Hat K einen Anspruch auf Übereignung eines neuen Snowboards gegen V?

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1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht II Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2013 Fall 2.1: K sieht sich im Sportgeschäft des V ein Snowboard an. Dabei handelt es sich um ein Einzelstück. Da ihm die Eigenschaften und der Preis zusagen, wird er sich mit dem V schnell einig darüber, dieses Snowboard zu kaufen. K bezahlt das Snowboard und nimmt es gleich mit. Er befestigt es auf dem Dach seines PKW, der auf dem offenen Kundenparkplatz des Sportgeschäfts steht. Dann fällt dem K ein, dass er auch noch neue Handschuhe braucht. Er betritt das Geschäft und kommt aber nach einigen Minuten enttäuscht ohne neue Handschuhe zurück. Zu seinem Erschrecken muss er feststellen, dass das Snowboard vom Dach seines PKW gestohlen wurde. Der Dieb wurde nicht beobachtet und ist auch nicht mehr auffindbar. Hat K einen Anspruch auf Übereignung eines neuen Snowboards gegen V? Lösung: Ansprüche des K A. Anspruch aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung eines Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Der Anspruch müsste dafür wirksam entstanden sein, dürfte nicht erloschen sein und müsste durchsetzbar sein. I. Anspruch entstanden K hat sich mit V darüber geeinigt, das Snowboard zu einem bestimmten Preis zu kaufen. Damit haben K und V einen Kaufvertrag, 433 BGB, geschlossen. Der Anspruch auf Übereignung und Besitzverschaffung ist damit zunächst entstanden. II. Anspruch erloschen Fraglich ist aber, ob der Anspruch noch besteht oder ob er erloschen ist. 1. Erfüllung, 362 BGB Der Anspruch könnte durch Erfüllung gem. 362 Abs. 1 BGB erloschen sein. Dazu müsste V die Leistung, so wie sie geschuldet war, an den K bewirkt haben. Dazu muss nicht nur die geschuldete Leistungshandlung vorgenommen werden, sondern auch der mit der Leistungshandlung bezweckte, geschuldete Leistungserfolg eintreten. Geschuldet war hier gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB, dem K die Sache zu übergeben und das Eigentum zu verschaffen. Vorliegend hat K das Snowboard sofort mitgenommen. Dabei waren K und V sich einig, dass das Eigentum übergehen soll. V verschaffte K den unmittelbaren Besitz ( 854 BGB) am Snowboard, wobei er selbst jeglichen Besitzrest aufgab, so dass eine 1

2 Übergabe i. S. v. 929 S. 1 BGB vorlag. V war auch verfügungsbefugt. Damit sind die Voraussetzungen einer Übereignung i.s.d. 929 S. 1 BGB gegeben. Da hierzu auch die Sache übergeben worden ist (s. o.), hat V alle seine Pflichten, die ihm nach 433 Abs. 1 S. 1 BGB oblagen, erfüllt. 2. Ergebnis Der Anspruch ist durch Erfüllung erloschen, 362 Abs. 1 BGB. III. Ergebnis K hat gegen V keinen Anspruch auf Übereignung des Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB, da dieser durch Erfüllung, 362 Abs. 1 BGB, erloschen ist. B. Anspruch aus 439 Abs. 1 BGB Ein Anspruch auf Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (was bei der Stückschuld schon fraglich ist), 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB kommt nicht in Betracht, da die Sache bei Gefahrübergang frei von Sachmängeln ( 434 BGB) und Rechtsmängeln ( 435 BGB) war. Der Diebstahl stellt schon keinen Mangel dar. C. Anspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB Ein Anspruch aus Nebenpflichtverletzung (nachvertragliche, nicht leistungsbezogene Nebenpflichten/Schutzpflichten), 280 Abs. 1 BGB, scheidet aus, da keine Pflicht zur Überwachung des Parkplatzes besteht, solange nicht für die Kunden erkennbar ist, dass der Parkplatz überwacht werden würde. Eine Überwachung des Parkplatzes ist nach den Angaben des Sachverhalts nicht anzunehmen. Dafür würden etwa ausdrückliche Angaben auf Schildern sprechen, das Verlangen eines Entgelts für das Parken, eine Umzäunung der Parkflächen oder das Aufstellen von Aufsichtspersonal. D. Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB Ein Anspruch aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, 823 Abs. 1 BGB, scheidet aus den gleichen Gründen wie der Anspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB aus. E. Gesamtergebnis K steht kein Anspruch auf Übereignung eines neuen Snowboards gegen V zu. 2

