Hinweise zur Aufsichtspflicht an der Waldhofschule. Übersicht: 1. Allgemeine rechtliche Bestimmungen. 2. Aufsichtspflichtige Personen

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1 Hinweise zur Aufsichtspflicht an der Waldhofschule Übersicht: 1. Allgemeine rechtliche Bestimmungen 2. Aufsichtspflichtige Personen 3. Grundsätzliches zur Aufsichtspflicht 4. Aufsichtspflicht 5. Eine Aufsichtspflicht besteht nicht, 6. Folgen bei Aufsichtspflichtverletzung 1. Allgemeine rechtliche Bestimmungen In der Schule können die sorgeberechtigten Eltern ihren Nachwuchs nicht im Auge behalten. Pädagogen und sonstige Mitarbeiter im schulischen Alltag haben eine Dienstpflicht zur Beaufsichtigung der Schüler. Diese leitet sich ab aus der schulrechtlichen Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht auch für volljährige Schüler und bietet Ersatz für die elterliche Aufsichtspflicht bei den minderjährigen Schülern Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und körperlichen Reife der Schüler, dem Erziehungsstand und den räumlichen Verhältnissen. Ziel der Aufsicht ist die Gefahrenabwehr, um zu verhindern, dass Schüler während der Schulzeit Körper- oder Sachschäden erleiden oder Dritte schädigen. 2. Aufsichtspflichtige Personen Als aufsichtspflichtige Personen kommen zunächst alle Pädagogen der Schule in Betracht. Des Weiteren können alle Mitarbeiter der Schule (Integrationshelfer, Betreuungspersonal sowie sonstige Mitarbeiter), die in einem Dienstverhältnis mit der Stephanus ggmbh stehen, aufsichtspflichtig sein, wenn sie diesbezüglich eingewiesen bzw. belehrt worden sind. Aufsichtspläne sind der Schulleitung vorzulegen und gleichzeitig für andere Kollegen sichtbar zu machen. WHS Hinweise zur Aufsichtspflicht 03/2018 Seite 1

2 3. Grundsätzliches zur Aufsichtspflicht Das Maß der Aufsichtspflicht ergibt sich im Einzelfall aus vernünftiger Abwägung zwischen der Verpflichtung zur Vermeidung von Schaden, dem Erfordernis der Praktikabilität und dem Verlangen der Schüler nach Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit, die zu fördern ein Ziel der Erziehung ist. Bei der Aufsichtspflicht ist entscheidend, dass die Maßnahme in der jeweiligen Situation sowie bei dem vorhandenen Schülerkreis angemessen und effektiv ist. Dabei wird von dem Aufsichtspflichtigen lediglich verlangt, dass er die Maßnahmen ergreift, die jeder verantwortungsvolle Mensch, dem Kinder anvertraut sind, vernünftigerweise vornehmen würde. 4. Aufsichtspflicht Schüler dürfen niemals das Gefühl haben, völlig unbeaufsichtigt zu sein. Einsichtsfähigkeit der Schüler und unmissverständliche Anweisungen der Aufsicht sind Grundsätze. vor Unterrichtsbeginn - Die Schüler sind ab 7:45 Uhr in der Klasse zu beaufsichtigen. - Der Frühdienst beaufsichtigt die Schüler ab 7:00 Uhr (ggf. kann es Ausnahmen bei zeitigerem Beginn des Frühdienstes geben) bis 7:45 Uhr. Die Schüler gehen dann in ihre Klassenräume. Hier kann es nötige individuelle Absprachen geben (in Abhängigkeit von individuellen Bedürfnissen einzelner Schüler). während des Unterrichts - Der Pädagoge muss pünktlich zum Stundenbeginn in der Klasse sein. - Pädagogen dürfen das Klassenzimmer mit den Schülern nur kurzeitig aus dringenden Gründen verlassen, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefährdung für die Schüler besteht. WHS Hinweise zur Aufsichtspflicht 03/2018 Seite 2

