Besprechung der Abschlussklausur

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Besprechung der Abschlussklausur"

Transkript

1 Besprechung der Abschlussklausur Grundlehren des Bürgerlichen Rechts II Sommersemester 2017 Prof. Dr. Jacob Joussen

2 SACHVERHALT (1) Teil 1: A ist eine große Bewunderin von Fitness-Youtuber U. Dieser betreibt auch einen Versandhandel für Nahrungsergänzungsmittel. A bestellt mittels einer Bestellkarte, die einer Postwurfsendung des U beilag, eine Packung des von diesem vertriebenen Nahrungsergänzungsmittels N-BCAA zum Marktpreis von 30,-. Als die Bestellung U am folgenden Tag erreicht, beschließt er spontan, die Ware nicht wie üblich über einen Paketdienst zu verschicken, sondern seinen Mitarbeiter M liefern zu lassen und diesen ein Internetvideo seines Überraschungsbesuchs bei A aufnehmen zu lassen. Er nimmt eine Packung N-BCAA aus dem Regal im Lager und übergibt sie M. Auf dem Weg zu A verursacht M einen Autounfall, bei dem auch die für A bestimmte Packung N-BCAA zerstört wird. A möchte, dass U eine neue Packung N-BCAA an sie leistet, U beruft sich darauf, dass aus seiner Sicht nicht einmal ein Kaufvertrag zwischen ihm und A zustande gekommen sei, er habe der A gegenüber nie eine Annahme der Bestellung erklärt. Außerdem sei er ohnehin nur zur Übergabe an eine Transportperson verpflichtet gewesen, was danach geschehe, sei nicht sein Problem. A meint, die Bestellung via Bestellschein sei so üblich, irgendwie müsse da doch ein Vertrag zustande kommen. Wenn U zudem seine eigenen Mitarbeiter für den Transport nutze, sei es eben doch sein Problem, wenn die Ware beim Transport beschädigt werde. Frage: Hat A gegen U einen Anspruch auf Lieferung einer weiteren Packung N-BCAA aus 433 I BGB? 2

3 TEIL 1 LÖSUNG (1) A. Anspruch der A gegen U aus 433 I BGB A könnte gegen U gemäß 433 I BGB einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung einer Packung N-BCAA haben. I. Kaufvertrag 1. Postwurfsendung als Angebot Die Postwurfsendung des U stellt mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum dar. 2. Ausgefüllte Bestellkarte als Angebot Die ausgefüllte Bestellkarte stellt aber ein Angebot der A an U dar. Dieses ist dem U auch zugegangen und damit wirksam geworden ( 130 I 1 BGB). 3

4 TEIL 1 LÖSUNG (2) 3. Annahme des U konkludente Annahme: Aussondern und der Transport der Ware Zugang der Annahmeerklärung bei A (-) & damit grds. nicht wirksam geworden ( 130 I 1 BGB) Im Versandhandel ist es jedoch üblich, dass auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet wird ( 151 S. 1 BGB) Die Versendung einer Annahmeerklärung mit erst anschließender verzögerter Warensendung wäre unpraktikabel (konkludente) Annahmeerklärung hier auch ohne Zugang wirksam ( 151 S. 1 BGB) Kaufvertrag (+) II. Untergang des Anspruchs durch Erfüllung, 362 BGB Der Anspruch aus 433 I BGB ist nicht durch Erfüllung untergegangen. 4

5 TEIL 1 LÖSUNG (3) III. Untergang der Leistungspflicht nach 275 BGB 275 I BGB objektive Unmöglichkeit Die von U transportierte Packung N-BCAA wurde zerstört, kann somit dauerhaft von niemandem geleistet werden. Ob dies zum Untergang der Leistungspflicht nach 275 BGB führt, ist davon abhängig, ob sich die Schuld des U auf diese Packung N-BCAA beschränkte (Stückschuld) oder er (weiterhin) zur Leistung aus der Gattung verpflichtet ist (Gattungsschuld). 1. Ursprünglich vereinbart: Gattungsschuld Ursprünglich bestellte A bei U über einen Bestellschein eine Packung N-BCAA. Die Leistung war demnach nur ihrer Gattung nach bestimmt, U war verpflichtet, eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten ( 243 I BGB). Ursprünglich lag eine Gattungsschuld vor. 5

