FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

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1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ RATENKAUF MIT TASCHENGELD Fall nach Köhler, PdW BGB AT, 27. Aufl. 2015, Fall 35 A. Anspruch des Florian (F) gegen Max (M) auf Zahlung von fünf Kaufpreisraten aus 433 Abs. 2 BGB.. 2 I. Anspruch entstanden... 2 Einigung... 2 a) Angebot... 3 aa) Tatbestand... 3 bb) Wirksamwerden... 3 (1) Zugang unter Anwesenden... 3 (2) Sonderfall 131 BGB... 3 (a) Grundsatz bei nicht voll Geschäftsfähigen... 3 (b) Ausnahmen gem. 131 Abs. 2 S. 2 BGB... 3 cc) Zwischenergebnis... 3 b) Annahme... 4 c) Zwischenergebnis... 4 Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse... 4 a) Nichtigkeit gem. 507 Abs. 2 S. 1 BGB... 4 aa) Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäftes... 4 bb) 200-Euro-Grenze... 4 cc) Voraussetzungen des 506 Abs. 1 BGB... 4 dd) Zwischenergebnis... 5 b) Schwebende Unwirksamkeit gem. 107, 108 Abs. 1 BGB... 5 aa) Unwirksamkeit nach 107 BGB... 5 (1) Beschränkte Geschäftsfähigkeit des L... 5 (2) Erforderlichkeit der Einwilligung gem. 107 BGB... 5 (3) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters... 5 (4) Zwischenergebnis... 5 bb) Keine Wirksamkeit gem. 110 BGB... 5 cc) Wirksamwerden durch Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter... 6

2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 2 VON 8 (1) Genehmigungsfähigkeit... 6 (2) Wirksame Genehmigung... 6 (a) Person des Genehmigenden... 6 (b) Erklärung der Genehmigung... 6 dd) Zwischenergebnis... 6 Zwischenergebnis... 6 II. Zwischenergebnis... 6 B. Anspruch des Florian (F) gegen Max (M) auf Ersatz des Wertes des Fahrrades aus 812 Abs. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB... 7 I. Etwas erlangt... 7 II. Leistung des F... 7 III. Ohne rechtlichen Grund... 7 IV. Rechtsfolge ( 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 BGB)... 8 Grundsatz: Herausgabe des Erlangten... 8 Ersatzweise: Wertersatz (Abs. 2)... 8 Entreicherung ( 818 Abs. 3)... 8 (Haftung nach allgemeinen Vorschriften wegen Bösgläubigkeit?)... 8 V. Zwischenergebnis... 8 C. Ergebnis... 8 A. Anspruch des Florian (F) gegen Max (M) auf Zahlung von fünf Kaufpreisraten aus 433 Abs. 2 BGB F könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung von fünf Kaufpreisraten ihv jeweils 75, haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 2 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Anspruch des F gegen M auf Zahlung von sechs Monatsraten ihv jeweils 75, entstanden, nicht wieder erloschen und auch durchsetzbar ist. I. Anspruch entstanden Der Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB müsste zunächst entstanden sein. Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 Abs. 2 BGB entsteht mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags. Einigung M und F müssten einen Kaufvertrag über ein Fahrrad Ghost Sona 3 zum Preis von 450, geschlossen haben. Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrags gerichteter, übereinstimmender und gültiger

