Fall 1: Die Schwarzfahrt
|
|
- Kerstin Krüger
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Examinatorium Zivilrecht BGB AT WS 2018/2019 Fall 1: Die Schwarzfahrt Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit
2 A. Ansprüche der DB-AG I. Vertraglicher Anspruch einem Beförderungsvertrag auf ein erhöhtes Beförderungsentgelt 1. Wirksamer Vertragsschluss a) Vertragsschluss durch konkludentes Handeln: Angebot der DB-AG: Bereitstellung der S-Bahn Annahme des S: Inanspruchnahme der Beförderungsleistung? Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 2
3 1. Wirksamer Vertragsschluss a) Vertragsschluss durch konkludentes Handeln A. Ansprüche der DB-AG aa) Zugang der Annahmeerklärung Dispens vom Zugangserfordernis gem. 151 S. 1 BGB bb) Objektiver Erklärungstatbestand 133, 157 BGB: objektive Betätigung eines Annahmewillens spätestens mit Betreten der Bahn Abweichendes Verhalten (keine Fahrkarte) schließt objektiven Erklärungsgehalt wegen rechtsgeschäftlicher Rahmenbedingungen nicht aus (zwingende Verknüpfung von Fahrzeugbenutzung und Vertragsschluss) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 3
4 1. Wirksamer Vertragsschluss a) Vertragsschluss durch konkludentes Handeln aa) Zugang der Annahmeerklärung bb) Objektiver Erklärungstatbestand A. Ansprüche der DB-AG cc) Subjektiver Erklärungstatbestand (P) Notwendigkeit des Erklärungsbewusstseins? Im Gegensatz zu den allgemeinen Regeln (hm: Lehre von der Erklärungsfahrlässigkeit) bei Erklärungen isv. 151 S. 1 BGB Tatbestandsvoraussetzung (arg.: Empfänger wegen Verzicht auf Zugang nicht schutzwürdig) Schwarzfahrer hat aber Bewusstsein, im rechtsgeschäftlichen Kontakt zu handeln Nicht geäußerter innerer Vorbehalt ist unbeachtlich, vgl. 116 BGB Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 4
5 1. Wirksamer Vertragsschluss a) Vertragsschluss durch konkludentes Handeln A. Ansprüche der DB-AG b) Alternativen zur konkludenten rechtsgeschäftlichen Bindung (HilfsGA) aa) Gedanke der protestatio facto contraria Stärkere Erklärungsbedeutung des realen Tuns als eines verbalen Protests gegen die Rechtsfolgen des Handelns Arg (-) Privatautonomie bb) Analogie zu 612 I, 632 I BGB Arg (-) 612 I, 632 I BGB setzen rechtsgeschäftlichen Bindungsakt voraus, ersetzen ihn gerade nicht cc) Lehre vom sozialtypischen Verhalten Zustandekommen des Vertrags allein durch bewusste Inanspruchnahme der Leistung bei Leistungen der Daseinsvorsorge Arg (-) negative Abschlussfreiheit Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 5
6 1. Wirksamer Vertragsschluss A. Ansprüche der DB-AG 2. Wirksame Einbeziehung des 7 der Tarifbedingungen in den Vertrag a) Anwendungsbereich der 305 ff. BGB 305 I BGB (+) 310 IV BGB (-) b) Einbeziehungsvoraussetzungen aa) Voraussetzungen des 305 II BGB kein Fall des 305a Nr. 1 BGB ausdrücklicher Hinweis ( 305 II Nr. 1) und zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme, 305 II Nr. 2 BGB und Einverständnis ( 305 II letzter HS i. V. m. 145 BGB) bb) Keine überraschende Klausel, 305c BGB Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 6
7 1. Wirksamer Vertragsschluss 2. Wirksame Einbeziehung des 7 der Tarifbedingungen in den Vertrag a) Anwendungsbereich der 305 ff. BGB b) Einbeziehungsvss. A. Ansprüche der DB-AG c) Inhaltskontrolle aa) Kontrollfähigkeit als bloße Preisnebenabrede, 307 III BGB (+) bb) Vereinbarkeit mit 309 Nr. 6 BGB Vertragsstrafe für den Fall der Lösung vom Vertrag jedenfalls teleologische Reduktion der Norm Vertragsstrafe nicht für Lösung von Vertrag, sondern Leistungserschleichung Ratio von 309 Nr. 6 BGB: Vertragsstrafe verhindern, wo SEA möglich. Hier kann DB-AG keine SEA geltend machen. cc) Vereinbarkeit mit 307 I, II Nr. 1 BGB Grundgedanke des 339 BGB: Verschulden besonderes Bedürfnis für verschuldensunabhängige Vertragsstrafe Widerlegung des Regelbeispiels 3. Ergebnis Anspruch (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 7