6 TEIL 1 LÖSUNG (4) 2. Konkretisierung nach 243 II BGB? Die ursprünglich vereinbarte Gattungsschuld könnte sich nach 243 II BGB zur Stückschuld konkretisiert haben. Voraussetzung dafür ist, dass U das seinerseits Erforderliche getan hat. Das seinerseits Erforderliche ist abhängig davon, welche Art von Schuld die Parteien vereinbart haben. Holschuld Bringschuld Schickschuld Leistungs- (= Erfüllungs-) und Erfolgsort (Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt) liegen beim Wohnsitz des Schuldners Genau umgekehrte Situation zur Holschuld Leistungs- und Erfolgsort am Wohnsitz des Gläubigers Leistungsort ist der Ort, an dem die Ware an Transportperson übergeben wird. Erfüllungsort ist dagegen der Wohnsitz des Käufers. Bereitstellung zur Abholung Benachrichtigung des Gläubigers Schuldner muss die Sache dem Gläubiger bringen Aussondern der Ware Übergabe an eine Transportperson 6

7 TEIL 1 LÖSUNG (5) Im Zweifel: Leistungsort beim Schuldner ( 269 I BGB) Ohne besondere Anhaltspunkte für eine weitergehende Verpflichtung des Verkäufers soll auch im Versandhandel der Leistungsort weiterhin beim Schuldner liegen. U hätte die Packung N-BCAA also an dem Ort seiner Geschäftstätigkeit an eine vertrauensvolle Transportperson übergeben müssen. U hat die Ware aber nicht an eine Transportperson, sondern an seinen Mitarbeiter M zum Transport übergeben. (P) Tritt Konkretisierung bei jeder Übergabe der geschuldeten Ware an jede Transportperson ein oder muss es sich um einen selbständigen Transporteur handeln? 7

8 TEIL 1 LÖSUNG (6) Übergabe an irgendeine Transportperson (also auch Personen aus dem Lager des Schuldners) Übergabe an selbständigen Transporteur Eigentlicher Transport gehört nicht mehr zum vom Warenschuldner geschuldeten Leistungsinhalt, selbst wenn dieser die Transportkosten übernimmt ( 269 III BGB). Das seinerseits Erforderliche (isv 243 I BGB) wurde mit Übergabe an jedwede Transportperson getan. Für das Freiwerden kommt es auf die Tatsache an, dass die Ware aus der eigenen Risikosphäre des Schuldners heraus kommt. Mit der Übergabe an eine Person aus dem eigenen Lager wird die Ware nicht aus der Risikosphäre entfernt = das seinerseits Erforderliche (isv 243 I BGB) wurde noch nicht getan. Nach dieser Ansicht kann bei einer Schickschuld nur die Warenübergabe an eine unabhängige Transportperson die Leistungsgefahr verlagern. 8

9 TEIL 1 LÖSUNG (7) 3. Zwischenergebnis Entweder: Wenn Konkretisierung trotz des Selbsttransports angenommen wurde = Konkretisierung (+) Unmöglichkeit (+) Untergang (+) Oder: Wenn Konkretisierung wegen des Selbsttransports abgelehnt wurde = Konkretisierung (-) Unmöglichkeit (-) Untergang (-) IV. Ergebnis Entweder: Wenn die Unmöglichkeit angenommen wurde, hat A gegen U keinen Anspruch auf Leistung einer Packung N-BCAA aus 433 I BGB. oder: Wenn die Unmöglichkeit abgelehnt wurde, hat A gegen U weiterhin einen Anspruch auf Leistung einer Packung N-BCAA aus 433 I BGB. 9

