PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

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1 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht

2 Nutzungsherausgabe und Schadensersatz im EBV Grundsätze: Haftung des verklagten Besitzers wegen tatsächlich gezogener Nutzungen ( 987 I) Haftung des verklagten Besitzers wegen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht gezogener Nutzungen ( 987 II) sowie auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verschlechterung oder unmöglicher Herausgabe der Sache ( 989) Gleichstellung des bösgläubigen (grobe Fahrlässigkeit bei Besitzbegründung oder später Vorsatz) Besitzers mit dem verklagten Besitzer ( 990 I) Haftung des redlichen, unverklagten Besitzers auf Nutzungsherausgabe nach Bereicherungsrecht (insbesondere 818 III!), wenn der Besitz unentgeltlich erlangt wurde ( 988; analoge Anwendung bei nur rechtsgrundlosem Erwerb str.) Im Übrigen grundsätzlich keine Haftung des redlichen, unverklagten Besitzers außer für Übermaßfrüchte ( 993 I, insbesondere letzter Hs.) 2

3 Beispielsfall (nach Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 29. Aufl. 2014, 22 Rdnr. 7): T und B arbeiten als Bauunternehmer auf derselben Baustelle. Nach dem überraschenden Tod des T nahm B dessen Baumaschinen vorläufig in Verwahrung. Da diese Maschinen aber bei B nicht gebraucht wurden, veräußerte der neue Werksleiter W des B die Maschinen kurze Zeit später in grob fahrlässiger Unkenntnis der Umstände. Der für den noch unbekannten Erben bestellte Nachlasspfleger N erhielt davon zwar Kenntnis, unternahm aber nichts. Erst fünf Jahre später verlangt der mittlerweile ermittelte Erbe E des T von B Schadensersatz bzw. Herausgabe des Veräußerungserlöses. 3

4 Problem: Auf wessen Wissen kommt es hinsichtlich der Bösgläubigkeit des Besitzers beim Einsatz von Hilfspersonen an? (1) Rspr.: Zurechnung des Wissens der Hilfsperson analog 166. (2) Gegenauffassung: Analoge Anwendung von 831 => Wissenszurechnung nur, wenn der Besitzer auch nach Deliktsrecht für die Hilfsperson als Verrichtungsgehilfe einstehen müsste. [Begründung: Besitzbegründung ohne Recht zum Besitz ist Eigentumsverletzung und damit einer unerlaubten Handlung vergleichbar] (3) Vermittelnde Auffassung: Bei Besitzerlangung in Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft analoge Anwendung von 166, bei nicht rechtsgeschäftlicher Besitzerlangung analoge Anwendung von 831. [Ähnliche Differenzierung nach h.m. bei Besitzerwerb Minderjähriger: Bei rechtsgeschäftlichem Erwerb mit Hilfe der Eltern 166 analog, bei rechtsgeschäftlichem Erwerb ohne Hilfe der Eltern 104 analog, bei deliktischem Erwerb 828 III analog.] 4

5 Beispielsfall zu 991 II (nach OLG Koblenz NJW 2002, 617): E übergibt sein Cello, dessen Wert er auf mindestens EUR schätzt, seinem Freund F, der ein Sachverständigengutachten zum Wert des Cellos einholen soll. F übergibt das Cello abredewidrig dem in dem Musikgeschäft der B angestellten Ehemann M zum Verkauf. Dort wird es durch einen Trickdiebstahl entwendet, da M das Cello an einen vermeintlichen Kaufinteressenten aushändigt, der sich durch Vorlage eines gefälschten Führerscheins ausgewiesen hat. Welche Ansprüche hat E gegen B? 5

6 Sperrwirkung des EBV (1) Konkurrenz mit vertraglichen Ansprüchen 987 ff. privilegieren den gutgläubigen, unverklagten Besitzer und sperren deshalb grundsätzlich konkurrierende Ansprüche; die Reichweite dieser Sperrwirkung ist aber im Einzelnen umstritten (und damit klausurrelevant). Bei Konkurrenz mit vertraglichen Regelungen: Kommen Vertrag und EBV zu unterschiedlichen Ergebnissen, spricht grundsätzlich viel für einen Vorrang der vertraglichen Abwicklung vor 987 ff., die den Eigenheiten des jeweiligen Vertragstyps i.d.r. besser Rechnung trägt. Während laufenden Vertrags ohnehin Ausschluss der 987 ff., soweit der Vertrag ein Besitzrecht begründet (dann schon keine Vindikationslage). Nach h.m. Vorrang der vertraglichen Regelung vor EBV auch beim nicht so berechtigten Besitzer, der die Grenzen seines Besitzrechts überschreitet (str. aber hinsichtlich Verwendungsersatzansprüchen). Keine Sperrwirkung zugunsten bösgläubiger Besitzer (str.). 6

