Fall 5. Anspruch des G gegen S aus 823 Abs. 1 BGB, gerichtet auf Schadensersatz ( 249 Abs. 1 BGB) und Schmerzensgeld ( 253 Abs. 2 BGB).

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1 (BGHZ 67, 189): S soll einen Jugendarrest absitzen und wird polizeilich gesucht. Als Polizist G den S in seiner Wohnung überrascht, stürzt S aus dem Fenster, kleaert über die Feuerleiter nach unten und springt auf das Dach der Nachbargarage. G verfolgt ihn, schafft aber den Sprung auf die Nachbargarage nicht und bricht sich ein Bein. Wegen der Heilbehandlungskosten und einem Schmerzensgeld ( 253 Abs. 2 BGB) fordert er von S Schadensersatz.

2 Anspruch des G gegen S aus 823 Abs. 1 BGB, gerichtet auf Schadensersatz ( 249 Abs. 1 BGB) und Schmerzensgeld ( 253 Abs. 2 BGB).

3 Anspruch des G gegen S aus 823 I BGB 1. Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts -> Körperverletzung des G

4 Anspruch des G gegen S aus 823 I BGB 1. Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts (+) 2. Kausalität und Zurechenbarkeit gegenüber S? a) Das Handeln des S wurde für die Verletzung des G kausal isd. der Äquivalenztheorie b) War die Verletzung des G dem S auch objek4v zurechenbar?

5 b) War die Verletzung des G dem S auch objek4v zurechenbar? aa) A d ä q u a n z t h e o r i e : Wahrscheinlichkeit der Verletzung des G durch Flucht erhöht. bb) Herausforderung wegen rechtswidriger Provoka`on

6 Sonderfall: Die Herausforderungsfälle = Sonderfälle der L. v. Schutzzweck der Norm Problem: Das Opfer verletzt sich selbst, weil der Täter es dazu provoziert hat. Zurechnung setzt voraus: 1. Rechtswidrigkeit der Provoka4on durch den Täter (Beachte: Die Rechtswidrigkeit weist auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht hin = Lehre vom Schutzzweck der Norm). 2. Opfer darf sich aus billigenswerten Gründen herausgefordert fühlen. Hier greif eine Verhältnismäßigkeitsprüfung: Opfer darf keine im Verhältnis zur Provoka`on übertriebenen Risiken eingehen. 3. In der Verletzung des Opfers muss sich gerade die Risikoerhöhung auswirken, die durch die rechtswidrige Provoka`on des Täters (oben 1) geschaffen wurde (Sorgfaltswidrigkeitszusammenhang). 6

7 Problem: S könnte die KV des K herausgefordert haben. (a) Rechtswidrige Provoka`on des Täters?

8 Problem: S könnte die KV des K herausgefordert haben. (a) Rechtswidrige Provoka`on des Täters -> Provoka`on durch Flucht ->Problem: Rechtswidrigkeit Kann sich aus der Verletzung einer VSP ergeben (Lehre vom Schutzzweck der Norm)?

9 Problem: Verletzung einer VSP durch S? S muss an seiner eigenen Verhafung nicht mitwirken; aber: (1) Er hat das Risiko einer schweren Körperverletzung des G durch die waghalsige Flucht gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko erhöht. (2) Entstehung einer VSP, die S zugleich verletzt hat.

10 Problem: S könnte die KV des G herausgefordert haben. (a) Rechtswidrige Provoka`on des Täters (+) (b) Billigenswerter Entschluss des G?

11 Problem: Billigenswerter Entschluss des G? (1) Grundsätzlich: Rechtmäßigkeit des Handelns von G(+) (2)Verhältnismäßigkeit?

12 Problem: Billigenswerter Entschluss - Verhältnismäßigkeit? ->Vollstreckung einer bloßen Maßregel und keiner echten Strafe -> Eingehen eines großen persönlichen Risikos

13 Problem: Billigenswerter Entschluss - Verhältnismäßigkeit? Aber: Bewährung des Rechts; G muss rasch handeln; weiß mglw. nicht um Stralöhe => Billigenswerte Mo`ve (+)

14 Problem: S könnte die KV des G herausgefordert haben. (a) Rechtswidrige Provoka`on des Täters (+) (b) Billigenswerter Entschluss des G (+) (c) Verwirklichung eines erhöhten Risikos?

15 Verwirklichung eines erhöhten Risikos? (1) Steigerung des Risikos einer Verletzung für G gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko? -> Ja, wegen des gefährlichen Sprungs. (2) Hat sich in der Verletzung des G gerade dieses erhöhte Risiko verwirklicht? -> Ja. => Verwirklichung des erhöhten Risikos

16 Problem: S könnte die KV des K herausgefordert haben. (a) Rechtswidrige Provoka`on des Täters (+) (b) Billigenswerter Entschluss des G (+) (c) Verwirklichung eines erhöhten Risikos (+) => Herausforderung liegt vor.

17 G gegen S aus 823 I BGB, 1. Absolut geschütztes Rechtsgut (+) 2. Zurechenbarkeit gegenüber S (+) 3. Rechtswidrigkeit: Ja wegen Verletzung einer VSP. 4. Schuld nach 276 II BGB: S blieb hinter Verkehrsmaßstäben (= VSP) zurück. 5. Schaden nach 249 I BGB und 253 Abs. 2 BGB.

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