3 - Haben Sie schulfremde Personen eingeladen, so müssen Sie als aufsichtführender Pädagoge mit anwesend sein. - Wenn ein Schüler, der trotz mehrmaliger Ermahnungen den Unterricht nachhaltig stört, im Ausnahmefall des Klassenzimmers verwiesen wird, sollte diese Entscheidung gründlich geprüft sein. Neigt der Schüler zu unvorhersehbaren Reaktionen, so sollten Sie diese Maßnahme unterlassen. Eine pädagogische Sinnhaftigkeit dieser Entscheidung sollte in jedem Fall hinterfragt sein. Der Schüler muss jederzeit damit rechnen, dass seine Anwesenheit vor der Tür stichprobenartig kontrolliert wird, so ist i. d. R. der Aufsichtspflicht Genüge getan. - Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes können die Schüler auch zu anderen Orten bestellt oder von dort nach Hause entlassen werden, wenn dieses den Sorgeberechtigten in angemessener Frist vorher schriftlich zur Kenntnis gegeben wurden und eine schriftliche Bestätigung der Sorgeberechtigten erfolgt ist. - Bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind die individuellen Möglichkeiten der Orientierung und Mobilität zu prüfen, bevor von einer in den vorhergehenden Sätzen getroffenen Festlegung Gebrauch gemacht wird. während der Pause - Während der Pause halten sich die Schüler auf dem Schulgelände oder im Schulgebäude auf. - Wie viele Aufsichtspersonen durch die Teams zur Pausenaufsicht eingeteilt werden müssen, ist von der Größe der Schülergruppen, der Übersichtlichkeit und der Voraussetzungen der Schüler abhängig. Die Aufsichtsperson muss sich so positionieren, dass sie möglichst alle Schüler im Blick hat und auch von den Schülern gesehen werden kann. - Die Schüler müssen halbjährig belehrt werden, wie sie sich in den Pausenzeiten zu verhalten haben, was sie zu beachten haben und wie weit das Schulgelände geht. - Die Sorgeberechtigten sind in den Versammlungen der Klassen regelmäßig darüber zu informieren, dass unsere Schüler nicht jederzeit auf unserem Pausengelände bzw. im Wald gesehen werden können (Formularblatt- von den Sorgeberechtigten unterzeichnet - liegt den Einschulungsunterlagen bei). WHS Hinweise zur Aufsichtspflicht 03/2018 Seite 3

4 während der Mittagspause - Die Aufsichtsperson ist mit dem Eintreten der Schüler in den Essenraum anwesend. - Die Einnahme des Mittagsessens ist gleichzeitig auch ein wichtiger sozialer Aspekt an unserer Schule. Während des Essens ist darauf zu achten, dass Tischsitten eingehalten werden und die Schüler entspannt und in einer angemessenen Lautstärke das Essen einnehmen können. - Bei der Beaufsichtigung von mehr als einer Klasse kann die Aufsichtsperson nicht am Essen teilnehmen, sondern muss alle zu beaufsichtigen Schüler im Blick haben. - Auf die Einhaltung der Regeln der Sauberkeit (Abräumen, Tischabwischen ) ist zu achten und ggf. müssen die Schüler erneut darauf hingewiesen werden. nach dem Unterricht/ Busaufsicht - Die Schule ist aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, einschließlich der dazugehörigen Bushaltestellen, sicher zu stellen, dass Schüler vor Gefahren bewahrt werden. - Die Busaufsichtspflicht ist im Regelfall von 15:00-15:15 durchzuführen. - Bei deutlicher Verspätung der Abfahrt der Busse erfolgt eine Information im Sekretariat. Die Busaufsicht ist bis zum Abfahren der Busse zu gewährleisten. 5. Eine Aufsichtspflicht besteht nicht, für den Weg zwischen Wohnung und Schule wenn sich ein Schüler unerlaubt von der Gruppe entfernt oder die Schule verlässt. Hier wird im Einzelfall und nach Absprache mit der Schulleitung entschieden, welche weiteren Schritte zu erfolgen haben. Mit dem schriftlichen Einverständnis der Sorgeberechtigten kann Ihre Aufsichtspflicht für genau festgelegte Zeiträume und Situationen ausgesetzt werden (Klassenfahrten, Ausflüge,.). WHS Hinweise zur Aufsichtspflicht 03/2018 Seite 4

5 6. Folgen bei Aufsichtspflichtverletzung Die Verletzung der Aufsichtspflicht ist weitgehend in 832 des Bundesgesetzbuchs (BGB) geregelt und kann je nach Fall unterschiedliche rechtliche Folgen nach sich ziehen. Die Verletzung der Aufsichtspflicht ist der Schulleitung anzuzeigen Folgende dienstrechtliche Konsequenzen kann die Verletzung der Aufsichtspflicht nach sich ziehen: Die Ermahnung, die Abmahnung sowie die Kündigung des Dienstverhältnisses. Diese Hinweise sind nur als Leitlinien gedacht und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Verbindlich sind die gesetzlich vorgeschriebenen Grundlagen zur Fürsorge- und Aufsichtspflicht an Schulen. Gesetzliche Vorgaben: Verwaltungsvorschriften über die Wahrnehmung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht im schulischen Bereich (VV-Aufsicht - VVAUFs), Änderung durch Verwaltungsvorschrift vom 13. April 2004 Verwaltungsvorschriften zu 57 Abs. 1 SchulG : Aufsicht RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung; v WHS Hinweise zur Aufsichtspflicht 03/2018 Seite 5

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