Haftungsfragen in der OGS
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- Walter Heintze
- vor 5 Jahren
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1 //Netzwerk e.v. Köln Soziale Dienste und Ökologische Bildung, // Haftungsfragen in der OGS Eltern haften für ihre Kinder?!? // Betriebsversammlung Netzwerke e.v. Köln// Joyce Abebrese, GEW NRW 1
2 Haftungsfragen in der OGS: Wer haftet wann? Gliederung: 1) Aufsichtspflicht 2) Pflichten des Trägers und der Leitung 3) Aufsichtspflichtverletzung 4) Aufsicht in der OGS 5) Überlastungsanzeige 6) Versicherungsschutz durch die GEW 7) Möglichkeiten für den Betriebsrat 2
3 Aufsichtspflicht - Pflicht zur Beaufsichtigung von Kindern: Schutz vor Selbstschädigung oder Schädigung durch Dritte - verhindern, dass Dritten Schaden zugefügt wird Personensorgeberechtigte: 1631 BGB 3
4 Aufsichtspflicht 828 BGB: Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind für Schäden, die sie anderen zufügen, nicht verantwortlich. Wer das siebente, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für Schäden, die er anderen zufügt nur in dem Maße verantwortlich, wie er beim Begehen des schädigenden Handlung die zur Erkenntnis seiner Tatverantwortlichkeit notwendige Einsicht hatte. 4
5 Aufsichtspflicht 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt. 5
6 Schulträger Vereinbarung OGS-Träger Schule/Schulleitung 6
7 Aufsichtspflicht: Faktoren Faktoren zur Einschätzung von geeigneten Aufsichtsmaßnahmen: Konkrete örtliche Begebenheit Räumliche/ Örtliche Situation Die Fähigkeiten/ Fertigkeiten des Aufsichtspflichtigen Gruppengröße Zumutbarkeit 7
8 Wann beginnt die Aufsichtspflicht? In der Regel mit Eintreffen am Ort und endet mit Abholung der aufsichtsbedürftigen Person durch die Obhut anderer Träger: Abläufe sind so zu gestalten, dass Schäden für Dritte ausgeschlossen sind ( 823, 831, 31 BGB) (Organisationspflicht) 8
9 Wann beginnt die Aufsichtspflicht? Pflichten des Trägers und der Leitung Gewerkschaft Träger muss den Schutz seiner MitarbeiterInnen sicherstellen, sie vor Schäden und vor möglichen Konsequenzen bewahren Träger und Leitung sind per Vertrag zur Aufsichtsführung verpflichtet Gesamtverantwortung Personal fachliche und persönliche Eignung Bei Übertragung der Aufsichtspflicht auf unzureichend qualifizierte MitarbeiterInnen Organisationsverschulden! Leitung muss Träger auf Probleme hinweisen 9
10 Zivilrechtliche Haftung bei Aufsichtspflichtverletzung Anspruchsgrundlage: Arbeitsvertrag und 823, Abs. 1 BGB Pflicht, die aufsichtsbedürftige Person so zu betreuen und ggf. zu erziehen, dass sie möglichst vor Schäden bewahrt wird Die/Der Aufsichtspflichtige hat für fahrlässige oder vorsätzlich herbeigeführte Verletzung dieser Pflicht einzustehen und ggf. den entstandenen Schaden zu ersetzen 10
11 Zivilrechtliche Haftung bei Aufsichtspflichtverletzung MitarbeiterInnen handeln als Erfüllungsgehilfen des Trägers Träger muss deren Aufsichtspflichtverletzung gem. 278 BGB in gleichem Umfang vertreten, wie eigene Aufsichtspflichtverletzungen Träger haftet, wenn er MitarbeiterInnen nicht über ihre Aufsichtspflicht informiert 11
