Lösungsvorschlag. Frage 1: Ansprüche K gegen U

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1 Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Surena Koller AG 14: WH Widerruf, Rücktritt, Minderung, 474 ff. Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties, Professur für Bürgerliches Recht, Wirtschafts- und Arbeitsrecht Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße Augsburg Zimmer 1050 Tel Lösungsvorschlag Frage 1: Ansprüche K gegen U A) Gem. 346 I, 357 I 1, 355, 312 I 1 Nr. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises Vss. Widerruf: Widerrufsrecht, frist- und formgerechte Widerrufserklärung I. Widerrufsrecht nach 312 I 1 Nr. 1, Vss.: Haustürgeschäft 1. Entgeltlicher Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher a) K Verbraucher gem. 13 (+) b) U Unternehmer gem. 14 (+) c) Kaufvertrag Vertrag mit entgeltliche Leistung als Gegenstand daher (+) 2. Situationsbedingte Vss. gem. Nr. 1: Mündliche Verhandlung (+) im Bereich der Privatwohnung (+) 3. Bestimmung zum Abschluss Vss.: Kausalität zwischen Abschluss und der speziellen Verhandlungssituation Hier: Unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang, da sofortiger Vertragsschluss an der Haustüre Nach dem Telos der Norm Schutz vor Überrumpelungssituationen Bestimmung zum Abschluss daher (+) 4. Ausschluss nach 312 III (-) 1

2 II. Frist- und formgerechte Widerrufserklärung 355 Frist: 14 Tage ab Mitteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufserklärung (welche laut SV übergeben wurde) gem. 355 II 1, III 1 vorliegend wendet sich K jedoch erst vier Monate nach dem fristauslösendem Ereignis an U K kann nun also nicht mehr fristgerecht widerrufen III. Ergebnis: Anspruch K gegen U gem. 346 I, 357 I 1, 355, 312 I 1 Nr. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises (-) B) Anspruch der K gegen U auf Nacherfüllung gem. 439 I, 437 Nr. 1 I. KV 433 (+) II. Mangel bei Gefahrübergang, Mangel a) Gem. 434 I 1 (-) mangels Beschaffenheitsvereinbarung b) Gem. 434 I 2 Nr. 1 (+) / (-), je nachdem ob Eignung zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung c) Zumindest aber gem. 434 I 2 Nr. 2 (+), da sich das Handy für die gewöhnliche Verwendung des Telefonierens nicht eignet dies stellt eine negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit dar Mangel (+) 2. Bei Gefahrübergang a) Gefahrübergang gem. 446 S. 1 (+) da Übergabe (+) b) Mangel hier bereits vorhanden? aa) Grundsatz Anspruchsteller trägt Beweislast für die für ihn günstigen Tatsachen K müsste also grds. beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag dies ist jedoch laut SV nicht möglich, so dass die Vss. eines Nacherfüllungsanspruchs eigentlich nicht vorliegen bb) Beweislastumkehr gem. 476? aaa) Verbrauchsgüterkauf gem. 474 I K Verbraucher gem. 14 (+) s.o., U Unternehmer gem. 13 (+) s.o., KV (+) s.o., Handy = bewegliche Sache (+), kein Ausschluss nach 474 I 2 (+) Anwendbarkeit der 474 ff. (+) 2

3 bbb) Mangel zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang (1) Mangel (+) s.o. (2) Gefahrübergang (+) s.o. (3) Dieser zeigt sich innerhalb von sechs Monaten (+) laut SV nach vier Monaten ccc) Unvereinbarkeit mit der Sache oder Art des Mangels (-) Keine Anhaltspunkte für einen unsachgemäßen Gebrauch, somit keine Unvereinbarkeit mit dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Sache bereits mangelhaft übergeben wurde. Anmerkung: Hätte das Handy beispielsweise lauter Dellen, die offensichtlich von diversen schweren Stürzen herrühren, dann kann man nicht von dem allgemeinen Erfahrungssatz ausgehen, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war unterscheiden Sie aber diese Unvereinbarkeit mit der Art der des Mangels oder der Sache von der tatsächlichen Widerlegung der Vermutung. Im ersten Fall greift die Beweislastumkehr nicht, im zweiten greift sie, wird aber widerlegt. cc) ZE: Die Beweislastumkehr gem. 476 greift, es wird somit vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag und eine Widerlegung durch U ist dem SV nicht zu entnehmen III. Ausschluss der Mängelrechte gem. 442, 444 (-) IV. ZE: Die Vss. eines Nacherfüllungsanspruchs der K gegen U gem. 437 Nr.1, 439 I liegen vor K hat somit ein Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Nachbesserung da die Nachbesserung laut SV unmöglich gem. 275 I, beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch der K auf die Nachlieferung. C) Anspruch K gegen U gem. 346 I, 323 I, 437 Nr. 2 auf Rückzahlung des Kaufpreises Vss.: Rücktrittsgrund in Betracht kommt 323, 437 Nr. 2 da U nicht vertragsgemäß leistete und eine Nachlieferung weiterhin möglich ist und fristgemäße Rücktrittserklärung I. KV = gegenseitiger Vertrag (+) II. Mangel bei Gefahrübergang = nicht vertragsgemäße Leistung trotz Fälligkeit, 270, und Durchsetzbarkeit (+) III. Fristsetzung zur Nacherfüllung 3