8 A. Ansprüche der DB-AG II. Anspruch auf den gewöhnlichen Fahrpreis gem. 631 I BGB Konkludentes Nachlöseverbot in der Klausel über das erhöhte Beförderungsentgelt Erlöschen des Anspruchs auf den üblichen Fahrpreis gem. 275 I BGB mit Fahrtantritt (absolutes Fixgeschäft) III. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus 280 I, III, 283 BGB (-) Vertragliche Regelung über erhöhtes Beförderungsentgelt vorrangig Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 8
9 II. Anspruch auf den gewöhnlichen Fahrpreis gem. 631 I BGB III.Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 283 BGB A. Ansprüche der DB-AG IV.Anspruch aus 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB (c. i. c.) 1. Abgrenzung zu 280 I, 241 I, II BGB nach Zeitpunkt der vorwerfbaren Pflichtverletzung allenfalls Vertragsschluss selbst als Pflichtverletzung Aber: Vereinbarung des erhöhten Beförderungsentgelts als rechtsgeschäftliche Spezialregelung 2. (hilfsw.) Voraussetzungen des 280 I BGB Vertragsschluss trotz der Absicht, den Fahrpreis nie zu entrichten als Pflichtverletzung Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 9
10 II. Anspruch auf den gewöhnlichen Fahrpreis gem. 631 I BGB III.Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 283 BGB IV.Anspruch aus 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB (c. i. c.) 1. Abgrenzung zu 280 I, 241 I, II BGB 2. (hilfsw.) Voraussetzungen des 280 I BGB A. Ansprüche der DB-AG 3. Rechtsfolge: Schadensersatz, 249 ff. BGB Differenzhypothese (P) hypothetische Lage: Entrichtung des gewöhnlichen Fahrpreises (-), allenfalls bei Zurückweisung zahlungswilliger Dritter Kosten für die Unterhaltung des Kontrollapparats (sog. Vorhaltekosten) (-) Normative Korrektur der Differenzhypothese nach Rspr. zu Vorhaltekosten (Reservewagen; Gema) (-) Keine wertungsmäßige Vergleichbarkeit Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 10
11 II. Anspruch auf den gewöhnlichen Fahrpreis gem. 631 I BGB III.Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 283 BGB IV.Anspruch aus 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB (c. i. c.) A. Ansprüche der DB-AG V. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (-) konkludent geschlossener Vertrag als Rechtsgrund für die Beförderungsleistung VI. Ansprüche aus unerlaubter Handlung 1. Anspruch aus 823 I BGB (-) Leistungserschleichung ist zwar Eigentumsverletzung, aber es fehlt an RW (Vertrag) und am Schaden, s. o. 2. Anspruch aus 823 II BGB i. V. m. 265a StGB (-), da kein Schaden 3. Anspruch aus 826 BGB (-) Kein Schaden Daher auch kein Schädigungsvorsatz Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 11
12 II. Anspruch auf den gewöhnlichen Fahrpreis gem. 631 I BGB III.Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 283 BGB IV.Anspruch aus 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB (c. i. c.) V. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB VI.Ansprüche aus unerlaubter Handlung A. Ansprüche der DB-AG VII. Gesamtergebnis 1. Vertraglicher Anspruch der DB-AG (+) Anspruch auf erhöhtes Beförderungsentgelt aus konkludent geschlossenem Vertrag ivm 7 der Tarifbedingungen 2. Sonstige Ansprüche (-) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 12
13 B. Ansprüche der DB-AG gegen M 1. Zustandekommen eines Beförderungsvertrags 2. Wirksamkeitshindernis: beschränkte Geschäftsfähigkeit der M a) Einwilligungserfordernis 107 BGB (+), nicht lediglich rechtlich vorteilhaft b) Spezialeinwilligung gem. 107 BGB (-) c) Konkludente Einwilligung gem. 110 BGB (-) d) Konkludente, über 110 BGB hinausgehende Generaleinwilligung (-) e) Normative Erstreckung der Einwilligung auf Schwarzfahrten, 242 BGB (-), Kindeswohl, 1627 BGB 3. Ergebnis: Kein vertraglicher Anspruch Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 13
