Lösung Fall 1. I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB

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1 Lösung Fall 1 I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB K hat gegen V einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums und Verschaffung des Besitzes an dem Kleid aus 433 I 1 BGB, wenn zwischen K und V ein Kaufvertrag über das Kleid zum Preis von 200 zustande gekommen ist. Dieser Anspruch dürfte zudem nicht wieder untergegangen sein. 1. K und V müssten einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. a) Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, 145ff. BGB, zustande. K und V haben sich über die Kaufsache und den Kaufpreis geeinigt. b) Das Vertragsangebot konnte der beschränkt geschäftsfähigen K ( 2, 106 BGB) auch wirksam gem. 131 II 2 BGB zugehen, da das Angebot keine Pflichten begründet, sondern lediglich die Möglichkeit, den Vertrag zustande zu bringen, d.h. lediglich rechtlich vorteilhaft ist. c) Fraglich ist jedoch, ob die Annahmeerklärung der K wirksam wurde. Ihre Willenserklärung bedarf zur Wirksamkeit der Einwilligung der Eltern, sofern sie durch die Erklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, 107 BGB. Durch den Vertragsschluss wird die Verpflichtung der K zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Kaufsache begründet. Die Annahmeerklärung ist daher nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. d) Eine Zustimmung der Eltern könnte allerdings entbehrlich sein, wenn 110 BGB anwendbar wäre. Gemäß 110 BGB ist der Vertrag als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm vom gesetzlichen Vertreter zur freien Verfügung überlassen worden sind. Das Taschengeld der K war nicht zweckgebunden. Indem sie die 200 sofort gezahlt hat, hat sie die Leistung auch bewirkt. Damit ist der Vertrag ex tunc wirksam. c) Somit ist zunächst ein Anspruch der K auf Übertragung des Eigentums und Verschaffung des Besitzes an dem Kleid aus 433 I 1 BGB entstanden.

2 2. Dieser Anspruch könnte aber wieder untergegangen sein, falls eine rechtsvernichtende Einwendung vorliegt. Als solche Einwendung kommt hier 275 I BGB in Betracht. Danach ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese unmöglich ist. Bei dem Kleid handelte es sich um ein gebrauchtes Abendkleid, d.h. die geschuldete Sache war nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt (Stückschuld). Die Verbindlichkeit des V bezog sich also nur auf das von beiden Vertragsparteien bereits beim Vertragsschluss ausgesuchte individualisierte Kleid. Dieses Kleid ist aber verbrannt. Es ist sowohl für V als auch für jeden anderen unmöglich, es an K zu liefern (objektive Unmöglichkeit). V ist damit von seiner Leistungspflicht frei geworden, der Anspruch auf Leistung ist gemäß 275 I BGB untergegangen. 3. Ergebnis: K hat keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. II. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB Da der Anspruch auf die (Primär-)Leistung untergegangen ist, stellt sich die Frage, ob an dessen Stelle ein Sekundäranspruch, gerichtet auf Schadensersatz statt der Leistung, getreten ist. K könnte einen Anspruch gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB haben. 1. Dazu müsste zunächst ein Schuldverhältnis vorliegen. Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V liegt vor (s.o.). 2. Weitere Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der K ist, dass V eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis, also dem Kaufvertrag verletzt hat. Hier hat V die vertraglich geschuldete Leistung, die Übergabe und Übereignung des Kleides, nicht erbracht. Darin liegt eine objektive Pflichtverletzung. 3. Der Schadensersatzanspruch wird statt der Leistung geltend gemacht, 280 III BGB. 4. Für diesen Schadensersatzanspruch statt der Leistung müssten die zusätzlichen Voraussetzungen der 281ff. erfüllt sein. Hier käme 283 BGB in Betracht. Danach müsste der Schuldner gem. 275 I-III BGB von der Leistungspflicht befreit worden sein. V ist

3 gemäß 275 I von seiner Pflicht zur Übergabe und Übereignung des Kleides frei geworden (s.o.). 3. Dieses Leistungshindernis müsste nach Vertragsschluss entstanden sein (Umkehrschluss aus 311 a I a.e.). Indem das Kleid in der Nacht nach dem Vertragsschluss verbrannte, liegt eine nachträgliche Unmöglichkeit vor. 4. Schließlich müsste V dieses Leistungshindernis gemäß 280 I 2 BGB zu vertreten haben. Was der Schuldner zu vertreten hat, ergibt sich aus 276 I: Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit bedeutet dabei das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ( 276 II BGB). Das Kleid wurde aufgrund eines durch einen Blitzeinschlag ausgelösten Brandes zerstört. Dieses Naturereignis hat V nicht gemäß 280 I 2, 276 I BGB zu vertreten. 5. Ergebnis: K hat keinen Anspruch gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB. III. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung der 200 aus 326 IV, 346 I 1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung der 200 aus 326 IV, 346 I 1 BGB haben. Gem. 326 IV BGB kann die nach 326 I BGB nicht geschuldete Gegenleistung nach den BGB zurückgefordert werden. 1. K müsste also eine Leistung erbracht haben, die nicht geschuldet war. K hat an V 200 bezahlt. Auf diese 200 dürfte V keinen Anspruch haben. a) Aufgrund des zwischen V und K geschlossenen Kaufvertrages (s.o.) ist zunächst ein Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung entstanden, 433 II BGB. b) Dieser Anspruch könnte aber wieder erloschen sein. Gemäß 326 I 1, 1. Hs. BGB entfällt in den Fällen des 275 I BGB der Anspruch auf die Gegenleistung. Die Vorschrift ist Ausdruck der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung- und Gegenleistung. Da V gem. 275 I BGB das Kleid nicht mehr übereignen muss, muss K auch die Gegenleistung nicht erbringen. Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung ist somit gem. 326 I 1 1.Hs. BGB erloschen. c) V hätte seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nur dann behalten, wenn K gem. 326 II BGB für den Umstand, der den V von der Leistung befreite, überwiegend verantwortlich wäre, oder wenn sich K im Annahmeverzug befunden hätte. Für beides gibt es hier keine

