Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Schadensersatz
|
|
- Rolf Meinhardt
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fall 23 Anspruch der K gegen B auf Schadensersatz? Kunden K E-GmbH B Schadensersatz A. Vertragliche bzw. vertragsähnliche Ansprüche I. Anspruch aus 280 I, 437 Nr. 3, 434 BGB Denkbar wäre ein Anspruch der K gegen B aus 280 I, 437 Nr. 3, 434 BGB. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein Kaufvertrag zwischen diesen Parteien geschlossen wurde. K hat die Rohre jedoch nicht unmittelbar von B, sondern von der E- GmbH. Ein Kaufvertrag zwischen K und B lag folglich nicht vor. II. Anspruch aus 280 I, 241 II i.v.m. 311 BGB (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter) K könnte jedoch gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus 280 I, 241 II BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haben. Denkbar ist, dass K in den Schutzbereich der Vertragsbeziehungen zwischen seinem Händler (E-GmbH) und dem Warenhersteller (B) einbezogen worden ist. Ein Schuldverhältnis zwischen der E-GmbH und B lag in Form eines Kaufvertrages vor. Fraglich ist lediglich, ob K in den Schutzbereich dieses Vertrages miteinbezogen wurde. 1. Leistungsnähe des Dritten Hierzu muss der Dritte bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen und den Gefahren in ähnlicher Weise ausgesetzt sein wie der Gläubiger. Diese Voraussetzung muss vorliegend verneint werden, da der Vertrag zwischen B und der E-GmbH vollständig abgewickelt ist, wenn die E-GmbH die Vertragsbeziehungen zu K durchführt. 2. Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten/ Einbeziehungsinteresse Voraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich ist ferner ein besonderes Einbeziehungsinteresse des Gläubigers bezüglich des Dritten. Vorliegend müsste der Händler (E-GmbH) entweder auf Grund einer durch Schutz- und Fürsorgepflichten besonders gekennzeichneten Beziehung ein besonderes Interesse an der Einbeziehung des K in den Schutzbereich des Vertrages haben oder aus sonstigen Gründen ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung. Ein solches Interesse besteht jedoch unter keinem Gesichtspunkt. 3. Erkennbarkeit Darüber hinaus wären Drittbezogenheit der Leistung und Gläubigernähe des Dritten für B nicht ohne Weiteres erkennbar. 1
2 Ein Anspruch aus 280 I, 241 II BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt folglich mangels Einbeziehung der K nicht in Betracht. III. Drittschadensliquidation bei 280 I, 437 Nr. 3, 434 BGB Möglich wäre ein Anspruch der K gegen B nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. Grundsätzlich kann auf Grund eines Vertrages nur derjenigen Ersatz für einen Schaden verlangen, bei dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist. Tritt der Schaden bei einem Dritten ein, so haftet ihm der Schädiger regelmäßig nur nach Deliktsrecht. Nur in besonderen Fällen kann eine Ausnahme gemacht werden, nämlich dann, wenn das durch den Vertrag geschützte Interesse dergestalt auf den Dritten verlagert ist, dass der Schaden rechtlich ihn und nicht den Gläubiger trifft ( Zufällige Schadensverlagerung, BGHZ 51, 91 ff.). Aus dieser Fallgestaltung darf dem Schädiger kein Vorteil zum Nachteil des Dritten erwachsen. Vielmehr muss er dem Gläubiger den Drittschaden ersetzen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Gläubiger für Rechnung des Dritten kontrahiert hatte oder die dem Schuldner in Obhut gegebene Sache nicht dem Vertragspartner, sondern einem Dritten gehört sowie in Fällen der Gefahrentlastung. Solche Fälle liegen vorliegend jedoch nicht vor. Für die Inanspruchnahme der B nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist folglich kein Raum. B. Deliktische Ansprüche I. 823 I BGB Denkbar wäre ein Anspruch aus 823 I BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. 