Test. Zession/Schuldübernahme
|
|
- Barbara Schubert
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Test Zession/Schuldübernahme
2 [1] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. Wie können Forderungen auf einen anderen übergehen?
3 [1] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. A. Zessionsrecht I. Übertragung von Forderungen Forderungen können auf einen anderen übergehen kraft - Vertrags: Abtretung, 398 S. 1; - Gesetzes: Legalzession, 412; - Hoheitsakts: Überweisung, 835 f. ZPO.
4 [2] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. 1 Abtretung: Rechtsnatur, Partner, Inhalt?
5 [2] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I Abtretung, 398 S. 1 - Vertrag (muss nach den Regeln der RGL gültig sein) - zwischen tatsächlichem Gläubiger ( Zedent ) und einem anderen ( Zessionar ) - mit dem Inhalt, dass eine Forderung übertragen wird: -- gegenwärtige (schon existente) -- künftige, sofern eindeutig bestimmbar ( Antizipierte Zession = Vorausabtretung ).
6 [3] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. 1/2 Ist eine Abtretung ohne Zustimmung des S möglich? Muss die Abtretung dem S angezeigt werden?
7 [3] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. 1/2 NB: Dass eine Zession zulässig ist, ist keine Selbstverständlichkeit; im Römischen Recht war sie nicht zulässig. Ebensowenig ist selbstverständlich, dass eine Abtretung (außer i.d.f.d. 399 Fall 2) ohne Zustimmung des S möglich ist. Ihm braucht die Abtretung nicht einmal angezeigt zu werden. => Das Gesetz regelt die stille Zession.
8 [4] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. 1/3 Eine stille Zession ist häufig womit verbunden?
9 [4] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. 1/3 Wird still zediert, wird S mangels Information an den Zedenten leisten, der aber nicht mehr Gläubiger ist. Ist der Zedent zum Empfang ermächtigt, führt die Leistung nach 362 II, 185 I zur Erfüllung. Eine solche Empfangsermächtigung wird häufig erteilt (Auslegungsfrage!), darf jedoch keinesfalls unterstellt werden!
10 [5] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. 2 Rechtsnatur der Abtretung?
11 [5] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I Rechtsnatur der Abtretung Verfügung. Wie im Sachenrecht gilt auch im Zessionsrecht das Trennungsprinzip: Das Verpflichtungsgeschäft, das zur Übertragung einer Forderung verpflichtet (z.b. Forderungskauf, Sicherungsvertrag), führt nicht zum Rechtsübergang. Erforderlich ist vielmehr ein separates Rechtsgeschäft: die Abtretung (Zession) als Erfüllungsgeschäft.
12 [6] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. 2/2 Gilt im Zessionsrecht das Abstraktionsprinzip?
13 [6] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. 2/2 Wie im Sachenrecht gilt auch im Zessionsrecht das Abstraktionsprinzip: Mängel des Verpflichtungsgeschäfts schlagen nicht auf das Erfüllungsgeschäft durch. M.a.W.: Die Abtretung ist auch dann wirksam, wenn das Verpflichtungsgeschäft an Mängeln leidet. Ausn: Fehleridentität, Bedingungseinheit, Geschäftseinheit ( 139).
14 [7] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. 2/3 Nur wann ist eine Abtretung kondiktionsfest?
15 [7] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. 2/3 Wie eine sachenrechtliche Verfügung ist eine Abtretung nur dann kondiktionsfest, wenn sie durch einen Rechtsgrund legitimiert wird. Fehlt ein wirksames schuldrechtliches Geschäft und glaubte sich der Zedent zur Zession verpflichtet, hat er gem. 812 I 1 Fall 1 einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, d.h. auf Rückabtretung der zedierten Forderung.
16 [8] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. 3 Zessionsausschluss kraft Leistungsinhalts?
17 [8] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I Zessionsausschluss gem. 399 a) kraft Leistungsinhalts, 399 Fall 1 Bsp: Anspruch auf Naturalunterhalt. Bsp: Höchstpersönl. Ansprüche, z.b. aus 717. Bsp: Zweckgebundene Ansprüche, z.b. auf Auskunft gegen Bank.
18 [9] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. 3/2 Zessionsausschluss kraft Vereinbarung?