4 Hinweise. V hat seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung somit auch nicht nach 326 II BGB behalten. d) Das dennoch Geleistete kann K daher nach den 346ff. BGB zurückfordern. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsfolgenverweisung, d.h. die Rechtsfolgen der BGB sollen eintreten, obwohl kein Rücktritt erklärt wurde. K kann daher gem. 346 I BGB die 200 zurückfordern. 2. Ergebnis: K hat gegen V einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 200. Lösung Fall 2 Lösungsvorschlag Ausgangsfall: Gutachten Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 Euro gem. 280 I, III, 283 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 BGB haben. 1. Wirksames Schuldverhältnis Dazu müsste zunächst ein wirksames Schuldverhältnis vorliegen. Hier kommt ein Kaufvertrag, 433 BGB, zwischen K und V in Betracht. Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung, also zwei kongruente Willenserklärungen, Angebot und Annahme, 145 ff. BGB, zustande. K und V sind sich bei einem Telefonat einig geworden, dass K das antike Weinglas für 50 von V erwerben kann. Ein Kaufvertrag ist demnach zustande gekommen. 2. Pflichtverletzung Gem. 280 I BGB ist zudem eine Pflichtverletzung erforderlich. Eine Pflichtverletzung ist die Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Leistung. Eine möglicherweise verletzte Pflicht ist zunächst einmal die Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrag, also die Pflicht des Verkäufers den Kaufgegenstand zu übergeben und zu übereignen. V übereignet das antike Weinglas nicht, kommt also seiner Leistungspflicht nicht nach. Somit liegt eine Pflichtverletzung vor. 3. Weitere Voraussetzungen für den Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 III BGB

5 a) Schadensersatz statt der Leistung Einen Schadensersatz statt der Leistung kann K gem. 280 III BGB nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der 281, 282 oder 283 BGB geltend machen. Daher ist zunächst zu prüfen, ob die von K geltend gemachten Schadensposten einen Schadensersatz statt der Leistung darstellen. Die von K verlangten 25 sollen an die Stelle des ansonsten zu leistenden Glases treten. K verlangt daher einen Schadensersatz statt der Leistung. Es kommt lediglich ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen nachträglich eingetretener Unmöglichkeit gem. 283 BGB in Frage. b)vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen nach 283 BGB Es müsste also gem. 283 BGB die Leistungspflicht gem. 275 BGB entfallen sein. Es kommt eine rechtsvernichtende Einwendung wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung gem. 275 I BGB in Betracht. Eine Leistung ist dann unmöglich i.s.d. 275 I BGB, wenn der geschuldete Leistungserfolg entweder nur vom Schuldner (subjektive Unmöglichkeit) oder von jedermann (objektive Unmöglichkeit) endgültig nicht mehr erreicht werden kann. Das antike Weinglas ist kaputt gegangen. Ob dies eine Unmöglichkeit i.s.d. 275 I BGB begründet, ist zu prüfen. Dazu ist zunächst zu klären, was genau geschuldet war, insbesondere ob es sich um eine Stück- oder eine Gattungsschuld handelt, also ob nur eine Verpflichtung zur Übergabe und Übereignung des konkreten Glases oder eines Glases dieser Art bestanden hat. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei dem Telefonat ging es um das konkrete Glas, das K bei V gesehen hatte, nur dieses ist Gegenstand des Kaufvertrages geworden. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass V eine Beschaffungsschuld vereinbaren wollte. Im Übrigen liegt beim Kauf gebrauchter Sachen, wie es bei diesem antiken Weinglas der Fall ist, auch üblicherweise keine Gattungsschuld vor, denn ein gebrauchter Gegenstand unterscheidet sich regelmäßig durch seinen Grad der individuellen Abnutzung von anderen gebrauchten Gegenständen gleicher Art. Es handelt sich somit um eine Stückschuld bezogen auf das konkrete Glas, das dem V kaputt gegangen ist. Da dieses Glas komplett zerstört ist, ist der Leistungserfolg der von V geschuldeten Leistung für niemanden mehr zu erreichen. Es liegt somit objektive Unmöglichkeit gem. 275 I BGB vor. V ist von seiner Leistungspflicht befreit. Diese Befreiung von der Leistungspflicht müsste sich, wie sich aus dem Umkehrschluss zu 311a II BGB ergibt, nach dem Vertragsschluss ergeben haben. Das Weinglas wurde erst nach dem Telefonat, in dessen Verlauf der Kaufvertrag geschlossen wurde, zerstört,

6 es liegt demnach auch eine nachträgliche Unmöglichkeit gem. 275 BGB vor. Die zusätzlichen Voraussetzungen des 283 BGB sind somit gegeben. 4. Vertretenmüssen gem. 280 I BGB Schließlich ist ein Vertretenmüssen des Leistungshindernisses, also der Unmöglichkeit, auf Seiten des V erforderlich, gem. 280 I BGB. Aus 276 I BGB ergibt sich, dass V Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. V hat das Glas hier nicht absichtlich fallenlassen, es kommt nur Fahrlässigkeit in Betracht. Gem. 276 II BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. V hat das Glas grob fahrlässig fallenlassen, er hat demnach das Leistungshindernis auch zu vertreten. 5. Umfang des Schadensersatzes Somit ist V dem K zum Schadensersatz statt der Leistung verpflichtet. K müsste aus der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sein. Ein Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. Der Schadensersatz statt der Leistung ist auf das positive Interesse gerichtet, d.h. der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß geleistet hätte. Der Inhalt der Ersatzpflicht richtet sich nach den 249 ff. BGB, jedoch kann beim Schadensersatz statt der Leistung gerade keine Naturalrestitution erfolgen, also nur gem. 251 BGB Ersatz in Geld verlangt werden. Nach der Differenzhypothese ist zur Berechnung des Schadensumfangs die tatsächliche Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage zu vergleichen, die bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung vorläge. Bei gegenseitigen Verträgen ist jedoch bei der Schadensermittlung zu berücksichtigen, ob der Gläubiger die Gegenleistung noch erbringt oder nicht. Daher ist hier zunächst zu klären, was mit der Gegenleistung, also dem Anspruch des V auf Kaufpreiszahlung passiert. In den Fällen des 275 I BGB entfällt nicht nur die unmöglich gewordene Leistung, sondern gem. 326 I 1, 1. HS BGB auch der Anspruch auf die Gegenleistung, sofern keine Ausnahme nach 326 II BGB vorliegt. Dies wäre dann der Fall, wenn der Gläubiger der unmöglich gewordenen Leistung, hier K, für den Umstand, der zur Leistungsbefreiung geführt hat, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, oder er sich im Annahmeverzugzug befand. Beides liegt hier nicht vor, die Gegenleistungspflicht entfällt somit gem. 326 I BGB. Im Übrigen besteht V auch nicht auf Zahlung der 50. Hätte V seine Leistungspflicht erfüllt, so hätte K jetzt ein antikes Weinglas im Wert von 75 in seinem Vermögen und dafür 50 gezahlt. Real hat er das Glas im Wert von 75 nicht bekommen es entfällt jedoch auch seine Zahlungspflicht, die hier in Abzug zu bringen ist. K hätte also bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages einen Mehrwert