1. Subsidiarität Vorrangige Normen sind nicht ersichtlich. Auch liegt keine Verletzung eines anderen Rechts oder Rechtsgutes i.s.v. 823 I BGB vor. Vielmehr verlangt K Ersatz für einen reinen Vermögensschaden. 2. Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs Unter dem Begriff des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur der Bestand des Betriebes als solcher, sondern auch seine einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gewerbliche Tätigkeitskreis gehört. Das Unternehmen soll in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren geschützt werden (vgl. BGHZ 29, 65 = NJW 1959, 479 ff.). Durch die Schlechtlieferung der Rohre und den anschließenden Weiterverkauf der mangelhaften Rohre könnte der Ruf des K geschädigt und damit nachteilig auf den Fortbestand des Unternehmens eingewirkt worden sein. Fraglich ist schon, ob dies einen Eingriff darstellt. 3. Unmittelbarkeit bzw. Betriebsbezogenheit des Eingriffs Jedenfalls fehlt es aber an der Unmittelbarkeit, d.h. Betriebsbezogenheit des Eingriffs. Die Lieferung der mangelhaften Rohre war nicht unmittelbar gegen den Gewerbebetrieb des K gerichtet. Folglich liegt schon gar kein unmittelbarer Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. 2
3 II. Anspruch aus 823 II BGB i.v.m. 263 StGB bzw. aus 826 BGB Beide Ansprüche setzen voraus, dass B vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass B die Mangelhaftigkeit der Rohre kannte oder billigend in Kauf genommen hat. Somit liegt weder Fahrlässig noch bedingter Vorsatz vor und ein Anspruch aus 823 II BGB i.v.m. 263 StGB sowie aus 826 BGB scheidet aus. III. 823 II BGB i.v.m. 5 I Nr. 1 UWG In Betracht kommt jedoch ein Anspruch des K gegen B aus 823 II BGB i.v.m. 5 UWG, falls eine unlautere geschäftliche Handlung durch irreführende Werbung vorliegt. 1. Vorliegen eines Schutzgesetzes Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass es sich bei 5 I Nr. 1 UWG um ein Schutzgesetz handelt. Dies ist fraglich. Ein Schutzgesetz i.s.d. 823 II BGB ist jede Norm, die zumindest auch den Zweck hat, den Einzelnen oder einen einzelnen Personenkreis gegen die Verletzung eines ihrer Rechtsgüter zu schützen. Es ist ausreichend, wenn eine Norm, die vor allem dem Schutz der Allgemeinheit dient, daneben zumindest auch den Individualschutz bezweckt. Problematisch an dieser Definition ist jedoch zum einen, dass sich der Schutzzweck häufig nur sehr schwer ermitteln lässt, da dieses Kriterium fast ohne Aussagekraft ist. Zum anderen wird zu undifferenziert auf den generellen Schutzzweck einer Norm abgestellt und es wird nicht gefragt, ob dieser gerade auch Schadensersatzansprüche vorsieht. Daher wird heute von der Rechtsprechung gefordert, dass sich aus dem Umfeld der fraglichen Norm ergeben muss, dass deren Schutzzweck gerade auch durch privatrechtliche Schadensersatzansprüche erreicht werden soll. Die Schaffung eines indirekten Schadensersatzanspruchs muss vom Gesetzgeber erstrebt worden sein bzw. ein solcher muss zumindest im Rahmen