Gewährleistung. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud
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- Susanne Kneller
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1 Gewährleistung Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud
2 Begriffe Gewährleistung: = die bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel Sachmangel: haftet der Sache körperlich an (zb Sprung in der Vase) Rechtsmangel: wenn der Schuldner dem Gläubiger nicht die Rechtsposition verschafft, die er nach dem Vertrag verschaffen soll Konkreter Fehlerbegriff: Ob ein Mangel vorliegt, richtet sich nach der konkreten Vereinbarung ( 922 ABGB). Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache nicht dem Vertrag entspricht Fehlen ausdrücklich bedungener oder gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften Beschreibung, Probe, Muster Öffentliche Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers (Werbung) Quantitätsmangel - Qualitätsmangel 2
3 Rechtsbehelfe ABGB Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Wandlung Vorrang von Verbesserung und Austausch Primäre Rechtsbehelfe, Primat von Verbesserung und Austausch Ratio: Schuldner soll zweite Chance erhalten Sekundäre Rechtsbehelfe (Preisminderung, Wandlung), wenn Unmöglichkeit der primären Behelfe Unverhältnismäßiger Aufwand für den Übergeber Verweigerung Verzug mit Verbesserung oder Austausch Erhebliche Unannehmlichkeiten für Übernehmer Unzumutbarkeit aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen 3
4 Rechtsbehelfe ABGB Verbesserung = Herstellung des vertraglich geschuldeten Zustandes (zb durch Reparatur, Nachtrag des Fehlenden) Austausch: hm nur bei Gattungsschulden Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch Übernehmer, sofern nicht unmöglich oder unverhältnismäßig Preisminderung = Gestaltungsrecht (Anpassung des Vertrages) Relative Berechnungsmethode: P:p = W:w gerichtlich durch Klage oder Einrede geltend zu machen Wandlung = Gestaltungsrecht, das auf Aufhebung des Vertrages gerichtet ist, wirkt schuldrechtlich ex tunc, sachenrechtlich ex nunc Wahlrecht zwischen Preisminderung und Wandlung Übernehmer, sofern Mangel nicht bloß geringfügig 4
5 Rechtsbehelfe ABGB Geringfügiger Mangel nicht, wenn ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt me: Wenn K Vertrag auch bei Kenntnis des Mangels abgeschlossen hätte OGH: Interessenabwägung Rückabwicklung des Vertrages bei Wandlung Rückabwicklung nach 1435; Zug um Zug Zufälliger Untergang der Kaufsache vor Rückabwicklung: Zwei-Kondiktionen-Theorie Saldotheorie Schuldhafte Vereitelung der Rückstellung: Schadenersatz auch, wenn die Rückstellung nach Kenntnis vom Mangel unmöglich gemacht wurde 5
6 Maßgebender Zeitpunkt ABGB 924 Satz 1: Mangel muss im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorliegen 924 Satz 2: Beweislastumkehr für den Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels 924 Satz 3: Keine Beweislastumkehr, wenn mit der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar 6
7 Gewährleistungsfrist ABGB Bewegliche Sachen: 2 Jahre Auch, wenn Sache durch Einbau unbewegliche werden soll (zb Kauf von Ziegeln) Unbewegliche Sachen: 3 Jahre Auch, wenn Arbeiten an unbeweglichen Sachen Viehmängel: 6 Wochen Beginn bei Sachemängeln Ablieferung Versteckte (geheime) Mängel: ausnahmsweise beginnt Frist erst mit Erkennbarkeit des Mangels (Begründung: ergänzende Vertragsauslegung oder Analogie zu Rechtsmängeln) Beginn bei Rechtsmängeln: Wenn Mangel dem Übernehmer bekannt wird (zb wenn Berechtigung des Dritten unzweifelhaft) Gewährleistungsfrist = Verjährungsfrist Dennoch ist Verlängerung zulässig, vgl 1502 Gewährleistungsbehelfe müssen innerhalb der Frist durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden außergerichtliche Erklärung reicht nicht aus! 7
8 Schadenersatz statt Gewährleistung - 933a ABGB Voraussetzung: Verschulden des Übergebers Vorteil : Verjährungsfrist des 1489 ABGB Primäre Behelfe: Verbesserung und Austausch Sekundärer Behelf: Geldersatz Berechnung des Geldersatzes: Objektive Wertminderung Ersatz der Verbesserungskosten Rückzahlung des Kaufpreises ( schadenersatzrechtliche Wandlung )? 8
9 Ersatz der Verbesserungskosten Im Rahmen des Schadenersatzes nach 933a Voraussetzung: 2. Ebene Voreilige Selbstvornahme der Verbesserung: Ersatz nach 1168 analog (Ersparnisanrechnung) 1042 ABGB? 9
10 Ausschluss der Gewährleistung 928 ABGB offenkundige Mängel In die Augen fallen Fehler werden bei der Preisvereinbarung berücksichtigt maßgebend ist Zeitpunkt d. Vertragsabschlusses nicht beim Werkvertrag Dem Erwerber bekannte Fehler Öffentliche Bücher Grundbuch Gegenausnahmen: Zugesicherte Eigenschaften arglistig verschwiegene Mängel Schulden und Rückstände, welche auf der Sache haften (zb Hypotheken, Pfandrechte) Depurierungspflicht 10
11 Ausschluss der Gewährleistung 929 ABGB Verzicht auf die Gewährleistung Im allgemeinen Privatrecht grundsätzlich zulässig Grenze: Sittenwidrigkeit Restriktive Auslegung von Verzichtsvereinbarungen 930 Kauf in Pausch und Bogen 377 UGB Rügepflicht Genehmigungsfiktion Beiderseitiges Unternehmergeschäft Auch Verlust des Schadenersatzanspruchs nach 933a 11
12 Händlerregress 933b ABGB Ratio Entlastung des Letztverkäufers in der Vertriebskette Voraussetzung: Verbrauchergeschäft am Ende der Kette Inhalt: Gewährleistungsrechte Begrenzung mit eigenem Aufwand Kein voller Aufwandersatz (strittig) Regress dispositiv Besondere zeitliche Limitierung ( 933b Abs 2 ABGB) 12
13 Gewährleistung und andere Rechtsbehelfe Nichterfüllung Schlechterfüllung = partielle Nichterfüllung Behebbarer Mangel Teilverzug Unbehebbarer Mangel Teilunmöglichkeit Recht zur Zurückweisung der mangelhaft angebotenen Ware Abgrenzung: Ablieferung (Annahme als Erfüllung) Aliud-Lieferung Abgrenzung zwischen Aliud und mangelhaft erfüllte Gattungsschuld Verkehrssitte; 378 UGB analog Schadenersatz bei anfänglich unbehebbarem Mangel 13
14 Gewährleistung und andere Rechtsbehelfe Irrtum Sachmangel, der bei Abschluss des Vertrages vorhanden ist = idr Eigenschaftsirrtum Bei Speziesschulden und wenn die ganze Gattung mangelhaft ist hm: volle Anspruchskonkurrenz, dh der Übernehmer kann zwischen den Rechtsbehelfen der Gewährleistung und des Irrtums wählen Vorrang der Verbesserung: Abwendungsbefugnis im Irrtumsrecht 14
15 Gewährleistung und andere Rechtsbehelfe Laesio enormis ( 934 ABGB) Verkürzung über die Hälfte (Missverhältnis zwischen Wert der einen Leistung und Wert der Gegenleistung) Grund für objektive Inäquivalenz irrelevant (Wertirrtum, Mangel) Maßgebend ist Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Zwischenstellung Wurzelmängel Leistungsstörung facultas alternativa des Verkürzenden: kann Aufhebung des Vertrages abwenden, wenn er Differenz aufzahlt 935: kein Verzicht im Voraus, aber besondere Vorliebe (Kenntnis vom wahren Wert) 1487: 3 Jahre ab Vertragsabschluss hm: volle Konkurrenz zur Gewährleistung, bei anfänglichen Mängeln 15
16 Gewährleistung und andere Rechtsbehelfe Wucher hm: volle Anspruchskonkurrenz Voraussetzungen für Wucher können auch in der Mangelhaftigkeit der Leistung begründet sein Maßgebend: Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 16
17 Gewährleistung und andere Rechtsbehelfe Schadenersatz 933a: Schadenersatz statt Gewährleistung Achtung: anfänglich unbehebbarer Mangel Positive Vertragsverletzung: Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten, die einen vom Mangelschaden verschiedenen Schaden verursachen Mangelfolgeschaden Begleitschaden 17
18 Gewährleistung und andere Rechtsbehelfe Garantie = vertragliche Zusage über Mangelfreiheit, Haltbarkeit oä Unechte Garantie: gibt Verkäufer ab Haftungszusage tritt neben die gesetzliche Gewährleistung oder modifiziert sie Echte Garantie: gibt Dritter (meist der Hersteller) ab und begründet vertraglichen Anspruch des Übernehmers gegen den Garantiegeber Vertragsabschluss: Garantieschein = Angebot zum Abschluss des Garantievertrages, das stillschweigend angenommen wird (vgl 864 ABGB) 18
19 Gewährleistung und Garantie im Verbrauchergeschäft ( 8 ff KSchG) Erfüllungsort für Verbesserung und Austausch ( 8 KSchG) Übergabsort oder Bestimmungs- / Destinationsort Aufenthaltsort, wenn nicht überraschend im Inland Beförderung der Sache zum Unternehmer für Verbraucher untunlich 8 Abs 2 KschG: Unternehmer kann verlangen, dass ihm Sache übersendet wird (Gefahrtragung beim Unternehmer) 8 Abs 3 KSchG: Verbesserung und Austausch sind unentgeltlich vorzunehmen 19
20 Gewährleistung und Garantie im Verbrauchergeschäft ( 8 ff KSchG) Gewährleistung ist zugunsten des Verbrauchers zwingend ( 9 KSchG) Kein Ausschluss vor Kenntnis des Mangels Einschränkende Leistungsbeschreibung unzulässiger Gewährleistungsausschluss 9 Abs 1 Satz 2: Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr bei gebrauchten Sachen, nicht in AGB Pkw: gebraucht, wenn seit der Erstzulassung mehr als 1 Jahr verstrichen 20
21 Gewährleistung und Garantie im Verbrauchergeschäft ( 8 ff KSchG) Gewährleistung bei Montage ( 9a KSchG) Verschuldensunabhängige Haftung des Unternehmers, wenn er zur Montage verpflichtet war und durch die Montage ein Schaden an der Sache entstanden ist Fehlerhafte Montageanleitung: Ikea-Klausel 21
22 Gewährleistung und Garantie im Verbrauchergeschäft ( 8 ff KSchG) Garantie ( 9b KSchG) Inhalt bestimmt sich nach Vertrag (wie bei der Gewährleistung ist auch hier die Werbung zu beachten) Hinweispflicht auf das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistung Informationspflichten Bei Verletzung der besonderen Vorschriften: Garantie bleibt gültig, schadenersatzrechtliche Sanktion 22
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