Fall 1: Die Schwarzfahrt

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1 Examinatorium Zivilrecht BGB AT WS 2018/2019 Fall 1: Die Schwarzfahrt Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit

2 A. Ansprüche der DB-AG I. Vertraglicher Anspruch einem Beförderungsvertrag auf ein erhöhtes Beförderungsentgelt 1. Wirksamer Vertragsschluss a) Vertragsschluss durch konkludentes Handeln: Angebot der DB-AG: Bereitstellung der S-Bahn Annahme des S: Inanspruchnahme der Beförderungsleistung? Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 2

3 1. Wirksamer Vertragsschluss a) Vertragsschluss durch konkludentes Handeln A. Ansprüche der DB-AG aa) Zugang der Annahmeerklärung Dispens vom Zugangserfordernis gem. 151 S. 1 BGB bb) Objektiver Erklärungstatbestand 133, 157 BGB: objektive Betätigung eines Annahmewillens spätestens mit Betreten der Bahn Abweichendes Verhalten (keine Fahrkarte) schließt objektiven Erklärungsgehalt wegen rechtsgeschäftlicher Rahmenbedingungen nicht aus (zwingende Verknüpfung von Fahrzeugbenutzung und Vertragsschluss) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 3

4 1. Wirksamer Vertragsschluss a) Vertragsschluss durch konkludentes Handeln aa) Zugang der Annahmeerklärung bb) Objektiver Erklärungstatbestand A. Ansprüche der DB-AG cc) Subjektiver Erklärungstatbestand (P) Notwendigkeit des Erklärungsbewusstseins? Im Gegensatz zu den allgemeinen Regeln (hm: Lehre von der Erklärungsfahrlässigkeit) bei Erklärungen isv. 151 S. 1 BGB Tatbestandsvoraussetzung (arg.: Empfänger wegen Verzicht auf Zugang nicht schutzwürdig) Schwarzfahrer hat aber Bewusstsein, im rechtsgeschäftlichen Kontakt zu handeln Nicht geäußerter innerer Vorbehalt ist unbeachtlich, vgl. 116 BGB Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 4

5 1. Wirksamer Vertragsschluss a) Vertragsschluss durch konkludentes Handeln A. Ansprüche der DB-AG b) Alternativen zur konkludenten rechtsgeschäftlichen Bindung (HilfsGA) aa) Gedanke der protestatio facto contraria Stärkere Erklärungsbedeutung des realen Tuns als eines verbalen Protests gegen die Rechtsfolgen des Handelns Arg (-) Privatautonomie bb) Analogie zu 612 I, 632 I BGB Arg (-) 612 I, 632 I BGB setzen rechtsgeschäftlichen Bindungsakt voraus, ersetzen ihn gerade nicht cc) Lehre vom sozialtypischen Verhalten Zustandekommen des Vertrags allein durch bewusste Inanspruchnahme der Leistung bei Leistungen der Daseinsvorsorge Arg (-) negative Abschlussfreiheit Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 5

6 1. Wirksamer Vertragsschluss A. Ansprüche der DB-AG 2. Wirksame Einbeziehung des 7 der Tarifbedingungen in den Vertrag a) Anwendungsbereich der 305 ff. BGB 305 I BGB (+) 310 IV BGB (-) b) Einbeziehungsvoraussetzungen aa) Voraussetzungen des 305 II BGB kein Fall des 305a Nr. 1 BGB ausdrücklicher Hinweis ( 305 II Nr. 1) und zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme, 305 II Nr. 2 BGB und Einverständnis ( 305 II letzter HS i. V. m. 145 BGB) bb) Keine überraschende Klausel, 305c BGB Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 6

7 1. Wirksamer Vertragsschluss 2. Wirksame Einbeziehung des 7 der Tarifbedingungen in den Vertrag a) Anwendungsbereich der 305 ff. BGB b) Einbeziehungsvss. A. Ansprüche der DB-AG c) Inhaltskontrolle aa) Kontrollfähigkeit als bloße Preisnebenabrede, 307 III BGB (+) bb) Vereinbarkeit mit 309 Nr. 6 BGB Vertragsstrafe für den Fall der Lösung vom Vertrag jedenfalls teleologische Reduktion der Norm Vertragsstrafe nicht für Lösung von Vertrag, sondern Leistungserschleichung Ratio von 309 Nr. 6 BGB: Vertragsstrafe verhindern, wo SEA möglich. Hier kann DB-AG keine SEA geltend machen. cc) Vereinbarkeit mit 307 I, II Nr. 1 BGB Grundgedanke des 339 BGB: Verschulden besonderes Bedürfnis für verschuldensunabhängige Vertragsstrafe Widerlegung des Regelbeispiels 3. Ergebnis Anspruch (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 7