10 SACHVERHALT (2) Abwandlung zu Teil 1: A wählt bei der Bestellung die Option Lieferung durch eigene Mitarbeiter bekannt aus meinen Videos. Der bisher stets zuverlässige M erreicht die Wohnung der A ohne Zwischenfall. Wie aufgetragen, nimmt M ein Video von der Übergabe in der Wohnung der hocherfreuten A auf. Dabei erblickt M die auf einer Kommode liegende Smartwatch (Wert: 449,- ) der A. M kann nicht widerstehen und steckt sich die Uhr ein. Nach dem Videodreh verlässt er die Wohnung, begibt sich zum nächsten Bahnhof und veräußert dort die Uhr. Frage: Hat A gegen U einen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz? 10

11 ABWANDLUNG VON TEIL 1 LÖSUNG (1) B. Anspruch der A gegen U aus 280 I 1, 241 II, 433 I BGB A könnte gegen U gemäß 280 I 1, 241 II, 433 I BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 449,- haben. I. Schuldverhältnis Kaufvertrag (+) II. Pflichtverletzung Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus 241 II BGB bezüglich des Eigentums der A an der Smartwatch durch den Diebstahl. III. Verschulden Widerlegbare Vermutung des 280 I 2 BGB 1. Eigenes Verschulden (-) 11

12 ABWANDLUNG VON TEIL 1 LÖSUNG (2) 2. Zurechnung des Verschuldens des M gem. 278 S. 1 BGB a) Schuldverhältnis A U (+) b) Erfüllungsgehilfeneigenschaft des M (+) M war Mitarbeiter des U. c) Pflichtverletzung in Erfüllung einer Verbindlichkeit Verletzung einer den U gegenüber A treffenden Pflicht (+) (P) Innerer Zusammenhang zu der dem M übertragenen Tätigkeit M entwendete die Smartwatch während er A ihre Packung N-BCAA überbrachte. Damit erfolgte die Wegnahme nicht in Erfüllung der kaufvertraglichen Pflichten des U, sondern M nutzte lediglich die Möglichkeit aus, die sich ihm Dank der Erfüllung bot. 12

13 ABWANDLUNG VON TEIL 1 LÖSUNG (3) Zurechnung (-) Zurechnung (+) Eigenverantwortliches Verhalten des Erfüllungsgehilfen Pflicht, Diebstähle zu unterlassen, bestehe allgemein für jedermann jedem anderen gegenüber Der Vertragspartner ist um nichts mehr und in keiner anderen Weise zur Unterlassung von Diebstählen verpflichtet als jedes andere Mitglied der Rechtsgemeinschaft auch. 278 BGB solle gerade nicht vor allgemeinen Lebensrisiken schützen M wurde nicht eingesetzt, um A ihr Eigentum zu entwenden, der Diebstahl wurde ihm durch die Erfüllung der Verbindlichkeit nur erheblich vereinfacht Nach dieser Ansicht bestünde kein innerer Zusammenhang innerer Zusammenhang zur Erfüllung der Verbindlichkeit bestehe auch, wenn die Pflichtverletzung dem Erfüllungsgehilfen durch die Erfüllung der Verbindlichkeit erheblich erleichtert wurde Abgrenzung danach, ob die Hilfsperson in Erfüllung oder nur bei Gelegenheit der Erfüllung der Verbindlichkeit gehandelt hat, ist äußerst unsicher 278 liegt der Gedanke der Risikoerhöhung zugrunde Neuerdings wird zunehmend darauf abgestellt, ob dem Gehilfen erst durch die übertragene Tätigkeit die Gelegenheit gegeben wurde, auf die Rechtsgüter des Gläubigers einzuwirken, sich also gerade die vom Schuldner geschaffene Risikoerhöhung verwirklicht hat M hat die Gelegenheit zur Wegnahme erst durch seinen Einsatz bei der Erfüllung erhalten Nach dieser Ansicht besteht ein innerer Zusammenhang 13

14 ABWANDLUNG VON TEIL 1 LÖSUNG (4) d) Verschulden des M (nur anzusprechen, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Erfüllung der Verbindlichkeit und der Pflichtverletzung bejaht wurde) e) Zwischenergebnis Entweder: Wenn ein innerer Zusammenhang bejaht wurde, wird ihm das Verschulden des M zugerechnet, er kann sich dann nicht exkulpieren. oder: Wenn ein innerer Zusammenhang verneint wurde, wird ihm das Verschulden des M nicht zugerechnet, er kann sich dann exkulpieren. IV. Schaden (nur anzusprechen, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Erfüllung der Verbindlichkeit und der Pflichtverletzung bejaht wurde) 14