19 [9] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. 3/2 b) kraft Vereinbarung, 399 Fall 2 - bei nahezu allen Großunternehmen üblich - Die Vereinbarung eines Zessionsausschlusses bewirkt eine Inhaltsänderung der Forderung; arg: eine normale Forderung ist abtretbar. RF: Zession ist unwirksam.
20 [10] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. 3/3 Wann ist eine Zession trotz eines Zessionsausschlusses wirksam?
21 [10] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. 3/3 Gleichwohl kann eine Zession wirksam sein: a) Auf Grund einer Zustimmung des Schuldners. Eine nachträgliche Zustimmung ( Genehmigung ) wirkt jedoch nur ex nunc, BGHZ 70, 302; arg: 185 II 1, 184 I sind nicht anwendbar, weil S nicht Berechtigter i.s.d. 185 II 1 ist, str. b) Nach 354a I 1 HGB: Soll v.a. Sicherungszessionen erleichtern. NB: Der Schuldner kann mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten, 354a I 2 HGB.
22 [11] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. 4 Zessionsausschluss gem. 400? Grund?
23 [11] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I Zessionsausschluss gem. 400 Unpfändbare Forderungen können nicht abgetreten werden. Grund: Dem Schuldner soll soviel verbleiben, wie ein bescheidener Lebensunterhalt erfordert. Die Unpfändbarkeit bestimmt sich nach ZPO.
24 [12] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. 5 Woran scheitert i.d.r. der Erwerb von Forderungen vom Nichtberechtigten?
25 [12] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I Erwerb von Forderungen vom Nichtberechtigten Scheitert i.d.r. schon daran, dass kein Rechtsscheinsträger existiert: - Besitz an Forderungen ist undenkbar. - Forderungen werden nicht in Register eingetragen. - Sie sind i.d.r. nicht durch eine Urkunde verkörpert. Ist eine Forderung jedoch durch ein Wertpapier oder eine sonstige Urkunde verkörpert, ist ein Erwerb vom Nichtberechtigten möglich: 405 Fall 1 BGB, Art. 16 II WechselG, 21 ScheckG.
26 [13] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. 6 Wie wirkt sich eine Zession auf akzessorische Sicherungsrechte aus? Was ist bei nichtakzessorischen Sicherungsrechten zu prüfen?
27 [13] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I Akzessorische Sicherungsrechte Gehen mit der zedierten Forderung über, 401. Nichtakzessorische Sicherungsrechte (z.b. Grundschuld, Sicherungseigentum) folgen nicht automatisch der zedierten Forderung. M/ Akzessorietät ist 401 nicht analog anwendbar. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Zedent das SiR' durch separates Rechtsgeschäft übertragen hat. NB: Auch wenn der Zedent aus Kausalgeschäft zur Übertragung des SiR s verpflichtet ist, darf die Übertragung nicht einfach unterstellt werden!
28 Dr. Jacoby Ende der Antworten Lassen Sie sich nicht dadurch entmutigen, dass Ihr Test vielleicht beim ersten Mal nicht ganz wunschgemäß geklappt hat! Bei der Wiederholung werden Sie schnell einen Fortschritt feststellen! Je öfter Sie die Fragen wiederholen und mit den Antworten abgleichen, desto sicherer werden Sie!
29 Dr. Jacoby Ende der Antworten Die weiteren Testfragen finden Sie auf unseren Karteikarten beantwortet. Viel Erfolg!
30 [14] Dr. Jacoby Zession Einwendungen A. II. Einwendungen des Schuldners: Ausgangspunkt der Überlegungen?
31 [15] Dr. Jacoby Zession Einwendungen A. II./2 Welche Rechtsverhältnisse sind zu unterscheiden?
32 [16f] Dr. Jacoby Zession Einwendungen A. II. 1 G1 tritt eine Darlehensforderung an G2 ab. Als G2 den S in Anspruch nimmt, kommt ein Zessionsausschluss ans Licht. G2 entgegnet, er habe hiervon nichts gewusst. Zudem habe ihm G1 bei der Abtretung die Darlehensurkunde vorgelegt. Kann G2 von S Zahlung verlangen?
33 [18f] Dr. Jacoby Zession Einwendungen A. II. 2 G1 tritt eine Darlehensforderung an G2 ab. Als S von G2 in Anspruch genommen wird, wendet er ein, der Forderungskauf sei nichtig. Kann G2 von S Zahlung verlangen?
