Privat- und Wirtschaftsrecht Leistungsstörungs-, Schadensersatz- und Vertragsrecht Autor: Dieter Hoffmann

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1 Privat- und Wirtschaftsrecht Leistungsstörungs-, Schadensersatz- und Vertragsrecht Autor: Dieter Hoffmann Aufgaben zur Vorbereitung auf eine Klausur im Multiple-Choice-Stil - Version vom Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jegliche unzulässige Form der Entnahme, des Nachdrucks, der Vervielfältigung, Veröffentlichung oder sonstiger Verwertung ist untersagt. Alle Rechte vorbehalten.

2 Hinweise zu den Aufgaben Die im Folgenden dargestellten Aufgaben sind sog. Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus 5), d.h. es können eine oder auch mehrere Antworten richtig sein. Es ist aber immer mindestens eine Antwort richtig. Weicht eine Aufgabe hiervon ab, dann liegt eine sog. Einfach-Auswahlaufgabe (1 aus 5) vor, d.h. es ist dann nur genau eine Antwort richtig, und es wird explizit darauf hingewiesen. Die folgenden Aufgaben haben keine logische Reihenfolge. Wie in einer Klausur auch, sind die Aufgaben thematisch ungeordnet. Vor Bearbeitung der Aufgaben sollte der rechtswissenschaftlich relevante Stoff bearbeitet worden sein. 2

3 Konrad (K) möchte sich einen Motorroller kaufen. In einer Zeitungsanzeige wird er fündig, denn der Händler Harald (H) bietet dort einen Motorroller der Marke Y zum Preis von 2.499,-- Euro an. Da in dem Inserat Nur eine begrenzte Stückzahl vorhanden! steht, ruft K sofort bei H an, bestellt einen solchen Motorroller mit der Bitte, dass der Motorroller geliefert wird. Noch am selben Tag übergibt H den für K ausgewählten Motorroller an den Spediteur S. Auf dem Weg zu K verunglückt S unverschuldet. Der Motorroller wird allerdings bei dem Unfall vollständig zerstört. Welche der folgenden Aussagen trifft Ihrer Meinung nach zu? A. H hat noch genau einen Motorroller der Marke Y aus dem beworbenen Vorrat auf Lager. Dann hat K gegen H einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung dieses lagernden Motorollers der Marke Y. B. K hat gegen H keinen Anspruch auf Lieferung eines Motorrollers der Marke Y. C. H hat zwar keinen Motorroller aus dem beworbenen mehr Vorrat auf Lager, aber noch einen gleichwertigen neuen Motorroller der Marke Y aus dem Vorjahr. Dann hat K gegen H einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung dieses lagernden Motorollers. D. H hat zwar keinen Motorroller der Marke Y mehr auf Lager, aber einen gleichwertigen Motorroller der Marke Z. Dann hat K gegen H einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung dieses lagernden Motorollers der Marke Z. E. Abwandlung: Die Lagerhalle des H brennt vollständig ab, so dass der gesamte Lagerbestand an Motorrollern der Marke Y zerstört wird, bevor H einen Motorroller für K dem S zur Auslieferung übergeben kann. Dann hat K gegen H dennoch einen Anspruch auf Lieferung eines Motorrollers der Marke Y zum vereinbarten Kaufpreis. 3

4 Lösung Richtige Antwort: B Grundsätzlich besteht ein Anspruch, wenn dieser entstanden und nicht erloschen ist. Im Falle eines Kaufs muss zunächst ein Kaufvertrag gem. 433 BGB zustande gekommen sein. Dies ist vorliegend der Fall, K und H haben sich über den Kauf eines Motorrollers der Marke Y für 2.499,-- Euro geeinigt. Ein Anspruch des K gegen H auf Lieferung des Motorrollers ist also unzweifelhaft entstanden. Der Anspruch könnte aber erloschen sein, da der Motorroller auf dem Weg zu K zerstört wurde. Dies könnte gem. 275 Abs. 1 BGB der Fall sein, wonach der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen ist, wenn diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Was ist nun Inhalt der Leistungspflicht des H? Stückschuld Ganz bestimmte Sache (Stückkauf) Beispiel: Kauf Gebraucht-Kfz Inhalt der Leistungspflicht (aus Kaufvertrag, 433 BGB) Konkretisierung zur Stückschuld ( 243 Abs. 2) Voraussetzung: Schuldner hat das zur Leistung der Sache seinerseits Erforderliche getan Gattungsschuld ( 243 Abs. 1) Sache mit bestimmten Merkmalen, kein bestimmtes Einzelstück (Gattungskauf), evtl. als begrenzte Vorratsschuld Beispiel: Kauf eines neuen Kühlschranks 4

5 Lösung Richtige Antwort: B Vereinbart war Lieferung. Daher liegt eine Schickschuld vor. Art der Leistung (Beispiel: Kaufvertrag) Holschuld Gläubiger holt Sache ab (Schuldner hält Sache bereit) Schickschuld Schuldner hält Sache bereit, muss Sache aber an Gläubiger schicken Bringschuld Schuldner muss Sache an den vereinbarten Ort bringen K und H haben vereinbart, dass H an K liefert. Die Art der Leistung kann daher als Schickschuld eingeordnet werden. H hat seinerseits das Erforderliche getan: Er hat einen Motorroller aus dem Lagerbestand ausgewählt und an S übergeben. Somit liegt eine Konkretisierung zur Stückschuld ( 243 Abs. 2 BGB) vor. Ob ein Verbrauchsgüterkauf nach 474 BGB vorliegt (Verbraucher ( 13 BGB) kauft eine bewegliche Sache von einem Unternehmer ( 14 BGB)), ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Damit ist der Anspruch des K gegen H auf Lieferung eines bzw. irgendeines Motorrollers untergegangen ( 275 BGB). 5

6 Lösung Richtige Antwort: B Daher hat K gegen H weder einen Anspruch auf Übergabe und Übergabe eines Motorrollers der Marke Y, auch nicht aus dem Vorjahr, noch der Marke Z. Im Fall der abgebrannten Lagerhalle und der vollständigen Zerstörung des gesamten Vorrats an Motorrollern der Marke Y, ist noch keine Konkretisierung zur Stückschuld eingetreten, da H noch keinen Motorroller für K ausgesucht und an den Spediteur S übergeben hat. Hier ist der gesamte Lagerbestand des H (und damit der gesamte Vorrat an Motorrollern der Marke Y) durch den Brand untergegangen. Dennoch liegt ein Fall von begrenzter Vorratsschuld vor, da H Motorroller der Marke Y nur solange verkaufen wollte, wie er diese vorrätig hat. Die Leistungspflicht des H ist damit lediglich auf Motorroller aus diesem Vorrat beschränkt. Damit ist auch hier 275 Abs. 1 BGB einschlägig, so dass ein Anspruch auf Leistung ausgeschlossen ist. 6

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