4 P.: K fordert U zwar zur Nachlieferung auf, setzt aber keine Frist grds. ist dies aber zwingende Vss. für 323 I, es sei denn es ergeben sich hier verbraucherschutzrechtliche Besonderheiten dadurch, dass die den 474 ff. zugrundeliegende Verbraucherschutzrichtlinie eine solche Fristsetzung nicht vorsieht sondern stattdessen einen Rücktritt ermöglich, wenn der Unternehmer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe schafft 1. Ansicht: 323 I soll richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Fristsetzung zumindest beim Verbrauchsgüterkauf nicht erforderlich ist. Problematisch ist hierbei jedoch, dass der ausdrückliche Wortlaut entgegensteht und somit eigentlich keinen Auslegungsspielraum zulässt. 2. Ansicht: Um der zugrundeliegenden Richtlinie gerecht zu werden, sollen die Ausnahmetatbestände 440 S.1 und 323 II Nr. 3 weit ausgelegt werden. Problematisch hieran ist jedoch, dass es dann zu einer Übererfüllung, oder einem Überschießen über die Richtlinie hinaus käme, da die genannten Ausnahmetatbestände nicht nur eine Fristsetzung entbehrlich machen, sondern zum sofortigen Rücktritt ohne angemessener Frist berechtigen. 3. Streitentscheid und Fristentbehrlichkeit Der Streit muss jedoch dann nicht entschieden werden, wenn von vornherein eine Frist entbehrlich ist. Hier: U verweigert jegliches Entgegenkommen und erst Recht eine Nacherfüllung deutlichst damit wäre die Diskussion beendet und er will nichts mehr von K hören. Somit verweigert U die Erfüllung ernsthaft und endgültig i.s.d. 323 II Nr. 1, er gibt K zu verstehen, dass das letzte Wort gefallen sei, eine Frist ist daher entbehrlich. Anmerkung: In einer Klausur hätte gleich auf die Fristentbehrlichkeit abgestellt werden können der Aufbau hier wurde wegen der Wissensvermittlung gewählt. Die Fristentbehrlichkeit gem. 323 II Nr. 2 beschreibt das sog. Relative Fixgeschäft (in Abgrenzung zum absoluten Fixgeschäft) und Nr. 3 stellt einen Auffangtatbestand dar für besondere Umstände der Unzumutbarkeit, welche insbesondere z.b. dann vorliegen wenn der Schuldner arglistig täuschte. IV. 323 V 2 Da es sich um eine Schlechtleistung handelt, muss die Pflichtverletzung erheblich gewesen sein 4

5 Wenn Leistungsinteresse des Gläubigers spürbar gestört Hier (+) da alle Telefonate bei geringster Erschütterung abbrechen Anmerkung: Bei einer Teilleistung, also einer objektiv betrachtet unvollständigen Leistung gegenüber der geschuldeten Leistung, ist der Ausschlussgrund des 323 V 1 zu beachten. Wann kein Interesse mehr an der Teilleistung besteht, ist durch Wertung im Einzelfall zu ermitteln. Indiz: Mit der Teilleistung kann nichts angefangen werden, sie ist also unteilbar. Beachte: Wegen 434 III ist eine zu wenig Lieferung ein Sachmangel und damit eine Schlechtleistung, keine Teilleistung zu beachten ist daher 323 V 2, nicht S.1. V. Ergebnis: Soweit K den Rücktritt fristgemäß erklärt, kann sie von U gem. 346 I die empfangenen Leistungen also den Kaufpreis zurück verlangen. D) Anspruch K gegen U gem. 441 IV (eigene Anspruchsgrundlage!), 437 Nr. 2 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises I. Voraussetzungen 441 I Vss. sind die dieselben wie beim (oben bejahten) Rücktritt einziger Unterschied und springender Punkt ist 441 I 2: Eine Erheblichkeit der Pflichtverletzung gem. 323 V ist bei der Minderung im Gegensatz zum Rücktritt nicht nötig II. Berechnung 441 III 1 Neuer Preis = Kaufpreis x Wirklicher Wert Mangelfreier Wert Also: 100,- Neuer Preis = 600,- x 600,- = 600,- x 1/6 = 100,- 5

