Sachverhalt Bürgschaft

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1 Sachverhalt Bürgschaft V-Bank hat S-GmbH Darlehen von Euro gewährt. Gesellschafter der S-GmbH sind G mit Gesellschaftsanteil 2/3 und B mit Anteil von 1/3. Zur Sicherung des Darlehens hat G in Höhe von Euro eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. B hat sich ebenfalls in Höhe von Euro selbstschuldnerisch verbürgt. S-GmbH gerät in Zahlungsschwierigkeiten, konnte Darlehen aber auf Euro zurückführen. G vereinbart mit der V-Bank in einem außergerichtlichen Vergleich, dass er der V-Bank nichts mehr schulden soll, sobald er einen Betrag von Euro an die V-Bank zahlt, was G dann tut. 1. In welcher Höhe kann G von B Ausgleich verlangen? 2. Kann die V-Bank die B auf Zahlung der restlichen Euro in Anspruch nehmen? Folie 133

2 Lösung Bürgschaft A. Anspruch G gegen B I. 426 BGB 1. Gesamtschuldner ( 421, 769, 774 Abs. 2) - Zahlung als Bürge 2. Umfang a) Grundsatz: Kopfteile b) Hier aber: Andere Bestimmung durch Gesellschaftsbeteiligung 3. Ergebnis: Anspruch in Höhe von Euro Folie 134

3 Lösung Bürgschaft (Forts. 1) III. 765 BGB 1. Anspruch entstanden 2. Kein Erlöschen, da nicht auf die Verbindlichkeit des B gezahlt. 3. Übergang auf G - Nicht wegen 774 Abs. 1, 401 BGB - Aber: 774 Abs. 2, 426 Abs. 2, 412, 401 BGB 4. Ergebnis: Anspruch in Höhe von Euro Folie 135

4 Lösung Bürgschaft (Forts. 2) B. Anspruch V gegen B aus 765 BGB I. Anspruch im Umfang von entstanden II. Einwendungen? : 767, 362 BGB : 774, Übergang Untergang Folie 136

5 Lösung Bürgschaft (Forts. 3) ? a) 776 BGB: Im Umfang von erloschen. b) 423 BGB? - Anwendbarkeit - Einzel- oder Gesamtwirkung des Vergleichs? - Wille für Gesamtwirkung nicht feststellbar. III. Ergebnis: Anspruch besteht im Umfange von 2.000! Folie 137

6 Trennungsprinzip Verpflichtung - schuldrechtlich - kausal ist das Kausalgeschäft für die Verfügung - (dinglich) - abstrakt (=) Rechtsgeschäft, durch das Leistungspflichten begründet werden, Beispiel Kauf: - K gegen V: 433 I BGB - V gegen K: 433 II BGB (=) Einwirkung auf ein bestehendes Recht durch Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung, Aufhebung Beispiel Übereignung: - Buch, 929 S. 1 BGB - Geldnote, -stück, 929 S. 1 BGB Folie 138

7 Abstraktionsprinzip Begriff: Die Wirksamkeit des einen (z. B. der Verfügung) ist unabhängig von der Wirksamkeit des anderen (z. B. der Verpflichtung). 1. Folge von Möglichkeit 1 = Nichtigkeit der Verfügung, Wirksamkeit der Verpflichtung: Anspruch aus Verpflichtungsvertrag bleibt bestehen. 2. Folge von Möglichkeit 2 = Nichtigkeit der Verpflichtung, Wirksamkeit der Verfügung/Übereignung nach 929 S. 1 BGB: 985 (-) Eigentum ist wirksam übertragen, 812 (+) Anspruch auf Rückübertragung. Folie 139

8 Kausale Zuwendungen Begriff Zuwendungszweck ist Bestandteil des Zuwendungsgeschäfts Beispiele - Kaufvertrag (Austauschzweck) - Schenkung (Schenkungszweck) Folge der fehlenden Zweckeinigung (Zweckverfehlung) Nichtigkeit des Geschäfts (Zweck gehört zu essentialia negotii) Folie 140

9 Abstrakte Zuwendungen Begriff Zweckbestimmung ist nicht Bestandteil des Zuwendungsgeschäfts Beispiele - Übereignung ( 929 ff., 873, 925 BGB) - Abtretung ( 398 BGB) Folgen der Zweckverfehlung Kondizierbarkeit des Zugewendeten (Leistungskondiktion, 812 BGB) Folie 141