des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen. Ob der Gesetzgeber gerade auch privatrechtliche Schadensersatzansprüche zumindest zulassen wollte, ergibt sich aus einer umfassenden Würdigung und Gesamtbetrachtung des Regelungszusammenhangs, in dem die Norm steht. Fraglich ist nun, ob 5 UWG unter diese Definition subsumiert werden kann. 5 UWG dient dem individuellen Schutz sowohl von Mitbewerbern als auch von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern. Zweifelhaft ist jedoch, ob ein individueller Schadensersatzanspruch für den Fall des Verstoßes gegen 5 UWG vom Gesetzgeber erstrebt ist bzw. ob ein solcher im Rahmen des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems zumindest tragbar erscheint. Von der h.m. wird dies verneint. 5 UWG sei kein Schutzgesetz i.s.d. 823 II BGB, da das UWG eine ausdrückliche und abschließende Regelung der Ansprüche aller Marktteilnehmer wegen unlauteren geschäftlichen Handlungen vorsehe, da die Aktivlegitimation gem. 8 III, 9 UWG auf bestimmte Personen(-verbände) beschränkt ist. Eine MM vertritt demgegenüber, dass UWG-Normen Schutzgesetze i.s.d. 823 II BGB sind. Zuzustimmen ist der ersten Ansicht, da die UWG-Normen Ansprüche aller Marktbeteiligten wegen unlauterem Wettbewerb abschließend regeln. Für einen Schadensersatzanspruch gem. 823 II BGB ist daneben kein Raum. 3
4 C. 9 UWG i.v.m. 3, 5 UWG In Betracht kommt schließlich ein Anspruch aus 9 UWG i.v.m. 3, 5 UWG. Dann müsste K Mitbewerber gem. 2 I Nr. 3 UWG des B sein. Da K Abnehmer der Produkte des B ist, kann er nicht gleichzeitig im Wettbewerb zu B stehen. Daher scheidet auch ein Anspruch aus 9 UWG i.v.m. 3,5 UWG aus. 4
5 Wiederholung und Vertiefung zu Fall 23: Fragen und Aufgaben Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob 5 UWG ein Schutzgesetz i.s.d. 823 II BGB ist. Weshalb ist dies nach h.m. nicht der Fall? Antwort: Ein Schutzgesetz i.s.d. 823 II BGB ist jede Norm, die zumindest auch den Zweck hat, den Einzelnen oder einen einzelnen Personenkreis gegen die Verletzung eines ihrer Rechtsgüter zu schützen. Ferner muss sich aus dem Umfeld der fraglichen Norm ergeben, dass deren Schutzzweck gerade auch durch privatrechtliche Schadensersatzansprüche erreicht werden soll. Die Schaffung eines indirekten Schadensersatzanspruchs muss vom Gesetzgeber erstrebt worden sein bzw. ein solcher muss zumindest im Rahmen des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen. Nach h.m. wird der Schutzgesetzcharakter des 5 UWG verneint, da das UWG eine ausdrückliche und abschließende Regelung hinsichtlich der Ansprüche aller Marktteilnehmer wegen unlauteren geschäftlichen Handlungen vorsieht, vgl. die Regelung über die Aktivlegitimation für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gem. 8 III UWG und für Schadensersatzansprüche gem. 9 UWG. Da hier die Aktivlegitimation auf bestimmte Personen(-verbände) beschränkt ist, muss von einer abschließenden Regelung ausgegangen werden. Daher ist für einen Schadensersatzanspruch aus 823 II BGB kein Raum mehr. 5
Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 19: Schadensersatzansprüche der Erstklägerin sowie der Mutter und des Vaters (Zweit- und Drittkläger) gegen B? I. Ansprüche der Erstklägerin gegen B 1. Anspruch aus 280 I, 241 II i.v.m. 311 III BGB
MehrAnspruch des K gegen B auf Schadensersatz? Rechtsfolge: zwar kein Schadensersatzanspruch, aber: Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr.