6 Da K aber schon gezahlt hat muss U ihr die Differenz zum gezahlten Kaufpreis (600,- ) also 500, - im Falle einer fristgemäßen Minderungserklärung gem. 441 IV 1 zurück erstatten. E) Anspruch K gegen U gem. 280 I, III, 281, 437 Nr. 3 Sowohl ein SE statt der ganzen Leistung, als auch der sog. kleine SE statt der Leistung scheitern mangels Verschulden, da die Vermutung des 280 I 2 laut SV widerlegt wurde. F) Ergebnis zu Frage 1: K kann von U gem. 439 I, 437 Nr. 1 Nachlieferung, oder nach fristgerechter Rücktrittserklärung gem. 346 I, 323, 437 Nr. 2 Rückzahlung des Kaufpreises oder nach fristgerechter Minderungserklärung gem. 441 IV, 437 Nr. 2 Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises verlangen. Frage 2: Ansprüche U gegen K bei berechtigtem Nachlieferungsverlangen A) Anspruch U gegen K gem. 346 I, II 1 Nr. 1, Nr. 3, 439 IV I. Berechtigtes Nachlieferungsverlangen 439 IV (+) laut Bearbeitervermerk und vgl. o. Verweis von 439 IV auf 346 I bei Nachlieferung Daher grds. Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen und Herausgabe der gezogenen Nutzungen bzw. deren Wertersatz gem. Abs. II II. Anwendbarkeitseinschränkung durch 474 II 1 Vss.: Verbrauchgüterkauf (+) s.o. Somit kann im Falle der Nachlieferung beim Verbrauchsgüterkauf keine Nutzungsherausgabe o- der deren Wertersatz verlangt werden Anwendbar ist 346 nur auf die Herausgabe der empfangenen Leistung bzw. deren Wertersatz. Die Nutzungen des Handys i.s.v. 100 Alt. 1 (sog. Gebrauchsvorteile) kann U demnach wegen 474 II 1 nicht herausverlangen bzw. nicht ersetzt verlangen. Übrig bleibt nur ein Anspruch auf Rückgewähr des empfangenen Handys gem. 346 I, 439 IV und ein zu prüfender eventueller Wertersatz für den Wertverlust III. Wertersatz für Verschlechterung des empfangenen Gegenstandes, 346 II Nr. 3 Im Umkehrschluss zu 346 II 1 Nr. 3 HS 2 ergibt sich, dass eine weitergehende Verschlechterung als die, die durch den normalen Gebrauch entsteht, notwendig ist (ansonsten 346 II 1 Nr. 1). Laut SV zeigt das Handy jedoch nur die bei einem Mobiltelefon gewöhnlichen Gebrauchsspuren 6

7 Auch ein Wertersatz bzgl. dem Wertverlust aufgrund der Gebrauchsspuren ist daher auszuschließen. Anmerkung zu 347: 347 stellt eine Anspruchsgrundlage auf Wertersatz des Rückgewährgläubigers (hier U) dar, falls der Rückgewährschuldner (hier K) es unterlässt aus der rückzugewährenden Sache Nutzungen zu ziehen, die er aber hätte ziehen müssen und die der Gläubiger daher nicht nach 346 verlangen kann. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. B) Ergebnis Frage 2: U hat im Falle des Nachlieferungsverlangens der K nur einen Anspruch auf Rückgewähr des empfangenen Handys gem. 346 I, 439 IV Frage 3: Ansprüche U gegen K nach Rücktritt A) Anspruch U gegen K gem. 346 I, II, 323, 437 Nr. 2 I. 346 I Nimmt K ihr Rücktrittsrecht (s.o.) wahr, so hat sie gem. 346 I dem U die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, vgl. o. D.h. wie oben hat U einen Anspruch auf Rückgewähr des Handys. II. 346 II 1. Wertersatz für die gezogenen Nutzungen Die Benutzung des Handys über vier Monate stellen Gebrauchsvorteile i.s.d. 100 dar, die ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden können. Sie sind daher ihrem Wert nach zu ersetzen. 2. Wertersatz für die Gebrauchsspuren Das Handy hat außerdem durch die Gebrauchsspuren nicht mehr denselben Wert wie beim Empfang, in Betracht kommt daher Wertersatz gem. 346 II 1 Nr. 3 dieser ist jedoch wie oben mangels weitergehender Verschlechterung als der, die durch den gewöhnlichen Gebrauch entsteht, ausgeschlossen. 3. Wertersatz für das zersprungene Display 7

