Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

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1 Wiederholung Erläutern Sie die Probleme einer allgemeinen Geschäftsbedingung, die eine Globalbürgschaft vorsieht. Aus welchen Vorschriften kann sich ein Widerrufsrecht bezüglich eines Bürgschaftsvertrags ergeben? Inwiefern kommt es für ein Widerrufsrecht nach 312 BGB darauf an, ob auch die Hauptschuld ein Verbrauchergeschäft ist? 2 C. Die weiteren Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Bürgen I. Umfang der Inanspruchnahme, Jeweiliger Bestand und Umfang der Hauptschuld entscheiden über Reichweite der Haftung des Bürgen (ABER: Zulässigkeit der Höchstbetragsbürgschaft) 2. Nachträgliche Erweiterung der Bürgenhaftung a) soweit diese Erweiterungen aus Verzugszinsen resultieren, haftet Bürge auch hierfür, 767 I S. 2, ebenso Kosten der Rechtsverfolgung, 767 II b) nachträgliche Erweiterung durch RG des Gläubigers mit HS ist dagegen ggü dem Bürgen nicht wirksam, 767 I S. 3 (Verbot der Fremddisposition, s. Globalbürgschaft) 2 C. Die weiteren Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Bürgen II. Verteidigungsmöglichkeiten des Bürgen aus dem Hauptschuldner zustehenden Rechten 1. Einreden des Hauptschuldners, 768 Bürge kann sich mit den Einreden verteidigen, die HS geltend machen kann Bsp: Verjährung der Hauptforderung ( 216 I nicht anwendbar!) Verzicht des HS auf Einrede ist unschädlich (vgl. 767 I 3)

2 2 C. Die weiteren Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Bürgen II. Verteidigungsmöglichkeiten des Bürgen aus den dem Hauptschuldner zustehenden Rechten 2. Gestaltungsrechte u. Aufrechnungsmöglichkeiten, I: Bürge hat aufschiebende (dilatorische) Einrede bis zur Anfechtung durch Schuldner. 768 II nicht anwendbar Entspr. Anwendung d. 770 I auf andere Gestaltungsrechte (zb Rücktritt, Widerruf) 770 II (vgl. 129 III HGB): LeistungsverweigerungsR, wenn Gläubiger aufrechnen kann (Subsidiarität der Bürgenhaftung) P: Genügt Aufrechnungsmöglichkeit (nur) des HS? für Analogie zu Abs. 1 zb. MüKo/Habersack 770 Rn. 10. MüKo-BGB/Habersack, 770 Rn. 10 Die Vorschrift des Abs. 2 steht im Zusammenhang mit 771 und verweist den Gläubiger auf die Möglichkeit einer einfachen Befriedigung; sie versteht sich als Ausprägung der Subsidiarität der Bürgenhaftung und stellt deshalb, anders als 129 Abs. 3 HGB, bewusst auf die Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers ab. Ist der Gläubiger nach 390, 393 f. oder aufgrund vertraglicher Abrede an der Aufrechnung gehindert, so entfällt deshalb zwar die Einrede aus Abs. 2. Doch greift in diesem Fall der Gesichtspunkt der Akzessorietät der Bürgschaftsschuld, so dass der Bürge entsprechend Abs. 1 zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist, solange und soweit der Schuldner zur Aufrechnung imstande ist. 2 C. Die weiteren Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Bürgen II. Verteidigungsmöglichkeiten des Bürgen aus den dem Hauptschuldner zustehenden Rechten 3. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern Bürge verzichtet auf Erhebung von Einrede aus 768, 770 und verspricht sofortige Leistung auf eine entspr Zahlungsaufforderung, selbst wenn solche Einreden bestehen. Funktion: Schnelle Befriedigung des Gläubigers Es ist dann am Bürgen, im Wege der Rückforderung ggf zu Unrecht geleistete Zahlungen zurückzufordern. Ein Leistungsverweigerungsrecht hat der Bürge nur ggü rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahmen. In AGB nur bei Bürgschaften von Unternehmern, insbes. von Banken zulässig.

3 2 C. Die weiteren Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Bürgen III. Verteidigungsmöglichkeiten d. Bürgen aus eigenem Recht ggü dem Gläubiger 1. Eigene Einreden: Stundung, Verjährung der Bürgschaftsforderung 2. Die Einrede der Vorausklage, 771 Ausprägung der Subsidiarität Zur Abwendung genügt der einmalige Vollstreckungsversuch Einrede besteht nicht bei selbstschuldnerischer Bürgschaft, vgl. 773 I Nr. 1 bei Bürgschaften im Handelsverkehr, 349 HGB 3. Einwendung der Sicherheitenaufgabe, 776 Ausprägung d Subsidiarität d Bürgenhaftung Einreden aus seinem Verhältnis zum HS kann der Bürge dem Gl nicht entgegenhalten, vgl. 123 II. Kleider machen Leute II Wie oben, aber der Anzug, den S gekauft hat, hat einen Mangel, den allerdings der S nicht geltend machen will, weil er ihn für nicht gravierend hält. Kleider machen Leute II I. Anspruch aus 765 I entstanden und nicht erloschen (+), siehe oben II. Durchsetzbarkeit des Anspruchs 1. Einrede der Vorausklage, 771 besteht nicht wg. selbstschuldnerischer Verbürgung, 773 I Nr. 1, Verzicht auch in AGB zulässig.

