Lösung Fall 9 - Familienkrach - Der G könnte einen Anspruch gegen den S aus der Bürgschaft haben.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lösung Fall 9 - Familienkrach - Der G könnte einen Anspruch gegen den S aus der Bürgschaft haben."

Transkript

1 Lösung Fall 9 - Familienkrach - A. Ansprüche des G gegen S gemäß 765 Abs. 1 BGB Der G könnte einen Anspruch gegen den S aus der Bürgschaft haben. I. Bestellung der Bürgschaft Die Bürgschaft wurde ordnungsgemäß bestellt. Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit sind nicht gegeben. II. Höhe der Bürgschaft Für den Umfang der Verpflichtung des Bürgen ist die Hauptschuld maßgeblich. Ansprüche gegen den Hauptschuldner aus Verzug gem. 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB einzurechnen? Ja: 767 Abs. 1 Satz 2 BGB! H befand sich ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mahnung am in Verzug. 1

2 Ein rückwirkender Ausschluss des Verzugs durch das Ausüben des Gestaltungsrechts der Aufrechnung ist ausgeschlossen, da der Insolvenzverwalter schlicht vergessen hat, dieses Recht auszuüben. Auch später wird die Aufrechnung nicht erklärt. Gem. dem Rechtsgedanken des 187 Abs. 1 BGB schuldet der H gem. 288 BGB Verzugszinsen mit Ablauf des Tages des Zugangs der Mahnung. Am 25. März, dem Tag der Teilzahlung des S, betrug der Umfang der Hauptschuld also , da für 20 Tage Zinsen zu entrichten sind. Das Vertretenmüssen (vgl. 286 Abs. 4 BGB) ist zu vermuten (vgl. 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). (Teil-)Erlöschen der Schuld infolge Erfüllung? Durch die Zahlung des S i. H. v auf die Bürgschaftsschuld verringerte sich der Umfang der Hauptschuld des G auf 7.040, in der übrigen Höhe ging der Anspruch auf den S über, vgl. 774 Abs. 1 Satz 1 BGB. 2

3 Dabei könnte man zunächst davon auszugehen, dass sich die Tilgungsbestimmung des S für ihn wegen des Zinseszinsauschlusses gem. 289 BGB günstiger auf die ursprüngliche Hauptschuld bezieht, und nicht auf die bereits aufgelaufenen Zinsen. Der weitere Verlauf der Verzinsung während des Verzugs könnte sich also nach der verbleibenden Hauptschuld von richten. In dieser Höhe liefe die Verzinsung bis zum 15. April und betrüge dann (für 22 Tage) 15,4. Der Umfang der Hauptschuld und der der Bürgschaftsschuld unter Berücksichtigung der Verzugszinsen beliefe sich am 15. April also auf 7.055,4. Gem. 367 Abs. 1 BGB wird die Teiltilgung jedoch zunächst auf die Zinsen angerechnet. Mit der Zahlung am 25. März hat der S also die aufgelaufenen Zinsen in voller Höhe getilgt, die Hauptschuld ist nur i. H. v übergegangen. Die weitere Verzinsung ab dem 25. März richtet sich also nach der weiterhin dem G zustehenden Hauptschuld von Die weitere Verzinsung beträgt 15,5, die Hauptschuld beträgt am 15. April (gerundet) 7.055,5. 3

4 III. Erlöschen durch Tilgung Die Bürschaftsschuld ist gem. 362 Abs. 1 BGB durch Leistung an den Gläubiger i.h.v teilweise erloschen. IV. Einrede der Vorausklage gemäß 771 Satz 1 BGB Etwaige Gegenrechte des Bürgen ändern dabei nichts am Verzug der Hauptforderung! Die Akzessorietät wirkt nur einseitig. Der S könnte dem G im Hinblick auf die verbleibende Bürschaftsschuld die Einrede der Vorausklage entgegenhalten. Einrede der Vorausklage abbedungen? Allerdings ist die Einrede der Vorausklage gem. 773 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des H ausgeschlossen. 4

5 V. Einrede gemäß 770 Abs. 2 BGB Dem S könnte die Einrede gem. 770 Abs. 2 BGB gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft entgegenstehen. Die Aufrechnungsmöglichkeit des G liegt vor, da er gemäß der Vereinbarung über den Warenkauf am eine fällige und durchsetzbare Aktivforderung hatte, mit der er gegen die am erfüllbare und gem. 195, 199 Abs. 1 BGB am verjährte Passivforderung aus dem alten Kaufvertrag hätte aufrechnen können. Die Einrede der Verjährung der Passivforderung steht dem nicht entgegen. Exkurs: 215, 216 BGB Jedoch wird man dem Bürgen ein Berufen auf das Leistungsverweigerungsrecht des 770 Abs. 2 BGB gem. 242 BGB verwehren müssen. Die Einrede dient der Festigung der Subsidiarität der Bürgschaft. Solange der Gläubiger vom Hauptschuldner auch durch Aufrechnung Befriedigung erlangen kann, soll der Bürge geschützt sein. 5

