) Unterscheidung von rechtsgeschäftlichen bzw. rechtsgeschäftsähnlichen

Mehr