3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 3 VON 8 Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). a) Angebot F könnte dem M ein wirksames Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über das Fahrrad zum Preis von 450, gemacht haben. aa) Tatbestand Das Angebot des F enthält alle essentialia negotii eines Kaufvertrags Vertragspartner, Kaufgegenstand, Kaufpreis. Weiter werden Zahlungsmodalitäten dahingehend vereinbart, dass der Kaufpreis in sechs Monatsraten zu bezahlen ist. bb) Wirksamwerden Dieses von F mündlich abgegebene Angebot müsste dem M auch zugegangen sein gem. 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog. (1) Zugang unter Anwesenden Nachdem nach den für F erkennbaren Umständen M das Angebot richtig verstand hat, ist das Angebot nach der eingeschränkten Vernehmungstheorie grundsätzlich wirksam geworden. (2) Sonderfall 131 BGB (a) Grundsatz bei nicht voll Geschäftsfähigen Eine Willenserklärung, die einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird, wird nach dem Grundsatz des 131 Abs. 2 S. 1 i.v.m. Abs. 1 BGB nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. M ist mit 14 Jahren minderjährig und damit gem. 2, 106 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. (b) Ausnahmen gem. 131 Abs. 2 S. 2 BGB Wenn die Annahmeerklärung dem M jedoch lediglich einen rechtlichen Vorteil brächte oder der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung bereits erteilt hätte, dann würde die Erklärung gem. 131 Abs. 2 S. 2 BGB in dem Zeitpunkt wirksam werden, in welchem sie dem M zugeht. Durch das Angebot des F wird M in die vorteilhafte Position versetzt, dieses Angebot annehmen zu können ( 145 BGB). Pflichten insbesondere Zahlungspflichten entstehen alleine durch das Angebot für M nicht. Daher ist das Angebot des F für M lediglich rechtlich vorteilhaft und dieses ist mit Vernehmung durch M diesem zugegangen und damit wirksam geworden. Hinweis: Hätte dagegen M das Angebot, F die Annahme erklärt, wäre der in Fall 11 erörterte Streit um das Verhältnis von 130 Abs. 1, 131 Abs. 2 und 108, 109 BGB wieder virulent. Dann ist an eine teleologische Reduktion des 131 Abs. 2 S. 2 BGB zu denken. cc) Zwischenergebnis Ein wirksames Angebot auf Abschluss des Kaufvertrags liegt vor.

4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 4 VON 8 b) Annahme Mit dem sofortigen vorbehaltlosen Einverständnis zum Angebot des F hat M dieses angenommen. Diese von M abgegebene Annahmeerklärung ist dem F auch rechtzeitig isv 146 Alt. 2, 147 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen. nota bene: An dieser Stelle könnte sogleich die schwebende Unwirksamkeit der Annahme des M gem. 108 Abs. 1 BGB behandelt werde. Für die Einordnung unter die Wirksamkeit der Willenserklärung spricht der systematische Zusammenhang. Genauso richtig ist die hier favorisierte Einordnung als eigener Prüfungspunkt rechtshindernde Einwendungen nach der Einigung. Dies entspricht dem Wortlaut des 108 Abs. 1 BGB ( Vertragsschluss ) und vermeidet einen zu verschachtelten Prüfungsaufbau. Weiter würde man durch ein zu frühes Verneinen einer Willenserklärung des Minderjährigen ggf. aufgeworfene rechtliche Probleme im Hilfsgutachten abhandeln müssen. Wichtig ist lediglich, dass Sie 108 Abs. 1 BGB erkennen und richtig anwenden, der Aufbau ist wie so oft - Geschmackssache und von der Klausurkonstellation abhängig zu machen. c) Zwischenergebnis Durch ihre Einigung haben M und F einen Kaufvertrag über das Fahrrad Ghost Sona 3 zum Preis von 450,, zahlbar in 6 Monatsraten, geschlossen. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse Dem geschlossenen Kaufvertrag könnten jedoch rechtshindernde Einwendungen entgegenstehen und damit seine Wirksamkeit hindern. a) Nichtigkeit gem. 507 Abs. 2 S. 1 BGB Der Kaufvertrag könnte indes gem. 507 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB wegen Nichteinhaltung der in 492 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form des Teilzahlungsgeschäftes nichtig sein. aa) Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäftes Dafür müsste zunächst ein Teilzahlungsgeschäft isd 506 Abs. 3 BGB vorliegen. Teilzahlungsgeschäfte sind nach der Legaldefinition des 506 Abs. 3 Hs. 1 BGB Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmen anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben. Ein Vertrag über die Lieferung eines Fahrrads gegen Zahlung von sechs Monatsraten stellt ein Teilzahlungsgeschäft isd Vorschrift dar. bb) 200-Euro-Grenze Weiter erreicht der Barzahlungspreis auch die 200-Euro-Grenze des 506 Abs. 4 i.v.m. 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB. cc) Voraussetzungen des 506 Abs. 1 BGB Wegen des systematischen Zusammenhangs zwischen 506 Abs. 3 und Abs. 1 BGB ist ferner zu verlangen, dass das Teilzahlungsgeschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vereinbart wurde. F handelt hier in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit und damit als Unternehmer isd 14 BGB. M schließt den Vertrag zu einem Zweck ab, der weder seiner gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Folglich ist er Verbraucher isd 13 BGB.