14 B. Ansprüche der DB-AG gegen M B. Ansprüche der DB-AG gegen M II. Anspruch aus berechtigter GoA, 670, 683 S. 1, 677 BGB 1. (P) Anwendbarkeit auf die Abwicklung unerkannt nichtiger Verträge Rspr.: (+) arg.: Keine Schlechterstellung gegenüber vertragsloser Leistung h.l.: (-) arg.: 812 ff. BGB sind leges speciales; kein Fremdgeschäftsführungswille 2. Weitere Voraussetzungen der GoA jedenfalls keine Berechtigung gem. 683 S. 1 BGB Maßgeblichkeit des wirklichen oder mutmaßlichen Willens des gesetzlichen Vertreters tatsächlicher Wille der Eltern: Kauf Fahrkarte mutmaßlicher Wille der Eltern = Interesse des Kindes, 1627 BGB Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 14
15 B. Ansprüche der DB-AG gegen M II. Anspruch aus berechtigter GoA ( 670, 683 S. 1, 677 BGB) B. Ansprüche der DB-AG gegen M III. Anspruch aus 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB (c. i. c.) 1. (P) Minderjährigkeit der M Konsentierung des konkreten Rechtsgeschäfts nicht erforderlich; Einwilligung in vorvertraglichen Kontakt des Minderjährigen als solchen reicht aus (vgl. auch 179 III 2 BGB; h. M.) 2. Vorvertragliche Pflichtverletzung: Erschleichen der Leistung 3. Verantwortlichkeit der M gem. 276 I 2 i. V. m. 828 III BGB 4. Rechtsfolge: Schadensersatz nach 249 ff. BGB Aber: kein Schaden Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 15
16 B. Ansprüche der DB-AG gegen M II. Anspruch aus berechtigter GoA ( 670, 683 S. 1, 677 BGB) III.Anspruch aus 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB (c. i. c.) B. Ansprüche der DB-AG gegen M IV. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB 1. Etwas erlangt (P) nicht-gegenständlicher Vermögensvorteil Rspr.: Ersparnis von Aufwendungen erlangt h. Lit.: Unkörperliche Leistung erlangt (= Beförderung) 2. Durch Leistung der DB-AG Leistung (= bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens) ist hier die Beförderung aller potenziellen Vertragspartner Genereller Leistungswille, daher (+) 3. Ohne Rechtsgrund (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 16
17 B. Ansprüche der DB-AG gegen M II. Anspruch aus berechtigter GoA ( 670, 683 S. 1, 677 BGB) III.Anspruch aus 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB (c. i. c.) IV.Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB 1. Etwas erlangt 2. Durch Leistung der DB- AG 3. Ohne Rechtsgrund B. Ansprüche der DB-AG gegen M 4. Umfang des Bereicherungsanspruchs a) Wertersatz ( 818 II BGB) b) Wegfall der Bereicherung ( 818 III BGB) aa) Ersparnis von Aufwendungen Luxusfahrt (-) bb) Anderweitige Verwendung des Geldes Evtl. andere Mittel vorhanden; jdf. aber Rückzahlungsanspruch mangels Einwilligung der Eltern c) (Hilfsw.) Ausschluss des 818 III wegen Bösgläubigkeit der M ( 818 IV, 819 BGB)? (P) Auf wessen Kenntnis ist ird Bösgläubigkeit abzustellen? h. M.: Unterscheidung zwischen Leistungs- und Eingriffskondiktion A. A.: stets auf gesetzlichen Vertreter abzustellen d) Ergebnis: Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB (+) Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 17
18 B. Ansprüche der DB-AG gegen M II. Anspruch aus berechtigter GoA ( 670, 683 S. 1, 677 BGB) III.Anspruch aus 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB (c. i. c.) IV.Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB B. Ansprüche der DB-AG gegen M V. Deliktische Ansprüche Verantwortlichkeit der M gem. 828 III BGB (+) Aber: kein Schaden der DB-AG VI. Ergebnis 1. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (+) 2. Weitere Ansprüche (-) Insbesondere kein Anspruch auf erhöhtes Beförderungsentgelt Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit # 18
Grundkurs BGB II. Prof. Dr. Burkhard Hess Dr. Björn Laukemann, MDt
Grundkurs BGB II Prof. Dr. Burkhard Hess Dr. Björn Laukemann, MDt A. Hinflug: L gegen D auf Beförderungsentgelt I. Vertragliche Ansprüche 1. 631 I, 632 BGB a) P: Abgabe einer WE durch D, 133, 157 BGB?