Fall 21: Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz? I. Anspruch aus 812 I 1, 2. Alt. BGB Rechtsfolge: zwar kein Schadensersatzanspruch, aber: Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr. 1. Etwas
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. 1. Schuldverhältnis
MehrRepetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 29.01.2010: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914
MehrAusweitung der Aktivlegitimation
Ausweitung der Aktivlegitimation A) Fallgruppen der Anspruchsberechtigung Dritter 1. Vertrag zugunsten Dritter, 328 BGB, oder 2. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (str., ob Anspruch auf 311 III
MehrProf. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 6: Kein klarer Fall
Sachverhalt Richterin Klara Fall (K) aus Köln ist zum 1. März 2015 an das Landgericht Berlin gewechselt. Um in einer angenehmen Lage, ruhig und doch zentrumsnah zu wohnen, hat sie sich ein Haus auf der
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist
MehrGrundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB
, Funktionen der Generalklausel des 242 BGB Konkretisierung und Ergänzung Ermächtigung und Fortentwicklung Begrenzung und Korrektur im Einzelfall ( Notventil ) Teil 10, Nr. 2 Anwendungsbereiche des 242
MehrKapitel 1 Einführung in das UWG
Kapitel 1 Einführung in das UWG Inhalt: Begriff des Wettbewerbsrechts Einordnung im Rechtssystem kurze geschichtliche Einordnung 1 Teil I Begriff des Wettbewerbsrechts Dieser Kurs beschäftigt sich mit
MehrL ö s u n g Schuldrecht AT Wiss. Mit. Dr. Florian Jotzo Fall 9
1 Ausgangsfall A. Anspruch des C gegen F aus 280 I, 241 II BGB ivm. den Grundsätzen zum VSD Fraglich ist, ob C gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten ihv. 1500 und Schmerzensgeld aus
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB
Fall 30: Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB haben. 1. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 20: K könnte gegen B einen Anspruch aus 823 I i.v.m. 31 BGB haben. Dies setzt voraus, dass ein Recht oder Rechtsgut des K verletzt wurde. I. Eigentumsverletzung an den Bruteiern 1. Rechtsgutsverletzung
MehrK könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben.
Lösung Fall 2: Stromunterbrechung A) Schadensersatz wegen der verdorbenen Eier K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus, dass B ein durch
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Vorarbeiten: 1. Schritt: - Lesen des Sachverhaltes / Ermitteln der Fallfrage Es liegt keine konkrete Fallfrage vor => Auslegung P will etwas von C o C hat Behandlungs- und Krankenhauskosten o C hat unangenehme
Mehr7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts
7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts I. Verletzung eines Schutzgesetzes 823 Abs. 2 BGB Nach 823 Abs. 2 BGB ist auch derjenige, welcher gegen ein Schutzgesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus
MehrHaftung wegen Rücksichtspflichtverletzung und Drittwirkung des Vertrags
Haftung wegen Rücksichtspflichtverletzung und Drittwirkung des Vertrags Positive Vertragsverletzung culpa in contrahendo Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte Die Schädigung des Vertragspartners vollzieht
MehrProf. Dr. Jürgen Oechsler WS 2015/16. Ausformulierte Lösung zu dem in der Vorlesung besprochenen Fall 2
Prof. Dr. Jürgen Oechsler WS 2015/16 Ausformulierte Lösung zu dem in der Vorlesung besprochenen Fall 2 Nutzen Sie den Text zu folgender Klausurübung: 1. Laden Sie sich zunächst die im Powerpoint-Format
MehrA. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand
Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB M könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I haben.
MehrPÜ gesetzliche Schuldverhältnisse
PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse 2. Stunde Fall 37: Lösung: A. Ausgangsfall I. Anspruch von M gegen G auf Schadenersatz nach 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo - cic) 1. Vorvertragliches
MehrH (Händler als Vermittler)
Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 (Exkurs, 23.5.2010) Exkurs: Eigenhaftung Dritter und Schutzwirkung zugunsten Dritter 1. Fallgruppen: Eigenhaftung Dritter: Erweiterung auf Schuldnerseite V
MehrPrüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB
Zivilrecht Deliktsrecht Übersichten Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB derjenige, der mit I. Verrichtungsgehilfe: - Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird - und
MehrA. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V
Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende
MehrGUTACHTERFALL SCHR AT/BT: VERTRAG MIT SCHUTZWIRKUNG FÜR DRITTE, 311 III BGB
GUTACHTERFALL SCHR AT/BT: VERTRAG MIT SCHUTZWIRKUNG FÜR DRITTE, 311 III BGB LÖSUNG: I. K gegen SV aus 280 Abs. 1 S. 1, 634 Nr. 4, 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB K könnte gegen SV einen Anspruch aufgrund 280
MehrJura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung
Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrFall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann
Fall 3 Sachverhalt A lieh B für das Wochenende seine Vespa. Obwohl er von A ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er den Roller am Montagmorgen für die Fahrt zur Uni benötigte, gab B den Feuerstuhl
MehrA 432 Zielübung Zivilrecht
1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
MehrÜbungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 2 Winter Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war.
Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war. I. Zulässigkeit der Berufung 1. Statthaftigkeit In Betracht kommt Statthaftigkeit gem. 511 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr.
MehrProbeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1
Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch
MehrAutohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.
Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf
MehrDie alte Schallplatte
Die alte Schallplatte A. H kann gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 30 gemäß 433 II BGB haben. I. Kaufvertrag (+) II. Anspruch erloschen? 1. Anspruch gemäß 326 I 1 BGB erloschen? Der Kaufvertrag wurde
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
62 Grundzüge des Deliktsrechts A. Allgemeines Zweck: Ausgleich eines Schadens, entstanden durch unrechtmäßiges Verhalten Bereicherungsverbot Unerlaubte Eingriffe in einen fremden Rechtskreis Begründung
MehrFH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Lösung 25
FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Lösung 25 Schaden des Steuerberaters/Lösung I. S könnte gegen M einen Anspruch auf Honorarzahlung gem. 611 BGB haben. Dann müsste ein Dienstvertrag zwischen
MehrFall 8 Lösungsskizze
Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 8: Geburtstagsfeierlichkeiten
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 8: Geburtstagsfeierlichkeiten Als der 16. Geburtstag der T bevorstand, wollte sie diesen selbstverständlich standesgemäß feiern und lud dazu über Facebook
MehrEinheit SR 5: Schadensersatz und Dritte
Einheit SR 5: Schadensersatz und Dritte 1. Drittschadensliquidation - Generelle Charakterisierung - Zufällige Schadensverlagerung (Geschädigter hat Schaden, andere Person hat formell den Anspruch) - keine
MehrLösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016
Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Fall 1: Frage 1: I. Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung von 150.- EUR aus 433 Abs. 2 BGB 1. Kaufvertrag über die Lehrbücher für 150.- Euro a) Antrag:
MehrLösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis
Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB I. Schuldverhältnis Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis nach 311 III, II BGB. Das Schuldverhältnis könnte sich aus 311 II Nr. 2 BGB
MehrDie Operndiva. A. Ansprüche der F gegen D
Die Operndiva Dem Taxifahrer F fliegt während der Fahrt eine Fliege durch das geöffnete Seitenfenster ins Gesicht. Als er versucht, die Fliege mit einer raschen Handbewegung zu verscheuchen, verreißt er
Mehr1 EINFÜHRUNG 1. A) Aufgabe des Deliktsrechts 1. I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1
I 1 EINFÜHRUNG 1 A) Aufgabe des Deliktsrechts 1 I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 II. Schadensersatz im Rahmen einer Sonderverbindung 1 B) Das deliktische Haftungssystem 2 I. Haftungstatbestände
MehrProf. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 22.06.2011 Der Tatbestand des 823 Abs. 1 (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=39651 Die Rechtsgutverletzung
MehrINHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1
I 1 Einführung 1 A) Aufgabe des Deliktsrechts 1 I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 II. Schadensersatz im Rahmen einer Sonderverbindung 1 B) Das deliktische Haftungssystem 2 I. Haftungstatbestände
MehrDruckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis
Druckmaschinen Die X-Media GmbH beschließt zwecks Angebotserweiterung eine neue Druckmaschine zu kaufen. Hierfür wendet sie sich an den Druckmaschinen-Hersteller Y GmbH. Bereits kurze Zeit nach der ersten
MehrDie nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen
Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch
Mehr1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?