5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 5 VON 8 Weiterhin müsste es sich bei dem Teilzahlungsgeschäft um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handeln (vgl. 506 Abs. 1 S. 1 a.e. BGB). M verpflichtet sich jedoch zu keiner Gegenleistung z.b. in Form von Zinsen für den Zahlungsaufschub. Daher handelt es sich um keine entgeltliche Finanzierungshilfe und die Formvorschrift des 506 Abs. 3 Hs. 2, 507 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB i.v.m. 492 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung. dd) Zwischenergebnis Der Vertragsschluss konnte damit formfrei erfolgen. Der Kaufvertrag ist nicht formnichtig. Hinweis: Im Übrigen wäre ein etwaiger Formmangel nach 507 Abs. 2 S. 2 BGB geheilt worden, indem F dem M das Fahrrad übergeben hat. Da es sich bei der Übergabe um einen Realakt handelt, bedarf es nur eines realen Besitzergreifungs-willens, von dem bei einem 14- Jährigen ohne Weiteres ausgegangen werden kann. b) Schwebende Unwirksamkeit gem. 107, 108 Abs. 1 BGB Der Vertrag könnte aber gem. 107, 108 Abs. 1 BGB (schwebend) unwirksam sein. aa) Unwirksamkeit nach 107 BGB Gem. 106, 107 BGB bedarf ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. (1) Beschränkte Geschäftsfähigkeit des L M ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 14 Jahre alt und damit als Minderjähriger gem. 2, 106 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. (2) Erforderlichkeit der Einwilligung gem. 107 BGB Die Willenserklärung des M hat einen Kaufvertrag zur Folge, aus dem M nicht nur berechtigt ( 433 Abs. 1 BGB), sondern auch insbesondere zur Kaufpreiszahlung verpflichtet wird ( 433 Abs. 2 BGB). Folglich ist sie nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter war erforderlich. (3) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Die gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes üben die Eltern als Teil der elterlichen Sorge gemeinsam aus, vgl Abs. 1 S. 1, 1629 Abs. 1 S. 1, S. 2 Hs. 1 BGB. Eine vorherige Zustimmung (vgl. 183 S. 1 BGB) der Eltern lag nicht vor, somit hat M den Vertrag ohne die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter geschlossen. (4) Zwischenergebnis Der Vertrag war damit (schwebend) unwirksam gem. 107 BGB. bb) Keine Wirksamkeit gem. 110 BGB Der Kaufvertrag könnte aber nach 110 BGB als von Anfang an wirksam gelten. Dies setzt zunächst voraus, dass M die vertragliche Leistung bereits bewirkt hat. Die vertragliche Leistung ist bewirkt, wenn der Minderjährige den Vertrag in vollen Umfang erfüllt hat. Folglich wird ein Kauf auf Raten nicht schon mit der ersten Ratenzahlung wirksam, und zwar auch nicht teilweise, selbst dann nicht, wenn der