6 Eine theoretisch mögliche Aufrechnung gegen eine verjährte Forderung stellt jedoch keine adäquate Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers dar. Der S kann sich nicht auf 770 Abs. 2 BGB berufen. VI. Einrede gemäß 770 Abs. 1 BGB analog Dem S könnte weiterhin die Einrede gem. 770 Abs. 1 BGB gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft entgegenstehen. 1. Analoge Anwendung Fraglich ist zunächst, ob die Möglichkeit der Aufrechnung durch den Hauptschuldner angesichts des klaren Wortlauts des 770 Abs. 1 BGB überhaupt ein Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen begründet. Dagegen spricht die Systematik des 770 BGB, der in Abs. 1 ausdrücklich die Einwendungen des Hauptschuldners nennt, in Abs. 2 aber nur die Aufrechnungsmöglichkeit des Gläubigers. Demnach könnte dem S vorliegend kein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. 6

7 Die Gegenansicht kann sich allerdings auf den Akzessoritätsgrundsatz berufen. Auch wenn das Recht zur Ausübung von Gestaltungsrechten nicht auf den Bürgen übergeht, so ist es doch unbillig, diesen zur Zahlung zu verpflichten, solange der Hauptschuldner Gegenrechte geltend machen kann. Diesen Rechtsgedanken bringt 770 Abs. 1 BGB zum Ausdruck. 770 Abs. 2 kann dementsprechend auch als Regelung nur im Bezug auf Rechte des Gläubigers aufgefasst werden. Demnach steht einer Analogie des 770 Abs. 1 BGB nichts im Wege. Nach dieser Ansicht könnte S die Zahlung verweigern, wenn der H die Möglichkeit zur Aufrechnung hätte. Zu folgen ist der Gegenansicht, da ein Beharren auf dem Wortlaut des 770 Abs. 2 BGB den Bürgen unbillig belasten würde. Dieser ist vielmehr grundsätzlich schutzwürdig, da er für fremde Schuld einsteht. 7

8 2. Aufrechnungsmöglichkeit des Hauptschuldners Fraglich ist also, ob der H aufrechnen kann. Die Aktivforderung des H, die Forderung aus der aufgetauchten Rechnung, war am fällig, verjährt war sie am Da die Passivforderung bereits mit Abschluss des (aktuellen) Kaufvertrages am erfüllbar war ( 271 BGB), kann der H aufrechnen. Die Verjährung am schadet nicht, da sie nach dem erstmaligen Entstehen der Aufrechungslage am eingetreten ist ( 215 BGB). Der H kann gegen den G aufrechnen. 3. Zwischenergebnis Der S kann dem G die Einrede des 770 Abs. 1 BGB analog entgegenhalten. VII. Ergebnis G hat einen Anspruch aus der Bürgschaft gegen den S gem. 765 Abs. 1 BGB i. H. v Da die Aktivforderung des H die verbleibende Bürgschaftsschuld übersteigt, kann der S die gesamte verbleibende Forderung aus dem Bürgschaftsversprechen verweigern. 8

9 B. Ansprüche des G gegen F gemäß 765 Abs. 1 Satz 1 BGB G könnte einen Anspruch aus Bürgschaft gegen die F haben. I. Entstehung Die Bürgschaft wurde ordnungsgemäß bestellt. Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit sind nicht gegeben. II. Höhe der Bürgschaft Fraglich ist die aktuelle Höhe der Bürgschaft. Sie könnte aufgrund der Befriedigung des Gläubigers im Wege der cessio legis gem. 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den zahlenden Bürgen übergegangen sein. Grundsätzlich geht im Zeitpunkt der Befriedigung des Gläubigers durch einen Bürgen der Anspruch gegen den Schuldner inklusive akzessorischer Sicherungsrechte in voller (geleisteter) Höhe auf den zahlenden Bürgen über, vgl. 774 Abs. 1 Satz 1 BGB. 9

10 Geht es um die Bürgschaft eines Mitbürgen, stehen sich diese allerdings nicht als beliebige Dritte gegenüber, sondern als Gesamtschuldner ( 774 Abs. 2 BGB). In diesem Fall bestimmt sich der Übergang der Bürgschaftsschuld des Mitbürgen auf den zahlenden Bürgen nach dem Ausgleich im Innenverhältnis, um einen Gleichlauf der Regressmöglichkeiten zu gewährleisten. Fraglich ist also das Innenverhältnis der Bürgen. 774 Abs. 2 stellt also klar, dass der mit dem Übergang der Hauptschuld im Wege der cessio legis gem. 774 Abs. 1 Satz 1 BGB verbundene Übergang der Bürgschaft gem. 401, 412 BGB auf den im Innenverhältnis der Bürgen entfallenden Teil beschränkt ist. 426 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 401, 412 BGB ist nämlich nicht einschlägig, da es um den Übergang von Rechten aus dem akzessorischen Verhältnis zwischen Hauptschuldner/Bürge geht. 10