4 Kleider machen Leute II Abs. 1 ivm 433 I 2, 437 Nr. 1, 439, 320 Einrede des S aus 433 I 2, 437 Nr. 1, 439, 320, wenn dieser Nacherfüllung verlangt (und so ein Gestaltungsrecht ausübt, vgl Palandt/Weidenkaff 437 Rn. 14). Anzug ist mangelhaft P: Weder hat S schon Nacherfüllung verlangt (dann könnte sich V auf 768 ivm 320 berufen), noch will er das tun. Wenn S auf Gestaltungsmöglichkeit verzichtet, fällt damit auch Einrede des V fort (keine Geltung von 768 II bezügl. 770) Verhalten des S ist aber wohl nicht als Verzicht zu verstehen (keine Erklärung ggü dem Gläubiger), so dass Gestaltungsmöglichkeit bestehen bleibt. V kann sich auf noch bestehende Gestaltungsmöglichkeit berufen. III. Ergebnis V kann Zahlung unter Hinweis auf Gestaltungsmöglichkeit verweigern. Verdammt lang her (BGH NJW 2003, 1250 ff.) Die Kl. nimmt den Bekl. aus einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer GmbH in Anspruch, deren Geschäftsführer der Bekl. war. Nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens (heute Insolvenzverfahren ) über das Vermögen der Hauptschuldnerin mangels Masse rechtskräftig abgewiesen und deren Auflösung im Handelsregister eingetragen worden war, unterzeichnete der Bekl. am eine selbstschuldnerische Bürgschaft. In dieser heißt es, die Hauptschuldnerin schulde der Kl DM, der Bekl. verbürge sich dafür, dass die Hauptschuldnerin ihren Verpflichtungen ggü der Kl. vereinbarungsgemäß nachkomme. Am wurde die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht. Mit der am eingereichten Klage nahm die Kl. den Bekl. auf Zahlung von ,47 DM nebst Zinsen in Anspruch. Der Bekl. erhob die Einrede der Verjährung der Hauptschuld. Verdammt lang her Anspruch der Kl gegen Bekl aus 765 I I. Bestehen eines Anspruchs aus der Bürgschaft 1. formgemäßer Bürgschaftsvertrag 2. Bestehen einer Hauptschuld Auswirkungen der Löschung der GmbH: An sich erlischt damit auch die Hauptschuld. Wg. Akzessorität der Bürgschaft ( 767) könnte das zu deren Erlöschen führen. Freiwerden des Bürgen widerspräche aber dem Sinn der Bürgenhaftung --> Bürgschaft bleibt wirksam. II. Durchsetzbarkeit der Bürgenhaftung 1. Einrede der Vorausklage, 771 hier selbstschuldnerische Bürgschaft isv 773 Nr. 1

5 Verdammt lang her 2. Einrede der Verjährung der Hauptforderung, 768 Verjährung zum Zeitpunkt der Löschung noch nicht eingetreten. Hauptschuld kann nach Löschung nicht mehr verjähren (denn sie besteht nicht mehr) Hauptschuld wäre nach 196 BGB af Ende 2000 verjährt gewesen. Trotz des Erlöschens der Hauptschuld soll der Bürge die Einreden geltend machen können, die er hätte, wenn Hauptschuld bestünde ( fiktive Verjährung ). BGH: Bürge kann sich auf fiktive Verjährung berufen. Zum Thema Akzessorietät und Verjährung auch BGHZ 182, 76 2 D. Regressmöglichkeiten des in Anspruch genommenen Bürgen I. Gegen den Hauptschuldner Nicht nach 426: Keine Gleichstufigkeit! 1. Aus dem Innenverhältnis zum Hauptschuldner zb 662, Aus der Hauptforderung Gesetzl. Übergang d. Hauptforderung, 774 I 1, aber I 3. Übergang von Sicherheiten in Bezug auf Hauptforderung: (1)Akzessorische Sachsicherheiten gehen automatisch mit über, 774 I 1 ivm 412, 401 (2)Nicht-akzessorische Sicherheiten (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung), gesonderte Übertragung durch Gläubiger erforderlich (kein automatischer Übergang, da 401 nicht anwendbar). Zur Frage, ob Anspruch auf Übertragung, besteht sogleich. 2 D. Regressmöglichkeiten des Bürgen II. Gegen Dritte 1. Mitbürgen 769, 426, beachte 774 II 2. Aus nicht-akzessorischen Personalsicherheiten (Schuldbeitritt) 769, 426 analog, auch 774 II gilt analog 3. Dritte Sachsicherungsgeber a)akzessorische Sicherheiten: 774, 412, 401 b)nicht-akzessorische Sicherheiten (SÜ, EV): Analogie zu 401 (-), s.o. M1 Anspruch auf Übertragung (BGHZ 42, 53, 56) M2 MüKo-BGB/Roth, 401 Rn 14: Anspruch sei grdsl zu verneinen, arg.: treuhänderische Stellung des Sicherungsnehmers

6 2 E. Sonderformen der Bürgschaft Rückbürgschaft Ein Vierter verbürgt sich für die Regressforderung des Bürgen gegen den Hauptschuldner Ausfallbürgschaft Bürgschaft mit gesteigerter Subsidiarität Nachbürgschaft Ein Vierter verbürgt sich für die Verpflichtung des Hauptbürgen ggü dem Gläubiger Erfüllungs-/Gewährleistungsbürgschaft (zb i Zshg. mit Werkverträgen) Bürgschaft (meist einer Bank) für Erfüllung oder Gewährleistung seitens des Auftragnehmers Prozessbürgschaft Mittel der Sicherheitsleistung im Prozess immer selbstschuldnerisch, vgl. 239 II Schrott gekauft II DB-Bank S S-GmbH Z

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