Vor wenigen Wochen wurde nun der Opel vom Grundstück des E durch den Dieb Dieter D gestohlen.

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1 Übung im Privatrecht II Wintersemester 2014/15 Fall 2: Autosammler mit Problemen Egon E sammelt in seiner Freizeit alte Autos (deutsche Klassiker). Mit zweien seiner Lieblingsstücke, einem VW-Käfer (Baujahr 1957) und einem Opel Admiral B (Baujahr 1969), kam es jüngst jedoch zu großen Problemen, bezüglich derer E nun um juristischen Rat bittet. Den VW Käfer hatte E aufgrund von Problemen mit der Bremse zur Reparatur in die Kfz-Werkstatt des W gebracht. Die Reparatur führte dort der bei W Angestellte A durch, der bisher immer zuverlässig und fehlerfrei gearbeitet hatte. A fand den Grund für den Defekt der Bremse schnell und beseitigte diesen. Leider füllte er am Ende der Reparatur jedoch versehentlich zu wenig Bremsflüssigkeit auf. Aufgrund dieses Fehlers des A versagten die Bremsen des Käfers auf dem Nachhauseweg des E vor einer Rechtskurve. Er kam ohne Eigenverschulden von der Straße ab und überschlug sich. E erlitt ein Schleudertrauma und starke Prellungen. Der Käfer (Wert ,- EUR) hat nur noch Schrottwert. E möchte nun von W Schadensersatz für den Käfer, sowie ein angemessenes Schmerzensgeld für die körperlichen Beschwerden (Schleudertrauma und Prellungen). Außerdem führt E aus, dass der Käfer faktisch ein Mitglied der Familie gewesen sei. Er fordert daher ein weiteres Schmerzensgeld für den emotionalen Schmerz aufgrund des Verlustes des Autos. Probleme gab es auch mit dem Opel. Diesen entdeckte E vor Jahren bei seinem Bekannten Bertram B. Er fragte damals, ob B das Auto verkaufe. Dieser erklärte sich einverstanden. Beide schlossen einen Kaufvertrag ab. Anschließend übergab B dem E die Fahrzeugschlüssel mit den Worten: nun soll er dir gehören. Leider hatte B den Fahrzeugbrief jedoch schon vor Jahren verloren, so dass er diesen E nie aushändigen konnte. E war dies aber egal, da er (zutreffend) auf das Eigentum des B vertraute. Vor wenigen Wochen wurde nun der Opel vom Grundstück des E durch den Dieb Dieter D gestohlen. D bot das Auto anschließend dem Sammler Sebastian S zu einem (marktangemessenen) Preis von ,- EUR zum Kauf an. S willigte hocherfreut über dieses Angebot sofort in den Kauf ein. Anschließend händigte D dem S die Autoschlüssel mit den Worten viel Spaß mit deinem neuen Schmuckstück aus. Als S nach dem Fahrzeugbrief fragte, erklärte D, dass dieser bei einem Wohnungsbrand vernichtet worden sei. Er (S) könne sich jedoch darauf verlassen, dass D Eigentümer des Fahrzeugs sei. Schließlich sei er ein ehrenwerter Geschäftsmann. Solchermaßen beruhigt fährt S mit seinem neuen Sammlerstück nach Hause. E, der von dem Sachverhalt mittlerweile vollumfänglich Kenntnis erlangt hat, verlangt nun von S die Herausgabe des Opels. 1. Kann E von W Schadensersatz (25.000,-EUR) für die Zerstörung des Käfers sowie ein angemessenes Schmerzensgeld für die körperlichen Schäden und den Schmerz für den Verlust des Autos verlangen? 2. Kann E von S Herausgabe des Opels an sich verlangen? Zusatzaufgabe: Wie wäre die Rechtslage bei Frage 2, wenn der Fahrzeugbrief nicht bei B verloren gegangen wäre und E diesen im Handschuhfach des Opels aufbewahrte, wo D ihn schließlich findet? Bearbeiterhinweise: Ansprüche aus Deliktsrecht ( 823 ff. BGB) sind nicht zu prüfen. Die konkrete Höhe eines möglichen Schmerzensgeldes ist nicht zu bestimmen.