34 [20-22] Dr. Jacoby Zession Einwendungen A. II. 3 G1 tritt eine Darlehensforderung an G2 ab. Als G2 den S in Anspruch nimmt, stellt sich heraus, a) dass G1 dem S die Forderung gestundet hatte; b) dass das Darlehen ein Scheingeschäft war. G2 entgegnet, er habe hiervon nichts gewusst. Zudem habe ihm G1 bei der Abtretung die Darlehensurkunde vorgelegt. Kann G2 von S Zahlung verlangen?
35 [23f] Dr. Jacoby Zession Aufrechnung A. III. 1 G1 tritt eine Darlehensforderung an G2 ab. Als S von G2 in Anspruch genommen wird, wendet er ein, er rechne mit einer Forderung auf, die ihm gegen G1 zusteht. Kann G2 von S Zahlung verlangen?
36 [25] Dr. Jacoby Zession Aufrechnung A. III. 2 S rechnet in Unkenntnis der Zession gegenüber dem Zedenten auf. Kann G2 von S gleichwohl Zahlung verlangen?
37 [26-29] Dr. Jacoby Zession L an Nichtber. A. IV. 1 G1 tritt eine Darlehensforderung an G2 ab. Als die Forderung fällig wird, zahlt S an G1. a) Kann G2 von S Zahlung verlangen? b) Kann sich G2 ggf. bei G1 schadlos halten? c) Kann S von G1 sein Geld zurückverlangen?
38 [30] Dr. Jacoby Zession L an Nichtber. A. IV. 2 G1 tritt eine Darlehensforderung an G2 ab. Dann tritt er sie nochmals an G3 ab. Als die Forderung fällig wird, zahlt S an G3. Kann G2 von S Zahlung verlangen?
39 [31f] Dr. Jacoby Zession L an Nichtber. A. IV. 3 G1 tritt eine Forderung an G2 ab; die Abtretung ist allerdings unwirksam. S zahlt an G2, als dieser unter Vorlage einer Abtretungsurkunde Zahlung verlangt. Kann G1 von S Zahlung verlangen?
40 [1] Dr. Jacoby Schuldübernahme B. I. Def. Befreiende (privative) Schuldübernahme?
41 [2] Dr. Jacoby Schuldübernahme B. II. Rechtsnatur der Schuldübernahme?
42 [3] Dr. Jacoby Schuldübernahme B. III. 1, 2 Vertragsparteien der Schuldübernahme?
43 [4] Dr. Jacoby Schuldübernahme B. III. 2/2 Angebotstheorie?
44 [5] Dr. Jacoby Schuldübernahme B. III. 2/3 Verfügungstheorie?
45 [6] Dr. Jacoby Schuldübernahme B. III. 2/4 Relevanz des Theorienstreits?
46 [7] Dr. Jacoby Schuldübernahme B. III. 3 Warum kann die Genehmigung i.s.d. 415 I 1 erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gl. die Schuldübernahme mitgeteilt hat?
47 [8] Dr. Jacoby Schuldübernahme B. III. 3/2 Zustand bis zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung?
48 [9] Dr. Jacoby Schuldübernahme B. III. 3/3 Hintergrund des 415 III?
49 [10] Dr. Jacoby Schuldübernahme B. III. 3/4 Def. Erfüllungsübernahme? RF der Erfüllungsübernahme?
50 [11f] Dr. Jacoby Schuldübernahme B. IV.* Besonderheiten bei Übernahme einer hypothekarisch gesicherten Schuld?
51 [13] Dr. Jacoby Schuldübernahme B. V. Einwendungen des Übernehmers: Ausgangspunkt der Überlegungen?
52 [14] Dr. Jacoby Schuldübernahme B. V./2 Welche Rechtsverhältnisse sind zu unterscheiden?
53 [15] Dr. Jacoby Schuldübernahme B. V. 1 RF der Unwirksamkeit der Schuldübernahme?
54 [16] Dr. Jacoby Schuldübernahme B. V. 1/2 Kann Ü die Schuldübernahme anfechten, wenn er durch S arglistig getäuscht wurde und G nichts davon wusste?
55 [17] Dr. Jacoby Schuldübernahme B. V. 2 Kann der Übernehmer dem G Einwendungen aus dem Verhältnis G S entgegensetzen?