7 Sperrwirkung des EBV (2) Konkurrenz mit GoA Berechtigte GoA begründet Recht zum Besitz und schließt daher EBV aus. Bei unberechtigter GoA Vorrang des EBV als Sonderregelung nach Auffassung der Rspr. Die wohl h.m. sieht bei unberechtigter GoA dagegen die GoA-Regeln als vorrangige Sonderregelungen an, da sie eine umfassende schuldrechtliche Sonderbeziehung begründen; hinsichtlich 687 II wird dagegen wohl herrschend ein Nebeneinander der Regelungsregime angenommen. 7

8 Sperrwirkung des EBV (3) Konkurrenz zum Bereicherungsrecht Konkurrenzen zur Leistungskondiktion kommen in Betracht, wenn Nutzungen nach 812 ff. herauszugeben werden, z.b. bei Unwirksamkeit nicht nur des Verpflichtungs-, sondern auch des Verfügungsgeschäfts. Dann finden die 812 ff. nach h.m. neben 987 ff. Anwendung. [Begründung: Es ist nicht einzusehen, warum der Besitzer besser stehen sollte, nur weil auch das Verfügungsgeschäft unwirksam ist.] Keine Nutzungsherausgabeansprüche aus Eingriffskondiktion. [Begründung: 987 stellen im Hinblick auf die Nutzungsherausgabe eine Art speziell geregelter Eingriffskondiktion dar.] Aber Eingriffskondiktion nach 812 I S. 1, 2. Alternative, 816, 951 neben 989, 990, wenn im Wege der Eingriffskondiktion nur Wert der Sache geltend gemacht wird. [Begründung: Wert der Sache soll dem Eigentümer auf jeden Fall erhalten bleiben. Wenn schon Übermaßfrüchte nach 993 I nach Bereicherungsrecht herauszugeben sind, muss das erst recht gelten, wenn sich Besitzer gesamten Sachwert zueignet.] Ebenso bei Ver- statt nur Gebrauch der Sache. 8

9 Konkurrenzen des EBV zu vertraglichen Regelungen und zur vertraglichen Rückabwicklung im Bereich des Verwendungsersatzes: Grundsatz: Anwendung von 994 ff. nur, wenn sich nicht schon aus einem Vertragsverhältnis (oder vertraglicher Rückabwicklungsregeln) eine einschlägige Regelung ergibt. Bei Regelungslücken ausnahmsweise Anwendung von 994 ff. auch im Rahmen der Rückabwicklung von Verträgen Verwendungsersatzansprüche aus EBV sind nach h.m. auch möglich, wenn das Vertragsverhältnis nicht mit dem Eigentümer besteht, sondern mit einem Dritten. 9

10 Beispielsfall (nach BGHZ 34, 122) B kauft ein Auto, zu dessen Finanzierung er bei der S-Bank einen Kredit aufnimmt. Das Auto wird der S sicherungsübereignet. Nach dem Sicherungsvertrag soll B Reparaturen selbständig und auf eigene Rechnung durchführen lassen. Im Fall des Zahlungsverzugs soll B sein Recht zum Besitz verlieren und verpflichtet sein, den Wagen an S herauszugeben. Einige Monate später hat B einen Unfall mit dem Wagen. Er lässt daher in der Werkstatt des W erforderliche Reparaturen für EUR vornehmen. In der Folge ist er allerdings nicht in der Lage, die Reparatur zu bezahlen, weshalb er den Wagen nicht abholt. Auch seine Zahlungen an S stellt er ein. S verlangt daher von W Herausgabe des Wagens. W will den Wagen nicht vor Begleichung seiner Reparaturrechnung herausgeben. 10

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