11 III. Mitbürgen Es müsste sich bei F und S um Mitbürgen handeln. Die Mitbürgenschaft definiert sich gem. 769 BGB durch die gleichstufige Sicherung und die Identität der gesicherten Forderung. In diesen Fällen bedarf es keiner gemeinschaftlichen Vereinbarung i. S. d. 427 BGB. F und S stehen gleichrangig für dieselbe Schuld des H ein. Es handelt sich um eine Mitbürgschaft. IV. Ausgleichspflicht im Innenverhältnis der Bürgen Der S könnte zunächst einen Anspruch auf Zahlung aus dem Gesamtschuldverhältnis der Bürgen untereinander gem. 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haben, da er den Gläubiger zum Teil befriedigt hat. Fraglich ist die Höhe, in der der Rückgriff stattfinden kann. Die Gesamtverpflichtung der Bürgen beträgt ,5. Da nicht anderes bestimmt ist, sind die im Innenverhältnis zu tragenden Anteile nach Kopfteilen zu bestimmen. Im Verhältnis der Bürgen zueinander ist jeder also i. H. v ,8 verpflichtet. 11

12 Fraglich ist also, in welcher Höhe der S nach der Zahlung von Rückgriff bei F nehmen kann. Erste Voraussetzung für den Rückgriff ist dabei, dass der ausgleichspflichtige Mitbürge in gewollter Höhe im Innenverhältnis verpflichtet ist. Demnach wäre der Rückgriff vorliegend bereits möglich. Der erste Zahlende wäre insoweit privilegiert. Der ausgleichende Mitbürge müsste sich an den Hauptschuldner halten. Diese weite Möglichkeit des Rückgriffs besteht dann, wenn die endgültige Inanspruchnahme durch den Gläubiger noch nicht feststeht. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Hauptschuldner insolvent ist. In diesen Fällen kann der Zahlende von den Mitbürgen einen Ausgleich nur insoweit verlangen, als seine Teilleistung den auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Anteil übersteigt. Da in diesen Fällen die Rückgriffsmöglichkeit des im Innenverhältnis der Bürgen zum Ausgleich Herangezogenen gegen den Hauptschuldner nicht mehr möglich ist, muss die Verlustverteilung abschließend gestaltet werden. 12

13 Der zahlende Bürge kann einen Ausgleich nur insoweit verlangen, wie es der endgültigen Verteilung unter Berücksichtigung des Ausfalls des Hauptschuldners entspricht. Demnach hat der S keinen Anspruch auf Mitbürgenausgleich, da er den Gläubiger bislang nicht weiter befriedigt hat, als es im Verhältnis der Mitbürgen zueinander nicht von ihm verlangt werden kann. Bestünde der Ausgleichsanspruch, könnte die F dem S die Einrede des 242 BGB entgegenhalten, da dieser trotz Einrede gezahlt hat. V. Verbleib der Bürgschaftsschuld bei G Da der S im Innenverhältnis der Bürgen keinen Anspruch auf Ausgleich wegen der ersten Zahlung hat, ist die Bürgschaftsschuld der F nicht im Wege der cessio legis gem. 774 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB auf den S übergegangen. 13

14 VI. Erlöschen der Bürgschaft gemäß 422 Abs. 1 Satz 1, 769 BGB Da die Mitbürgen im Verhältnis zum Gläubiger Gesamtschuldner sind, wirkt die Zahlung des S gemäß 422 Abs. 1 Satz 1, 769 BGB allerdings auch als Erfüllung im Verhältnis zu F. Auch ihre Bürgschaftsschuld ist also i. H. v erloschen. VII. Einreden der F Der F steht die Einrede gem. 770 Abs. 1 analog wegen der Aufrechungsmöglichkeit des H zu. VIII. Ergebnis Die Bürschaftsschuld der F ist in Höhe von durch Leistung des S erloschen. Die F kann der verbleibenden Bürschaftsschuld ebenfalls die Einrede des 770 Abs. 1 BGB analog entgegenhalten. 14

15 C. Ansprüche des S gegen G gemäß 813 Abs. 1 Satz 1 BGB S könnte gegen G einen Anspruch auf Rückzahlung der gem. 813 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. I. Erlangtes Etwas G müsste etwas erlangt haben. Dies ist jeder Zufluss eines Vorteils beim Bereicherten. G hat Eigentum und Besitz am Geld erlangt. Sofern H überwiesen hätte, wäre erlangtes Etwas der Anspruch auf Auszahlung gegen seine Bank aus der sog. Gutschrift gem. 780, 781 BGB. II. Durch Leistung Es müsste eine Leistung vorliegen. Dies ist jede bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Übereignung des Geldes ist eine Leistung. III. Entgegenstehen einer dauerhaften Einrede Es handelt sich bei 770 Abs. 1 BGB analog allerdings nicht um eine dauerhafte Einrede. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht vielmehr nur so lange, wie der Hauptschuldner aufrechnen kann. 15

16 IV. Ergebnis Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der gem. 813 Abs. 1 Satz 1 BGB. D. Ansprüche S gegen F I. Anspruch gemäß 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Der Mitbürgenregress scheidet aus, da der Hauptschuldner insolvent ist. Siehe dazu oben B. VI. II. Anspruch gemäß 765 Abs. 1 i. V. m. 774 Abs. 1 und 2, 401, 412 BGB Ebenfalls besteht kein Anspruch aus der Bürgschaft der F. Diese kann nur insoweit gem. 774 Abs. 1 und 2, 401, 412 BGB infolge der Befriedigung auf den S übergehen, wie er auch den Bürgenausgleich gem. 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen kann. Siehe dazu oben B. VI. 16