MehrPÜ BGB GK II (Lilja/Watzenberg/Ochmann) Sommersemester 2008
PÜ BGB GK II (Lilja/Watzenberg/Ochmann) Sommersemester 2008 Fall 10 Lösungsübersicht: Probleme des Falls: - Anwendung der GoA auf fehlgeschlagene Verträge? - Erlangtes Etwas bei nichtgegenständlichen Vorteilen
MehrFall 1. Vertragsschluss bei Schwarzfahrt
Fall 1 Vertragsschluss bei Schwarzfahrt Skizze (Fall 1) Bearbeitervermerk: Ansprüche der DB-AG gegen S und M Kein Ticket S Vertrag? DB-AG Kein Ticket Minderjährig M Eltern nicht einverstanden Schaden der
MehrFall 15 Geheime Flugreise. Ansprüche L./.M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Flüge. Voraussetzung: wirksamer Werkvertrag
Fall 15 Geheime Flugreise Teil 1: Ansprüche L./.M auf Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Flüge A. Flug HH NY I. 631, 632 II BGB Voraussetzung: wirksamer Werkvertrag 1. Willenseinigung Bereitstellen
MehrFall 3a Kranker Geschäftspartner
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch
MehrFall 2: Irrungen und Wirrungen
Examinatorium Zivilrecht BGB AT WS 2018/2019 Fall 2: Irrungen und Wirrungen Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit www.examinatorium.jura.lmu.de Sachverhalt Frage 1 Laufende Geschäftsbeziehung zwischen G und
MehrTeil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete
Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 26. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
MehrBürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Fall enthält 2 Probleme 1. Konkurrenz der AGL: Diese bleibt zunächst
MehrFall 4 Der verflixte Bildband
Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer
MehrÜbung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer
Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer Bearbeitungszeit: 120 min 3. Besprechungsfall Über den Wolken Sachverhalt: Die 17jährige Miriam möchte gerne die Welt kennenlernen, deren Kenntnis
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 11: Lösung Die Klage wird Erfolg haben, soweit sie begründet ist, soweit also die Klägerin gegen den Beklagten
MehrLösungsskizze FB 13. A. Anspruch auf Duldung der Durchsuchung der Tasche aus der Klausel
Teil 1 Frage 1 A. Anspruch auf Duldung der Durchsuchung der Tasche aus der Klausel Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertrag mit wirksamer Einbeziehung der Klausel auf dem Hinweisschild I. Anspruch entstanden
MehrRECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT
Mastermodul Zivilrecht Aktuelle Probleme des Privatrechts Urt. v. 21. 4. 2015 XI ZR 234/14 Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer FernUniversität in Hagen / Horst Pierdolla Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens
MehrPrüfungsschema Willenserklärung
Prüfungsschema Willenserklärung Ausgangspunkt: Prüfungsschema: Prüfung des Zustandekommens eines Vertrages 1. Angebot P: Rechtsbindungswille P: potentielles Erklärungsbewusstsein P: Machtbereichsformel
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)
Fall 1 Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Grundstücks gem. 433 I 1, 311 b I 1 BGB I. Vertragsschluss 1. Einigung über den Verkauf des Grundstücks zum Preis von 120.000 Euro? a) Abgabe
MehrEinführung in das Bürgerliche Recht
Einführung in das Bürgerliche Recht von Jan Schapp 4. Auflage bearbeitet von Dr. Jan Schapp o. Professor an der Universität Gießen und Dr. Wolfgang Schur Privatdozent an der Universität Gießen Verlag Franz
MehrAufnahme von Vertragsverhandlungen zw. B und E 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorvertragliches Schuldverhältnis
Lösung Fall 2.1.: I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Quasivertragliche Ansprüche B könnte gegen E einen Anspruch aus 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung (sog.