56 [18] Dr. Jacoby Schuldübernahme B. V. 3 Kann der Übernehmer dem G Einwendungen gegen die Übernahmeverpflichtung entgegensetzen?
57 [19] Dr. Jacoby Schuldübernahme B. VI.* Wie wirkt sich eine Schuldübernahme auf akzessorische Rechte aus?
58 [1] Dr. Jacoby Vertragsübernahme C. I. Def. Vertragsübernahme?
59 [2] Dr. Jacoby Vertragsübernahme C. II. Rechtsnatur der Vertragsübernahme?
60 [3] Dr. Jacoby Vertragsübernahme C. III. Parteien der Vertragsübernahme?
61 [4] Dr. Jacoby Vertragsübernahme C. IV. Welche Einwendungen hat der Eintretende?
62
[1f] Dr. Jacoby Vormerkung I.
Test Vormerkung [1f] Dr. Jacoby Vormerkung I. K hat gegen V einen Anspr. aus Kaufvertrag auf Übereignung eines Grundstücks. Auflassung soll erst nach Kaufpreiszahlung erfolgen. Als der hiervon nichts ahnende
Mehr31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt
31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt Während bei der Abtretung von Forderungen ein Wechsel in der Person des Gläubigers stattfindet, erfolgt bei der Schuldübernahme ein Schuldnerwechsel. Eine Abtretung
MehrSchuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)
Schuldrecht AT, 08.07.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) 7: Das Schuldverhältnis bei der Beteiligung mehrerer Personen I. Der Austausch des Gläubigers 1. Grundideen Normalerweise bleiben die
Mehr[1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1. Def. Gesamtschuld?
Test Gesamtschuld [1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1 Def. Gesamtschuld? [1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1 Gesamtschuld I. Einführung 1. Def., 421 - Mehrere schulden eine Leistung. - Jeder Schuldner ist zur
MehrTest Personalsicherheiten
Test Personalsicherheiten [1] Dr. Jacoby Personalsicherheiten vor A. Def. Personalsicherheiten? [1] Dr. Jacoby Personalsicherheiten vor A. Personalsicherheiten Def: Sicherung von Ansprüchen durch einen
MehrAbtretung und Schuldübernahme
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 02.07.2008 Abtretung und Schuldübernahme Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Zur Erinnerung
Mehr[1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I?
Test Immobilien [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I? [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. I. Verfügungen über Immobiliarrechte, 873 I - Übereignung
MehrBeispiel: Zession, Forderungs(ver)kauf
Beispiel: Zession, Forderungs(ver)kauf Republik Österreich Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds hat Darlehensforderungen im Gesamtnominale von 6.32 Mrd
MehrIII. Das dingliche RechtsG
III. Das dingliche RechtsG 1. Definition und gesetzliche Regelung 2. Unterschiedliche Regeln für Grundstücke und bewegliche Sachen 3. Anwendbare Vorschriften 4. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip 5.
Mehr30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten
30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten I. Grundsätzliche Regelung 1. Die Abtretung von Forderungen 398 BGB 398 BGB: Abtretung 1 Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem
MehrSukzessionen. Forderungszession, Vertragsübernahme, Schuldübernahme. von. Knut Wolf gang Nörr Robert Scheyhing f Wolfgang Pöggeler
Sukzessionen Forderungszession, Vertragsübernahme, Schuldübernahme von Knut Wolf gang Nörr Robert Scheyhing f Wolfgang Pöggeler 2., teilweise völlig neubearbeitete Auflage Mohr Siebeck Inhaltsverzeichnis
MehrKlausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 6. Allgemeines. Struktur Aufgabe 1 (Herausgabeanspruch) Klausurstatistik
Klausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 6 Lösungsvorschlag und Folien als pdf-files unter http://www.uni-regensburg.de/fakultaeten/jura/hofer/lehre.htm Allgemeines Schwierigkeitsgrad:
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 22 Mehrheit von Gläubigern, Gläubigerwechsel, insb. Abtretung
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 22 Mehrheit von n, wechsel, insb. Abtretung Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York)
MehrLösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige
Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Rechtsnatur des Anspruchs aus 1147 BGB Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Nicht:
MehrWechsel der Vertragsparteien (und Verwandtes)
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 04.01.2010: Wechsel der Vertragsparteien (und Verwandtes) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Überblick
MehrFälle 12 und 13: Fälle zu Hypothek und Grundschuld
TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fälle 12 und 13: Fälle zu Hypothek und Grundschuld Fall 1 eine Hypothek zugunsten des G. Bei der Hypothekenbestellung war E unerkannt geisteskrank. G verlangt von E Duldung
MehrA. Trennungs- und Abstraktionsprinzip
A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass
Mehr[0.1] Dr. Jacoby Sachenrecht Grundfragen vor I. 1. Def. Sachenrecht? Welche Teile hat das Sachenrecht?