7 von 25 in seinem Vermögen. Somit hat K einen Schaden von 25, der kausal auf der Pflichtverletzung beruht. 6. Ergebnis: K kann von V SEA statt der Leistung i.h.v. 25 verlangen. Lösungsvorschlag der ersten Abwandlung: Gutachten Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 283 BGB K könnte einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 283 BGB gegen V haben. 1. Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs Zunächst müsste dazu ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien bestehen. Das Schuldverhältnis ist hier die wirksame Einigung zwischen V und K, dass V dem K Eigentum und Besitz an dem Weinglas und K dem V dafür Eigentum und Besitz an einem Bierkrug zu verschaffen hat. Es liegt somit ein wirksamer Tauschvertrag i.s.d. 480 BGB vor. Bezüglich der übrigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gem. 280 I, III, 283 BGB (Pflichtverletzung, Voraussetzungen des 283 BGB gem. 280 III BGB und Vertretenmüssen) kann auf oben verwiesen werden, insoweit ergeben sich keine Unterschiede zum Grundfall. 2. Umfang des Schadensersatz statt der Leistung Der Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit ist auf das positive bzw. das Erfüllungsinteresse gerichtet, d.h. der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde. Gem. der 249 ff. ist der Umfang des Schadensersatzes grundsätzlich nach der Differenzhypothese zu bestimmen. Danach ist die tatsächliche Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage zu vergleichen, die bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung vorläge. Bei der Schadensermittlung bei gegenseitigen Verträgen ist stets auch zu beachten, was mit der Gegenleistung passiert. Dabei gibt es grundsätzlich zwei Vorgehensweisen. Nach der Surrogationsmethode erbringt der Gläubiger nach wie vor seine Gegenleistung und verlangt dafür vom Schuldner den vollen Ersatz für die ausgebliebene Leistung. Nach der Differenztheorie behält der Gläubiger dagegen seine Gegenleistung und verlangt lediglich die Differenz zwischen dem Wert seiner behaltenen Gegenleistung und dem Wert der ausgebliebenen Leistung.

8 K hätte ein Weinglas im Wert von 50 bekommen, hätte dafür aber den Bierkrug zum gleichen Wert an V übereignen und übergeben müssen (= hypothetische Vermögenslage). Jetzt hat er keinen Anspruch mehr auf Übereignung des Weinglases. Fraglich ist, was mit der Gegenleistung passiert. Gem. 326 I 1 BGB erlischt bei Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung der Anspruch auf die Gegenleistung, soweit sich aus 326 II BGB nichts anderes ergibt. Für eine Ausnahme nach 326 II BGB ergeben sich hier keine Anhaltspunkte. K ist demnach ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit. Er muss also auch den Bierkrug nicht mehr an V übereignen. Nach der Differenztheorie, bei der der Wert der einzubehaltenden Gegenleistung von dem Wert der Leistung, die dem Gläubiger entgeht, abzuziehen ist, ergibt der Vergleich der aktuellen und der hypothetischen, bei ordnungsgemäßer Erfüllung vorliegenden Vermögenslage des K keine Wertdifferenz, da sowohl Weinglas als auch Bierkrug 50 wert sind. Es ist auch kein entgangener Gewinn oder sonstiger Nachteil ersichtlich, nach der Differenztheorie ergibt sich daher kein Schaden.. Jedoch hat der Gläubiger der unmöglich gewordenen Leistung, der K, ein Interesse, seinen Bierkrug loszuwerden auch wenn er das dafür versprochene Weinglas nicht bekommen kann. Es erscheint daher fraglich, ob K Übereignung und Übergabe des Kruges Zug um Zug gegen Schadensersatz für das Weinglas verlangen kann (Surrogationsmethode der Schadensberechnung). Diese Möglichkeit war vor 2002 nach altem Recht auch im Rahmen des Unmöglichkeitsrechts anerkannt und sollte wohl durch die Schuldrechtsreform auch nicht geändert werden. Jedoch zieht nach neuem Recht die Leistungsbefreiung des Schuldners der unmöglich gewordenen Leistung gem. 275 BGB unmittelbar und ohne weiteren Zwischenschritt die Leistungsbefreiung des Schuldners der Gegenleistung gem. 326 I 1 BGB nach sich. Wenn jedoch K verlangen kann, so gestellt zu werden, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre, muss dies auch die Möglichkeit einschließen, dass er seine Leistung erbringen kann und Wertersatz der anderen Leistung fordern darf. Das hieße hier, dass K auch seinen Bierkrug an V übereignen und 50 als Wertersatz für das Weinglas fordern kann. Zudem ergibt sich aus der Tatsache, dass V gem. 326 I 1 BGB die Leistung des K nicht mehr fordern kann, also kein Anspruch des V auf die Leistung besteht, nicht, dass K diese Leistung nicht mehr erbringen darf und im Gegenzug Schadensersatz gelten machen kann. Die oben genannte Konstruktion nach der Surrogationsmethode verstößt somit nicht gegen die Regeln des Unmöglichkeitsrechts. 3. Ergebnis:

9 K hat einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v. 50 gegen V, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Krugs. Lösungsvorschlag der zweiten Abwandlung: Gutachten Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz i.h.v. 25 gem. 311a II 1 BGB K hat einen Anspruch gegen V auf Schadensersatz, wenn die Voraussetzungen des 311a II 1 BGB erfüllt sind. 1. Wirksames Schuldverhältnis Dazu müsste zunächst ein wirksames Schuldverhältnis zwischen K und V bestehen. Es kommt einzig ein Kaufvertrag gem. 433 BGB in Betracht. Ein solcher kommt durch eine Einigung, also zwei kongruente Willenserklärungen, Angebot und Annahme, 145 ff. BGB, zustande. K und V sind sich bei einem Telefonat einig geworden, dass K das antike Weinglas für 50 von V erwerben kann. Problematisch erscheint jedoch, dass dieser Vertrag möglicherweise schon von Anfang an nicht erfüllt werden konnte. Jedoch hindert ein Leistungshindernis, das schon bei Vertragsschluss vorliegt, die Wirksamkeit des Vertrages nicht, vgl. 311a I BGB. Ein Kaufvertrag ist demnach zustande gekommen. 2. Befreiung von der Leistungspflicht gem. 275 BGB Zudem müsste eine Befreiung von der Leistungspflicht i.s.d. 275 BGB vorliegen, es erscheint eine rechtsvernichtende Einwendung gem. 275 I BGB möglich. Danach ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese unmöglich ist. Bei dem Glas handelt es sich um ein antikes Weinglas, die geschuldete Sache war nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt. Es handelt sich also um eine Stückschuld, bei der sich die Schuld auf Übereignung und Übergabe auf das eine konkrete Glas bezieht. Da dieses Glas komplett zerstört ist, ist der Leistungserfolg der von V geschuldeten Leistung für niemanden mehr zu erreichen. Es liegt somit objektive Unmöglichkeit gem. 275 I BGB vor. V ist von seiner Leistungspflicht befreit. 3. Leistungshindernis vor Vertragsschluss Dieses Leistungshindernis müsste bei Vertragsschluss bereits vorgelegen haben. Die Katze hat das Glas umgeworfen, bevor V mit K telefoniert hat, also war das Weinglas bei dem Telefonat bereits komplett zerstört. Somit lag das Leistungshindernis auch schon bei Vertragsschluss vor. 4. Wahlrecht: Schadensersatz oder Ersatz der Aufwendungen, i.v.m. 284, hier SEA