17 E. Gesamtergebnis Gläubiger G kann von S und von F Zahlung von 7.055,5 aus Bürgschaft gem. 765 Abs. 1 BGB verlangen, dem Anspruch steht jedoch die Einrede des 770 Abs. 1 BGB analog entgegen. Der restliche Anspruch gegen F aus Bürgschaft gem. 765 Abs. 1 BGB ist aufgrund der Einrede des 242 BGB wegen der Teilerfüllung durch S nicht durchsetzbar. 17

Fall 9. - Familienkrach -

Fall 9. - Familienkrach - Fall 9 - Familienkrach - Unternehmer H kauft am 15. Dezember 2004 für seinen Laden Waren beim Großhändler G. Es handelt sich um eine Summe von 20.000. Da H nicht sofort bezahlen kann und G ein strenger

Mehr

Bürgschaft. Bürgschaft, 765 BGB, akzessorisch, 767 BGB. Hauptschuld. Innenverhältnis 670, 775 BGB. Folie 153

Bürgschaft. Bürgschaft, 765 BGB, akzessorisch, 767 BGB. Hauptschuld. Innenverhältnis 670, 775 BGB. Folie 153 Bürgschaft Bürgschaft ist das typische Mittel der persönlichen Kreditsicherung (im Unterschied zur sachlichen Kreditsicherung etwa durch, Pfandrecht, Sicherungsübereignung). Der Bürge verpflichtet sich

Mehr

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung 1. Teil: Ansprüche G gegen B A. Anspruch G gegen B auf Zahlung von 28.000 Euro aus den 765 I, 488 I 2 BGB G könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von

Mehr

Vertragsrecht III. Gläubiger- und Schuldnermehrheiten, insbesondere Gesamtschuld

Vertragsrecht III. Gläubiger- und Schuldnermehrheiten, insbesondere Gesamtschuld Vertragsrecht III Gläubiger- und Schuldnermehrheiten, insbesondere Gesamtschuld Gläubigermehrheiten (Überblick) Teilgläubigerschaft, 420 BGB Gesamtgläubigerschaft, 428 430 BGB Mitgläubigerschaft, 432 BGB

Mehr

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler.

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler. Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Grundpfandrechte Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Terminhinweis Dr. Stefan Trommler 25.01.2018 2 Examinatorium Zivilrecht

Mehr

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann Wiederholung Erläutern Sie die Probleme einer allgemeinen Geschäftsbedingung, die eine Globalbürgschaft vorsieht. Aus welchen Vorschriften kann sich ein Widerrufsrecht bezüglich eines Bürgschaftsvertrags

Mehr

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler.

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler. Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Grundpfandrechte Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester

Mehr

Sachverhalt. 1. In welcher Höhe kann G von B Ausgleich verlangen? 2. Kann die V-Bank die B auf Zahlung der restlichen Euro in Anspruch nehmen?

Sachverhalt. 1. In welcher Höhe kann G von B Ausgleich verlangen? 2. Kann die V-Bank die B auf Zahlung der restlichen Euro in Anspruch nehmen? Repetitorium Vertragsrecht Übungsfall Nr. 7 Prof. Dr. Florian Jacoby Sachverhalt Die V-Bank hat der S-GmbH ein Darlehen in Höhe von 100.000 Euro gewährt. Gesellschafter der S-GmbH sind Herr G mit einem

Mehr

Wettlauf der Sicherheiten

Wettlauf der Sicherheiten Wettlauf der Sicherheiten Fall 12 : A möchte sich endlich seinen Wunsch erfüllen und sich selbstständig machen.allerdings könnte er sich aufgrund seiner schlechten Bezahlung seines alten Jobs nicht viel

Mehr

Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,-

Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,- Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber A. Ansprüche E gegen S I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von 200.000,- 1. Auftragsverhältnis Auftragsverhältnis E S ( 662 BGB): Verpflichtung

Mehr

1. Teil: Anspruch der E gegen C auf Zahlung von aus 765 (vor Aufrechnungserklärung

1. Teil: Anspruch der E gegen C auf Zahlung von aus 765 (vor Aufrechnungserklärung Semesterklausurenkurs SS 2008, I. Block 1. Klausur im Zivilrecht vom 19. 4. 2008 (Prof. Schröder) LÖSUNGSSKIZZE 1. Teil: Anspruch der E gegen C auf Zahlung von 5.000 aus 765 (vor Aufrechnungserklärung

Mehr

Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach 420 bis 432 BGB

Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach 420 bis 432 BGB Harald Langenfeld Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach 420 bis 432 BGB PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 7 Inhaltsverzeichnis 9 Abkürzungen 17

Mehr

Verhältnis Gläubiger Bürge: Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrags

Verhältnis Gläubiger Bürge: Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrags Verhältnis Gläubiger Bürge: Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrags 4. Widerruf der Bürgschaftserklärung nach verbraucherschützenden Vorschriften außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, 312b,

Mehr

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss

Mehr

30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten

30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten 30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten I. Grundsätzliche Regelung 1. Die Abtretung von Forderungen 398 BGB 398 BGB: Abtretung 1 Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem

Mehr

Ü b u n g s f a l l 2

Ü b u n g s f a l l 2 Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. Kreditsicherungsrecht Ü b u n g s f a l l 2 Der erfolgreiche Zahnarzt und Kunstliebhaber Karl Kunze (K) möchte die wertvolle Sammlung des Victor Vießmann (V) mit zwölf

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 40 - Ausblick: Bürgschaft, Gemeinschaft, Gesellschaft

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 40 - Ausblick: Bürgschaft, Gemeinschaft, Gesellschaft Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 40 - Ausblick:,, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1

Mehr

Veröffentlicht auf Portal Forderungsmanagement.com (http://forderungsmanagement.com )

Veröffentlicht auf Portal Forderungsmanagement.com (http://forderungsmanagement.com ) Veröffentlicht auf Portal Forderungsmanagement.com (http://forderungsmanagement.com ) Bürgschaften [1] Neue Wege zu einer Bürgschaft Mit einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger

Mehr

Lerneinheit

Lerneinheit Lerneinheit 10 2.2.2010 C. Finanzierungs- und Sicherungsgeschäfte 13 Bürgschaft, Schuldmitübernahme und Garantievertrag 14 Grundzüge moderner Vertragsformen 1 Fall: A kauft von B eine Kopiermaschine unter

Mehr

9. Einheit. Erlöschen der Schuld. Erfüllung. Erfüllung (2) Erfüllung ( 1412)

9. Einheit. Erlöschen der Schuld. Erfüllung. Erfüllung (2) Erfüllung ( 1412) Erlöschen der Schuld Erfüllung Hinterlegung Leistung an Zahlungs Statt Leistung zahlungshalber Aufrechnung Vereinigung Verzicht Zeitablauf, Kündigung Tod Insolvenzverfahren 1 Erfüllung Erfüllung ( 1412)

Mehr

Erlöschen von Schuldverhältnissen

Erlöschen von Schuldverhältnissen Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.

Mehr

70 Übungsfälle. Lösung

70 Übungsfälle. Lösung 70 Übungsfälle Übungsfall 3 Erfüllungswahlrecht, Aufrechnung Im September 2015 hatte die Pellet GmbH mit der Automobil AG vereinbart, ihr 2.000 Stück Anhängerkupplungen zum Stückpreis von 50 EUR zu liefern.

Mehr

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!!

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! SachenR Fall 19 A. Anspruch C A aus Forderung, 398 S. 2, 433 II I. Abtretungsvertrag zwischen B und C 1154 I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! Abtretung der Forderung allein gem. 398 S.

Mehr

Fall 4: Der Wettlauf

Fall 4: Der Wettlauf Fall 4: Der Wettlauf Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Dr. Stefan Trommler 17.01.2019 1 Grundfall: Sachverhalt B-AG Frage 2: Reg gress S 433 II BGB 300.000 G R Dr. Stefan Trommler

Mehr

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch

Mehr

FB 13.1: Bürgschaft. Bürgschaft, Akzessorietät von Hauptforderung. Gliederung: Anspruch der V gegen B aus 765 Abs. 1 BGB. I. Anspruch entstanden

FB 13.1: Bürgschaft. Bürgschaft, Akzessorietät von Hauptforderung. Gliederung: Anspruch der V gegen B aus 765 Abs. 1 BGB. I. Anspruch entstanden FB 13.1: Bürgschaft Bürgschaft, Akzessorietät von Hauptforderung und Bürgschaftsschuld, Anfechtung, Einrede der Anfechtbarkeit Gliederung: Anspruch der V gegen B aus 765 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1.

Mehr

Erfüllung. ein einseitiges Rechtsgeschäft oder zumindest eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung.

Erfüllung. ein einseitiges Rechtsgeschäft oder zumindest eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Erfüllung erfordert keinen Vertragsschluss, weil so dem Gläubiger, der die Erfüllung anerkennen müsste, nur ein unnötiges Druckmittel in die Hand gegeben würde. setzt, wenn die Zuordnung zu einer Schuld

Mehr

Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Einleitung und Einführung in den Untersuchungsgegenstand

Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Einleitung und Einführung in den Untersuchungsgegenstand Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Einleitung und Einführung in den Untersuchungsgegenstand...1 A. Untersuchungsgegenstand...2 B. Rechtfertigung der Arbeit...4 C. Gang der Darstellung...7 2. Teil: Die Auswirkungen

Mehr

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) Schuldrecht AT, 14.07.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) 7: Das Schuldverhältnis bei der Beteiligung mehrerer Personen II. Der Austausch des Schuldners 1. Grundideen Wie der Gläubiger kann auch

Mehr

Fall 4 Sachverhalt. Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Fall 4 Sachverhalt. Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann Fall 4 Sachverhalt Rechtsstudent R hat das Handtuch geworfen und will nun lieber einen Pizza-Service betreiben. Aus diesem Grund bestellt er am 20.03.2016 beim Händler H einen Pizza-Ofen zum Preis von

Mehr

[1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1. Def. Gesamtschuld?

