Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

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1 34 Die Modalitäten der Leistung A. Art und Weise der Leistung Teilbarkeit, 266 BGB Erbringung durch Dritte, 267 BGB B. Leistungsort Im Zweifel Wohnsitz des Schuldners, 269 BGB Geldschulden: 270 BGB C. Leistungszeit Fälligkeit/Erfüllbarkeit Im Zweifel sofort, 271 BGB Parteivereinbarung nicht grenzenlos möglich, 271a BGB o Beschränkt Parteivereinbarungen über die Leistungszeit à Unternehmer als Schuldner max. 60 Tage à öffentl. Auftraggeber max. 30 Tage o Abweichung erfordert: ausdrückl. Vereinbarung (= nicht konkludent, keine Schriftform erford.) nicht grob unbillig (Abs. 1) / sachlich gerechtfertigt, max. 60 Tage (Abs. 2)

2 271a Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen (1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläubiger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. (2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1 eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist; eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. (4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet. (6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt.

3 D. INCOTERMS 2010 Musterklauseln Rechtssicherheit Abrufbar z.b. bei IHK-Berlin:

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5 Elftes Kapitel - Das Erlöschen der Leistungspflicht, Verjährung und andere Einreden 35 Die Erfüllung und Erfüllungssurrogate A. Die Erfüllung nach 362 Abs. 1 BGB Bewirken Mehrere Schuldverhältnisse: Bestimmungsrecht, 366 BGB B. Die Erfüllung mit einem anderen Leistungsgegenstand, 364 BGB Leistung an Erfüllung statt Leistung erfüllungshalber C. Die Hinterlegung, 372 ff. BGB 36 Die Aufrechnung Wechselseitigkeit der Forderungen Gleichartigkeit der Forderungen Durchsetzbarkeit der Forderungen Hauptforderung erfüllbar Kein Aufrechnungsverbot Erklärung gegenüber dem anderen Teil, 388 BGB

6 Beispiel: Am schuldet H dem U noch immer 2000, obwohl sie vereinbart hatten, dass H das Geld genau am zurückzahlt. Am hat U von H eine Lampe für 600,- gekauft und noch nicht bezahlt. Kann H hier aufrechnen? 1400 Dritter 5 Voraussetzungen ( 387 BGB) 1. Wechselseitigkeit d. Ford. 2. Gleichartigkeit d. Ford. 3. Durchsetzbarkeit und Fälligkeit d. Gegenford., ( 390 BGB) (= H muss die 600 verlangen können) 4. Erfüllbarkeit d. Hauptford. (= H muss schon leisten dürfen ) 5. Kein Aufrechnungsverbot ( 393 f. BGB) H 600, Gegen-/Aktivforderung des Aufrechnenden 2000, Haupt-/Passivforderung des Aufrechnungsgegners = Forderung gegen U

7 37 Sonstige Erlöschensgründe A. Erlass, Aufhebung, Abänderung und Konfusion Erlassvertrag ( 397 BGB) Aufhebungsvertrag ( 311 Abs. 1 BGB) Abänderungsvertrag ( 311 Abs. 1 BGB) Konfusion o à Forderung und Schuld fallen in einer Person zusammen Novation o à Schuldverhältnis wird aufgehoben und durch ein neues SV ersetzt Erlassfalle o BGH NJW 2001, 2324 B. Rücktritt und Kündigung Rücktritt Widerruf Kündigung

8 38 Verjährung und Verwirkung A. Allgemeines Forderung gilt nicht unbegrenzt Ziele: Rechtsfrieden, Rechtssicherheit, Planungssicherheit, Verkehrsschutz Einrede der Verjährung Verwirkung: o Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens ( 242 BGB) o Zeitmoment + Umstandselement B. Verjährungsfristen, Beginn, Lauf Regelverjährung 3 Jahre, 195 BGB Beginn: Schluss des anspruchsbegründenden Jahres, 199 BGB Mangelhafte Kaufsache: 2 Jahre, 438 BGB Hemmung/Unterbrechung/Neubeginn Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, nicht exakte Schlüsse Ausnahme: zweifelhafte, unsichere Rechtslage

9 Zwölftes Kapitel - Gläubiger- und Schuldnerwechsel 39 Die Abtretung A. Allgemeines B. Voraussetzungen C. Rechtsfolgen D. Die Vertragsübernahme

10 Forderungsverkauf + Abtretung Altgläubiger (A) (= Zedent) Geldforderung (z.b. aus 433 Abs. 2 BGB) Schuldner (S) VPG: Abtretungsvertrag 433, 453 BGB VFG: Abtretung der Forderung 398 BGB Neugläubiger (N) (= Zessionar)

11 Bereicherungsausgleich bei gutgläubiger Leistung an den Altgläubiger Altgläubiger (A) (= Zedent) S hat trotz Abtretung gutgläubig an A geleistet Schuldner (S) Anspruch N gegen A aus 816 Abs. 2 BGB Neugläubiger (N) (= Zessionar)

12 40 Die Schuldübernahme, Schuldbeitritt A. Allgemeines Austausch des Schuldners (nicht des Gläubigers) wesentlich problematischer als Gläubigerwechsel (z.b. durch Abtretung) bedarf daher Mitwirkung des Gläubigers B. Voraussetzungen Vertrag gem. 414 f. BGB C. Rechtsfolgen Dritter tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners, 414 BGB Einwendungen/Einreden des Altschuldners bleiben dem Übernehmer erhalten, 417 BGB Aber: Keine Aufrechnung mit Forderung des Altschuldners, 417 Abs. 1 S. 2 BGB

37 Sonstige Erlöschensgründe A. Erlass, Aufhebung, Abänderung und Konfusion. B. Rücktritt und Kündigung

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