10 K hat die Wahl zwischen Schadensersatz oder Ersatz der Aufwendungen, er hat sich hier für Schadensersatz entschieden. 5. Anspruchsumfang: positive Interesse, hier 25, s.o. Der Schadensersatz ist gerichtet auf das positive Interesse, K ist also so zu stellen, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis, hier das Leistungshindernis, nicht eingetreten wäre. K hätte gegen eine Zahlung von 50 eine Gegenwert von 75 erhalten, sein Schaden beläuft sich daher auf Ausschluss des Anspruchs 311a II 2 BGB Dieser Anspruch wäre jedoch ausgeschlossen, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Abschluss des Vertrages nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. V hat hier nicht gewusst, dass das Glas heruntergefallen und dabei kaputt gegangen ist. Er hatte also jedenfalls keine positive Kenntnis von dem Leistungshindernis. Demnach ist zu prüfen, ob er seine Unkenntnis zu vertreten hat, also ob seine Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht. Gem. 276 II BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. V hat sich nicht mehr vergewissert, ob das Glas noch in seinem Besitz und heil ist, bevor er die Verpflichtung zur Übereignung und Besitzverschaffung eingegangen ist. Es erscheint jedoch fraglich, ob es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlangt, dass V sich kurz bevor er eine Verpflichtung eingeht vergewissert, ob ein Gegenstand, den er verkaufen möchte, sich auch noch in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Davon ist wohl zumindest dann nicht auszugehen, wenn es keinen konkreten Anlass für V gab, an der Verfügbarkeit des Kaufgegenstands zu zweifeln. Jedoch hatte V ein Klirren gehört und sich nicht weiter darum gekümmert. Es gab also Anlass, an der Unversehrtheit des Glases zu zweifeln. In diesem Fall gebot es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, sich zunächst zu vergewissern, ob das Glas unversehrt geblieben war, bevor V sich verpflichten durfte, dieses Glas an K zu übereignen. Die Unkenntnis des V beruht daher auf Fahrlässigkeit. Damit sind alle Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs i.h.v. 25 gegeben. 7. Ergebnis Ein Schadensersatzanspruch des K gegen V i.h.v. 25 aus 311a II 1 BGB besteht. Lösung Fall 3 I. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Buches aus 433 I 1 BGB

11 K hat gegen V einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums und Verschaffung des Besitzes an dem Buch aus 433 I 1 BGB, wenn zwischen K und V ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dieser Anspruch dürfte zudem nicht wieder untergegangen sein. 1. K und V müssten gem. 433 BGB einen Kaufvertrag geschlossen haben. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, 145ff. BGB, zustande. K und V haben sich um 22 Uhr über den Verkauf des Buches geeinigt. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt somit vor; ein Anspruch des K auf Übertragung des Eigentums und Verschaffung des Besitzes an dem Buch aus 433 I 1 BGB ist entstanden. 2. Dieser Anspruch könnte aber wieder untergegangen sein. Die Leistungspflicht in Form der Übergabe und Übereignung des Buches könnte hier nach 275 I BGB ausgeschlossen sein. Dazu müsste dem V die Leistung unmöglich geworden sein. Bei dem Buch handelte es sich um ein handsigniertes Exemplar der Memoiren, d.h. die geschuldete Sache war nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt (Stückschuld). Die Verbindlichkeit des V bezog sich also nur auf das von beiden Vertragsparteien beim Vertragsschluss individualisierte Buch. Nun befindet sich aber Dieb D im Besitz des Buches. Daher könnte zwar D noch leisten, aber V ist außer Stande, die Leistung zu erbringen, 275 I 1. Alt. BGB (subjektive Unmöglichkeit) V ist damit von seiner Leistungspflicht frei geworden, der Anspruch auf Leistung ist gem. 275 I BGB untergegangen. 3. K hat keinen Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung des Buches aus 433 I 1 BGB. II. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz nach 280 I, III, 283 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 BGB haben. 1. Dazu müsste ein Schuldverhältnis vorliegen. Ein wirksamer Kaufvertrag gemäß 433 BGB zwischen K und V liegt vor (s.o.).

12 2. Weitere Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des K ist, dass V eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis, also dem Kaufvertrag verletzt hat. Hier hat V die vertraglich geschuldete Leistung, die Übergabe und Übereignung des Buches, nicht erbracht. Darin liegt eine objektive Pflichtverletzung. 3. Der Schadensersatzanspruch wird statt der Leistung geltend gemacht, 280 III BGB. 4. Für diesen Schadensersatzanspruch statt der Leistung müssten die zusätzlichen Voraussetzungen der 281ff. erfüllt sein. Hier käme 283 BGB in Betracht. Danach müsste der Schuldner gem. 275 I-III BGB von der Leistungspflicht befreit worden sein. V ist gemäß 275 I von seiner Pflicht zur Übergabe und Übereignung des Buches frei geworden (s.o.). 5. Diese Unmöglichkeit müsste nachträglich eingetreten sein (Umkehrschluss aus 311 a I a.e.). Der Vertrag wurde um 22 Uhr geschlossen, das Buch um 23 Uhr gestohlen. Die Unmöglichkeit ist somit nachträglich eingetreten. 6. Schließlich muss V dieses Leistungshindernis gem. 280 I 2, 276 BGB zu vertreten haben. Vertretenmüssen umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt ( 276 II BGB). V hatte seine Wohnung jedoch ordnungsgemäß verschlossen. Damit hat er die Unmöglichkeit nicht nach 280 I 2, 276 BGB zu vertreten. 6. Ergebnis: K hat keinen Anspruch gegen S auf Schadensersatz statt der Leistung aus 280 I, III, 283 BGB. III. Anspruch des K gegen V auf Abtretung des Ersatzanspruchs nach 285 I Alt. 2 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Abtretung des Ersatzanspruchs nach 285 I 2. Alt. BGB haben.

