NEUERUNGEN IM KONSUMENTENSCHUTZ 2013 WAS IST NEU IM JAHR 2013? KONSUMENTENSCHUTZ

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1 WAS IST NEU IM JAHR 2013? KONSUMENTENSCHUTZ 1

2 NEUERUNGEN IM KONSUMENTENSCHUTZ 2013 NOVELLIERUNG DER REGELUNGEN ZUM VERKAUF VON SOFTGUNS: Die Verordnung wird Mitte März 2013 im BGBl verlautbart werden und nach einer Übergangsfrist von 3 Monaten, also Mitte Juni 2013 in Kraft treten. Bereits die seit 1997 geltende VO normiert ein Abgabeverbot an Menschen unter 18 Jahren (Ausweisvorlage). Grund für die nun mehrigen Novelle ist hauptsächlich die schwere Kontrollierbarkeit der Einhaltung der beschränkten Schussenergie. Hauptverkaufsort (neben Waffenhändlern) waren bisher auch Jahrmarktstände an denen wegen der schweren Auffindbarkeit und Erreichbarkeit der Gewerbetreibenden eine Vollziehung nahezu unmöglich war. Neugeregelt werden nun:» Beschränkung der Schussenergie fällt weg Rechtsunsicherheit vor Ort durch schwere Kontrollierbarkeit» Gänzliches Verbot der Abgabe an Marktständen vor allem hier war die Schussenergie-Kontrolle nahezu undurchführbar» Dafür auch Verkauf in normalen Geschäften aber nicht in Selbstbedienung (verschlossene Aufbewahrung)» Im Internet nur nach Übermittlung einer Ausweiskopie damit wird dem vermehrten Internethandel mit diesen Produkten Rechnung getragen» Bei Waffenhändlern wie bisher (an Menschen über 18) GEÄNDERTE AGB DER BANKEN Die Banken haben in der Vergangenheit versucht gesetzliche Verbesserungen, die das Zahlungsdienstegesetz mit sich brachte, durch AGB einzuschränken. Das BMASK beauftragte daraufhin den VKI mit einer Verbandsklage wegen 18 unzulässiger Klauseln. Im Zuge des Verfahrens erfolgte in zweiter Instanz das Anerkenntnis, dass 7 Klauseln unzulässig sind. Die restlichen inkriminierten 11 Klauseln wurden vom OGH als unzulässig erklärt. Das Urteil wird spätestens am 21. März 2013 wirksam. Die Banken haben allerdings in Aussicht gestellt, dass sie sich ab sofort nicht mehr auf die als unzulässig erkannten Klauseln berufen werden. 2

3 Durch das Urteil ergeben sich folgende wesentliche Änderungen für die KonsumentInnen:» Entgelte für Zahlungsdienste (z.b. Kontoführungsgebühr, Bankomat- oder Kreditkartengebühr) werden nicht mehr jährlich automatisch im Ausmaß der Änderung des Verbraucherpreisindex erhöht. Entgelterhöhungen sind nur mehr dann erlaubt, wenn sie den KundInnen mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden und die KundInnen das Recht haben, der Erhöhung zu widersprechen.» Banken ist es verboten, neben den vereinbarten Entgelten für die Zahlungsdienste Zusatzgebühren für Informationen und Nebenleistungen zu verrechnen. Dieses Verbot betrifft z.b. die bisher für die Sperre einer (verlorenen oder gestohlenen) Bankomat- oder Kreditkarte verrechneten Gebühren.» Überwälzung des Risikos nur mehr zulässig bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten betr. Geheimhaltung des Codes, der sorgfältigen Verwahrung der Karte sowie unverzügliche Meldung ihres Verlusts.» Keine Prüfpflicht der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Unzulässig daher auch, dass diese als genehmigt gelten, wenn nicht binnen 2 Monaten reklamiert wird. VERSICHERUNGSRECHTS-ÄNDERUNGSGESETZ: Seit darf der Faktor Geschlecht auch bei Versicherungsverträgen nicht mehr zu unterschiedlich hohen Entgelten oder Leistungen führen (Unisex-Regel).» Das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung wurde ausdrücklich auch ins VersVG übernommen.» Außerdem wird nunmehr konkreter als bisher geregelt, wann einer behinderten Person wegen ihres aufgrund der Behinderung schlechteren Gesundheitszustands ein Prämienzuschlag verrechnet werden oder eine Wartefrist, Risikoausschlüsse und Leistungseinschränkungen vereinbart werden dürfen: Eine solche mittelbare Diskriminierung ist nur dann erlaubt, wenn der schlechtere Gesundheitszustand des Behinderten nachweislich zu einer wesentlichen Erhöhung der vom Versicherer zu tragenden Gefahr führt und der Prämienzuschlag zum Schutz der Versichertengemeinschaft auch tatsächlich erforderlich ist.» Es erfolgt eine Klarstellung, dass auch Versicherungskunden keine Zusatzgebühren für Zahlungen mittels Online-Banking oder Erlagschein verrechnet werden dürfen, wenn sie nicht bereit sind, dem Versicherer eine Einzugsermächtigung zu erteilen.» Eine Prämie gilt dann als rechtzeitig bezahlt, wenn Kunde die Zahlung bis zum Eintritt der Fälligkeit veranlasst hat. Es genügt daher, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Zahlungsfrist seiner Bank den Überweisungsauftrag erteilt. Dass der überwiesene 3

4 Betrag in diesem Fall erst nach Ablauf der Zahlungsfrist bei ihm einlangt, berechtigt den Versicherer daher nicht, Verzugszinsen zu verrechnen, den Vertrag zu kündigen oder sich für leistungsfrei zu erklären. 4

5 SOZIALTELEFON Bürgerservice des Sozialministeriums Tel.: Mo bis Fr 08:00-12:00 Uhr Langer Donnerstag 08:00-16:00 Uhr PFLEGETELEFON Tel.: Mo bis Do 08:00-16:00 Uhr Fr 8: Uhr Fax: BROSCHÜRENSERVICE Tel.: BRIEFKASTEN Für Anregungen und allgemeine Fragen: BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ Stubenring 1, 1010 Wien Tel.:

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