Test Sachenrecht AT [0.1] Dr. Jacoby Sachenrecht Grundfragen vor I. 1 Def. Sachenrecht? Welche Teile hat das Sachenrecht? [0.1] Dr. Jacoby Sachenrecht Grundfragen vor I. 1 Grundfragen des Sachenrechts
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte
Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.
MehrTest Besitz / Besitzschutz
Test Besitz / Besitzschutz [1] Dr. Jacoby Besitz I. Relevanz des Besitzes? [1] Dr. Jacoby Besitz I. Besitz und Besitzschutz I. Besitz Besitz gibt es nicht nur an beweglichen Sachen, sondern auch an Grundstücken,
MehrWiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip 1. Das Trennungsprinzip Schuldrechtlicher (obligatorischer) Vertrag und dinglicher Vertrag (Verfügung) sind von einander getrennt. Durch Verpflichtungsgeschäfte
MehrTest Darlehen/Teilzahlung
Test Darlehen/Teilzahlung [1] Dr. Jacoby Darlehen A. I. Def. Darlehensvertrag? [1] Dr. Jacoby Darlehen A. I. Darlehen, Teilzahlungsgeschäfte, Leasing A. Darlehensvertrag I. Einführung 1. Def. Darlehensvertrag,
MehrWettlauf der Sicherheiten
Wettlauf der Sicherheiten Fall 12 : A möchte sich endlich seinen Wunsch erfüllen und sich selbstständig machen.allerdings könnte er sich aufgrund seiner schlechten Bezahlung seines alten Jobs nicht viel
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von Schuldnern, Schuldnerwechsel, gestörte Gesamtschuld
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von n, wechsel, gestörte Gesamtschuld Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New
MehrKreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann
Wiederholung Was passiert mit der Hypothek? Der Eigentümer=Schuldner zahlt das Darlehen zurück. Der Eigentümer, der aus Gefälligkeit zu Gunsten des Schuldners eine Sicherheit bestellt hatte, zahlt an den
Mehr1 Einleitung 1. A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1. I. Personalsicherheiten 2. II. Realsicherheiten 2
I 1 Einleitung 1 A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1 I. Personalsicherheiten 2 II. Realsicherheiten 2 B) Die verschiedenen Beteiligten und ihre Beziehungen untereinander 3 C) Akzessorische und nicht-akzessorische
Mehr[1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1. Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag?
Test Werkvertrag [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag? [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag I. Einleitung 1. Abgrenzung zum Dienstvertrag:
MehrPÜ im Grundkurs Zivilrecht II
PÜ im Grundkurs Zivilrecht II SoSe 2018 Allgemeine Informationen zur Dozentin Fragen: julia.schlicht@jura.uni-muenchen.de... Klausur- und Hausarbeitstermine: Grundkurs: über zwei Semester hinweg SS 18:
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte
Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.
MehrBeispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)
Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler
MehrFall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek
MehrDie Grundschuld, 1191 ff. BGB
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018, 1191 ff. BGB Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de I. Allgemeines IV. Gutgläubiger Ersterwerb VI. Einwendungen und Einreden
MehrLerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil
Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil Die Vormerkung I. Die Akzessorietät der Vormerkung II. Die Wirkung der Vormerkung III. Die grundbuchrechtliche Lage IV. Der Erst- (originärer)
MehrFall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147
1 Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 Aufbauhinweis: Grdsl. gilt: Vertragliche Ansprüche vor dinglichen Ansprüchen prüfen.
Mehr[1] Dr. Jacoby Erfüllung vor I. Wodurch können Schuldverhältnisse erlöschen?
