Muster einer Ausbietungsgarantie. Formular

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1 Muster einer Ausbietungsgarantie Formular An die X-Bank. Auf dem im Grundbuch vom.... Band Blatt eingetragenen Grundbesitz soll zu Gunsten der X-Bank eine zweitrangige mit % verzinsliche Grundschuld von DM eingetragen werden. Der Verwendungszweck dieser Grundschuld ergibt sich aus der Erklärung vom Wir, die Unterzeichnenden, verpflichten uns hiermit der X-Bank und deren Rechtsnachfolgern gegenüber gesamtschuldnorisch, im Falle der Versteigerung des vorbezeichneten Grundbesitzes, gleichviel ob das Zwangsversteigerungsverfahren von der Bank oder von anderer Seite betrieben wird, bereits im ersten Versteigerungstermin und in etwaigen weiteren Terminen die zur Eintragung für die X-Bank vorgesehene Grundschuld einschließlich Zinsen und Kosten, gleichgültig, ob dem Grundpfandrecht der Bank ein Ausfall droht oder nicht, voll auszubieten und die X-Bank oder deren Rechtsnachfolger wegen der Grundschuld nebst Zinsen und Kosten zu befriedigen. Wenn und soweit wir der hiermit übernommenen Verpflichtung nicht nachkommen, werden wir der X-Bank oder deren Rechtsnachfolgern jeden hieraus entstehenden Schaden ersetzen. Unsere vorstehend übernommenen Verpflichtungen werden nicht dadurch berührt, daß die Bank den Grundbesitz etwa selbst ersteigert. In diesem Falle gilt 114 a Zwangsversteigerungsgesetz nicht. Uns ist bekannt, daß der Bank folgende Rechte zuzüglich rückständiger Zinsen , ferner die in das geringste Gebot 2) aufzunehmenden Kosten, Steuern und Abgaben vorgehen werden und daß wir bei Erhalt des Zuschlags auch noch die Grunderwerbsteuer 3), die Kosten des Zuschlags und die durch die Umschreibung im Grundbuch entstehenden Kosten zu tragen haben. Die Bank übernimmt keine Verpflichtung zur Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens. S iimtliche Kosten tragen wir , den Erläuterungen: 1) Siehe Schütz "Bankgeschäftliches Formularbuch", 18. Ausgabe 1969, Seite ) Siehe 44 I ZVG (Gebot, das nicht unterschritten werden darf, wenn ein Gebot wirksam sein soll). 3) Siehe 1 I, 4 GrEStG. 32

2 Lösungen der Aufgaben zur Selbstüberprüfung 1. Abhängig von den Vermögensverhältnissen des Bürgen. 2. Die Bürgschaft ist dauernd abhängig vom Bestehen und Umfang der Hauptschuld. 3. Die Schuld des Bürgen ist gegenüber der Hauptschuld nachrangig, das heißt, der Bürge haftet nur, wenn vom Hauptschuldner keine Befriedigung zu erlangen ist. 4. Einseitig verpflichtender Vertrag zwischen Gläubiger und Bürgen. 5. Für gegenwärtige, künftige oder bedingte Verbindlichkeiten, die bestimmt genug bezeichnet sind. 6. Vorliegen eines Oberrumpelungseffektes wird verneint, da die Formulierungen der Formularbürgschaften nicht ungewöhnlich sind, den Umfang der Bürgenhaftung erkennen lassen und in ihrem Inhalt den von den Banken üblicherweise verlangten Erklärungen entsprechen. 7. Aufklärungspflicht der Bank aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere über den Umfang der Bürgschaftserklärung, die sich nicht nur auf den aktuellen Kredit, sondern auf alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung erstreckt. 8. Schriftliche Erklärung des Bürgen durch eigenhändiger Unterschrift. 9. Mündliche Erklärung, sofern die Bürgschaft im Betrieb des Handelsgewerbes übernommen wird, aus Beweisgründen jedoch besserschriftliche Erklärung. 10. Grundsätzlich zulässig ; Wirksamkeit durch Einfügen der erforderlichen Angaben in den Bürgschaftsvertrag durch den Hauptschuldner. 11. Bei Nichtigkeit der Hauptschuld, bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten oder infolge Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung sowie beim Erlöschen der Hauptschuld kann auch aus der Bürgschaft nicht vorgegangen werden. 12. Sieht darin keine unangemessene Benachteiligung des Bürgen im Sinne des AGB-Gesetzes. 13. Alle Einwendungen, die dem Hauptschuldner zustehen, zum Beispiel Berufen auf die Verjährung der Hauptschuld oder ein Zurückbehaltungsrecht des Hauptschuldners. 14. Im Fall der Anfechtung und im Fall der Aufrechnung Leistungsverweigerungsrecht. 15. Im Fall eines Zwangsvergleichs zwischen den Gläubigern und dem Hauptschuldner; im Erbfall kann der Bürge nicht geltend machen, daß der Erbe des Hauptschuldners für dessen Verbindlichkeiten nur beschränkt haftet. 16. Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dieser nicht eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat. 17. Wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner wesentlich erschwert ist, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners der Konkurs eröffnet ist oder wenn anzunehmen ist, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird. 18. Hat keine Einrede der Vorausklage. 34