3 Fall 2.2: Wie Fall 2.1, mit dem Unterschied, dass es sich bei dem Snowboard nicht um ein Einzelstück handelt, sondern nur um ein Ausstellungsstück, das sich K ansieht. V holt dann aber ein anderes Exemplar aus dem Lager, wo er noch mehrere liegen hat, und übereignet dieses dem K. Hat K einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung eines neuen Snowboards gegen V? Lösung: Ansprüche des K A. Anspruch aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung eines Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Der Anspruch müsste dafür wirksam entstanden sein, dürfte nicht erloschen sein und müsste durchsetzbar sein. I. Anspruch entstanden K hat sich mit V darüber geeinigt, ein Snowboard zu einem bestimmten Preis zu kaufen. Damit haben K und V einen Kaufvertrag, 433 BGB, geschlossen. Der Anspruch auf Übereignung und Verschaffung des unmittelbaren Besitzes ist damit zunächst entstanden. II. Anspruch erloschen Fraglich ist aber, ob der Anspruch noch besteht oder ob er erloschen ist. 1. Erfüllung, 362 BGB Der Anspruch könnte durch Erfüllung, 362 Abs. 1 BGB, erloschen sein. Dazu müsste V die Leistung, so wie sie geschuldet war, an den K bewirkt haben. Dazu muss nicht nur die geschuldete Leistungshandlung vorgenommen werden, sondern auch der mit der Leistungshandlung bezweckte, geschuldete Leistungserfolg eingetreten sein. Geschuldet war hier gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB, dem K ein Snowboard zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Vorliegend hat K zwar ein Snowboard angeschaut, aber ein anderes sofort mitgenommen. Dabei waren K und V sich einig, dass das Eigentum daran übergehen soll. Zudem wurde das Snowboard übergeben und V war verfügungsbefugt. Damit sind die Voraussetzungen einer Übereignung i.s.d. 929 S. 1 BGB gegeben. Fraglich ist, ob V damit alle seine ihm gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB aus dem Kaufvertrag obliegenden Pflichten erfüllt hat. Geschuldet war nach dem Inhalt des Kaufvertrags die Lieferung und Übereignung eines Snowboards. Tatsächlich wurde auch ein Snowboard übergeben und übereignet. V konnte damit aber nur i.s.d. 362 Abs. 1 BGB erfüllen, wenn er die Übereignung und Besitzverschaffung exakt dieses Snowboards schuldete. V und K hatten sich darauf verständigt, dass K ein Snowboard erhalten solle, das dem Ausstellungsstück entspricht. Er sollte weder das Ausstellungsstück, noch ein bestimmtes anderes Stück bekommen. Damit haben sie eine Gattungsschuld vereinbart. Bei der Gattungsschuld muss der Schuldner, also V, einen Gegenstand dieser Gattung leisten, der 3

4 von mittlerer Art und Güte ist, 243 Abs. 1 BGB. Das Snowboard, das er aus dem Lager holte, wich nicht vom Durchschnitt ab, entspricht daher mittlerer Art und Güte. V hat damit alle seine Pflichten, die ihm nach 433 Abs. 1 BGB oblagen, erfüllt. 2. Ergebnis Der Anspruch ist durch Erfüllung erloschen, 362 Abs. 1 BGB. III. Ergebnis K hat gegen V keinen Anspruch auf Übereignung des Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB, da dieser durch Erfüllung, 362 Abs. 1 BGB, erloschen ist. B. Anspruch aus 439 Abs. 1 BGB Ein Anspruch auf Nacherfüllung durch Ersatzlieferung, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB, kommt aus den gleichen Gründen wie oben nicht in Betracht. C. Anspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB Ein Anspruch aus Nebenpflichtverletzung, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, kommt aus den gleichen Gründen wie oben nicht in Betracht. D. Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB Ein Anspruch aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, 823 Abs. 1 BGB, scheidet aus den gleichen Gründen wie der Anspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB aus. E. Gesamtergebnis K steht kein Anspruch auf Übereignung eines neuen Snowboards gegen V zu. 4