2 Lösungsskizze Aufgabe 1: E könnte gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 634 Nr. 4, 633, 280 BGB haben. 1. Vorliegen eines Werkvertrags (+) - Vertragsschluss zwischen E und W laut Sachverhalt unproblematisch gegeben - Qualifikation des Vertrags: - bei der Reparatur von Bremsen ist offensichtlich konkreter Erfolg (Funktionieren der Bremsen) geschuldet => kein Dienstvertrag ( 611 ff. BGB) - Vertrag entgeltlich => kein bloßer Auftrag ( 662 ff. BGB) - es handelt sich daher zweifelsfrei um einen Werkvertrag gem. 631 ff. BGB 2. Mangel des Werkes (+) - Mangel als negative Abweichung der Ist- von der Solleigenschaft - Maßstab ist beim Werkvertrag 633 Abs. 2 BGB - eine Beschaffenheitsvereinbarung gem. 633 Abs. 2 Satz 1 gibt es nicht - gem. 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB liegt auch ein Mangel vor, wenn die Eignung zur nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung fehlt - bei lebensnaher Auslegung ist davon auszugehen, dass die Parteien das Funktionieren der Bremsen vorausgesetzt haben - jedenfalls aber keine Eignung zur gewöhnlichen Verwendung gem. 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB 3. Pflichtverletzung (+) - der Verkehr setzt (stillschweigend) voraus, dass Bremsen nach einer (entgeltlichen) Reparatur durch einen Fachmann funktionieren. - erforderlich wegen des Verweises des 634 Nr. 4 BGB auf 280 Abs. 1 BGB => nach 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Verletzung einer Pflicht (aus dem Schuldverhältnis) notwendig - verletzte Pflicht ist hier die Pflicht des Werkunternehmers gem. 633 Abs. 1 BGB, das Werk frei von Sach- und Rechtsmängel zu erbringen - das Werk (die Reparatur der Bremsen) war mangelhaft => Pflichtverletzung gegeben

3 4. Verschulden (+) - gem. 280 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Pflicht zum Schadensersatz, wenn der Schädiger nicht schuldhaft handelt - gem. 276 Abs. 1 BGB handelt schuldhaft, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt - Vorsatz hier offensichtlich nicht gegeben - Fahrlässigkeit? - gem. 276 Abs. 2 BGB ist Fahrlässigkeit die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt - W selbst reparierte nicht => insofern also keine Fahrlässigkeit - auch die Übertragung der Reparatur auf A war nicht fahrlässig, da A laut Sachverhalt bisher immer zuverlässig arbeitete - möglicherweise Zurechnung eines Verschulden des A als eigenes Verschulden des W gem. 278 BGB - A war von W in die Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht(en) gegenüber E eingeschaltet => A war Erfüllungsgehilfe des W - A handelte selbst schuldhaft, denn er füllte versehentlich zu wenig Bremsflüssigkeit auf => er ließ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht - dieses Verschulden des A wird dem W gem. 278 BGB als eigenes zugerechnet => W handelte schuldhaft 5. Kausalität und Zurechenbarkeit zwischen Handlung und Schaden (+) - der (Mangelfolge-)Schaden, die Zerstörung des Käfers, geht kausal und zurechenbar auf die fehlerhafte Reparatur der Bremsen zurück 6. Vorrang der Nacherfüllung (-) - grundsätzlich vorrangig wegen des Verweises des 634 Nr. 4 BGB auf 281 Abs. 1 BGB Abs. 1 BGB gilt jedoch nur für den Mangelschaden Abs. 1 BGB, der den Mangelfolgeschaden betrifft, verlangt keine Nacherfüllung - auch logisch, da Nacherfüllung den bereits eingetretenen Mangelfolgeschaden nicht beseitigt

4 7. Art und Umfang des Schadens - Maßstab: 249 ff. BGB - Geld für die Zerstörung des Käfers (+) - gem. 249 Abs. 2 BGB kann E als Geschädigter bei Zerstörung einer Sache (hier des Käfers) Schadensersatz in Geld (hier ,- EUR) anstelle der Reparatur verlangen; dies entspricht dem Verlangen des E => es kann dahinstehen, ob Naturalrestitution (Reparatur) überhaupt noch möglich ist oder ob W den E hier gem. 251 Abs. 2 BGB ohnehin auf Geldersatz verweisen kann (Fall des wirtschaftlichen Totalschadens) - Schmerzensgeld für körperliche Beeinträchtigungen (+) - Grundsatz gem. 253 Abs. 1 BGB: kein Ersatz von immateriellen Schäden, wenn nicht (ausnahmsweise) speziell gesetzliche Ausnahme geregelt Abs. 2 BGB als Ausnahme von Absatz 1 => Schmerzensgeld (billige Entschädigung) möglich - hier liegt eine Verletzung des Körpers des E (Schleudertrauma und Prellungen) vor - dafür kann E gem. 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld verlangen - Entschädigung für den Verlust des Familienmitglieds (-) Ergebnis: - dass der seelische Schmerz den Grad einer medizinischen körperlichen Beeinträchtigung (krankhafte psychologische Störung) erreicht, ist weder dem Sachverhalt zu entnehmen noch bei lebensnaher Betrachtung wahrscheinlich => kein Schmerzensgeld - für die Abgeltung als sonstigem immateriellen Schaden fehlt es an einer spezifischen Anspruchsgrundlage und es besteht auch kein Raum für eine Analogie => insofern kein Schadensersatz E hat gegen W eine Anspruch auf Schadensersatz i.h.v ,- EUR für die Zerstörung des Käfers und auf ein angemessenes Schmerzensgeld für das Schleudertrauma und die Prellungen gem. 634 Nr. 4, 633, 280 Abs. 1 BGB. Ansprüche wegen des seelischen Schmerzes bestehen hingegen nicht.