[1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1. Def. Gesamtschuld? Test Gesamtschuld [1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1 Def. Gesamtschuld? [1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1 Gesamtschuld I. Einführung 1. Def., 421 - Mehrere schulden eine Leistung. - Jeder Schuldner ist zur

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 3 Sonstige Personalsicherheiten

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 3 Sonstige Personalsicherheiten 3 Sonstige Personalsicherheiten Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) Personalsicherheit, Dreipersonenverhältnis Abgrenzung zur Schuldübernahme ( 414 ff.): Schuldner wird nicht befreit, sondern Gläubiger

Mehr

RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT

RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Mastermodul Zivilrecht Aktuelle Probleme des Privatrechts Urt. v. 21. 4. 2015 XI ZR 234/14 Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer FernUniversität in Hagen / Horst Pierdolla Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens

Mehr

Inhaltsübersicht. 3. Teil: Schlussbetrachtung 331 VII.

Inhaltsübersicht. 3. Teil: Schlussbetrachtung 331 VII. Inhaltsübersicht 1. Teil: Einleitung und Einführung in den Untersuchungsgegenstand 1 A. Untersuchungsgegenstand 2 B. Rechtfertigung der Arbeit 4 C. Gang der Darstellung 7 2. Teil: Die Auswirkungen der

Mehr

Die Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer

Die Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer Die Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer I. Einleitung 1 II. Zahlungspflichten nach dem Wirtschaftsplan gemäß 21 V Nr. 5, 28 I, II und III WEG 21 WEG Verwaltung durch die Wohnungseigentümer

Mehr

Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs

Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 04.05.201 Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651

Mehr

Jura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung

Jura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung Jura Online - Fall: Zwergenaufstand - Lösung Frage 1: Ansprüche A gegen B A. Anspruch A gegen B auf Zahlung von 300 Euro aus 426 I 1 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro aus 426

Mehr

Fall 22 Bereicherungsrechtliche Seite von Übungsfall 13

Fall 22 Bereicherungsrechtliche Seite von Übungsfall 13 Prof. Dr. Jürgen Oechsler Fall 22 Bereicherungsrechtliche Seite von Übungsfall 13 (BGH 21.6.2012 III ZR 275/11 = WM 2013, 1657) Der Omnibus des S hinterließ am 11.5.2010 auf der Gemeindestraße der Gemeinde

Mehr

Sachverhalt Bürgschaft

Sachverhalt Bürgschaft Sachverhalt Bürgschaft V-Bank hat S-GmbH Darlehen von 100.000 Euro gewährt. Gesellschafter der S-GmbH sind G mit Gesellschaftsanteil 2/3 und B mit Anteil von 1/3. Zur Sicherung des Darlehens hat G in Höhe

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut

Mehr

Jura Online - Fall: Die Unternehmensnachfolge - Lösung

Jura Online - Fall: Die Unternehmensnachfolge - Lösung Jura Online - Fall: Die Unternehmensnachfolge - Lösung Ausgangsfall A. Anspruch L gegen E L könnte einen Anspruch gegen E aus 433 II BGB auf Zahlung von EUR 2.500,- haben. I. Anspruch entstanden Ein Anspruch

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von Schuldnern, Schuldnerwechsel, gestörte Gesamtschuld

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von Schuldnern, Schuldnerwechsel, gestörte Gesamtschuld Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von n, wechsel, gestörte Gesamtschuld Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New

Mehr

Die Grundschuld, 1191 ff. BGB

Die Grundschuld, 1191 ff. BGB Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018, 1191 ff. BGB Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de I. Allgemeines IV. Gutgläubiger Ersterwerb VI. Einwendungen und Einreden

Mehr

362 Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

362 Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Übersicht Erfüllung und ihre Surrogat Erfüllung gem. 362 I, II Hinterlegung 372 Aufrechnung 378 Sonderformen der Erfüllung 364 - an Erfüllungs statt - Erfüllungshalber Erlass 397 I. Erfüllung gem. 362

Mehr

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Bürgerliches Recht 120 Minuten/50 Punkte Fall 1 Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen,

Mehr

Lösung Fall 18 Teil 1

Lösung Fall 18 Teil 1 I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05

Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 5 (Lösung) vertiefend BGH NJW 2002, 2228; 2002, 2230; NJW 2000, 1566; NJW 1999, 2814; NJW 1999, 2584; NJW 1999, 58;

Mehr

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor. Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung I. Anspruch entstanden 1. Tatbestandsmerkmale

Mehr

Profilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz.

Profilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz. Profilwalzen Die G&P GmbH bestellt beim Hersteller H GmbH zwecks Anfertigung spezieller Profilwalzen eine Maschine im Wert von 1,5 Mio.. Zwischen den Parteien wird als Liefertermin der 15.3.2005 vereinbart.

Mehr

31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt

31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt 31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt Während bei der Abtretung von Forderungen ein Wechsel in der Person des Gläubigers stattfindet, erfolgt bei der Schuldübernahme ein Schuldnerwechsel. Eine Abtretung

Mehr

Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs. Prof. Dr. Thomas Rüfner Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 08.05.2012 Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:

Mehr

Der Haftungsausgleich zwischen Grundschuldner und Bürgen

Der Haftungsausgleich zwischen Grundschuldner und Bürgen Michael Weintraut Der Haftungsausgleich zwischen Grundschuldner und Bürgen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Seite IX I. Teil: Einleitung 1 Problemstellung

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Hat K einen Anspruch auf Übereignung eines neuen Snowboards gegen V?