4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche
MehrHaftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen
MehrFrage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50
Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,
MehrRechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 18.06.2008 Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrÜbung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Anna Radjuk / Alexander Rathenau
Lösung zu Fall 10 Im vorab einige Definitionen: Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Anna Radjuk / Alexander Rathenau Erfüllungsgehilfe ist derjenige, den der Schuldner bei Erfüllung seiner
Mehr1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
MehrSCHULDRECHT BESONDERER TEIL
SCHULDRECHT BESONDERER TEIL ALLE SCHEMATA DER EINFÜHRUNGEN ZUM BESONDEREN SCHULDRECHT Peter Felix Schuster http://www.peterfelixschuster.de 18. November 2008 Alle ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des
MehrVertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Fallbeispiel: Der klassische Salatblattfall Mutter M betritt gemeinsam mit ihrem Kind K den Gemüseladen
MehrGrundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung
1 Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester 2008 3. Übungsveranstaltung Übungsfall 3 Großhändler G macht mit einem im Fernsehen geschalteten Werbesport auf sein neuestes aus Fernost importiertes Produkt
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 1: (Lösung) - vertiefend: BGH, NJW 1992, 498, BGHZ 21, 102; BGHZ 30, 40; OLG Frankfurt / Main, NJW 1965,
MehrWoche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. Geschäftsführung ohne Auftrag
Mehr1 Einleitung. SchuldR AT Grundwissen 1. A. Ziel dieses Skriptums
SchuldR AT Grundwissen 1 1 Einleitung A. Ziel dieses Skriptums Das vorliegende Skriptum soll dem Anfänger einen Einstieg in die abstrakte Materie des Schuldrechts ermöglichen und die theoretischen Grundlagen
MehrLösung Fall 18 Teil 1
I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrDie Tatbestände der 823 Abs. 2, 826 und 831 BGB. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 06.07.2011 Die Tatbestände der 823 Abs. 2, 826 und 831 BGB Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651
MehrGrundlagenübersichten
Grundlagenübersichten 1. Wie gehe ich mit einem Sachverhalt um Merke: 1. Der Sachverhalt steht immer fest => keine Sachverhaltsquetsche 2. Alles Wesentliche steht im Sachverhalt 3. Alles, was im Sachverhalt
MehrFall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II
Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt
MehrK müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz
MehrKapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1)
SachenR I Kapitel I: Besitzschutz 1 Kapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1) Sachverhalt: M hat von V für seinen Pkw eine Garage gemietet. D stellt seinen Pkw so vor der
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
Mehr1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.
Lösung Fall 4: Geplatzter Ferrari-Traum Ansprüche des K gegen F 1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Zwischen F und K ist ein
MehrLauterkeitsrecht Verbraucherschutzrecht Vertragsrecht Zur systematischen Einordnung des UWG unter dem Einfluss der UGP Richtlinie
Lauterkeitsrecht Verbraucherschutzrecht Vertragsrecht Zur systematischen Einordnung des UWG unter dem Einfluss der UGP Richtlinie Prof. Dr. Christian Alexander Berlin, 8. Mai 2015 Überblick I. Einführung
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
MehrFall 4 Sachverhalt. Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann
Fall 4 Sachverhalt Rechtsstudent R hat das Handtuch geworfen und will nun lieber einen Pizza-Service betreiben. Aus diesem Grund bestellt er am 20.03.2016 beim Händler H einen Pizza-Ofen zum Preis von
MehrStreu- und Räumpflichten, wer haftet im Schadensfall?
Streu- und Räumpflichten, wer haftet im Schadensfall? Streu- und Räumpflichten, wer haftet im Schadensfall? Verkehrssicherungspflichten sind ein beliebter Prüfungsgegenstand. Dabei sind Fragen rund um
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:
MehrHochschuldozent Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schuldrecht - Allgemeiner Teil Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht Literaturempfehlungen Lehrbücher Medicus, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2003 Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht,
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 7: E M Herausgabe des erzielten Gewinnes? I. 535, 540 BGB (-) Fraglich ist, ob E gegen M einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns hat. Allerdings wurde keine Vereinbarung
MehrWIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT
Achtes Kapitel Grundlagen des Schuldrechts 27 Das Schuldverhältnis Pflichtenbeziehung Sonderverbindung zweier oder mehrerer Personen Relatives Rechtsverhältnis 28 Pflichten aus dem Schuldverhältnis A.
MehrWiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung
MehrEinführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610)
Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Der Hamburger Student V verkauft seinen Computer an den Berliner K und lässt ihn auf dessen Wunsch nach Berlin versenden. Transporteur T verwechselt
MehrRepetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Vor- und außervertragliche Pflichtverletzungen
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 28.01.2010: Vor- und außervertragliche Pflichtverletzungen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914
MehrLösungsskizze Fall 10
Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281
MehrÜbersicht zum Schadensersatz
Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.
MehrSalatblatt II. Vorvertragliches Schuldverhältnis. Ansprüche aus vorvertraglichem Schuldverhältnis zwischen M und S mit Schutzwirkung zugunsten T
Salatblatt II Tochter T begleitet ihre Mutter zum Einkaufen in den Supermarkt des S und hilft ihr bei der Auswahl der Ware. Sie rutscht dabei auf dem Salatblatt aus und bricht sich das Bein. Welche Ansprüche
MehrEinführung in das Wirtschaftsprivatrecht
Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht II. Lösungen: Fragen zur Selbstkontrolle. Bachelor DLRWPR02 (Version Nr.: 001-2014-1029) Lösungen Lösungen: Fragen zur Selbstkontrolle Lektion 1 1. Schadensersatz
MehrProf. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) zugunsten Dritter.
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 23 Beteiligung von Dritten: Vertrag zugunsten Dritter, mit für Dritte, Haftung Dritter nach 311 Abs. 3 BGB Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 7: Gedankliche Vorüberlegungen: Was möchte S? Ersatz der 250,- Euro für die Reparatur Sind diese 250,- Euro ein Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? ist wichtig, um
MehrJuristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher
MehrKlausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15
Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Prof. Dr. Friedemann Kainer HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 1 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrDas Rechtsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
Julia Reinsch Das Rechtsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 1. Teil: Grundlagen 19 /. Kapitel: Einleitung 19 A. Begrifflichkeiten 22 B.
MehrLösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B
Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:
Mehrvertraglich (-) quasivertraglich (-) familienrechtlich (-) erbrechtlich (-) dinglich (-) deliktisch? o 823 I o 823 II i.v.m.
HINWEIS: Die Materialien zum Begleitkolleg verzichten von nun an aus Gründen der Übersichtlichkeit und des Zeitmanagements auf die Ausformulierung im Gutachtenstil. Das erspart Ihnen jedoch nicht diese
Mehr1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Anspruch des K gegen B auf Unterlassung gem I analog i.v.m.
Fall 24 Anspruch des K gegen B auf Unterlassung gem. 1004 I analog i.v.m. 826 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Unterlassung gem. 1004 I analog i.v.m. 826 BGB haben (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch,
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung: Wer von wem was woraus?
Vorüberlegung: Wer von wem was woraus? I. Einteilung in verschiedene Sachverhaltsabschnitte Abschnitt 1: Die Fahrt zum Bahnhof Abschnitt 2: Die Schlägerei in Hamburg II. Betrachtung der verschiedenen Abschnitte
MehrProbeexamen SS 2015 Prof. Bien
Lösungsvorschlag Probeexamen Zivilrecht vom 16.09.2015 Schreiner gegen Fliesenleger Teil I Frage 1 Anspruch von T gegen E auf Zahlung von 1.200 I. Vergütungsanspruch aus 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und 2 BGB
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Examenskurs rivatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse Fall 28: B Anspruch der K gegen B auf Schadensersatz und Schmerzensgeld? I. Anspruch aus 7 I StVG i.v.m. 11 S. 1, S. 2 StVG Denkbar ist zunächst ein
Mehr