15 ABWANDLUNG VON TEIL 1 LÖSUNG (5) Kausaler Schaden ihv 449,- 249 I BGB Naturalrestitution 249 II BGB ausnahmsweise: erforderlicher Geldbetrag V. Ergebnis A hat gegen U gemäß 280 I 1, 241 II, 433 I BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 449,-. 15

16 SACHVERHALT (3) Teil 2: U kauft bei Autohändler H einen Gebrauchtwagen zum Preis von 500,-. Es wird vereinbart, dass das Fahrzeug von H zunächst ausgebessert und nach einer Woche schließlich an U übergeben werden soll. Tuningfreund U begibt sich noch am gleichen Tag zu einem Autozubehörhandel und kauft dort passende Felgen zum Preis von 8000,-. Wenige Tage später kommt es zu einem Brand in der Werkstatt des H, bei dem auch das Fahrzeug des U zerstört wird. U möchte von H für die erworbenen, für ihn aber nunmehr nutzlosen Felgen 8000,- ersetzt bekommen. H entgegnet, dass es ihn ruinieren würde, wenn er allen Kunden solche Beträge ersetzen müsste der Betrag stehe in keinem Verhältnis zum ursprünglich vereinbarten Kaufpreis für das Fahrzeug. Frage: Steht U der geltend gemachte Anspruch zu? Bearbeitervermerk zu allen Teilen: Bitte gehen Sie auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ggf. auch mittels eines Hilfsgutachtens ein! 16

17 TEIL 2 LÖSUNG (1) C. Anspruch aus 280 I, III, 283, 284 BGB U könnte gegen H gemäß 280 I, III, 283, 284 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 8000,- haben. I. Schuldverhältnis Kaufvertrag II. Pflichtverletzung: nachträgliche Unmöglichkeit nach 275 I-III BGB objektive Unmöglichkeit nach 275 I BGB III. Vertretenmüssen Widerlegbare Vermutung des 280 I 2 hier keine Anhaltspunkte für Exkulpation 17

18 TEIL 2 LÖSUNG (2) IV. Rechtsfolge Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung Aufwendungen = Freiwillige Vermögensopfer (+) Im Vertrauen auf Erhalt des Fahrzeugs (+) Die er billigerweise machen durfte (P) Objektive Beschränkung der Anspruchshöhe Beschränkung (-) Beschränkung (+) Beschränkung (-) Gläubiger darf grundsätzlich von der Vertragstreue des Schuldners ausgehen gegenteilige Ansicht verstieße gegen den Grundsatz der Entscheidungsfreiheit des Gläubigers in seinen eigenen Angelegenheiten und damit gegen das Prinzip der Privatautonomie Parallele zum Auftragsrecht: Geschäftsführer ohne Auftrag nicht unbegrenzt berechtigt Aufwendungsersatz zu verlangen Beschränkung notwendig, weil der Anspruch aus 284 BGB erheblich über das positive Interesse des Gläubigers hinausgehen könne aber Obliegenheit mit hohen Aufwendungen bis zum Eintritt des Leistungserfolgs abzuwarten jedenfalls dann, wenn dies nicht wirtschaftlich nachteilhaft sei 18

19 TEIL 2 LÖSUNG (3) Aufwendungsersatz ist nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. 281 Abs. 5) nur gegen Herausgabe des durch die Aufwendungen Erlangten zu ersetzen, da der Gläubiger ansonsten durch den Ersatz der Aufwendungen überkompensiert würde. V. Ergebnis U hat gegen H gemäß 280 I, III, 283, 284 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Die Höhe des Anspruchs ist abhängig davon, für welche Ansicht und ggf. für welche Beschränkung sich die Bearbeiter im Rahmen des Prüfungspunktes Billigkeit der Aufwendungen entschieden haben. 19

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande

Mehr

Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler V Lieferung der Ware verlangen?

Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler V Lieferung der Ware verlangen? GRUNDKURS IM BÜRGERLICHEN RECHT AG/PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG IM GRUNDKURS ZIVILRECHT II Sommersemester 2016 Gliederung zu F a l l 3: Die Gefahr lauert überall Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler

Mehr

Gesamtübersicht Leistungsstörung

Gesamtübersicht Leistungsstörung Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Fall 12 K schließt mit dem Künstler O am 21.10. einen Kaufvertrag über eine große abstrakte Vase, die die seltsame Bezeichnung Der dicke Helmut reitet nach Osten trägt. Die Auflage ist auf 40 Exemplare

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB

Mehr

Modalitäten der Leistung

Modalitäten der Leistung Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 23.04.2008 Modalitäten der Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick I. Verschiedene

Mehr

1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b. L ö s u n g :

1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b. L ö s u n g : Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurs 1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b L ö s u n g : 1. Teil: Hat Veromeit einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen Kriewitz? V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung

Mehr

Lösungsskizze. Fall 1: Kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen? Anspruch der V auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gem.

Lösungsskizze. Fall 1: Kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen? Anspruch der V auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gem. Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Hellwege/Kolper/Roßmanith/Koller AG 5: Leistungs- und Gegenleistungsgefahr Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties,

Mehr

Fall 2: Lösung. A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (1. Frage)

Fall 2: Lösung. A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (1. Frage) Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Fall 2: Lösung A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (1.

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 5: Anscheins-/Duldungsvollmacht (Fall 15), Holschuld/Gattungsschuld (Fall 24) Anscheins-/Duldungsvollmacht (Fall 15) U betreibt eine große Unternehmensberatung.

Mehr

1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I

1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I 1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I Alt. 1 BGB A. Anspruch entstanden I. Kaufvertrag (+), zwar nicht durch das Ausstellen im Verkaufsraum, hierbei handelt es sich um eine

Mehr

Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung

Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung Frage 1: Kann E von M Lieferung einer weiteren Heckenschere verlangen? Anspruch E gegen M auf Lieferung einer weiteren Heckenschere aus Kaufvertrag gemäß 433 I BGB

Mehr

Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung

Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung 1. Teil: Ansprüche des A A. Ansprüche A gegen W I. Anspruch A gegen W auf Lieferung von 25 Kaminöfen aus Kaufvertrag gem. 433 I BGB A könnte zunächst

Mehr

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Leistung durch Dritte ( 267 BGB) Anwendungsbereich ausgeschlossen bei persönlicher Leistungspflicht des Schuldners eine persönliche Leistungspflicht kann sich ergeben aus Parteivereinbarung (ausdrücklich

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt Fall 6a: Kommst du zu mir, bin ich nicht da Gieslinde (G) aus Potsdam bestellt telefonisch am 22. Mai 2006 bei Gemüsehändlerin Susanne (S) zwei Zentner Einkellerungskartoffeln zum Preis von 40. S soll

Mehr

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler

Mehr

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN

Mehr

Grundkurs II Zivilrecht

Grundkurs II Zivilrecht , Grundkurs II Zivilrecht SoSe 2010 Prof. Dr. 1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der und der Ausschluss der Leistungspflicht

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

Fall 10 Lösungsskizze

Fall 10 Lösungsskizze Fall 10 Lösungsskizze Lösungsvorschlag Ausgangsfall I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Besitzverschaffung an dem Glas aus 433 Abs. 1 BGB 1. Kaufvertragsschluss 2. Unmöglichkeit der Leistungserbringung

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - Kaufvertrag: Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Tausch

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - Kaufvertrag: Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Tausch Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 24 - : Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New

Mehr

Profilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz.

Profilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz. Profilwalzen Die G&P GmbH bestellt beim Hersteller H GmbH zwecks Anfertigung spezieller Profilwalzen eine Maschine im Wert von 1,5 Mio.. Zwischen den Parteien wird als Liefertermin der 15.3.2005 vereinbart.

Mehr

Zivilrecht Grundkurs I. die geschuldete Leistung. Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Teil 7, Nr.