5 Fall 2.3: Wie Fall 2.2, mit dem Unterschied, dass K und V sich einigen, dass V dem K ein Snowboard des ausgesuchten Modells liefern soll. V befestigt ein Snowboard auf seinem PKW und fährt zu K. Unterwegs hält er an einer Tankstelle, um zu tanken. Während er zum Bezahlen das Gebäude betritt, wird ihm das Snowboard vom Dach seines an der Zapfsäule abgestellten Fahrzeugs gestohlen. Der Dieb wurde nicht beobachtet und ist auch nicht mehr auffindbar. Hat K einen Anspruch auf Übereignung eines neuen Snowboards gegen V? Lösung: Anspruch des K A. Anspruch aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an einem Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Der Anspruch müsste dafür wirksam entstanden sein, dürfte nicht erloschen sein und müsste durchsetzbar sein. I. Anspruch entstanden K hat sich mit V darüber geeinigt, ein Snowboard zu einem bestimmten Preis zu kaufen. Damit haben K und V einen Kaufvertrag, 433 BGB, geschlossen. Der Anspruch auf Übereignung ist damit zunächst entstanden. II. Anspruch erloschen Fraglich ist aber, ob der Anspruch noch besteht, oder ob er erloschen ist. 1. Erfüllung, 362 BGB a.) Erlöschen durch Erfüllung, 362 Abs. 1 BGB Der Anspruch könnte durch Erfüllung, 362 Abs. 1 BGB, erloschen sein. V wollte dem K ein Snowboard des ausgesuchten Modells liefern. Tatsächlich wurde aber das Snowboard während des Transports gestohlen. V hätte dem K das Snowboard aber nach Hause liefern müssen. Der Erfolgsort der Leistung liegt bei K. Da das Snowboard nie am Erfolgsort zu K gelangte, ist keine Erfüllung eingetreten. b.) Zwischenergebnis Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung, 362 Abs. 1 BGB, erloschen. 2. Unmöglichkeit, 275 BGB Der Anspruch könnte aber aufgrund Unmöglichkeit, 275 BGB, erloschen sein. Gem. 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit er für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Eine Leistung ist unmöglich, wenn sie tatsächlich nicht erbracht werden kann. Vorliegend ist V das Snowboard gestohlen worden. V hat das Snowboard nicht mehr, 5