[1] Dr. Jacoby Erfüllung vor I. Wodurch können Schuldverhältnisse erlöschen? [1] Dr. Jacoby Erfüllung vor I. Erlöschen von Schuldverhältnissen, 362 397 Schuldverhältnisse i.e.s. können ganz oder teilweise
MehrEinführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit
Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht
MehrÜbung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer
Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer 2. Klausur Sicherheiten über Sicherheiten - Sachverhalt - Ausgangsfall: Fabrikant F stellt Baumaschinen her. Er verkauft einige dieser Maschinen
MehrLösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen
Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch
MehrPÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks
MehrDas Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.
Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin
MehrTest Mobiliarsicherheiten
Test Mobiliarsicherheiten [1] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Einführung I. 1 Def. Mobiliarsicherheiten? [1] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Einführung I. 1 Mobiliarsicherheiten I. Einführung 1. Begriff Mobiliarsicherheiten
MehrSachverhalt Bürgschaft
Sachverhalt Bürgschaft V-Bank hat S-GmbH Darlehen von 100.000 Euro gewährt. Gesellschafter der S-GmbH sind G mit Gesellschaftsanteil 2/3 und B mit Anteil von 1/3. Zur Sicherung des Darlehens hat G in Höhe
Mehr3. Einheit. Geschäftsunfähigkeit des Bereicherten:
Geschäftsunfähigkeit des ereicherten: Geschäftsunfähiger muss bei Rückabwicklung nur dann Ersatz leisten, wenn Sache noch vorhanden od zu seinem Nutzen verwendet worden ist ( 1424 analog). kann er nicht
Mehr1. Teil: Anspruch der E gegen C auf Zahlung von aus 765 (vor Aufrechnungserklärung
Semesterklausurenkurs SS 2008, I. Block 1. Klausur im Zivilrecht vom 19. 4. 2008 (Prof. Schröder) LÖSUNGSSKIZZE 1. Teil: Anspruch der E gegen C auf Zahlung von 5.000 aus 765 (vor Aufrechnungserklärung
MehrKreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB
Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 15 2003-05-17 Sachenrecht / Kreditsicherungsrecht Fälle Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur
MehrTest. Vertrag zugunsten Dritter
Test Vertrag zugunsten Dritter [1] Dr. Jacoby VzD Einleitung I. 1 Vertrag zugunsten Dritter: Grundkonstellation? [1] Dr. Jacoby VzD Einleitung I. 1 Vertrag zugunsten Dritter, 328 ff I. Einleitung 1. Grundkonstellation
MehrEs gibt zwei Arten von Grundschulden: die Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld.
Die Grundschuld - Eine Einführung Anlässlich des Finanzierung des Kaufpreises Ihres Grundstücks- oder Wohnungseigentumskaufvertrages werden Sie nach Abschluss des Kreditvertrags von der Bank aufgefordert,
MehrBereicherungsrecht. Leistungskondiktion. Nichtleistungskondiktion
1 Nichtleistungskondiktion 2 Anspruchsvoraussetzungen : Der Bereicherungsschuldner hat 1. etwas erlangt 2. durch Leistung des Bereicherungsgläubigers (s. Folie Nr. 3) 3. ohne Rechtsgrund bzw. der bezweckte
MehrFallbesprechung zum Sachenrecht
Fallbesprechung zum Sachenrecht Übung Vertragsrecht, Vertragsgestaltung und gesetzliche Schuldverhältnisse Vorab: Prüfung des Eigentumsübergangs 1. Ursprünglicher Eigentümer 2. Übergang des Eigentums von
MehrJura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung
Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach
MehrD. Forderungsabtretung (Zession) VO Schuldrecht AT - Lukas
D. Forderungsabtretung (Zession) 161 Allgemeines 162 Zession = Übertragung einer Forderung auf andere Person ( 1392 1399) Forderung als solche = Vermögenswert, über den der Berechtigte grds verfügen kann
Mehr[1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1. Def. Internationales Privatrecht?
Test IPR [1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1 Def. Internationales Privatrecht? [1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1 Internationales Privatrecht I. Einführung 1. Begriff Gesamtheit der Rechtssätze, die bei
MehrTest. Hypothek Grundschuld
Test Hypothek Grundschuld [1] Dr. Jacoby Hyp u. GS: Einführung A. I. 1 Rechtsnatur von Hypothek und Grundschuld? [1] Dr. Jacoby Hyp u. GS: Einführung A. I. 1 Hypothek und Grundschuld A. Einführung I. Rechtsnatur
MehrNach 348 HGB kann eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe nicht gemäß 343 BGB herabgesetzt werden.