MehrTeil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von
Anmerkung: Sämtliche Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB Teil 1: Anspruch des S gegen E auf Zahlung von 20.000 A. Vertragliche Ansprüche Es sind keine vertraglichen Ansprüche ersichtlich.
MehrLösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B
Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:
MehrBGB AT - Fall 4 - Lösung
BGB AT - Fall 4 - Lösung V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II 1 A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung
MehrFall 6: Ein Kleinbus in der Reparaturwerkstatt
Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 6: Ein Kleinbus in der Reparaturwerkstatt Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de KV V - K unter EV ( 8.000) WV
MehrFH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Fall 1. Minderjähriger Schwarzfahrer/Lösung
FH DÜSSELDORF FB 7 Klausurübungen WS 2010/11 Fall 1 Minderjähriger Schwarzfahrer/Lösung I. V könnte gegen den M einen Anspruch auf Zahlung von 30,00 gemäß 631 Abs. 1 Halbs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür
MehrSérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)
MehrFall 9 Sammlers Leid
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:
MehrSchuldrecht Vertiefung. GoA
Schuldrecht Vertiefung GoA GoA ( 677 ff. BGB) Sinn und Zweck der GoA-Regeln? Wozu gibt es diese Regeln? Treffen die Folgen des Handelns einer Person nur diese selbst (Besorgung eigener Angelegenheiten)
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrFALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrKlausurbesprechung Klausur v Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am
Klausurbesprechung Klausur v. 18.08.2012 Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am 12.09.2012 A. Notenspiegel/Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13-18 / / 1 3 2 4 2 1 1 1 / / 1 / Ø: 5,4
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 7: E M Herausgabe des erzielten Gewinnes? I. 535, 540 BGB (-) Fraglich ist, ob E gegen M einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns hat. Allerdings wurde keine Vereinbarung
MehrBGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008
BGB IV Geschäftsführung ohne Auftrag Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Geschäftsführung ohne Auftrag, 677 ff. BGB - Tätigwerden für einen anderen ohne Rechtsbeziehung (= gesetzliches Schuldverhältnis)
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 5/T3) Grundkurs im Bürgerlichen Recht
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T3) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 5. Annahme durch Schweigen a) Regel: Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Annahme, sondern als Ablehnung.
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 4/T3) Grundkurs im Bürgerlichen Recht
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (11.11.2009, 4/T3) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 4 Teil 3 bb) Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte ( 107, 2. Alt) Zustimmungspflichtig sind alle Rechtsgeschäfte,
MehrFall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II
Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt
Mehra I 2 (-), denn das Reisevertragsrecht ( 651 a ff.) ist nur auf Gesamtheiten von Reiseleistungen anwendbar ( 651 a I 1).
Lösung zu Fall 13 A) Der Hinflug I. Vertragliche Ansprüche 1. 651 a I 2 (-), denn das Reisevertragsrecht ( 651 a ff.) ist nur auf Gesamtheiten von Reiseleistungen anwendbar ( 651 a I 1). 2. 631 I a) Anwendbarkeit
MehrUniversität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung
Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein
MehrAnspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB
Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,
MehrFall 12 Rettung in letzter Sekunde
Fall 12 Rettung in letzter Sekunde Teil 1: A. Ansprüche A./.B auf Ersatz der Kosten für die ärztliche Behandlung der Fußverletzung i. H. v. 200 EUR sowie für die ärztliche Behandlung des B I. Vertraglicher
MehrFall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer
MehrGesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Die unberechtigte GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Voraussetzungen der unberechtigten GoA Voraussetzungen des 677 BGB wie bei berechtigter
MehrUniversitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 8: (Lösung) - BGH, NJW 1995, 953, NJW 1984, 2279 (fehlendes Erklärungsbewusstsein); RGZ 8, 248 ( 118
MehrI. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB
Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden
MehrFall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB
Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 8: K B auf Herausgabe der Makler-Courtage I. Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB (+) Denkbar ist zunächst ein Anspruch des K gegen B aus 280 I, 241 II, 311 II, III BGB. 1. Schuldverhältnis
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 9 Die einmalige Gelegenheit A hatte in der Zeitung annonciert: Achtung, einmalige Gelegenheit! Fabrikneue Blizzard-Ski, 180 cm; Neupreis 328,-, für nur
MehrEinführung in das bürgerliche Recht
Vahlen Studienreihe Jura Einführung in das bürgerliche Recht von Prof Dr Jan Schapp, Dr Wolfgang Schur 4 Auflage Einführung in das bürgerliche Recht Schapp / Schur schnell und portofrei erhältlich bei
MehrVorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne
Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
MehrÜbersicht über die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels ( 437 BGB)
Wissenschaftlicher Mitarbeiter Patrick Stemler Übersicht über die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels ( 437 BGB) I. Anspruch auf Nacherfüllung nach 437 Nr.1; 439 BGB 1. Kaufvertrag 2. Gefahrübergang
MehrFall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I. Anspruch entstanden VSS:
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)
Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig,
MehrFall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:
MehrAG Zivilrecht I SS 17
AG Zivilrecht I SS 17 8. Sitzung Akad. Mit. Florian Millner Gliederung I. Stellvertretung 3. Die Vollmacht f) Fälle 3 und 4 4. Begrenzung der Vertretungsmacht a) Missbrauch der Vertretungsmacht b) Insichgeschäft
MehrA 432 Zielübung Zivilrecht
1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4
ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen
MehrF.: Ist dieses Angebot des X dem B wirksam zugegangen? Wo liegt ein kleines verstecktes Problem?
Fall 19: "Briefmarkenkauf" Voraussetzungen des Vertragsschluss zwischen Minderjährigen; Wirksamwerden von Willenserklärungen, die gegenüber Minderjährigen abgegeben werden; Verhältnis von 131 II zu 108
MehrFall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II
Fall 20 Der 17jährige Auszubildende L darf von seiner Ausbildungsbeihilfe monatlich 100 als Taschengeld zurückbehalten. Mittlerweile hat er 600 angespart, um sich einen Motorroller zu kaufen, mit dem er
MehrRechtsgeschäftslehre
Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch
MehrUnwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB
Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB 1. Unwirksamkeit nach 111 Satz 1 BGB a) Einseitiges Rechtsgeschäft durch Minderjährigen selbst b) Erforderlichkeit der Einwilligung (1) 107 BGB (nicht
MehrProbeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1
Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB AT AG 12
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB AT AG 12 Fälle: Heimwerkerleiden / Das Kreuz mit dem Überkreuzen Exkurs AGBs 305 310 BGB: Allgemeine Geschäftsbedignungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte
MehrDie Stellvertretung Grundlagen:
Die Stellvertretung Grundlagen: Vertretung i. S. d. 164 ff. BGB ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen
Mehr1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?
4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => V verlang von S die Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung:
MehrZurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht
, Zurechnungsgründe im Zivilrecht Wille des Schuldners Vertrauensschutz für den Gläubiger Schuldhafter Eingriff in fremde Rechtsgüter Schaffung einer Gefahr Wiederherstellung der rechtmäßigen Güterzuordnung
MehrAG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil.