6 allerdings hat er noch andere Snowboards im Lager. Unmöglichkeit i.s.d. 275 Abs. 1 BGB könnte deswegen vorliegen, weil das Snowboard vom Autodach gestohlen worden ist. a.) Gattungsschuld V und K hatten sich darauf verständigt, dass K ein Snowboard erhalten solle, das dem Ausstellungsstück entspricht. Er sollte weder das Ausstellungsstück, noch ein bestimmtes anderes Stück bekommen. Damit haben sie eine Gattungsschuld vereinbart. Bei der Gattungsschuld muss der Schuldner, also V, einen Gegenstand dieser Gattung leisten, der von mittlerer Art und Güte ist, 243 Abs. 1 BGB. Das Snowboard, das er aus dem Lager holte und zu K bringen wollte, wich nicht vom Durchschnitt ab, entsprach daher mittlerer Art und Güte. Es wäre dem V möglich, ein anderes Snowboard dieser Gattung zu leisten. Mit der Vereinbarung einer Gattungsschuld wird ein Beschaffungsrisiko übernommen: Solange die Gattung vorhanden ist, muss aus dieser geleistet werden. Der Anspruch wäre also nicht durch Unmöglichkeit, 275 Abs. 1 BGB, erloschen, da Snowboards dieser Gattung weiterhin verfügbar sind. V müsste demnach ein anderes Snowboard aus der Gattung leisten. b.) Konkretisierung Allerdings könnte Konkretisierung, 243 Abs. 2 BGB, eingetreten sein. Die Konkretisierung der Gattungsschuld hat zur Folge, dass sich das Schuldverhältnis auf die einzelne Sache beschränkt. Wenn die Leistung der einzelnen Sache dann unmöglich i.s.d. 275 BGB geworden ist, ist die gesamte Leistung unmöglich geworden. Zur Konkretisierung muss der Schuldner, also V, das seinerseits Erforderliche tun. Was das ist, richtet sich nach der Art der Schuld. Hier haben V und K vereinbart, dass V dem K die Sache liefern solle. Darin liegt eine Bringschuld. Bei der Bringschuld ist es erforderlich, dass der Schuldner eine Sache aus der Gattung aussondert und dem Gläubiger bei diesem in verzugsbegründender Weise anbietet (vgl. 294 BGB). Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Gläubiger. Hier war V allerdings noch nicht beim K angekommen, konnte ihm die Sache also nicht anbieten. Das Snowboard wurde ihm unterwegs gestohlen. Damit ist noch keine Konkretisierung eingetreten. c.) Zwischenergebnis Die Leistung aus der Gattung ist möglich, da noch andere Snowboards existieren. Es hat keine Konkretisierung stattgefunden. Unmöglichkeit ist damit nicht eingetreten. 3. Ergebnis Der Anspruch ist nicht erloschen. III. Anspruch durchsetzbar Dem Anspruch stehen keine rechtshemmenden Einreden entgegen. Er ist durchsetzbar. B. Ergebnis K hat gegen V einen Anspruch auf Lieferung eines neuen Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB. 6

7 Fall 2.4: Wie Fall 2.2, mit dem Unterschied, dass K und V sich einigen, dass V dem K ein Snowboard des ausgesuchten Modells mittels Paketdienst schicken soll. V macht einen Paketdienst ausfindig und bringt diesem eines der Snowboards des ausgesuchten Modells. Für den Paketdienst wird der Fahrer P tätig. Während dieser gerade im Rahmen seiner Liefertour ein anderes Paket übergibt, wird das Snowboard aus dem offenen Lieferwagen gestohlen. Der Dieb wurde nicht beobachtet und ist auch nicht mehr auffindbar. Hat K einen Anspruch auf Übereignung eines neuen Snowboards gegen V? Lösung: Ansprüche des K A. Anspruch aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung eines Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Der Anspruch müsste dafür wirksam entstanden sein, dürfte nicht erloschen sein und müsste durchsetzbar sein. I. Anspruch entstanden K und V hat sich mit V darüber geeinigt, ein Snowboard zu einem bestimmten Preis zu kaufen. Damit haben K und V einen Kaufvertrag, 433 BGB, geschlossen. Der Anspruch auf Übereignung ist damit zunächst entstanden. II. Anspruch erloschen Fraglich ist aber, ob der Anspruch noch besteht, oder ob er erloschen ist. 1. Erfüllung, 362 BGB a.) Erlöschen durch Erfüllung, 362 Abs. 1 BGB Der Anspruch könnte durch Erfüllung, 362 Abs. 1 BGB, erloschen sein. V wollte dem K ein Snowboard des ausgesuchten Modells liefern lassen. Tatsächlich wurde aber das Snowboard während des Transports gestohlen. V hätte dem K das Snowboard aber nachhause liefern lassen müssen. Der Erfolgsort der Leistung liegt bei K. Da das Snowboard nie am Erfolgsort zu K gelangte, ist keine Erfüllung eingetreten. b.) Zwischenergebnis Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung, 362 BGB, erloschen. 2. Unmöglichkeit, 275 BGB Der Anspruch könnte aber aufgrund Unmöglichkeit, 275 BGB, erloschen sein. Gem. 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit er für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Eine Leistung ist unmöglich, wenn sie tatsächlich nicht erbracht werden kann. 7