Zivilrecht Grundkurs I. die geschuldete Leistung. Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Teil 7, Nr. , Zivilrecht Grundkurs I I. Grundstrukturen und Grundbegriffe II. Personen, Sachen, Rechtsgeschäfte III. Der Abschluss von Verträgen IV. Das vertragliche Schuldverhältnis: Inhalte und Beendigung 1. Erlöschen

Mehr

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) Schuldrecht AT, 15.04.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) 3: Der Inhalt der Schuldverhältnisse Gestaltungsfreiheit der Parteien innerhalb der Grenzen des zwingenden Rechts Traditionell Beschränkung

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt

Mehr

Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen

Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag

Mehr

1. Anspruch durch KV entstanden. 2. Erloschen nach 326 I S.1, 1.HS BGB? a) gegenseitiger Vertrag (+) Unmöglichkeit 275 I BGB (+), da Stückschuld

1. Anspruch durch KV entstanden. 2. Erloschen nach 326 I S.1, 1.HS BGB? a) gegenseitiger Vertrag (+) Unmöglichkeit 275 I BGB (+), da Stückschuld SchR-AT Fall 4 I. Anspruch M/A aus 433 II BGB 1. Anspruch durch KV entstanden 2. Erloschen nach 326 I S.1, 1.HS BGB? a) gegenseitiger Vertrag (+) b) Unmöglichkeit? Unmöglichkeit 275 I BGB (+), da Stückschuld

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt Fall 6 c: Briefmarkensammler A und B sind Briefmarkensammler. Dem A gehört eine Briefmarke, die gut in die Sammlung des B passt; umgekehrt gehört dem B eine Briefmarke, die A gern hätte. Deshalb beschließen

Mehr

Leistungsstörungen I

Leistungsstörungen I Leistungsstörungen I Unmöglichkeit als erste von drei Leistungspflichtverletzungen (Leistungsstörungen) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Die Matrix

Mehr

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an

Mehr

Die alte Schallplatte

Die alte Schallplatte Die alte Schallplatte A. H kann gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 30 gemäß 433 II BGB haben. I. Kaufvertrag (+) II. Anspruch erloschen? 1. Anspruch gemäß 326 I 1 BGB erloschen? Der Kaufvertrag wurde

Mehr

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB H 433 I 433 II 275 K 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB 421 I 2, 425 HGB F 611 U Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Der alte Schrank V kann gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 20.000 gemäß

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen? 4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche

Mehr

Fall 1. Anspruch der V gegen E aus 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung von 100 Euro

Fall 1. Anspruch der V gegen E aus 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung von 100 Euro Fall 1 Anspruch der V gegen E aus 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung von 100 Euro V könnte gegen E einen Anspruch aus den 280 I, II, 286 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 100 Euro haben. I. Wirksames Schuldverhältnis

Mehr

Das Schuldverhältnis (Entstehung)

Das Schuldverhältnis (Entstehung) Das Schuldverhältnis (Entstehung) durch Rechtsgeschäft kraft Gesetzes aufgrund einseitigen Rechtsgeschäfts Beispiel: Auslobung, 657 BGB aufgrund Vertrages Beispiel: 311 I BGB In Sonderfällen bei faktischen

Mehr

Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50

Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,

Mehr

Lösungsskizze Fall 10

Lösungsskizze Fall 10 Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

A 432 Zielübung Zivilrecht

A 432 Zielübung Zivilrecht 1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,

Mehr

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,

Mehr

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 33 Gegenstand der Leistungspflicht A. Stück- und Gattungsschuld Stückschuld: individuelle Merkmale Gattungsschuld: Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ( 243 Abs. 1 BGB) Vorratsschuld: geschuldete

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB

A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden Anspruch untergegangen 1. Rücktrittserklärung, 349 BGB 2. Rücktrittsgrund oder -recht, 323 BGB a) Gegenseitiger Vertrag b) Verletzung

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Lernen im Dialog. Schuldrecht AT. Bearbeitet von Prof. Dr. Rainer Wörlen, Prof. Dr. Karin Metzler-Müller

Lernen im Dialog. Schuldrecht AT. Bearbeitet von Prof. Dr. Rainer Wörlen, Prof. Dr. Karin Metzler-Müller Lernen im Dialog Schuldrecht AT Bearbeitet von Prof. Dr. Rainer Wörlen, Prof. Dr. Karin Metzler-Müller 12., völlig überarbeitete und verbesserte Auflage 2015. Buch. XXVIII, 216 S. Kartoniert ISBN 978 3