13 1. Dazu müsste zwischen den beiden ein Schuldverhältnis vorliegen. Dies ist in Form des Kaufvertrages gegeben (s.o.). 2. Weiterhin ist V von der Leistung nach 275 I BGB befreit (s.o.). 3. Schließlich müsste V einen Ersatzanspruch erlangt haben. Hier kommen Ansprüche gegen den Dieb und die Versicherung in Betracht. a) V hat einen Anspruch gegen D auf Herausgabe des Buches aus 812 I 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion). V steht zwar auch ein Anspruch aus 985 BGB zu, allerdings ist dieser nicht abtretbar. Ansprüche auf Schadensersatz des V gegen D ergeben sich aus 823 I BGB, 823 II BGB i.v.m. 242 StGB sowie 826 BGB in Höhe von 200. b) V hat einen Anspruch gegen die Versicherung auf Ersatz des Buches in Höhe der Versicherungssumme von 150. c) Diese Ansprüche hat V auch infolge der Unmöglichkeit der Lieferung des Buches erlangt. 4. Daher kann K die Abtretung der Ersatzansprüche gem. 398ff. BGB verlangen. 5. Gleichzeitig bleibt K gem. 326 III 1 BGB zur Gegenleistung - hier Zahlung in Höhe von verpflichtet. a) Die Abtretung der Ansprüche gegen den Dieb D ist wirtschaftlich wenig sinnvoll, da deren Realisierung äußerst unsicher ist. b) Erfolgreicher ist das Abtretungsverlangen bezüglich des Anspruchs gegen die Versicherung. Jedoch liegt die Versicherungssumme mit 150 unter dem Wert des Buches von 200. Damit bliebt der Wert des Ersatzanspruchs gemäß 326 III 2 i.v.m. 441 III BGB hinter dem Wert der geschuldeten Leistung um 30 zurück. Daher mindert sich der von K geschuldete Kaufpreis: Wert des Ersatzanspruchs X vereinbarter Preis Wert der Sache 150 X

14 Folglich muss K 135 als geminderten Kaufpreis aufwenden, um den Ersatzanspruch in Höhe von 150 zu erhalten. In dieser Summe wird berücksichtigt, dass K ursprünglich ein gutes Geschäft gemacht hat, indem er das Buch, das 200 wert ist, für 180 hätte kaufen können. Dieser geschäftliche Erfolg schlägt sich auch auf die Minderung durch. 6. Ergebnis: K hat gegen V einen Anspruch auf Abtretung der Ansprüche gegen die Versicherung aus 285 I Alt. 2 BGB, wobei er zur (geminderten) Gegenleistung nach 326 III 1 BGB verpflichtet bleibt. Lösung Fall 4 A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 I 1 BGB K hat gegen V einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums und Verschaffung des Besitzes an dem Auto aus 433 I 1 BGB, wenn zwischen K und V ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dieser Anspruch dürfte zudem nicht wieder untergegangen sein. 1. K und V müssten gem. 433 BGB einen Kaufvertrag geschlossen haben. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, 145ff. BGB, zustande. K und V haben sich über den Kauf des Porsches geeinigt. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt somit vor; ein Anspruch des K auf Übertragung des Eigentums und Verschaffung des Besitzes an dem Auto aus 433 I 1 BGB ist entstanden. 2. Dieser Anspruch könnte aber wieder untergegangen sein, falls eine rechtsvernichtende Einwendung vorliegt. Als solche Einwendung kommt hier 275 I BGB in Betracht. Danach ist der Anspruch auf Leistung ausgeschossen, soweit diese unmöglich ist. a) Fraglich ist, ob hier Unmöglichkeit vorliegt. Mit dem fabrikneuen Porsche, Modell XY, wurde eine nur der Gattung nach bestimmte Sache verkauft. Den Gattungsschuldner trifft die Verpflichtung, dem Gläubiger einen Leistungsgegenstand, der den im Vertrag festgelegten Gattungsmerkmalen entspricht, zu verschaffen, sei es aus eigenen Beständen, sei es dadurch, dass er sich einen geeigneten Gegenstand anderweitig besorgt (Beschaffungspflicht).

15 Unmöglichkeit liegt bei der Gattungsschuld also noch nicht vor, wenn der Schuldner gerade den Leistungsgegenstand nicht zur Hand hat, sondern erst dann, wenn die Leistung aus der gesamten Gattung nicht mehr möglich ist. Hier könnte V jedoch problemlos einen neuen Porsche dieses Modells besorgen. b) Die Gattungsschuld könnte sich jedoch gem. 243 II BGB durch Konkretisierung in eine Stückschuld verwandelt haben. Dann würde sich die Schuld des V auf den konkret aus dem Werk gelieferten Porsche beschränken. Die Voraussetzungen der Konkretisierung sind in 243 BGB geregelt. Danach setzt die Konkretisierung zunächst voraus, dass die vom Schuldner aus der Gattung ausgewählte Sache gem. 243 I BGB von "mittlerer Art und Güte" ist. Davon ist hier auszugehen. Weiterhin muss der Schuldner für die Konkretisierung nach 243 II BGB "das seinerseits Erforderliche" getan haben. Was im jeweiligen Fall "das Erforderliche" ist, bestimmt sich nach der Art der Schuld. Zu unterscheiden sind Hol-, Bringund Schickschuld. Bei der Bringschuld hat der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan, wenn er die Ware aus der Gattung ausgesondert und sie dem Gläubiger an seinem Wohnort in einer den Annahmeverzug begründenden Weise ( 294 BGB) tatsächlich angeboten hat. Bei der Schickschuld reicht es dagegen für die Konkretisierung aus, wenn der Schuldner die Ware aussondert und sie am Leistungsort ordnungsgemäß verpackt an eine sorgfältig ausgewählte Transportperson übergibt. Was der Schuldner bei der Holschuld tun muss, ist umstritten. Die geringsten Anforderungen an den Schuldner stellt die Auffassung, die lediglich verlangt, dass der Schuldner den Gegenstand aussondert und für den Gläubiger bereitstellt. Die andere Auffassung verlangt dagegen, dass der Schuldner neben der Aussonderung und Bereitstellung der Ware, den Gläubiger zur Abholung der Waren auffordert. Hier wurde K aufgefordert, das auf dem Hof bereitgestellte Auto am 11. Mai um 12 Uhr abzuholen, d.h. nach beiden Meinungen hat der Schuldner V hier das seinerseits Erforderliche getan. Somit hat sich die Gattungsschuld nach 243 II BGB auf den bereitgestellten Porsche beschränkt. Durch den Diebstahl des Wagens ist V außer Stande, seine Leistung zu erbringen, 275 I 1. Alt. BGB (subjektive Unmöglichkeit). V ist damit von seiner Leistungspflicht freigeworden, der Anspruch auf Leistung ist gem. 275 I BGB untergegangen. 3. K hat keinen Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 I 1 BGB.