6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 6 VON 8 gesetzliche Vertreter dem Minderjährigen die zur vollständigen Erfüllung nötigen Mittel überlassen haben sollte. Er wird nur (rückwirkend) wirksam, wenn sämtliche Raten mit Mitteln, die dem Minderjährigen zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind, bezahlt wurden. Das ist hier nicht der Fall. Der zwischen F und M geschlossene Kaufvertrag wurde daher nicht gem. 110 BGB wirksam (geheilt). cc) Wirksamwerden durch Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter Schließlich könnte der zwischen F und M geschlossene Vertrag gem. 108 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB durch nachträglichen Zustimmung rückwirkend wirksam geworden sein (1) Genehmigungsfähigkeit M hat als beschränkt Geschäftsfähiger ( 2, 106 BGB) einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung seiner gesetzlichen Vertreter geschlossen (s.o.). (2) Wirksame Genehmigung (a) Person des Genehmigenden Die Genehmigung hat nach 108 Abs. 1 BGB durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. M wird durch seine Eltern gemeinschaftlich vertreten (s.o.). (b) Erklärung der Genehmigung Gemäß 182 Abs. 1 BGB kann die Zustimmung sowohl dem beschränkt Geschäftsfähigen, als auch dessen Vertragspartner gegenüber erklärt werden. Die Eltern des M haben jedoch nach dem Diebstahl des Fahrrads die Zahlungseinstellung durch M gebilligt und damit konkludent ( 133, 157 BGB) die Genehmigung zum Kaufvertrag verweigert. Die Verweigerung der Genehmigung konnte dem Minderjährigen gegenüber erfolgen, vgl. 182 Abs. 1 BGB und den Umkehrschluss aus 108 Abs. 2 S. 1 BGB. dd) Zwischenergebnis Durch die konkludent erklärte Verweigerung der Genehmigung wurde der zwischen F und M geschlossene Vertrag gem. 108 Abs. 1 BGB endgültig unwirksam. Zwischenergebnis Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung ist nicht entstanden. II. Zwischenergebnis F hat keinen Anspruch gegen M auf Zahlung von fünf Kaufpreisraten ihv jeweils 75,.

7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 7 VON 8 B. Anspruch des Florian (F) gegen Max (M) auf Ersatz des Wertes des Fahrrades aus 812 Abs. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB Vorbemerkung: 1 Regelungszweck des Bereicherungsrechts ist die Korrektur von Vermögenszuwächsen, für deren Erwerb bzw. deren Haben der rechtliche Grund fehlt. Dieses wird aufgrund des dem deutschen BGB zugrundeliegenden Trennungs- und Abstraktionsprinzips notwendig. Was der Bereicherungsschuldner auf Kosten des Bereicherungsgläubigers ohne Rechtsgrund erlangt hat und nicht ihm, sondern jenem gebührt, muss er herausgeben, damit (wieder) Einklang zwischen der Vermögenszuordnung und der Rechtsordnung besteht. 2 Falls ihm dies unmöglich sein sollte, hat er Wertersatz zu leisten ( 818 Abs. 2 BGB). Ist im Vermögen des Bereicherungsschuldners der Vermögenszuwachs jedoch nicht mehr vorhanden, so wird er davon grundsätzlich frei ( 818 Abs. 3 BGB). F könnte gegen M einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Fahrrads gegen Rückzahlung der von M gezahlten Rate ihv 75, aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB haben. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (sog. Leistungskondiktion) 3 setzt zunächst voraus, dass M etwas ohne rechtlichen Grund durch Leistung des F erlangt hat. I. Etwas erlangt M hat zum einen den Besitz des Fahrrads erlangt. Darüber hinaus hat er auch das Eigentum am Fahrrad nach 929 S. 1 BGB erlangt. Die Einigung gem. 929 S. 1 BGB ist aufgrund des Abstraktionsprinzips von dem ihm zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft unabhängig wirksam und verschafft daher dem M lediglich eine weitere Rechtsposition. Durch die Übereignung erlangt M lediglich einen rechtlichen Vorteil, nämlich die Eigentümerstellung, so dass die Einigung wirksam ist, 107 BGB. M hat Eigentum und Besitz am Fahrrad erlangt. II. Leistung des F M müsste das Eigentum und den Besitz am Fahrrad durch eine Leistung des F erlangt haben, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. F hat das Eigentum und den Besitz am Fahrrad bewusst und gewollt auf M übertragen um seine (vermeintliche) Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zu erfüllen. M hat das Eigentum und den Besitz am Fahrrad durch Leistung des F erlangt, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. III. Ohne rechtlichen Grund M müsste das Eigentum und den Besitz am Fahrrad ohne rechtlichen Grund erlangt haben, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Das ist der Fall, wenn das Schuldverhältnis, auf das sich die Leistung bezieht, nicht besteht. Da der Kaufvertrag zwischen F und M aufgrund der Verweigerung der 1 Das Bereicherungsrecht ist Gegenstand der Vorlesung des Sommersemesters und dient hier lediglich der Darstellung einer typischen Klausursituation, wie eine schon erfolgte Vermögensverschiebung aufgrund eines nichtigen / unwirksamen Verpflichtungsgeschäftes grundsätzlich rückabgewickelt werden kann. 2 Martinek, Das Recht der unerlaubten Handlung und der Geschäftsführung ohne Auftrag, in: Staudinger Eckpfeiler des Zivilrechts, 2014, S. 1180, Rn Es wird zwischen Leistungskondiktionen und Nichtleistungskondiktionen unterschieden.