5 Aufgabe 2: E könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Opels gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs gem. 985 BGB sind, dass: - E Eigentümer des Opels ist, - S Besitzer des Opels ist und - S gegenüber dem E kein Recht zum Besitz des Opels hat. 1. Eigentum des E am Opel (+) - Prüfung erfolgt chronologisch ausgehend von eigentumsrechtlich gesicherten Fixpunkt - ursprünglich war B Eigentümer des Opels - Eigentumsübergang von B auf E durch Veräußerung? - Kaufvertrag ( 433 ff. BGB) zwischen B und E über das Auto lässt das Eigentum unberührt; verpflichtet lediglich zur Übertragung (vgl. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) - Übereignung gem. 929 BGB von B auf E? - Übergabe (+) - Fahrzeug und Schlüssel wurden von B an E übergeben - Einigung (+) - in der Übergabe ist bei lebensnaher Auslegung bereits zugleich eine konkludente Einigung zu erblicken - Äußerung des B, nun soll er dir gehören, weist zusätzlich auf dessen Einigungswillen hin - dass der Fahrzeugbrief nicht vorgelegt wurde, ist unschädlich, da E vom Berechtigten erwarb - der Fahrzeugbrief ist kein Legitimationspapier; aus ihm ergibt sich nicht, wer Eigentümer ist - das Eigentum ist wirksam durch Übereignung gem. 929 BGB von B auf E übergegangen - Eigentumsübergang von E auf D durch Diebstahl? - nein, denn der Dieb erlangt nur Besitz ( 854 BGB) aber kein Eigentum am Diebesgut - Eigentumsübergang von E auf S durch die Veräußerung des D? - Verkauf ( 433 ff. BGB) lässt eigentumsrechtliche Zuordnung unberührt - Übereignung gem. 929 BGB (-) - D ist nicht Eigentümer also nicht Berechtigter i.s.v. 929 BGB

6 - gutgläubiger Erwerb des Eigentums gem. 929, 932 BGB (-) - objektiver Erwerbstatbestand des 929 BGB gegeben (vgl. diesbezüglich 932 BGB am Anfang) - Übergabe (+) - S erlangt den Besitz von D - Einigung (+) - guter Glaube des S (-) - in Übergabe ist bei lebensnaher Auslegung zugleich eine konkludente Einigung über den Eigentumsübergang zu erblicken - die Formulierung des D, viel Spaß mit deinem neuen Schmuckstück, ist zusätzlich Ausdruck von dessen Übereignungswillen - Maßstab 932 Abs. 2 BGB => keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers (hier S) von der fehlenden Berechtigung des Veräußerers (hier D) - positive Kenntnis, dass D nicht Eigentümer des Opels war, hatte S hier nicht - grob fahrlässige Unkenntnis? - grundsätzlich darf man vom Besitz einer beweglichen Sache auf das Eigentum schließen (vgl Abs. 1 Satz 1 BGB) - Vermutung kann jedoch durch äußere Umstände erschüttert werden => auch kein gutgläubiger Eigentumserwerb des S => E ist Eigentümer des Opels 2. Besitz des S (+) - S ist unproblematisch Besitzer des Autos 3. Recht des S zum Besitz gegenüber dem E (-) - laut (gefestigter) Rechtsprechung muss die Nichtvorlage des Fahrzeugbriefs immer den guten Glauben des Erwerbers an das Eigentum des Veräußerers zerstören => mangels Vorlage des Fahrzeugbriefs durch D war S nicht in gutem Glauben - der Herausgabeanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer (S) gegenüber dem Eigentümer (E) zum Besitz berechtigt ist (vgl. 986 Abs. 1 Satz 1 BGB)

7 - unmittelbares Recht zum Besitz zwischen S und E (-) - aus dem Sachverhalt sind keine unmittelbaren vertraglichen oder sonstigen besitzrechtlichen Beziehungen zwischen S und E ersichtlich - mittelbares Besitzrecht aus einer Besitzkette von S über D bis zu E (-) Ergebnis zu Aufgabe 2: - Dieb D ist jedenfalls nicht zum Besitz gegenübet E berechtigt, so dass auch keine geschlossenen Besitzkette von S bis zu E vorliegt E hat gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Opels gem. 985 Abs. 1 BGB. Lösung zur Zusatzaufgabe: Wenn sich der KFZ-Brief im Handschuhfach befindet, kann D diesen bei der Veräußerung an S vorlegen. Dann ist dieser (S) gutgläubig gem. 932 Abs. 2 BGB bezüglich des Eigentums des D am Opel. Die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Eigentumserwerb des S lägen somit grundsätzlich vor. Allerdings sperrt 935 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Gutglaubenserwerb des S endgültig, da der Opel dem E von D gestohlen wurde. Im Ergebnis kann E also auch in diesem Fall das Auto von S gem. 985 BGB herausverlangen.

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