16 II. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz nach 280 I, III, 283 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus 280 I, III, 283 BGB haben. 1. Dazu müsste ein Schuldverhältnis vorliegen. Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V liegt vor (s.o.). 2. Weitere Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der K ist, dass V eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis, also dem Kaufvertrag verletzt hat. Hier hat V die vertraglich geschuldete Leistung, die Übergabe und Übereignung des Autos, nicht erbracht. Darin liegt eine objektive Pflichtverletzung. 3. Der Schadensersatzanspruch wird statt der Leistung geltend gemacht, 280 III BGB. 4. Für diesen Schadensersatzanspruch statt der Leistung müssten die zusätzlichen Voraussetzungen der 281ff. erfüllt sein. Hier käme 283 BGB in Betracht. Danach müsste der Schuldner gem. 275 I-III BGB von der Leistungspflicht befreit worden sein. V ist gemäß 275 I von seiner Pflicht zur Übergabe und Übereignung des Porsches frei geworden (s.o.). 5 Diese Unmöglichkeit müsste nachträglich eingetreten sein. Das Auto wurde in der Nacht zum 12. Mai, nachdem der Kaufvertrag geschlossen wurde, gestohlen. Die Unmöglichkeit ist somit nachträglich eingetreten. 6. Schließlich muss V das Leistungshindernis zu vertreten haben, 280 I 2 BGB. Grundsätzlich haftet der Schuldner gem. 276 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorliegend hat V die Alarmanlage des Wagens nicht angeschaltet. Darin liegt angesichts der Tatsache, dass er ansonsten alle Handlungen vornahm, um das Auto vor einem Diebstahl zu schützen (auf dem Hof abstellen, abschließen), eine leichte Fahrlässigkeit, d.h. V hätte das Leistungshindernis grundsätzlich zu vertreten.

17 Hier könnte jedoch die Haftungserleichterung des 300 I BGB eingreifen, mit der Folge, dass V nur für grobe Fahrlässigkeit haftet. Dazu müsste sich K im Annahmeverzug befunden haben, 293ff. BGB. Dieser setzt voraus, dass der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt, 293 BGB. Der Gläubiger ist auf jeden Fall im Annahmeverzug, wenn er die Leistung nicht annimmt, obwohl sie ihm, so wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten wird, 294 BGB. In bestimmten Fällen genügt statt des tatsächlichen Angebots aber ein wörtliches Leistungsanerbieten des Schuldners, 295 BGB. Das ist u.a. dann der Fall, wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere dieser die geschuldete Sache abzuholen hat. Annahmeverzug liegt dann vor, wenn der Gläubiger trotz der Aufforderung die ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt. Hier hat der Schuldner V dem Gläubiger K gesagt, dass dieser das Auto am 11. Mai um 12 Uhr auf dem Hof des V abholen könne. K ist indes nicht erschienen, da er bei seinem Geschäftsessen war. Somit befand sich K im Annahmeverzug. Während des Annahmeverzugs hat V nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, 300 I BGB. Hier handelte V aber nur leicht fahrlässig (s.o.). Er hat die Pflichtverletzung somit nicht zu vertreten. 5. Ergebnis: K hat keinen Anspruch gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB. B. Ansprüche des V Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. 1. Dazu müsste ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag gem. 433 BGB zwischen V und K liegt vor (s.o.). Damit ist zunächst ein Anspruch des V auf Zahlung des Kaufpreises entstanden. 2. Dieser Anspruch könnte aber gem. 326 I 1 BGB entfallen sein. Gemäß 326 I 1 BGB entfällt in den Fällen des 275 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung. Die Vorschrift ist Ausdruck der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung- und Gegenleistung. Der Anspruch auf Übereignung des Porsches ist gem. 275 BGB ausgeschlossen (s.o.). Daher

18 entfällt auch grundsätzlich der Gegenleistungsanspruch, d.h. der Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Dass der Anspruch auf die Gegenleistung untergeht, ist aber nicht in allen Fällen ein angemessenes Ergebnis. Deshalb formuliert das Gesetz Ausnahmen, in denen der Schuldner, obwohl er nach 275 I BGB frei wird, seinen Gegenleistungsanspruch behält. In Betracht käme hier die Ausnahme gem. 326 II 1 2. Alt. i.v.m. 293ff BGB. Dazu müsste die Unmöglichkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten sein, in dem der Gläubiger im Verzug der Annahme war. Wie oben geprüft, ist K zum vereinbarten Termin nicht erschienen, um seinen Porsche abzuholen. Er befand sich somit im Annahmeverzug. Der Anspruch auf die Gegenleistung bleibt daher erhalten. 3. Ergebnis: V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB. Lösung Fall 5 Lösung Fall 5a I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Besitzverschaffung an dem Glas aus 433 I BGB K hat gegen V einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums und Verschaffung des Besitzes an dem Glas aus 433 I 1 BGB, wenn zwischen K und V ein Kaufvertrag über das Glas zustande gekommen ist. Dieser Anspruch dürfte zudem nicht wieder untergegangen sein. 1. Anspruch entstanden K und V müssten gem. 433 BGB einen Kaufvertrag geschlossen haben. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, 145ff. BGB, zustande. K und V haben sich am Telefon über den Verkauf des Glases geeinigt. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt somit vor; ein Anspruch des K auf Übertragung des Eigentums und Verschaffung des Besitzes an dem Glas aus 433 I 1 BGB ist entstanden. 2. Anspruch untergegangen Dieser Anspruch könnte aber wieder untergegangen sein. Die Leistungspflicht in Form der Besitz- und Eigentumsverschaffung an dem Glas könnte hier nach 275 I BGB ausgeschlossen sein. Dazu müsste dem V die Leistung unmöglich geworden sein. Unmöglich ist eine Leistung dann, wenn der Leistungserfolg nicht mehr erreicht werden kann. Beim Kaufgegenstand handelt es sich um ein antikes Weinglas, d.h. die geschuldete Sache war nach