Hat K einen Anspruch auf Übereignung eines neuen Snowboards gegen V? Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht II Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2013 Fall 2.1: K sieht sich im Sportgeschäft des V ein Snowboard an. Dabei handelt es sich um

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht Zehntes Kapitel Der Inhalt des Schuldverhältnisses 32 Bestimmung des Inhalts A. Parteivereinbarung - Verträge: individuelle Vereinbarung Regelungslücken: ergänzende Vertragsauslegung - Anders: gesetzl.

Mehr

RückgriffskondikNon. Gläubiger G. Schuldner S 812 BGB? 433 II BGB

RückgriffskondikNon. Gläubiger G. Schuldner S 812 BGB? 433 II BGB Fall 9 D will sich an seinem alten Rivalen S rächen. Deshalb löst er eine Kaufpreisschuld des S gegenüber G über 10.000 Euro durch Zahlung an G am 31.1.2012 ab. G hage die Forderung dem S bis zum 1.4.2012

Mehr

Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung

Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung AUFGABE 1 K muss dem Verlangen der Eltern auf Rückabwicklung nachkommen, wenn der Sortenkauf über 1.000 US-D unwirksam ist. S ist beschränkt geschäftsfähig. Für den Kauf von 1.000 US-D lag ihr eine Einwilligung

Mehr

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 34 Die Modalitäten der Leistung A. Art und Weise der Leistung Teilbarkeit, 266 BGB Erbringung durch Dritte, 267 BGB B. Leistungsort Im Zweifel Wohnsitz des Schuldners, 269 BGB Geldschulden: 270 BGB C.

Mehr

Ü b u n g s f a l l 6 *

Ü b u n g s f a l l 6 * Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. Kreditsicherungsrecht Ü b u n g s f a l l 6 * Transportunternehmer A möchte von B einen gebrauchten LKW kaufen, dessen marktüblicher Kaufpreis 220.000 EUR betragen soll.

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

9 Einreden. (1) Gegenseitigkeit d. Ansprüche = Schuldner und Gläubiger jeweils Schuldner bzw. Gläubiger des jeweils anderen

9 Einreden. (1) Gegenseitigkeit d. Ansprüche = Schuldner und Gläubiger jeweils Schuldner bzw. Gläubiger des jeweils anderen 9 Einreden I. Leistungsverweigerungsrechte 1. Das Zurückbehaltungsrecht gem. 273 I Hintergedanke: es verstieße gegen den Grds. von Treu und Glauben ( 242 BGB), wenn Gläubiger Leistung verlangen könnte,

Mehr

Die Bürgschaft Im deutsch-italienischen Rechtsverkehr

Die Bürgschaft Im deutsch-italienischen Rechtsverkehr Jürgen Reiß Die Bürgschaft Im deutsch-italienischen Rechtsverkehr PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Gliederung Literaturverzeichnis 17 1. Teil: Einleitung und Abgrenzung des Themas 25 1

Mehr

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 1 Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 Aufbauhinweis: Grdsl. gilt: Vertragliche Ansprüche vor dinglichen Ansprüchen prüfen.

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Bork. Kreditsicherungsrecht WS 2014/2015

Prof. Dr. Reinhard Bork. Kreditsicherungsrecht WS 2014/2015 Prof. Dr. Reinhard Bork Kreditsicherungsrecht WS 2014/2015 2 Literatur Bülow Recht der Kreditsicherheiten, 8. Aufl. 2012, C. F. Müller; 119,95 Krüger Kreditsicherungsrecht, 2011, Vahlen; 19,80 Muscheler/Schewe

Mehr

Fall 1 Erfüllung. Zu Recht? Abwandlung:

Fall 1 Erfüllung. Zu Recht? Abwandlung: Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht II a Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Fall 1 Erfüllung Der gerade 17-jährige S steht kurz vor der Fahrprüfung, sodass er bald

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

5. Woche Do. 06. November 2012 Sicherungsgeschäfte

5. Woche Do. 06. November 2012 Sicherungsgeschäfte 5. Woche Do. 06. November 2012 Sicherungsgeschäfte Garantievertrag: Ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, bei dem sich der Garant gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Leistung eines Dritten

Mehr

Gesamtübersicht Leistungsstörung

Gesamtübersicht Leistungsstörung Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.

Mehr

Vergleich und Urteil

Vergleich und Urteil Vergleich und Urteil G behauptet, aufgrund mündlich geschlossenen Kaufvertrages eine Forderung gegen S in Höhe von CHF 500 000 zu haben. Als S die Bezahlung verweigert, klagt G vor dem zuständigen Gericht

Mehr

Schönheitsreparaturmaßnahmen Fallkonstellationen:

Schönheitsreparaturmaßnahmen Fallkonstellationen: Schönheitsreparaturmaßnahmen Fallkonstellationen: 1. Konstellation: Mieter repariert nicht, Vermieter verlangt Schadensersatz Anspruchsgrundlage 280 I, III, 281 I 1 Pflichtverletzung: keine Durchführung