8 Vorliegend ist P das Snowboard gestohlen worden. V hat allerdings noch andere Snowboards im Lager. Unmöglichkeit i.s.d. 275 Abs. 1 BGB könnte dadurch eingetreten sein, dass das Snowboard gestohlen worden ist. a.) Gattungsschuld V und K hatten sich darauf verständigt, dass K ein Snowboard erhalten solle, das dem Ausstellungsstück entspricht. Er sollte weder das Ausstellungsstück, noch ein bestimmtes anderes Stück bekommen. Damit haben sie eine Gattungsschuld vereinbart. Bei der Gattungsschuld muss der Schuldner, also V, einen Gegenstand dieser Gattung leisten, der von mittlerer Art und Güte ist, 243 Abs. 1 BGB. Das Snowboard, das er aus dem Lager holte und zu K bringen wollte, wich nicht vom Durchschnitt ab, entspricht daher mittlerer Art und Güte. Es wäre dem V dabei problemlos möglich, ein anderes Snowboard dieser Gattung zu leisten. Mit der Vereinbarung einer Gattungsschuld wird ein Beschaffungsrisiko übernommen: Solange die Gattung noch vorhanden ist, muss aus dieser geleistet werden. Der Anspruch wäre also nicht durch Unmöglichkeit, 275 BGB, erloschen, da Snowboards dieser Gattung weiterhin verfügbar sind. V müsste demnach ein anderes Snowboard aus der Gattung leisten. b.) Konkretisierung Allerdings könnte Konkretisierung, 243 Abs. 2 BGB, eingetreten sein. Die Konkretisierung der Gattungsschuld hat zur Folge, dass sich das Schuldverhältnis auf die einzelne Sache beschränkt. Wenn die Leistung der einzelnen Sache dann unmöglich i.s.d. 275 BGB geworden ist, ist die gesamte Leistung unmöglich geworden. Zur Konkretisierung muss der Schuldner, also V, das seinerseits Erforderliche tun. Was das ist, richtet sich nach der Art der Schuld. Hier haben V und K vereinbart, dass V dem K die Sache liefern lassen solle. Darin liegt eine Schickschuld. Leistungsort und Erfolgsort fallen auseinander. Während der Leistungserfolg am Ort des Gläubigers eintreten muss, ist die Leistungshandlung am Ort des Schuldners vorzunehmen. Bei der Schickschuld ist es erforderlich, dass der Schuldner eine Sache aus der Gattung aussondert und der Transportperson übergibt (vgl. 447 BGB). Das hat V getan, indem er der Spedition das Snowboard übergeben hat. Damit hat er das seinerseits Erforderliche getan. Es ist Konkretisierung, 243 Abs. 2 BGB, eingetreten. c.) Zwischenergebnis Das Schuldverhältnis hat sich durch die Konkretisierung auf das eine Snowboard, das V der Spedition übergeben hat, beschränkt, 243 Abs. 2 BGB. d.) Unmöglichkeit der Leistung nach Konkretisierung Unmöglichkeit liegt gem. 275 Abs. 1 BGB vor, wenn die Leistung vom Schuldner oder von jedermann tatsächlich nicht mehr erbracht werden kann. Das eine Snowboard, auf das sich das Schuldverhältnis beschränkt, befindet sich nicht mehr in der Verfügungsgewalt des V, sodass er es nicht mehr dem K übergeben bzw. liefern lassen kann, diesem also keinen Besitz verschaffen und ihm das Snowboard nicht gem. 929 S. 1 BGB übereignen kann. Allerdings könnte der Dieb die Sache noch übergeben. Damit ist die Leistung nicht jedermann unmöglich geworden. Es liegt also keine objektive Unmöglichkeit vor. 275 Abs. 1 BGB erfasst daneben aber auch den Fall der subjektiven Unmöglichkeit. Diese ist 8