8 A. Ansprüche der DB-AG II. Anspruch auf den gewöhnlichen Fahrpreis gem. 631 I BGB Konkludentes Nachlöseverbot in der Klausel über das erhöhte Beförderungsentgelt Erlöschen des Anspruchs auf den üblichen Fahrpreis gem. 275 I BGB mit Fahrtantritt (absolutes Fixgeschäft) III. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus 280 I, III, 283 BGB (-) Vertragliche Regelung über erhöhtes Beförderungsentgelt vorrangig Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 8

9 II. Anspruch auf den gewöhnlichen Fahrpreis gem. 631 I BGB III.Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 283 BGB A. Ansprüche der DB-AG IV.Anspruch aus 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB (c. i. c.) 1. Abgrenzung zu 280 I, 241 I, II BGB nach Zeitpunkt der vorwerfbaren Pflichtverletzung allenfalls Vertragsschluss selbst als Pflichtverletzung Aber: Vereinbarung des erhöhten Beförderungsentgelts als rechtsgeschäftliche Spezialregelung 2. (hilfsw.) Voraussetzungen des 280 I BGB Vertragsschluss trotz der Absicht, den Fahrpreis nie zu entrichten als Pflichtverletzung Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 9

10 II. Anspruch auf den gewöhnlichen Fahrpreis gem. 631 I BGB III.Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 283 BGB IV.Anspruch aus 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB (c. i. c.) 1. Abgrenzung zu 280 I, 241 I, II BGB 2. (hilfsw.) Voraussetzungen des 280 I BGB A. Ansprüche der DB-AG 3. Rechtsfolge: Schadensersatz, 249 ff. BGB Differenzhypothese (P) hypothetische Lage: Entrichtung des gewöhnlichen Fahrpreises (-), allenfalls bei Zurückweisung zahlungswilliger Dritter Kosten für die Unterhaltung des Kontrollapparats (sog. Vorhaltekosten) (-) Normative Korrektur der Differenzhypothese nach Rspr. zu Vorhaltekosten (Reservewagen; Gema) (-) Keine wertungsmäßige Vergleichbarkeit Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 10

11 II. Anspruch auf den gewöhnlichen Fahrpreis gem. 631 I BGB III.Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 283 BGB IV.Anspruch aus 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB (c. i. c.) A. Ansprüche der DB-AG V. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (-) konkludent geschlossener Vertrag als Rechtsgrund für die Beförderungsleistung VI. Ansprüche aus unerlaubter Handlung 1. Anspruch aus 823 I BGB (-) Leistungserschleichung ist zwar Eigentumsverletzung, aber es fehlt an RW (Vertrag) und am Schaden, s. o. 2. Anspruch aus 823 II BGB i. V. m. 265a StGB (-), da kein Schaden 3. Anspruch aus 826 BGB (-) Kein Schaden Daher auch kein Schädigungsvorsatz Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 11

12 II. Anspruch auf den gewöhnlichen Fahrpreis gem. 631 I BGB III.Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 283 BGB IV.Anspruch aus 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB (c. i. c.) V. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB VI.Ansprüche aus unerlaubter Handlung A. Ansprüche der DB-AG VII. Gesamtergebnis 1. Vertraglicher Anspruch der DB-AG (+) Anspruch auf erhöhtes Beförderungsentgelt aus konkludent geschlossenem Vertrag ivm 7 der Tarifbedingungen 2. Sonstige Ansprüche (-) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 12

13 B. Ansprüche der DB-AG gegen M 1. Zustandekommen eines Beförderungsvertrags 2. Wirksamkeitshindernis: beschränkte Geschäftsfähigkeit der M a) Einwilligungserfordernis 107 BGB (+), nicht lediglich rechtlich vorteilhaft b) Spezialeinwilligung gem. 107 BGB (-) c) Konkludente Einwilligung gem. 110 BGB (-) d) Konkludente, über 110 BGB hinausgehende Generaleinwilligung (-) e) Normative Erstreckung der Einwilligung auf Schwarzfahrten, 242 BGB (-), Kindeswohl, 1627 BGB 3. Ergebnis: Kein vertraglicher Anspruch Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 13