19 individuellen Merkmalen konkret bestimmt. K und V hatten sich über den Kauf dieses konkreten Glases geeinigt, es liegt mithin eine Stückschuld vor. Die Verbindlichkeit des V bezog sich also nur auf das von beiden Vertragsparteien beim Vertragsschluss individualisierte Glas. Dieses Glas ist jedoch irreparabel zerbrochen, also komplett zerstört. Es ist demnach jedermann unmöglich geworden, die Leistung zu erbringen, 275 I 2. Alt BGB (objektive Unmöglichkeit). V ist damit von seiner Leistungspflicht frei geworden, der Anspruch auf Leistung ist gem. 275 I BGB untergegangen. 3. K hat keinen Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung des Glases aus 433 I 1 BGB. II. Anspruch des V gegen K auf Zahlung aus Kaufvertrag, 433 II 1. Anspruch entstanden Aufgrund des zwischen V und K geschlossenen Kaufvertrages (s.o.) ist zunächst ein Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung entstanden, 433 II BGB. 2. Anspruch untergegangen Dieser Anspruch könnte aber wieder erloschen sein. Gemäß 326 I 1, 1. Hs. BGB entfällt in den Fällen des 275 I BGB der Anspruch auf die Gegenleistung. Die Vorschrift ist Ausdruck der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Da V gem. 275 I BGB das Glas nicht mehr übereignen muss, muss K auch die Gegenleistung nicht erbringen. V könnte seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nur dann behalten, wenn K gem. 326 II BGB für den Umstand, der den V von der Leistungspflicht befreite, allein oder weit überwiegend verantwortlich wäre, oder wenn sich K im Annahmeverzug befunden hätte. Ein Annahmeverzug liegt nicht vor. Auch hat K den Umstand, der zur Leistungsbefreiung des V gem. 275 I BGB geführt hat, jedenfalls nicht alleine zu vertreten. Zwar ist K gegen den Stuhl gestoßen, auf dem das Glas stand, jedoch ist der Stuhl auch deshalb umgefallen, weil er besonders wackelig war und direkt neben der Tür sehr ungünstig stand. Hier sind sowohl K als auch V zu etwa gleichen Teilen mitverantwortlich dafür, dass das Glas umgefallen und zerbrochen ist. Dennoch erscheint fraglich, ob und ggf. wie der Mitverschuldensanteil des K an dem Untergang des Leistungsgegenstandes beim Untergang des Gegenleistungsanspruchs berücksichtigt werden muss. Zum Teil wird vertreten, dass bei beiderseitigem Verschulden der Unmöglichkeit der Anspruch auf die Gegenleistung, also die Leistung, die nicht

20 unmöglich geworden ist, wegen 326 II S. 1 BGB bestehen bleibt. Jedoch sei dieser Anspruch um den Mitverschuldensanteil des Schuldners der unmöglich gewordenen Leistung, also des V, zu kürzen gem. 254 BGB analog. Demnach würde die Zahlung von 50 um den Mitverschuldensanteil von 50 % also um 25 gekürzt werden. Demgegenüber wäre dem K ein Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB zuzubilligen. Der Schadensumfang würde sich dann nach der Differenztheorie berechnen, nach der K kein Schaden entstanden ist, denn der Wert des Glases entsprach dem Kaufpreis. V hätte noch einen Zahlungsanspruch von 25. Auch wird vertreten, dass der Gegenanspruch in voller Höhe bestehen bleiben soll, dem Gläubiger der unmöglich gewordenen Leistung jedoch ein Schadensersatzanspruch gem. 280 I, III, 283 BGB eingeräumt wird, dessen Höhe nach der Surrogationsmethode zu bestimmen ist. Davon ist dann wiederum der Mitverschuldensanteil des Gläubigers der unmöglich gewordenen Leistung abzuziehen gem. 254 BGB. Vorteil dieser Konstruktion ist, dass 254 BGB direkt und nicht analog angewendet wird. Für diesen Fall hieße das, dass der Zahlungsanspruch aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB i.h.v. 50 bestehen bleibt. Zug um Zug ergäbe sich jedoch ein Schadensersatzanspruch des K. Der Schaden des K, berechnet nach der Surrogationsmethode, betrüge ebenfalls 50. Hiervon wären gem. 254 BGB 50 % als Mitverschuldensanteil des K abzuziehen. Damit stünde dem Anspruch des V i.h.v. 50 ein Anspruch des K i.h.v. 25 gegenüber. Saldiert ergäbe sich nach dieser Ansicht ebenfalls ein Anspruch des V i.h.v. 25. Beide Ansichten haben jedoch den Nachteil, dass sie den Gegenleistungsanspruch aufgrund von 326 II S. 1 BGB bestehen lassen, obwohl dieser den Fall der beiderseits zu vertretenen Unmöglichkeit nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht regelt. Zwar umfasst 326 II 1 BGB nicht streng nur die Fälle der vom Gläubiger allein zu vertretenen Unmöglichkeit, jedoch ist unter "weit überwiegend" ein Grad an Mitverschulden zu verstehen, der über 254 BGB auch einen Schadensersatzanspruch ausschließen würde. Jedenfalls kann hier schon nach dem Wortlaut keine zu gleichen Teilen zu vertretene Unmöglichkeit gemeint sein. Überzeugender ist daher die Ansicht, dass die beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit nicht von 326 II 1 BGB erfasst ist. Es bleibt daher dabei, dass der Anspruch auf die Gegenleistung gem. 326 I BGB untergeht. 3. Ergebnis: V hat keinen Anspruch gegen K auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II BGB. III. Anspruch des V gegen K auf Zahlung eines Schadensersatzes gem. 280 I, 241 II BGB V könnte jedoch einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes gem. 280 I, 241 II BGB haben. Dazu müsste zunächst ein Schuldverhältnis vorliegen. Ein solches ist in dem

21 Kaufvertrag zu sehen. Die ebenfalls erforderliche Pflichtverletzung i.s.d. 241 II BGB des K liegt in dem Mitwirken an dem Zerbrechen des Glases. K hat damit die Pflicht verletzt, die Leistung nicht durch ein Einwirken auf den Kaufgegenstand unmöglich zu machen. Hieraus resultiert auch ein kausaler Schaden: Durch das Unmöglichwerden der Verkäuferleistung geht der Gegenleistungsanspruch gem. 326 I BGB unter (vgl. oben), V verliert seinen Anspruch auf Zahlung. Schließlich müsste auch ein Verschulden auf Seiten des K vorliegen. Gem. 276 I BGB haftet K für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Hier kommt allenfalls Fahrlässigkeit in Betracht. Fahrlässig handelt gem. 276 II BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. K rempelt unachtsam den Stuhl um, auf dem das Glas steht. Infolgedessen geht das Glas zu Bruch. Somit trifft K auch ein Verschulden. Ein Schadensersatzanspruch ist demnach gegeben. Zu bestimmen bleibt die Höhe des Anspruchs. Der Schaden des V beläuft sich auf die Höhe des untergegangenen Zahlungsanspruchs, also 50. Jedoch kann V den Schaden nicht komplett ersetzt verlangen sondern nur gekürzt um seinen Mitverschuldensanteil, 254 BGB, also um 50 %. Es sind demnach 25 vom Schadensersatz abzuziehen. Ergebnis: Somit hat V einen Anspruch auf Schadensersatz gegen K in Höhe von 25 gem. 280 I, 241 II BGB. Lösung zu Fall 5b: I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Besitzverschaffung an dem Glas aus Kaufvertrag, 433 I BGB Bezüglich des Primäranspruches des K gegen V auf Übereignung und Besitzverschaffung an dem Glas aus 433 I BGB ergibt sich keine Änderung zum Ausgangsfall, diesbezüglich kann somit auf oben verwiesen werden. Der Anspruch war entstanden, ist jedoch gem. 275 I BGB untergegangen. K hat keinen Anspruch auf Übereignung und Besitzverschaffung an dem Glas aus 433 I BGB. II. Anspruch des V gegen K auf Zahlung aus Kaufvertrag, 433 II BGB V könnte jedoch einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II BGB haben. Ein entsprechender Kaufvertrag ist am Telefon zustande gekommen. Ein Anspruch ist demnach entstanden.