10 Beispiel 1 G hat seinem Freund S einst Euro geliehen. Der Zeitpunkt zur Rückzahlung ist gekommen, S kann aber nicht zahlen. G will weiter stillhalten, wenn er nun von S ein Anerkenntnis über die Schuld erhält. Daraufhin unterschreibt S einen Schuldschein, in dem er erklärt, G Euro zu schulden. 1. Was muss G für eine schlüssige Klage über Euro darlegen? Dass S ihm gegenüber ein Schuldanerkenntnis in Höhe von Euro abgegeben hat; auf das Darlehen muss er gar nicht eingehen. 2. Kann S gegen die Inanspruchnahme in Höhe von Euro geltend machen, er sei aus dem Darlehen (etwa mangels Auszahlung des Geldes) gar nicht verpflichtet zur Zahlung? Ja, S kann die Bereicherungseinrede ( 821 BGB) erheben, er habe das Anerkenntnis mangels Bestehens einer Zahlungspflicht ohne Rechtsgrund erteilt und könne es daher kondizieren. Folie 142

11 Aufbau: Verteidigung gegen Anerkenntnis I. Anspruch entstanden Schuldanerkenntnis ( 780 BGB): + II. Anspruch nicht untergegangen: + III. Anspruch durchsetzbar Bereicherungseinrede ( 821 BGB) hängt ab vom Kondiktionsanspruch auf Herausgabe des Anerkenntnisses 1. Etwas erlangt: Schuldanerkenntnis ( 812 Abs. 2 BGB). 2. Durch Leistung des S: Zur Erleichterung der Durchsetzung der Forderung aus dem Darlehen. 3. Ohne Rechtsgrund: Darlehensanspruch bestand nicht. Folie 143

12 (Kausale) Feststellungsverträge Zweck Beseitigung von Streit oder Ungewissheit Rechtsnatur - Problem: Was gelten soll, steht fest, aber nicht was bislang galt. - Lösung: Auslegung im Einzelfall, wie Ziel erreicht werden konnte. - Kein einheitlicher Typ (Verfügungen und Verpflichtungen) Beispiele Insbesondere: Vergleich und kausales Anerkenntnis Abgrenzung zu abstrakten Schuldverträge Abstraktes Schuldanerkenntnis, Scheck und Wechsel Folie 144

13 Beispiel 2 U hat dem B ein Haus errichtet. B erhebt Mängeleinreden. U und B streiten über die Berechtigung. U verlangt noch Euro rückständigen Werklohn, B will allenfalls Euro zahlen. Zur Bereinigung ihrer Auseinandersetzung und Vermeidung teurer Gutachten einigen sich beide, dass B noch Euro zahlt. 1. Später berichtet ein Bausachverständiger dem B, dass der von ihm gerügte Mangel im Badezimmer einen viel höheren Abzug gerechtfertigt hätte. Kann B aus diesem Grund die Zahlung der Euro verweigern. - Nein, insoweit haben U und B den Vertrag abgeändert. Was B ursprünglich geschuldet hat, ist nicht mehr von Bedeutung. 2. Später entdeckt B einen vorher nicht entdeckten Mangel. Kann insoweit B noch seine Mängelgewährleistungsrechte ( 634 BGB) geltend machen? - Das hängt von der Auslegung (Reichweite) des Vergleichs ab. Sollte der Streit über alle bekannten und versteckten Mängel beseitigt werden, greift die Ausschlusswirkung des Vergleichs auch hier. Näher liegt aber, dass sich der Vergleich nur auf die bekannten (gerügten) Mängel bezog. Neu entdeckte Mängel kann B dann noch geltend machen. Folie 145

14 Beispiel 3 A und B sind Abkömmlinge des verstorbenen E. Sie streiten, in welchem Umfange sie jeweils durch ein Testament des E zu Erben eingesetzt worden sind. Sie einigen sich darauf, dass A 2/3 und B 1/3 zustehen sollen. Später stellt sich heraus, dass das Testament unwirksam war. Kann A sich auf die gesetzliche Erbfolge berufen, nach der er Alleinerbe ist? - Ja, der Vergleich ist nach 779 BGB unwirksam. Folie 146

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