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB Klausur GK III, Lösungsskizze (kurz) Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB 1. wirksame Abtretung Einordnung der Abrede zwischen

Mehr

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche Fall 1 a und b A. Einführende Hinweise Die folgenden Lösungshinweise sind bewusst (fast) vollständig gehalten. Auf keinen Fall müsst Ihr jetzt schon alles verstehen, was Ihr hier lesen könnt! Die Fälle

Mehr

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt

Mehr

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht?

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht? Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 7: Trügerische Sicherheit (in Anlehnung an BGH NJW 1991, 2418) Elektroinstallateur W ist auf die Entwicklung und den Einbau von hochwertiger Sicherheitstechnik

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher

Mehr

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts 0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt

Mehr

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt Fall 8: Zahlendreher im Internet Sachverhalt K möchte das hochwertige Notebook N kaufen. Beim Online-Händler V wird er fündig. Das Notebook wird auf dessen Internetseite zu einem Preis von 1.480 angeboten.

Mehr

C. Leistung Zug um Zug. VO Schuldrecht AT - Lukas

C. Leistung Zug um Zug. VO Schuldrecht AT - Lukas C. Leistung Zug um Zug 38 C. Leistung Zug um Zug Der Leistungsaustausch hat (mangels abweichender Vereinbarung) Zug um Zug zu erfolgen. Im Zweifel ist kein Vertragsteil berechtigt, vom anderen Vorleistung

Mehr

Lösung Fall 18 Teil 1

Lösung Fall 18 Teil 1 I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als

Mehr

Lösung zu Fall 4. 1. Frage Anspruch des B gegen E auf Übergabe und Übereignung aus einem Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB

Lösung zu Fall 4. 1. Frage Anspruch des B gegen E auf Übergabe und Übereignung aus einem Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT SS 2013 PROF. DR. HANS-GEORG HERMANN LEOPOLD WENGER INSTITUT FÜR RECHTSGESCHICHTE ABT. BAYERISCHE UND DEUTSCHE RECHTSGESCHICHTE Lösung zu Fall 4 1. Frage

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt Fall 6 b: Fragile. Gieslinde (G) bestellt bei dem Getränkehändler Siggi (S) für ihr Restaurant in der Brandenburger Straße in Potsdam drei Kisten Rotwein zum Preis von 100. G bittet S, dessen Geschäft

Mehr

Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung

Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 28.05.2008 Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783

Mehr

12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB

12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB 12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB Die Erfüllung einer Verbindlichkeit kann nicht nur durch ein Verhalten des Schuldners, sondern auch durch ein Tun oder Unterlassen des Gläubigers gestört werden. Denn

Mehr

AG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch

AG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch AG BGB AT I Fall 1: Das nicht bestellte Buch Sachverhalt Lehrer L erhält von dem ihm fremden Verlag V ein Buch; im beigefügten Schreiben heißt es: Sollten Sie das Buch nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschicken,

Mehr

Fragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes?

Fragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes? Fragen Übung 12 Erläutern Sie den Unterschied zwischen der kaufvertraglichen Regelung in 442 BGB und der werkvertraglichen Regelung in 640 Abs. 2 BGB. Student S hat Hunger. Er geht zum Discounter, lädt

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem

Mehr

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M. Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 19 - Obliegenheitsverletzungen: Annahmeverzug, Mitverschulden

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 19 - Obliegenheitsverletzungen: Annahmeverzug, Mitverschulden Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 19 - Obliegenheitsverletzungen:, Mitverschulden Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York)

Mehr

Übung Bürgerliches Recht SS 2016

Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Bürgerliches Recht 1 Ablauf Teil 1: Einführung I. Das System II. Der Prüfungsaufbau III. Die Entstehung von Ansprüchen IV. Zusammenfassung V. Einführungsfälle Teil 2: Übungsfälle,

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen. Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104):

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen. Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104): Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104): K kauft beim Baustoffhändler V Dachziegel zum Preis

Mehr

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor. Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an

Mehr

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht?