8 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2017/18 SEITE 8 VON 8 Genehmigung durch die Eltern des M endgültig unwirksam ist, erfolgte die von F auf diesen Vertrag bezogene Leistung ohne rechtlichen Grund. IV. Rechtsfolge ( 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 BGB) Grundsatz: Herausgabe des Erlangten Grundsätzlich hat der Bereicherungsschuldner gem. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB das Erlangte herauszugeben. M hat Eigentum und Besitz an dem Fahrrad erlangt. Grundsätzlich wäre M deshalb verpflichtet, das Eigentum am Fahrrad wieder auf F zu übertragen und ihm den Besitz des Fahrrads zu verschaffen. Ersatzweise: Wertersatz (Abs. 2) Gem. 818 Abs. 2 BGB tritt an die Stelle der primären Pflicht zur Herausgabe des Erlangten die Pflicht zum Wertersatz, wenn dem Bereicherungsschuldner die Herausgabe des Erlangten objektiv oder subjektiv unmöglich ist. M kann aufgrund des Diebstahls des Fahrrads dem F zwar noch das Eigentum gem. 929 S. 1, 931 BGB an diesem (str.), nicht aber den Besitz verschaffen, d.h. die Besitzverschaffungspflicht ist subjektiv unmöglich. Ausnahmsweise wäre M deshalb dazu verpflichtet, den Wert des Fahrrads zu ersetzen. Entreicherung ( 818 Abs. 3) Die Wertersatzpflicht des M könnte jedoch gem. 818 Abs. 3 BGB entfallen sein. Voraussetzung dafür ist, dass M nicht mehr bereichert ist. Mit dem Fahrraddiebstahl ist der Bereicherungsgegenstand im Vermögen des M sachlich wie wertmäßig nicht mehr präsent. Folglich ist die Bereicherung des M mit dem Diebstahl weggefallen. (Haftung nach allgemeinen Vorschriften wegen Bösgläubigkeit?) 4 V. Zwischenergebnis Damit hat F keinen Anspruch gegen M auf Ersatz des Fahrradwerts gegen Rückzahlung der von M gezahlten Rate ihv 75, i.h.v. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB. C. Ergebnis F kann von M weder Zahlung der fünf offenen Monatsraten, noch Herausgabe des Marktwertes des Fahrrads gegen Rückzahlung der ersten Rate verlangen. 4 Das Problem der Haftungsverschärfung nach 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB könnte hier diskutiert werden, da M um seine Minderjährigkeit wusste. Die Erörterung dieses Problems bleibt jedoch der Vorlesung Schuldrecht BT bzw. der Vertiefungsvorlesung Bereicherungsrecht vorbehalten und wird in diesem Stadium des Studiums nicht als bekannt vorausgesetzt. Einen Überblick über das Problem bietet MüKo/Schwab, 7. Aufl. 2017, 819 BGB Rn. 9, Rüthers/Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, 18. Aufl. 2014, 23 Rn. 35 f.; Looschelders, Schuldrecht BT, 12. Aufl. 2017, Rn ff.,

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