9 gegeben, wenn der Schuldner die Leistung tatsächlich nicht erbringen kann. Wenn ein Dritter im Besitz der Sache ist, ist Unmöglichkeit anzunehmen, wenn der Dritte nicht bereit ist, die Sache herauszugeben oder er unauffindbar ist. Vorliegend besteht keine Chance, den Dieb ausfindig zu machen. Damit ist dem K die Leistung subjektiv unmöglich geworden. Beachte: Dem Dieb wäre zwar die Übergabe noch möglich, ihm wäre aber die Übereignung i.s.d. 929 S. 1 BGB insgesamt unmöglich, da er wegen 935 BGB kein Eigentum verschaffen kann. e.) Zwischenergebnis Die Leistung ist unmöglich geworden, 275 Abs. 1 BGB. 3. Ergebnis Der Anspruch ist aufgrund der Unmöglichkeit, 275 Abs. 1 BGB, erloschen. B. Ergebnis K hat gegen V keinen Anspruch auf Lieferung eines neuen Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB. 9

10 Fall 2.5: Wie Fall 2.3, mit dem Unterschied, dass V und K sich einigen, dass V das Snowboard durch seinen Mitarbeiter G zu K bringen lassen soll. Die Kosten für die Lieferung soll aber K übernehmen. Schließlich wird das Snowboard während des Tankstellenaufenthalts des G gestohlen. Hat K einen Anspruch auf Übereignung eines neuen Snowboards gegen V? Lösung: Ansprüche des K A. Anspruch aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung eines Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Der Anspruch müsste dafür wirksam entstanden sein, dürfte nicht erloschen sein und müsste durchsetzbar sein. I. Anspruch entstanden K und V hat sich mit V darüber geeinigt, ein Snowboard zu einem bestimmten Preis zu kaufen. Damit haben K und V einen Kaufvertrag, 433 BGB, geschlossen. Der Anspruch auf Übereignung ist damit zunächst entstanden. II. Anspruch erloschen Fraglich ist aber, ob der Anspruch noch besteht oder ob er erloschen ist. 1. Erfüllung, 362 Abs. 1 BGB a.) Erlöschen durch Erfüllung, 362 Abs. 1 BGB Der Anspruch könnte durch Erfüllung, 362 Abs. 1 BGB, erloschen sein. V wollte dem K ein Snowboard des ausgesuchten Modells liefern lassen. Tatsächlich wurde aber das Snowboard während des Transports gestohlen. V hätte dem K das Snowboard aber nach Hause liefern lassen müssen. Der Erfolgsort der Leistung liegt bei K. Da das Snowboard nie am Erfolgsort zu K gelangte, ist keine Erfüllung eingetreten. b.) Zwischenergebnis Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung, 362 Abs. 1 BGB, erloschen. 2. Unmöglichkeit, 275 BGB Der Anspruch könnte aber aufgrund Unmöglichkeit, 275 BGB, erloschen sein. Gem. 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit er für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Eine Leistung ist unmöglich, wenn sie tatsächlich nicht erbracht werden kann. Vorliegend ist P das Snowboard gestohlen worden. V hat allerdings noch andere Snowboards im Lager. Unmöglichkeit i.s.d. 275 Abs. 1 BGB könnte aber bereits dadurch 10