12 Zivilrechtliche Haftung bei Aufsichtspflichtverletzung Fügt die aufsichtsbedürftige Person Dritten widerrechtlich Schaden zu, kann die/der Geschädigte für den Fall, dass die Aufsicht per Vertrag durch einen Träger übernommen wurde, ggü. dem Träger oder der/dem Mitarbeiter/in Ersatzansprüche stellen Ist der Aufsichtsbedürftige selbst geschädigt, haftet der Träger aus Vertrag (unabhängig davon, ob er selbst oder der Aufsichtspflichtige (Gehilfe) die Aufsichtspflicht verletzt hat) 12
13 Bestimmungen zur Aufsicht in der OGS Verwaltungsvorschrift zu 57, Abs. 1 SchulG: Aufsichtspflicht der Lehrkräfte und der pädagogischen Fachkräfte bzw. des dort tätigen weiteren Betreuungspersonals Aufsichtsbereich beginnt am Schulgrundstück Aufsichtspflicht der Schule endet mit Unterrichtsende bzw. Schulveranstaltung, OGS: +/- 15 Min. Auch bei Ausfall von Unterricht bzw. OGS dürfen Kinder nicht vor der vereinbarten Zeit nach Hause gelassen werden 13
14 Bestimmungen zur Aufsicht in der OGS Die Aufsicht ist Kontinuierlich zu führen Aktiv zu führen Präventiv zu gestalten Bewegung, Spiel und Sport Erhöhte Unfallgefahr Besondere Qualifizierung notwendig (z.b. über Sportverbände) Nachweis der Rettungsfähigkeit 14
15 Bestimmungen zur Aufsicht in der OGS Unterrichtsgänge/ Schulfahrten/ Schulwanderungen Verlassen des Schulgeländes Besonders sorgfältige Aufsicht Vereinbarung von Verhaltensregeln mit den Kindern Kenntnis örtlicher Rahmenbedingungen Erste Hilfe Schulleitung Zugang zu erster Hilfe gewährleisten und ggf. Schulungen veranlassen 15
16 Überlastungsanzeige 15 und 16 Arbeitsschutzgesetz: Verpflichtung Überlastungsanzeige Besonders u.a. in Branchen mit schutzbedürftigen, pflegebedürftigen Personen Überlastungsanzeige, um haftungsrechtliche Entlastung zu erfahren Beweissicherung 16
17 Versicherungsschutz für Aufsichtspflichtige Träger: Betriebshaftpflichtversicherung, deckt grobe Fahrlässigkeit nicht ab Empfehlung: Abschluss einer privaten Berufshaftpflichtversicherung Juristisch schwierige Bewertung der Ursache des Schadens Beratung durch eine Rechtsstelle Für GEW-Mitglieder im Mitgliedsbeitrag enthalten! (inkl. Rechtsschutz) 17
18 Versicherungsschutz für Aufsichtspflichtige Welche Tätigkeiten fallen unter den GEW- Versicherungsschutz? Die gesamte dienstliche / berufliche Tätigkeit im pädagogischen / sozialpädagogischem Bereich. Eingeschlossen sind Sport- und Experimentalunterricht. die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Kindern, SchülerInnen und Jugendlichen auf Reisen oder Ausflügen mit damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen oder Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt 18
19 Versicherungsschutz für Aufsichtspflichtige die Vorbereitung, Leitung und Durchführung auch solcher Veranstaltungen (z.b. Sport, Arbeitsgemeinschaften, Wanderungen, Reisen), die nicht von der Dienststelle/Einrichtung angeordnet sind, aber mittelbar mit der dienstlichen / beruflichen Tätigkeit zusammenhängen und für die das Mitglied außerdienstlich bzw. freiwillig tätig wird Tätigkeiten auf Basis eines Honorarvertrages 19
20 Möglichkeiten für den Betriebsrat Betriebsvereinbarung: Arbeits- und Gesundheitsschutz Technologie- und Beratungsstelle NRW (TBS) 20
21 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Joyce Abebrese Referentin für Tarifpolitik, Kinder- und Jugendhilfe, Sozialarbeit und Erwachsenenbildung GEW NRW
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