3 19. Keine Aufklärungspflicht über das Risiko, das mit dem Abschluß des Bürgschaftsvertrages verbunden ist. Keine Verpflichtung zur Aufklärung über die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners, jedoch auch keine falschen Angaben (andernfalls Anfechtung wegen arglistiger Täuschung). Keine Rücksicht auf die Belange des Bürgen bei der Verwertung der Sicherheiten, Gläubiger darf jedoch nicht willkürlich die Lage des Bürgen verschlechtern oder dessen Interessen beeinträchtigen. Keine Verpflichtung zur laufenden Unterrichtung des Bürgen über den Stand der Hauptschuld. 20. Forderung gegen Hauptschuldner geht auf den Bürgen zusammen mit allen Rechten über. 21. Rechtsposition des Hauptschuldners verschlechtert sich nicht. 22. Bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners, falls die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner erschwert ist, wenn der Hauptschuldner in Verzug ist oder wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil erwirkt hat. 23. Gemeinschaftliche Verbürgung mehrerer Bürgen für dieselbe Hauptschuld als Gesamtschuldner. 24. Gläubiger kann sich an jeden Mitbürgen ganz oder zum Teil halten. 25. Bei Fehlen einer anderen Vereinbarung Verpflichtung im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen. 26. Gläubiger kann in jedem Verfahren den vollen Bürgschaftsbetrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Konkurses zu fordern hatte. 27. Beim Erlöschen der Hauptschuld bei Bürgschaften auf Zeit, wenn der Gläubiger den Bürgen nicht unverzüglich nach dem Ablauf dieser Zeit in Anspruch nimmt, durch Kündigung des Bürgen. 28. Bürgschaft besteht den Erben des Bürgen gegenüber fort. 29. Kein Erlöschen der Bürgschaft, Beschränkung der Haftung des Bürgen grundsätzlich auf die beim Tod des Hauptschuldners bestehende Schuld. 30. Bürge steht nur für den Ausfall des Gläubigers ein; Gläubiger muß zunächst auf andere Weise Befriedigung suchen. Bürge wird von der Verpflichtung frei, wenn der Gläubiger den Ausfall durch eigene Nachlässigkeit verschuldet hat. 31. Dient der Sicherung des Gläubigers, wenn der Bürge seine Verpflichtung aus der Bürgschaft nicht erfüllt. Verpflichtung des Nachbürgen gegenüber dem Gläubiger für den Bürgen. 32. Sichert dem Bürgen den Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner, Rückbürge verbürgt sich gegenüber dem Bürgen für den Hauptschuldner. 33. Auftrag, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten Kredit zu gewähren. 34. Kreditaurtrag begründet eine Verpflichtung zur Kreditgewährung, Bürgschaft dagegen nicht. 35. Keine, formlos gültig. 36. Jederzeitiges Widerrufsrecht des Auftraggebers, jederzeitiges Kündigungsrecht des Beauftragten. 37. Kreditauftraggeber haftet als Bürge, Geltung sämtlicher Bestimmungen des Bürgschaftsrechts. 35