14 B. Ansprüche der DB-AG gegen M B. Ansprüche der DB-AG gegen M II. Anspruch aus berechtigter GoA, 670, 683 S. 1, 677 BGB 1. (P) Anwendbarkeit auf die Abwicklung unerkannt nichtiger Verträge Rspr.: (+) arg.: Keine Schlechterstellung gegenüber vertragsloser Leistung h.l.: (-) arg.: 812 ff. BGB sind leges speciales; kein Fremdgeschäftsführungswille 2. Weitere Voraussetzungen der GoA jedenfalls keine Berechtigung gem. 683 S. 1 BGB Maßgeblichkeit des wirklichen oder mutmaßlichen Willens des gesetzlichen Vertreters tatsächlicher Wille der Eltern: Kauf Fahrkarte mutmaßlicher Wille der Eltern = Interesse des Kindes, 1627 BGB Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 14

15 B. Ansprüche der DB-AG gegen M II. Anspruch aus berechtigter GoA ( 670, 683 S. 1, 677 BGB) B. Ansprüche der DB-AG gegen M III. Anspruch aus 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB (c. i. c.) 1. (P) Minderjährigkeit der M Konsentierung des konkreten Rechtsgeschäfts nicht erforderlich; Einwilligung in vorvertraglichen Kontakt des Minderjährigen als solchen reicht aus (vgl. auch 179 III 2 BGB; h. M.) 2. Vorvertragliche Pflichtverletzung: Erschleichen der Leistung 3. Verantwortlichkeit der M gem. 276 I 2 i. V. m. 828 III BGB 4. Rechtsfolge: Schadensersatz nach 249 ff. BGB Aber: kein Schaden Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 15

16 B. Ansprüche der DB-AG gegen M II. Anspruch aus berechtigter GoA ( 670, 683 S. 1, 677 BGB) III.Anspruch aus 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB (c. i. c.) B. Ansprüche der DB-AG gegen M IV. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB 1. Etwas erlangt (P) nicht-gegenständlicher Vermögensvorteil Rspr.: Ersparnis von Aufwendungen erlangt h. Lit.: Unkörperliche Leistung erlangt (= Beförderung) 2. Durch Leistung der DB-AG Leistung (= bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens) ist hier die Beförderung aller potenziellen Vertragspartner Genereller Leistungswille, daher (+) 3. Ohne Rechtsgrund (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 16

17 B. Ansprüche der DB-AG gegen M II. Anspruch aus berechtigter GoA ( 670, 683 S. 1, 677 BGB) III.Anspruch aus 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB (c. i. c.) IV.Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB 1. Etwas erlangt 2. Durch Leistung der DB- AG 3. Ohne Rechtsgrund B. Ansprüche der DB-AG gegen M 4. Umfang des Bereicherungsanspruchs a) Wertersatz ( 818 II BGB) b) Wegfall der Bereicherung ( 818 III BGB) aa) Ersparnis von Aufwendungen Luxusfahrt (-) bb) Anderweitige Verwendung des Geldes Evtl. andere Mittel vorhanden; jdf. aber Rückzahlungsanspruch mangels Einwilligung der Eltern c) (Hilfsw.) Ausschluss des 818 III wegen Bösgläubigkeit der M ( 818 IV, 819 BGB)? (P) Auf wessen Kenntnis ist ird Bösgläubigkeit abzustellen? h. M.: Unterscheidung zwischen Leistungs- und Eingriffskondiktion A. A.: stets auf gesetzlichen Vertreter abzustellen d) Ergebnis: Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 17

18 B. Ansprüche der DB-AG gegen M II. Anspruch aus berechtigter GoA ( 670, 683 S. 1, 677 BGB) III.Anspruch aus 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB (c. i. c.) IV.Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB B. Ansprüche der DB-AG gegen M V. Deliktische Ansprüche Verantwortlichkeit der M gem. 828 III BGB (+) Aber: kein Schaden der DB-AG VI. Ergebnis 1. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (+) 2. Weitere Ansprüche (-) Insbesondere kein Anspruch auf erhöhtes Beförderungsentgelt Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 18

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