8 Im Gegensatz zu den gewöhnlichen Gebrauchsspuren liegt beim zersprungenen Display eine weitergehende Verschlechterung als der, die durch den gewöhnlichen Gebrauch entstehen, vor Grds. liegen also die Vss. für einen Wertersatz gem. 346 II 1 Nr. 3 vor Ausschluss gem. 346 III Nr. 3? Vss.: Gesetzliches Rücktrittsrecht (+) Verschlechterung trotz Anwendung der eigenüblichen Sorgfalt 277 Haftung (-) bei leichter Fahrlässigkeit Ausschluss des Wertersatzes für das zersprungene Display (+) B) Ergebnis Frage 3: U hat im Falle des Rücktritts gegen K einen Anspruch auf Rückgewähr des defekten Handys gem. 346 I, 323, 437 Nr.2 und auf Wertersatz für die gezogenen Nutzungen durch die Benutzung des Handys über vier Monate gem. 346 I, II 1 Nr. 1, 323, 437 Nr.2. Frage 4: Ansprüche U gegen H Zum Unternehmerregress wird auf AG 6 verwiesen Abwandlung I A) Minderung bei Unterwertverkauf i.h.v. 540,- I. Voraussetzungen s.o. II. Berechnung Neuer Preis = Kaufpreis x Wirklicher Wert Mangelfreier Wert Also: Neuer Preis = 540,- x 100,- 600,- = 540,- x 1/6 8

9 = 90,- Da K aber schon gezahlt hat, muss U ihr die Differenz zum gezahlten Kaufpreis (540,- ) also 450, - im Falle einer fristgemäßen Minderungserklärung gem. 441 IV 1 zurück erstatten. B) Minderung bei Überwertverkauf i.h.v. 660,- Neuer Preis = Kaufpreis x Wirklicher Wert Mangelfreier Wert Also: Neuer Preis = 660,- x 100,- 600,- = 660,- x 1/6 = 110,- Da K aber schon gezahlt hat, muss U ihr die Differenz zum gezahlten Kaufpreis (660,- ) also 550, - im Falle einer fristgemäßen Minderungserklärung gem. 441 IV 1 zurück erstatten. C) Vergleich zum kleinen SE statt der Leistung Gemeinsam ist Minderung und kleinem SE statt der Leistung, dass der Käufer die Sache behält. Unabhängig davon, ob über oder unter Wert eingekauft wurde, bleibt die Höhe des kleinen SE statt der Leistung aber immer gleich, da hier nur die Differenz zwischen wirklichem Wert und mangelfreiem Wert ersetzt wird, also gleichbleibend 500,-, da die flexible Komponente des Kaufpreises nicht berücksichtigt wird. Abwandlung II Zunächst wie oben, aber: K wäre kein Verbraucher gem. 13 sondern ein Unternehmer gem. 14 9

10 Somit einfacher KV zwischen den zwei Unternehmern K und U Daher Unanwendbarkeit der 474 ff. und keine Beweislastumkehr gem. 476 K trägt die Beweislast für das Vorliegen des Mangels bereits bei Gefahrübergang Da ihr dieser Beweis laut SV nicht gelingt scheitern alle folgende Ansprüche mangels Sachmangel bei Gefahrübergang Abwandlung III Grundsatz: Prüfung wie oben bis zur Überschrift Ausschluss der Mängelrechte gem. 442, 444? Hier vereinbarten K und U individualvertraglich einen Haftungsausschluss für Mängel an der Hardware des Handys, somit kommt ein Ausschluss der Mängelrechte gem. 444 in Betracht; Vss.: Aufhängungsvorrichtung der SIM-Karte gehört zur Hardware (+) U hat den Mangel nicht arglistig verschwiegen (+) U hat keine Beschaffenheitsgarantie für die Sache gegeben (+) Grds. kann sich U demnach auf den Haftungsausschluss berufen, so dass die Mängelrechte der K ausgeschlossen wären. Hier: Unabdingbarkeit der 433 ff., 437 und gem. 475 I 1, Vss.: Vereinbarung vor Mitteilung des Mangels an Unternehmer (+) Auf den Haftungsausschluss kann sich U daher nicht berufen, die Prüfung ist wie oben fortzusetzen. A) Gem. 433 I entstanden B) Erloschen gem. 275 I? Abwandlung IV, Frage 1: Anspruch K gegen U auf Lieferung Def.: Dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistung durch den Schuldner trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit. P.: U schuldete eine nur der Gattung nach bestimmte Sache Solange aus der Gattung geleistet werden kann, würde durch den Untergang einer Sache aus der Gattung keine Unmöglichkeit folgen, da die Lieferung eines neuen Handys für U nicht 10