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht? Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 6: Trügerische Sicherheit (in Anlehnung an BGH NJW 1991, 2418) Elektroinstallateur W ist auf die Entwicklung und den Einbau von hochwertiger Sicherheitstechnik

Mehr

SchiedsamtsZeitung 58. Jahrgang 1987, Heft 01 Online-Archiv Seite 4a-8 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 58. Jahrgang 1987, Heft 01 Online-Archiv Seite 4a-8 Organ des BDS Grundlagen zum Verständnis schuldrechtlicher Verhältnisse Von Dr. L. H. Serwe (Fortsetzung aus Heft 7/1985) 3.3. Stück-, Gattungs- und Wahlschuld Ist der Leistungsgegenstand eine individuell bestimmte

Mehr

Lösungsvorschlag. Frage 1: Ansprüche K gegen U

Lösungsvorschlag. Frage 1: Ansprüche K gegen U Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Surena Koller AG 14: WH Widerruf, Rücktritt, Minderung, 474 ff. Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties, Professur

Mehr

Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Sachverhalt. Fragestellungen und Bearbeitervermerk. Unruhiger Papagei

Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Sachverhalt. Fragestellungen und Bearbeitervermerk. Unruhiger Papagei Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Unruhiger Papagei Sachverhalt Manfred Marder (M) ist im September 2010 in eine von Valentin Vogel (V) vermietete 3 Zimmer Wohnung eingezogen. Der Vertrag

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

13. Fall - das Mofa Abwandlung

13. Fall - das Mofa Abwandlung 13. Fall - das Mofa F hat Mitleid mit dem H und leiht diesem daher sein altes Mofa im Werte von EUR 200,00 damit dieser eine Sommerreise in den Süden unternehmen kann. Nach drei Wochen on the road hat

Mehr

Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 Euro gem. 280 I, III, 283 BGB

Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 Euro gem. 280 I, III, 283 BGB A. Ausgangsfall Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 Euro gem. 280 I, III, 283 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280

Mehr

Fall 5 Armer Valentin. 1. Teil

Fall 5 Armer Valentin. 1. Teil Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 5 Armer Valentin 1. Teil A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Porsche Panamera Turbo gem. 433 I 1 BGB

Mehr

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten

Mehr

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Lösung Fall 4: Geplatzter Ferrari-Traum Ansprüche des K gegen F 1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Zwischen F und K ist ein

Mehr

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Zahlung seiner Behandlungskosten und ein angemessenes

Mehr

SchiedsamtsZeitung 56. Jahrgang 1985, Heft 07 Online-Archiv Seite 97-100 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 56. Jahrgang 1985, Heft 07 Online-Archiv Seite 97-100 Organ des BDS Aufsätze Grundlagen zum Verständnis schuldrechtlicher Verhältnisse Von Dr. L. H. Serwe (Fortsetzung aus Heft 6/85) Ist nur eine der beiden Leistungen von Anfang an unmöglich ( 306 BGB) oder unsittlich

Mehr

Fall 2: Auslaufmodell

Fall 2: Auslaufmodell Variante 1 A. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346 Abs. 1 BGB I. Rücktrittsrecht 1. Vertragliches Rücktrittsrecht 2. Gesetzliches Rücktrittsrecht, zb. aus 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB Zwischenergebnis

Mehr

Lösung Fall 3. Frage 1

Lösung Fall 3. Frage 1 Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung

Mehr

II. Schuldinhalt. VO Schuldrecht AT - Lukas

II. Schuldinhalt. VO Schuldrecht AT - Lukas II. Schuldinhalt 20 21 1. Tun und Unterlassen 2. Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeiten Was ist die geschuldete Leistung? Leistungshandlung (zb eine konkrete medizinische Heilbehandlung) Leistungserfolg

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind

Mehr

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter Dr. iur. Thomas Habbe

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter Dr. iur. Thomas Habbe Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte Wiss. Mitarbeiter Arbeitsgemeinschaft im Schuldrecht, Besonderer Teil Fall 2: Auslaufmodell K erwirbt bei Händler V eine Waschmaschine

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr