Die Abnahme von IT-Leistungen. Gastvortrag bei der Alpen-Adria Universität Klagenfurt RA Dr. Ralf Blaha LL.M.

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1 Die Abnahme von IT-Leistungen Gastvortrag bei der Alpen-Adria Universität Klagenfurt RA Dr. Ralf Blaha LL.M.

2 Vertragstypen > Entwicklung von Individualsoftware = Werkvertrag Herstellung eines Werks gegen Entgelt ABGB Werkunternehmer schuldet Erfolg hier: mangelfreie Software > Lieferung von Standardsoftware = Kaufvertrag > Programmiertätigkeit auf Stundenbasis = Dienstvertrag / freier Dienstvertrag 2

3 Projektablauf: Technisch Spezifikation / Pflichtenhefterstellung Entwicklung, Implementierung und interne Tests durch den Auftragnehmer Tests durch den Auftraggeber Abnahme Echtbetrieb 3

4 Projektablauf: Rechtlich Spezifikation / Pflichtenhefterstellung Entwicklung, Implementierung und interne Tests durch den Auftragnehmer Tests durch den Auftraggeber Abnahme Echtbetrieb Vertragsabschluss Vertragslaufzeit Vertrag erfüllt Gewährleistungsfrist 4

5 Projektablauf: Rechtlich Spezifikation / Pflichtenhefterstellung Entwicklung, Implementierung und interne Tests durch den Auftragnehmer Tests durch den Auftraggeber Abnahme Echtbetrieb Vertragsabschluss Vertragslaufzeit Vertrag erfüllt => Gewährleistungsfrist 5

6 Trennlinie Abnahme > Auftragnehmer: Programmieren, Terminplan einhalten, Dokumentation erstellen, User schulen, bei Verspätung Verzugsfolgen > Auftraggeber: Mitwirkungspflichten ABNAHME > Auftragnehmer: Gewährleistungspflichten > Auftraggeber: Entgelt zahlen 6

7 Was ist die Abnahme? > Vorbehaltlose Entgegennahme der angebotenen Leistung ausdrücklich zb Abnahmeerklärung in einem Testprotokoll auch schlüssig möglich zb Übernahme in die Verfügungsmacht, Einsatz der Software im Echtbetrieb > Förmliches Verfahren nur, wenn ausdrücklich vereinbart 7

8 Recht auf Abnahmetests > Keine Abnahme, wenn nicht in das System eingeschult > Recht des Auftraggebers zur Prüfung unter Mithilfe sachverständiger Dritter > Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Prüfung geben 8

9 Voraussetzungen für Abnahmetests I > Definierter Testablauf, zb Funktionstest Schnittstellentest Leistungstest Zuverlässigkeitstest > Definierte Testfälle(methodisch ermittelt, zb Grenzwerte, Pfade durch Programm, Entscheidungsbäume) 9

10 Voraussetzungen für Abnahmetests II > Testsystem(Produktivsystem?) > Eingeschulte Key User > Benutzerdokumentation > Mitwirkung des Auftragnehmers 10

11 Testmaßstab > Das vertraglich Geschuldete: Vertrag selbst Lastenheft Pflichtenheft Feinspezifikation > Schwierig bei komplexen Change Requests, Widersprüchen zwischen Dokumenten, Wechselwirkungen mit anderen Anwendungen in der Systemumgebung 11

12 Wann muss der Auftraggeber die Software abnehmen? > Keine Pflicht zur Abnahme > Rechtswirkungen(vor allem Fälligkeit Entgelt) treten aber auch dann ein, wenn Abnahme unberechtigt verweigert wird > Meist vertraglich geregelt, wann Software abnahmefähig 12

13 Fehlerklassen: Beispiele > Kritisch Die zweckmäßige Nutzung der Software ist nicht möglich. Dies sind vor allem Fehler, die die weitere Verarbeitung ausschließen. Beispiele: Systemstillstand, Datenverlust > Schwer Die zweckmäßige Nutzung der Software ist ernstlich eingeschränkt. Beispiele: Falsche oder inkonsistente Verarbeitung > Leicht Die zweckmäßige Nutzung der Software ist leicht eingeschränkt. Der Fehler hat unwesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung und lässt eine weitere Verarbeitung zu. Beispiel: Falsche Fehlermeldung 13

14 Vertragsbestimmungen zur Abnahme > Auftragnehmer-AGB: SW gilt als abgenommen, wenn nicht binnen X Tagen Mängel gerügt werden Einsatz im Produktivbetrieb ist Abnahme > Auftraggeber-AGB: für Abnahme Mangelfreiheit und ausdrückliche schriftliche Erklärung notwendig Übernahme in den Echtbetrieb aus Zeitdruck ist keine Abnahme 14

15 Nach Abnahme: Gewährleistung > Auftragnehmer muss Gewähr leisten, dass die Software die ausdrücklich bedungenen und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist Beschreibungen, Muster entspricht Der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Vereinbarung gemäß verwendbar 15

16 Gewährleistung: Voraussetzungen > Mangel muss bei Übergabe vorhanden sein latent vorhandene negative Eigenschaft genügt (zb Programmierfehler, der noch nicht virulent wird) nicht zb wenn Auftraggeber nachträglich Systemumgebung ändert > innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe vermutet > Vor Ablauf der GL-Frist geltend zu machen (2 Jahre) > Keine Gewährleistung, wenn Mangel bei Übergabe offensichtlich > Keine Gewährleistung, wenn 377 UGB anwendbar und Mangel nach Übergabe nicht gerügt 16

17 Gewährleistung: Ansprüche 1. Verbesserung oder Austausch wenn unmöglich, unverhältnismäßiger Aufwand für AN, Verweigerung der Verbesserung oder nicht rechtzeitig, erhebliche Unannehmlichkeiten für AG oder unzumutbar: 2. Preisminderung(bei geringfügigem Mangel) oder Wandlung 17

18 Zusammenfassung > Wenn Software mangelhaft und nicht abgenommen Auftragnehmer muss auf Entgelt warten, bis Software abnahmefähig ist Auftraggeber kann bei Verzug vom Vertrag zurücktreten > Wenn Software mangelhaft und abgenommen Auftraggeber muss Entgelt zahlen und mit mangelhafter Software arbeiten Auftragnehmer muss Mängel im Rahmen der Gewährleistung beheben 18

19 >RA Dr. Ralf Blaha LL.M. Domplatz Klagenfurt am Wörthersee Tel: 0463/ Fax: 0463/ blaha@edvrecht.at 19

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