11 dauerhaft Unerbringbar ist, sondern U theoretisch einfach auf eines der 49 entsprechenden Modelle im Lager zurückgreifen könnte es sei denn: Bereits Konkretisierung nach 243 Abs. 2 BGB eingetreten dann beschränkt sich die Schuld nur noch auf diese Sache, aus der Gattungsschuld wird also eine Stückschuld, so dass durch den Untergang genau dieser Sache Unmöglichkeit eintreten würde Vss.: T müsste das seinerseits Erforderliche getan haben, 243 II dd) Auswahl und Aussonderung (+) bb) einer Sache von mittlerer Art und Güte ( 243 Abs. 1 BGB) (+) cc) Schuldabhängige Vss.: Wiederholung, siehe Übersicht AG 5 S. 11 Gesetzlicher Regelfall ist die Holschuld gem. 269, d.h. Erfüllungsort (=Leistungsort) und Erfolgsort fallen am Wohnsitz/Gewerbebetrieb des Schuldners zusammen, d.h. gesetzlicher Regelfall ist eine geringe Gefahrtragung des Schuldners. Neben Auswahl und Aussonderung einer Sache mittlerer Art und Güte ist eine Bereitstellung für den Gläubiger erforderlich. Anders ist dies bei der Bringschuld hier wird ein Zusammenfallen des Erfüllungsortes (=Leistungsort) mit dem Erfolgsort beim Gläubiger vereinbart, d.h. der Schuldner trägt die Gefahr des zufälligen im Gegensatz zum gesetzliche Regelfall sehr viel länger dies ist aber billig, da das in beiderseitigem Einvernehmen oder auf Verlangen des Schuldners geschieht. Neben Auswahl und Aussonderung einer Sache mittlerer Art und Güte ist ein Angebot in Annahmeverzug begründender Weise beim Gläubiger erforderlich. Wiederum anders ist dies bei der Schickschuld: Hier fallen Erfüllungsort (= Leistungsort) und Erfolgsort auseinander, da das Bringen hier im Gegensatz zur Bringschuld nicht geschuldet wird sondern auf Verlangen des Gläubigers geschieht, vgl. Wortlaut 447 I weshalb die längere Gefahrtragung des Gläubiger auch billig ist. Neben Auswahl und Aussonderung einer Sache mittlerer Art und Güte ist die ordnungsgemäße Übergabe an eine Transportperson erforderlich. Hier: U liefert auf Bitte der K, somit auf deren Verlangen Schickschuld i.f.d. Versendungskaufs ( 447) Schuldabhängige Vss. für die Konkretisierung bei Schickschuld: Ordnungsgemäße Übergabe an Transportperson (+) dd) Rechtsfolge: Konkretisierung (+) Aus der Gattungsschuld ist eine Stückschuld geworden, die Schuld beschränkt sich nur noch auf diese Sache, diese ist untergegangen 11

12 Unmöglichkeit (+) C) Ergebnis: Der Anspruch auf Lieferung ist erloschen, K kann sie nicht verlangen A) Gem. 433 II entstanden Abwandlung IV, Frage 2: Anspruch U gegen K auf Kaufpreiszahlung B) Erloschen gem. 326 I 1? I. Ausschluss der Leistungspflicht gem. 275 I (+) s.o., somit entfällt grds. auch Anspruch auf die Gegenleistung II. Es sei denn 447 greift als systematische Ausnahme zu 326 I 1 Anwendbarkeit: Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs wie hier (vgl. o.) ist die Anwendbarkeit gem. 474 II 2 ausgeschlossen. III. ZE: Ein Ausnahmetatbestand zu 326 I 1 greift hier nicht. C) Ergebnis: Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung ist gem. 326 I 1 erloschen, U kann ihn nicht von K verlangen. 12

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