22 Der Anspruch könnte jedoch gem. 326 I BGB untergegangen sein. Gemäß 326 I 1, 1. Hs. BGB entfällt in den Fällen des 275 I BGB der Anspruch auf die Gegenleistung. Jedoch trifft die Verantwortung für den Untergang des Glases den V und den K zu gleichen Teilen. Auch hier ist daher wieder zu fragen, inwieweit sich auf die Gegenleistung auswirkt, dass sowohl Gläubiger als auch Schuldner der Leistung den Untergang des Leistungsgegenstandes zu vertreten haben. Lässt man den Gegenleistungsanspruch bestehen, gemindert um den Mitverschuldensanteil des V gem. 254 BGB analog, so ergäbe sich ein Anspruch des V auf Zahlung von 25 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB. Um Für und Wider dieser Konstruktion abzuwägen ist gleichzeitig zu beachten, dass diese Ansicht dem Anspruch aus 433 II BGB einen Anspruch des K auf Schadensersatz gem. 280 I, III, 283 BGB entgegensetzt, dessen Umfang nach der Differenztheorie zu berechnen ist. Es kann also lediglich die Differenz zwischen dem Wert der Gegenleistung und dem Wert der Leistung als Schaden angesehen werden. K hätte ein Glas im Wert von 80 erhalten und dafür 50 zahlen müssen, es ergibt sich also nach der Differenztheorie ein Schaden von 30. Hiervon ist jedoch auch wieder der Mitverschuldensanteil des K abzuziehen, also 50% von 30. K hätte nach dieser Ansicht einen Gegenanspruch von 15. Bei teilweiser Aufrechnung des Gegenleistungsanspruchs mit dem Schadensersatzanspruch hätte nach dieser Ansicht V im Ergebnis 10 von K zu bekommen. Vertritt man jedoch mit einer anderen Ansicht, dass der Gegenleistungsanspruch ungekürzt bestehen bleibt, V also einen Anspruch auf Zahlung von 50 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB hat, ist diesem ebenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz des K gem. 280 I, III, 283 BGB entgegenzusetzen. Hier berechnet sich der Schaden jedoch nach der Surrogationsmethode, es ist also allein maßgeblich, dass K hier einen Gegenstand im Wert von 80 bekommen sollte und diesen nun nicht bekommt. Der Schaden beläuft sich also auf 80. Dieser ist jedoch um den Mitverschuldensanteil des K zu kürzen, es bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz i.h.v. 40. Dem Anspruch des V auf Zahlung von 50 steht demnach ein Zahlungsanspruch des K i.h.v. 40 gegenüber. Saldiert hätte V nach dieser Ansicht ebenfalls noch einen Anspruch auf Zahlung von 10. Wie jedoch bereits oben ausgeführt, haben beide Ansichten den Nachteil, dass sie 326 II 1 BGB für einen Fall heranziehen, der hiervon eigentlich nicht geregelt ist. 326 II S. 1 BGB soll nur die Fälle erfassen, bei denen der Mitverschuldensanteil des Schuldners der unmöglich gewordenen Leistung so gering ist, dass er über 254 ohnehin keine Berücksichtigung gefunden hätte. Dies ist bei hälftigem Verschulden jedenfalls nicht der Fall. Deshalb ist nach

23 richtiger Ansicht davon auszugehen, dass der Anspruch des V gem. 326 I BGB untergegangen ist und keine Ausnahme des 326 II BGB vorliegt. Ergebnis: V hat keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II BGB gegen K. III. Anspruch des V gegen K auf Schadensersatz aus 280 I, 241 II BGB Bezüglich der Voraussetzungen dieses Anspruchs gilt das zum Ausgangsfall Gesagte. Der Schaden ist der untergegangene Gegenleistungsanspruch und beläuft sich auf 50, dieser ist jedoch wiederum um dem Mitverschuldensanteil des V, also um 50 % zu kürzen. Es bleibt demnach ein Anspruch des V auf Zahlung von 25 gem. 280 I, 241 II BGB. IV. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB Da der Anspruch auf die (Primär-)Leistung untergegangen ist, stellt sich die Frage, ob an dessen Stelle ein Sekundäranspruch, gerichtet auf Schadensersatz statt der Leistung, getreten ist. K könnte einen Anspruch gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB haben. 1. Dazu müsste zunächst ein Schuldverhältnis vorliegen. Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V liegt vor (s.o.). 2. Weiterhin müsste der Schuldner eine Pflicht verletzt haben. Die Pflichtverletzung ist die Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Leistung, also hier der Übergabe und Übereignung des Glases. 3. Der geltend gemachte Schadensersatz soll nicht neben die Hauptleistung treten, sondern diese ersetzen, es handelt sich also um einen Schadensersatz statt der Leistung. Es sind daher gem. 280 III BGB die zusätzlichen Voraussetzungen des 283 BGB zu prüfen, 281 oder 282 kommen nicht in Betracht. a) Danach müsste V gem. 275 I-III BGB von der Leistungspflicht befreit sein. V ist gemäß 275 I von seiner Pflicht zur Übergabe und Übereignung des Glases frei geworden (s.o.). b)dieses Leistungshindernis müsste nach Vertragsschluss entstanden sein (Umkehrschluss aus 311 a I a.e.). Indem das Glas nach dem Vertragsschluss umgestoßen worden ist und zerbrach, liegt eine nachträgliche Unmöglichkeit vor.

24 4. Schließlich müsste V dieses Leistungshindernis gemäß 280 I 2 BGB zu vertreten haben. Was der Schuldner zu vertreten hat, ergibt sich aus 276 I BGB: Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit bedeutet dabei das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ( 276 II BGB). Das Glas ist auch deshalb heruntergefallen, weil der V es auf einen sehr wackeligen Stuhl gestellt hat, gleich neben der Eingangstüre, wo man schnell dagegen stoßen kann. Er hat damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. Somit besteht ein Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I, III, 283 BGB. Der Umfang des Schadens ist nach der Differenztheorie zu ermitteln. K hätte 50 aus seinem Vermögen gezahlt und dafür einen Gegenstand im Wert von 80 in seinem Vermögen. Somit ist K ein Schaden von 30 entstanden. Dieser ist jedoch um den Mitverschuldensanteil des K, 50 %, zu kürzen, es bleibt ein Schaden von 15 zu ersetzen. Ergebnis: K hat einen Anspruch gegen V auf Schadensersatz von 15 gem. 280 I, III, 283 BGB.

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