4 38. Selbständiger Vertrag, durch den dem Gläubiger gewährleistet wird, daß er die geschuldete Leistung auf jeden Fall erhalten soll, und zwar auch dann, wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht entstanden oder nach der Entstehung weggefallen ist. 39. Garantie ist nicht akzessorisch, Erklärung auch mündlich gültig. 40. Entscheidend der materielle Inhalt der Erklärungen der Vertragspartner. 41. Ausbietungs-, Anzahlungs-, Lieferungs- und Leistungsgarantie, Kreditgarantie, Bietungsgarantie und andere. 42. Dritter übernimmt die Verpflichtung, den Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld im Falle der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks auszubieten oder im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung den Gläubiger wegen des ihm entstehenden Schadens zu befriedigen. 43. Neben den bisherigen Schuldner tritt ein zweiter als Gesamtschuldner. 44. Schuldmitübernahmevertrag auch mündlich gültig, selbständige Verpflichtung des Beitretenden, die später ein eigenes Schicksal haben kann. 45. Vereinbarung über die anzuwendende Rechtsordnung, Berücksichtigung des Bürgschaftsrechts im Heimatland des Bürgen. 46. Kein ausschließlicher Gerichtsstand im Inland, sondern auch am Wohnsitz des Bürgen bzw. Garanten. 36

5 Literaturhin weise Hellner I Meier Obermüller I Werner, Bankrecht und Bankpraxis, Merz, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bürgschaft, WM 1984, 1141 Bürg Ticdtke, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum schaftsrecht seit 1980, ZIP 86, 69 von Westphalen, Bürgschaftsformulare im Lichte des AGB-Gesetzes, IVM 1984,

6 Stich Wortverzeichnis Absicherung eines bestimmten Kredites AGB-Gesetz ; 1.3.1; 1.3.2; Akzessorietät Anfehtung Ansprüche aus bankmäßiger Geschäftsverbindung Anzahlungsgarantie Aufgabe von Sicherungsrechten Aufklärung Aufrechnung Ausbietungsgarantie Ausfallbürgschaft Ausgleichsanspruch Auslandsbezug Ausschluß Einrede Vorausklage Ausschluß gesamtschuldnerischer Haftung Avalkreditvertrag ; 1.1.1; 1.6.2; ; ; Bankmäßige Geschäftsverbindung Bedingte Verbindlichkeiten Befreiung von der Bürgschaft Beschränkung der Bürgenhaftung Bestimmbarkeit Bewertung Bietungsgarantie Blankobürgschaft Bürgenbenachrichtigung Bürgschaft Durchbrechung der Akzessorietät Einrede - der Anfechtung - der Aufrechnung - des Hauptschuldners - der Vorausklage Einredeverzieht Einwendungen des Hauptschuldners Erhöhungsklausel Erlöschen der Bürgschaft Erlöschen der Hauptforderung 1.1.1; ; ; ; ; ; Forderungsabhängigkeit Forderungsübergang Formvorschriften Garantie Gegenständliche Beschränkung der Bürgschaft Gerichtsstandsvereinbarung Gesamtschuldner Gesetzlicher Forderungsübergang 1. 2; ; ; ; ;

7 H aftun gserw ei terun g Hinausschieben des gesetzlichen Forderungsübergangs Höchstbetragsbürgschaft ; Konkurs Kreditauftrag Kreditgarantie Kündigung - der Bürgschaft - des Kreditauftrags Künftige Verbindlichkeiten Lieferungs- und Leistungsgarantie Mitbürgen Muster - Ausbietungsgarantie Anhang - Garantie - Kreditauftrag Nachbürgschaft Rückbürgschaft Rückgriff Schriftform Schuldbeitritt Schuldmitübernahme Selbständigkeit der Bürgenverpflichtung Selbstschuldnerische Bürgschaft Sorgfaltspflichten - des Bürgschaftsgläubigers - des Kreditbeauftragten Subsidiaritiit Tod des Bürgen Tod des Hauptschuldners Unterrichtungspflicht ; ; 1.4.1; ; 5. ; ; 1.1.1; Vereinbarung über die anzuwendende Rechtsordnung Vertrag zugunsten Dritter Verzicht - auf Anzeige bei Zeitbürgschaft - der Einrede Vorausklage - der Rechte aus der Aufgabe von Sicheungsrechten Vollkaufmann ; ; Vorausklage Warnfunktion Wechsel Weitere Zweckerklärung Widerruf Kreditauftrag Zeitbürgschaft

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