IX. Inhalts- und Formfreiheit im Handelsverkehr 1. 348 HGB Nach 348 HGB kann eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe nicht gemäß 343 BGB herabgesetzt werden. Kaufmann K hat die allgemeinen Geschäftsbedingungen
MehrMax-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 9. Februar 2017
Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 9. Februar 2017 Lernziele Heute: Rückgabe und Besprechung der 2. Übungsklausur 2 Unterscheiden
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 7. Besprechungsfall
Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 9-11 Uhr, HS 10 NUni Vorläufige Homepage: http://www.jura.uni-tuebingen.de/geibel/veranstaltungen
MehrSchuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)
Schuldrecht AT, 14.07.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) 7: Das Schuldverhältnis bei der Beteiligung mehrerer Personen II. Der Austausch des Schuldners 1. Grundideen Wie der Gläubiger kann auch
MehrE. Rücktritt aus wichtigem Grund. VO Schuldrecht AT - Lukas
E. Rücktritt aus wichtigem Grund 117 E. Rücktritt aus wichtigem Grund nicht nur für Dauer-, sondern auch für Zielschuldverhältnisse Steht zu, wenn: Interessen des anderen Teils so schwer beeinträchtigt
MehrZession 1392 ff. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud
Zession 1392 ff Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud Begriff - Allgemeines 1392 = Übertragung der Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger unter Aufrechterhaltung ihres Inhalts Schuldner
MehrLösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B
Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:
MehrFrage 1: Ist Gustav Gläubiger der Forderung gegen Therese, Nicolas und Patrick geworden? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
Lösungsschema Fall 8 Lösung Punkte Frage : Ist Gustav Gläubiger der Forderung gegen Therese, Nicolas und Patrick geworden? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? Total: 9 Punkte Es ist zu prüfen, ob die Forderung
MehrFall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt
Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist
MehrFinanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte
Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede
MehrJura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung
Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung A. Anspruch R gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147 BGB R könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147
MehrVertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
1 Erlöschen von Schuldverhältnissen 2 Erfüllung, 362 BGB reguläres Erlöschen der Leistungspflicht ursprüngliches Leistungsinteresse bleibt erhalten Erfüllung = Bewirken der geschuldeten Leistung Person
MehrÜbereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB
Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an
MehrVerpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip!
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip! Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft A verkauft dem B sein Auto. Wer ist nach Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer?
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrVorwort A. Einleitung I. Anlass und Gegenstand der Untersuchung II. Gang der Darstellung... 20
Inhalt Vorwort.................................... 15 A. Einleitung................................. 17 I. Anlass und Gegenstand der Untersuchung............. 17 II. Gang der Darstellung.........................
MehrTest Verhalten Dritter
Test Verhalten Dritter [1] Dr. Jacoby Haftung u. Dritte Einleitung vor A. Was ist der zentrale Unterschied zwischen 278 und 831? [1] Dr. Jacoby Haftung u. Dritte Einleitung vor A. Haftung bei Verhalten
MehrInhaltsverzeichnis. I. Zession als Verfiigungsvertrag und abstraktes Rechtsgeschäft 21. II. Wirksamkeit der Zession gegenüber dem Schuldner und einem
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Einleitung 15 I. Begründung der Untersuchung 15 II. Relevante koreanische und japanische Rechtsquellen 17 Erster Teil: Die rechtstatsächlichen und rechtsgestalterischen
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT Fall 2 Sachverhalt Grundfall: Anna sagt zum Zeitungsverkäufer Bruno: "Eine Augsburger Allgemeine, bitte." Bruno gibt ihr eine Augsburger Allgemeine
MehrDer Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis. Prof. Dr. Thomas Rüfner
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 05.06.2012 Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,
MehrModul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten
20.06.2012 Modul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessund Insolvenzrecht sowie Römisches Recht Roman Nierlich Übersicht Kreditsicherheiten
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrInhalt. Einführung in das Sachenrecht 2
Inhalt Einführung in das Sachenrecht 2 Lektion 1: Erwerb des Eigentums an Grundstücken 7 A. Voraussetzungen für die Übertragung von Grundeigentum 7 I. Einigung 8 II. Eintragung 9 1. Voraussetzungen der
MehrPriv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 3 Sonstige Personalsicherheiten
3 Sonstige Personalsicherheiten Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) Personalsicherheit, Dreipersonenverhältnis Abgrenzung zur Schuldübernahme ( 414 ff.): Schuldner wird nicht befreit, sondern Gläubiger
MehrFall 9: Der Stiefel und sein Socken
xaminatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 016/017 Fall 9: Der Stiefel und sein Socken Christian der www.examinatorium.jura.lmu.de Fall 9 a) V 433 BGB 935 I BGB! K 4 StGB Zerstörung & Schadensersatz
MehrEigentümergrundpfandrecht bei fehlgeschlagener Bestellung eines Fremdgrundpfandrechtes
Björn Ebert Aus der Reihe: e-fellows.net stipendiaten-wissen e-fellows.net (Hrsg.) Band 877 Eigentümergrundpfandrecht bei fehlgeschlagener Bestellung eines Fremdgrundpfandrechtes Wissenschaftlicher Aufsatz
MehrHypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle Frage 1: Verwertung und Verteilung bei der Hypothek Welche Rechtswirkungen treten ein, wenn
MehrFallrepetitorium Zivilrecht
Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Arten der Grundpfandrechte Wirtschaftlicher Hintergrund Grundwissen Grundpfandrechte Hypothek ( 1113 ff. BGB) Grundschuld ( 1191 ff. BGB)
MehrErlöschen von Schuldverhältnissen
Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.
Mehr- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist
Lösungshinweise zu Fall 3 Uhrenkauf VORÜBERLEGUNGEN FÜR DIE FALLLÖSUNG: Wer will was von wem woraus? Wie ändert sich die Rechtslage durch die Varianten? Frage a) A will von K Herausgabe der Uhr A) A K
MehrRückgriffskondikNon. Gläubiger G. Schuldner S 812 BGB? 433 II BGB
Fall 9 D will sich an seinem alten Rivalen S rächen. Deshalb löst er eine Kaufpreisschuld des S gegenüber G über 10.000 Euro durch Zahlung an G am 31.1.2012 ab. G hage die Forderung dem S bis zum 1.4.2012
MehrVO Unternehmensrecht. Wertpapierrecht. Inhalt
Vorlesung Unternehmensrecht Wertpapierrecht Univ.-Prof. Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. Inhalt Grundlagen des Wertpapierrechts Wesentliche Wertpapiere Handelbarkeit im modernen Kapitalmarkt Grundzüge der
MehrLösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,-
Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber A. Ansprüche E gegen S I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von 200.000,- 1. Auftragsverhältnis Auftragsverhältnis E S ( 662 BGB): Verpflichtung
MehrSachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!!
SachenR Fall 19 A. Anspruch C A aus Forderung, 398 S. 2, 433 II I. Abtretungsvertrag zwischen B und C 1154 I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! Abtretung der Forderung allein gem. 398 S.
MehrIV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden
IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden Nach 25 Abs.1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die in dem Geschäft
Mehr- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung
Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust
MehrZivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Leistungskondiktion (4)/ Nichtleistungskondiktionen
Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Leistungskondiktion (4)/ Nichtleistungskondiktionen Wiederholung Welcher Normzweck ist allen Kondiktionssperren als Hintergrund gemeinsam und wie äußert sich dies im
MehrDie Anzeige der Forderungsabtretung nach 409 BGB
Mark Hoenike Die Anzeige der Forderungsabtretung nach 409 BGB PETER LANG Frankfurt am Main Berlin Bern New York Paris Wien VII Inhalt I.Teil: Einleitung und Einführung in die Problematik S.l 1. Die unproblematische
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
Mehra) Anspruch von Meister gegen Sester auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894 BGB
Prof. Dr. Olaf Sosnitza Examensklausurenkurs Teil I: I. Grundbuchberichtigung 1. Materiell-rechtliche Ansprüche a) Anspruch von Meister gegen Sester auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894
MehrExamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Sommersemester Klausur
Examensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2002 8. Klausur I. A (Mieter) M (Vormieter) Verkauf von Gegenständen von M an A im Wert von 15.000,00 A zahlt 10.000 sofort bis zum 31.12. des
Mehr