11 eingetreten sein, dass das Snowboard, das V zwecks Lieferung dem P übergeben hatte, gestohlen worden ist. a.) Gattungsschuld V und K hatten sich darauf verständigt, dass K ein Snowboard erhalten solle, das dem Ausstellungsstück entspricht. Er sollte weder das Ausstellungsstück, noch ein bestimmtes anderes Stück bekommen. Damit haben sie eine Gattungsschuld vereinbart. Bei der Gattungsschuld muss der Schuldner, also V, einen Gegenstand dieser Gattung leisten, der von mittlerer Art und Güte ist, 243 Abs. 1 BGB. Das Snowboard, das er aus dem Lager holte und zu K bringen wollte, wich nicht vom Durchschnitt ab, entspricht daher mittlerer Art und Güte. Es wäre dem V dabei problemlos möglich, ein anderes Snowboard dieser Gattung zu leisten. Mit der Vereinbarung einer Gattungsschuld wird ein Beschaffungsrisiko übernommen: Solange die Gattung noch vorhanden ist, muss aus dieser geleistet werden. Der Anspruch wäre also nicht durch Unmöglichkeit, 275 BGB, erloschen, da Snowboards dieser Gattung weiterhin verfügbar sind. V müsste demnach ein anderes Snowboard aus der Gattung leisten. b.) Konkretisierung Allerdings könnte Konkretisierung, 243 Abs. 2 BGB, eingetreten sein. Die Konkretisierung der Gattungsschuld hat zur Folge, dass sich das Schuldverhältnis auf die einzelne Sache beschränkt. Wenn die Lieferung der konkreten Sache unmöglich i.s.d. 275 BGB geworden ist, ist die gesamte Leistung unmöglich geworden. Zur Konkretisierung muss der Schuldner, also V, das seinerseits Erforderliche tun. Was das ist, richtet sich nach der Art der Schuld. Diese ist durch Auslegung des Kaufvertrages gem. 133, 157 BGB zu ermitteln. Hier sollte V die Sache durch G zum K bringen lassen. Darin könnte eine Schickschuld oder eine Bringschuld liegen. Beiden gemein ist, dass K die Sache nicht selbst abholen soll, sondern sich der V um den Transport kümmern muss. Für eine Schickschuld spricht, dass nicht V selbst die Sache transportieren soll, sondern sich hierfür einer anderen Person bedient. Auch der Umstand, dass K die Kosten trägt, spricht für eine Schickschuld. Üblicherweise werden nämlich die Versandkosten immer vom Käufer getragen [vgl. auch 269 Abs. 3 BGB, der regelt, dass die Kostenübernahme durch den Verkäufer noch nicht für eine Bringschuld spricht (Erst-recht-Schluss)]. Für eine Bringschuld spricht hingegen aber, dass G ein Mitarbeiter des V ist. Die Bringschuld soll nicht nur den Fall erfassen, in dem der Verkäufer höchstpersönlich die Sache liefert. Vielmehr darf er sich zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit auch anderer Personen bedienen. Dadurch wird die Bringschuld nicht zur Schickschuld, sondern der V trägt das Risiko, dass die Person, derer er sich bedient, hier der G, die Sache nicht ordnungsgemäß transportiert. Wird, wie hier, ausdrücklich vereinbart, dass ein Mitarbeiter, also eine nahestehende Person, die Sache transportieren soll, spricht das für die Annahme einer Bringschuld. Die Schickschuld ist vielmehr nur auf die Fälle anzuwenden, in denen es dem Käufer gleichgültig ist, wer die Sache transportiert. Damit ist die Vereinbarung des Transports durch Angestellte oder nahestehende Personen ( eigene Leute ) als Bringschuld zu qualifizieren. Bei der Einordnung kommt es zunächst auf die Vereinbarung der Parteien an. Wie dann tatsächlich transportiert wird, spielt in diesem Fall keine Rolle, da die Bringschuld den strengeren Maßstab anlegt als die Schickschuld. Hätte V sich also eines Paketdienstes bedient, obwohl es anders vereinbart war, würde das am Charakter der vereinbarten Schuld nichts ändern; es bliebe also bei der vereinbarten Bringschuld. 11

12 Bei der Bringschuld hat der Verkäufer nicht schon durch die Übergabe an die Transportperson, also den G, das seinerseits Erforderliche getan, sondern erst, wenn der G die Sache dem K tatsächlich anbietet (vgl. 294 BGB). Damit ist keine Konkretisierung eingetreten. c.) Zwischenergebnis Das Schuldverhältnis hat sich noch nicht auf das ausgesuchte Snowboard beschränkt. Der Anspruch ist daher noch nicht wegen Unmöglichkeit gem. 275 Abs. 1 BGB untergegangen. K kann von V die Lieferung eines neuen Snowboards verlangen. 3. Zwischenergebnis Der Anspruch ist nicht erloschen. B. Ergebnis K hat gegen V einen Anspruch auf Lieferung eines neuen Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB. 12

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

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