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung: Fall 2 / Frage 1 Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich - A möchte von B Lieferung verlangen - vertragliche Ansprüche => 433 I - sonstige (-) A gegen B auf Lieferung des

Mehr

Inhaltsübersicht. Erstes Kapitel Gesamtschuld 1

Inhaltsübersicht. Erstes Kapitel Gesamtschuld 1 Erstes Kapitel Gesamtschuld 1 Begriff, Abgrenzung, Entstehung und Einschränkung 1 I. Begriff 1 II. Abgrenzung von anderen Rechtsinstituten 1 1. Gesamtschuld und Kumulation 1 a) Inhaltliche Identität der

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 34 Die Modalitäten der Leistung A. Art und Weise der Leistung Teilbarkeit, 266 BGB Erbringung durch Dritte, 267 BGB B. Leistungsort Im Zweifel Wohnsitz des Schuldners, 269 BGB Geldschulden: 270 BGB C.

Mehr

Lösungsvorschlag zum Fall Obst und Gemüse

Lösungsvorschlag zum Fall Obst und Gemüse Universität Potsdam Handels- und Gesellschaftsrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2018 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Lösungsvorschlag zum Fall Obst und Gemüse Schwerpunkte der Fallaufgabe sind die

Mehr

Überblick über das Bereicherungsrecht

Überblick über das Bereicherungsrecht Überblick über das Bereicherungsrecht A. Sinn und Zweck des Bereicherungsrechts Das Bereicherungsrecht hat die Aufgabe, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen "rückgängig" zu machen. Es gleicht daher

Mehr

I. Anwendungsbereich der 94 bis 96 InsO

I. Anwendungsbereich der 94 bis 96 InsO 3. Mannheimer Insolvenzrechtstag Vortrag am 15. Juni 2007 Anfechtung, Aufrechnung und Verrechnung in der Insolvenz Dr. Gero Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof I. Anwendungsbereich der 94

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Skizze mit den beteiligten Personen: 1. Schritt: Was will A von B? - A will eine neue Torte 2. Schritt: Woraus => Auffinden der Anspruchsgrundlage - vertragliche Ansprüche (möglich => nur: welcher Vertrag?)

Mehr

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist

Mehr

DG-Verlag -Muster- Betrag/Währungseinheit. Betrag/Währungseinheit. Betrag/Währungseinheit

DG-Verlag -Muster- Betrag/Währungseinheit. Betrag/Währungseinheit. Betrag/Währungseinheit Bürgschaft Ausfallbürgschaft (enge Zweckerklärung) Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Bürge (Name, Anschrift, Geburtsdatum) Bank Der Bürge übernimmt gegenüber der Bank folgende

Mehr

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG zum Grundkurs Zivilrecht I Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Gliederung der

Mehr

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

Mehr

Sicherheit am Sicherheit an Forderung Sicherheit an einer Sache Vermögen einer Person (Grds. am Gesamten Vermögen, Ausnahme: Pfändungsgrenzen)

Sicherheit am Sicherheit an Forderung Sicherheit an einer Sache Vermögen einer Person (Grds. am Gesamten Vermögen, Ausnahme: Pfändungsgrenzen) 40. Lehreinheit: Personalsicherheiten I. Formen Personalsicherheiten 765 ff. Bürgschaft 311 I Garantie Schuldbeitritt/ Schuldübernahme 414 ff. 1273 ff. 398 ff. Sicherungszession* Dingliche Sicherheiten

Mehr

Fall 3. Prüfungsschema für Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, 858 I BGB. 2. Anspruchsteller war Besitzer

Fall 3. Prüfungsschema für Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, 858 I BGB. 2. Anspruchsteller war Besitzer Fall 3 I. Anspruch des D gg. S auf Herausgabe der CD aus 985 Hierfür müsste D Eigentümer der CD sein. Dies ist nicht der Fall, Eigentümer war und ist der E. Der Diebstahl durch D ändert daran genau so

Mehr

1 Einleitung 1. A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1. I. Personalsicherheiten 2. II. Realsicherheiten 2

1 Einleitung 1. A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1. I. Personalsicherheiten 2. II. Realsicherheiten 2 I 1 Einleitung 1 A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1 I. Personalsicherheiten 2 II. Realsicherheiten 2 B) Die verschiedenen Beteiligten und ihre Beziehungen untereinander 3 C) Akzessorische und nicht-akzessorische

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einleitung 1. A. Problemstellung in der Klausur 1. B. Grundprobleme des Regresses 3. I. Typische Regresskonstellation 3

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einleitung 1. A. Problemstellung in der Klausur 1. B. Grundprobleme des Regresses 3. I. Typische Regresskonstellation 3 INHALTSVERZEICHNIS 1 Einleitung 1 A. Problemstellung in der Klausur 1 B. Grundprobleme des Regresses 3 I. Typische Regresskonstellation 3 II. Rückgriffstechniken 4 1. Legalzession (cessio legis) 4 2. Pflicht

Mehr

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen. Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere

Mehr

Die Bürgschaftsproblematik bei Rahmenverträgen

Die Bürgschaftsproblematik bei Rahmenverträgen Die Bürgschaftsproblematik bei Rahmenverträgen Rechtsanwalt 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft (1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines

Mehr

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018

Mehr

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20 Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.

Mehr