Allgemeines Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT II Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin daniela.pfau@jura.uni-augsburg.de Sabine.Seidenschwann@jura.uni-augsburg.de
MehrVertrag = Angebot [Antrag] + Annahme. empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang
Folie 61 Vertrag = Angebot [Antrag] + Annahme Angebot = empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang Wirkung des Angebots: Antragender ist daran gebunden, 145 BGB; aber Ausnahmen Dauer der Bindungswirkung
Mehr(P) Das Doppelinteresse beim auch-fremden Geschäft ergibt sich aus einer (rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen) Verpflichtung
PÜ BGB GK II Sommersemester 2009 Fall 9 Lösungsübersicht: Ausgangsfall Frage 1: Ansprüche des U A. Anspruch U B, Zahlung von 5.000,-, Werkvertrag gem. 631 I I. wirksamer Werkvertrag (+), vereinbarter Werklohn
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Zivilrecht SchuldR-BT Seite 1 von 7 Übersicht zum Gewährleistungsrecht beim Sachkauf, 434 ff. Anspruchsvoraussetzungen (Aufbauschemata) Grundsatz: Hauptpflicht des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung,
MehrDie Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren
Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes
MehrZivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 12: (Lösung) Fall nach Krampe, Bürgerliches Recht: Ein Fußball zum Geburtstag, JuS 1989, 390. A. Anspruch
MehrPrüfungsschema Der zivilrechtliche Anspruch
Prüfungsschema Der zivilrechtliche Anspruch A. Anspruch entstanden I. Ansprüche aus Vertrag/Rechtsgeschäft - Primäransprüche auf Erfüllung (z.b. 433 I, II, 535) - Sekundäransprüche, z.b. 280 ff. II. Vertragsähnliche
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19 T2, )
Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19 T2, 6.5.2010) 19, Teil 2 Verbraucherschutz im BGB, Forts. III. Verbraucherschutz bei unbestellten Leistungen ( 241 a BGB) Lösung Fall 121: a) Ausgangsfall
MehrBedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)
1 VERTRAGSSCHLUSS 1 1 VERTRAGSSCHLUSS Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur Zentrales Problem im Zivilrecht ist die Frage, ob zwischen den sich streitenden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde,
MehrWiss. Mit. Katharina Lorenz Wintersemester 2007/08 AK im Bürgerlichen Recht I
Lösungsvorschlag Fall 6 (in der Klausur immer Gutachten als Überschrift! s.u.) Gutachten I. Anspruch des V gegen M V kann gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus Kaufvertrag gemäß 433 II
MehrBeispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012)
Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012) Eltern schenken fünfzehnjährigem M 500 -Note zum Erwerb eines gebrauchten Fernsehers. M will bekanntermaßen Fernseher bei V kaufen. Eltern und M streiten sich.
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür
MehrLösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB
Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag
MehrA. Ansprüche des K gegen V aus eigenem Recht
A. Ansprüche des K gegen V aus eigenem Recht I. Anspruch auf Nacherfüllung nach 437 Nr. 1, 434, 439 BGB 1. wirksamer Kaufvertrag (+) 2. Sachmangel bei Gefahrübergang a. Sachmangel nach 434 I 1, 2 BGB?
MehrGliederung. Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1. 1 Einleitung
Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1 Gliederung 1 Einleitung I. Rechtsgebiete und Rechtswege II. Entstehungsgeschichte und Aufbau des BGB III. Einfluss der Verfassung und des EU Rechts auf das BGB IV. Privatautonomie
MehrVertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft
Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander
MehrFall 11 - Lösung. BGB-AT Fall 11 - Lösung - Seite Wertersatz nach 818 II BGB ÜBERSICHT FALL Entreicherung nach 818 III BGB
BGB-AT Fall 11 - Lösung - Seite 1 Fall 11 - Lösung ÜBERSICHT FALL 11 A) Hinflugkosten nach NY I. Anspruch aus 631, 632 II BGB 1. Konkludenter Vertragsschluss (-) 2. Faktischer Vertrag nach heute h.m. (-);
MehrFall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB
Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss
MehrLösung Fall 3. Frage 1
Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung
MehrA. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB
Übungsklausur Lösungsvorschlag Moritz im Pech 1. Kann V von M die Herausgabe der Spielkonsole verlangen? 2. Welche Ansprüche hat M gegen S? Frage 1: A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole
MehrBewusstes Abweichen von Wille und Erklärung
Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Erklärender will die von ihm erklärte Rechtsfolge nicht, 116-118 BGB: Geheimer Vorbehalt ( 116 BGB) - Erklärender behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht
MehrUniversität Heidelberg SS 2016 Prof. Dr. Dres. h.c. Werner F. Ebke. Grundkurs Zivilrecht II Übung für Anfänger Lösungsskizze: 2.
Universität Heidelberg SS 2016 Prof. Dr. Dres. h.c. Werner F. Ebke Grundkurs Zivilrecht II Übung für Anfänger Lösungsskizze: 2. Übungsfall Frage 1: I. Anspruch des S gegen A auf Zahlung von 25 EUR und
MehrFALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
MehrProf. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 5 (Lösung) vertiefend BGH NJW 2002, 2228; 2002, 2230; NJW 2000, 1566; NJW 1999, 2814; NJW 1999, 2584; NJW 1999, 58;
Mehr