Übersicht über das Schadensrecht, 249 ff. BGB

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1 Zivilrecht SchuldR-AT Übersicht Nr. 7 Seite 1 von 5 Übersicht über das Schadensrecht, 249 ff. BGB Die 249 ff. BGB regeln Art und Umfang der Ersatzleistung und somit die Rechtsfolge (Haftungsausfüllung) eines bestehenden Schadensersatzanspruchs (Haftungsbegründung). I. Voraussetzungen: 1. Schaden = jede unfreiwillige Vermögenseinbuße Feststellung: Differenzhypothese: Vergleich des tatsächtlichen Vermögens des Geschädigten zum jetzigen Zeitpunkt mit der Vermögenshöhe, die zum jetzigen Zeitpunkt ohne das schädigende Ereignis bestünde. Ist Letztere höher, liegt eine negative Differenz und somit ein Schaden vor. Normativer Schadensbegriff: Schaden kann sich auch aus Wertungsgesichtspunkten ergeben, selbst wenn rechnerisch (nach der Differenzhypothese) gar kein Schaden vorliegt. Bsp.:Minderjähriger M wird von dem Hund des H gebissen und muss ärztlich behandelt werden. Die Arztkosten übernehmen seine Eltern. Rein rechnerisch ist M zwar kein Schaden entstanden, da er persönlich keine Vermögenseinbuße erlitten hat. Gem. 843 IV BGB muss sich der M die Unterhaltsleistungen seiner Eltern jedoch nicht anrechnen lassen. Aufgrund dieser Wertung ist ein Schaden des M zu bejahen. Weiteres Beispiel: 3, 6 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) Lehre vom Kommerzialisierungsgedanken: Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung (KfZ und Haus/Wohnung) Nutzungsmöglichkeit Fühlbare Beeinträchtigung (fehlt beispielsweise, wenn Geschädigtem ein (eigener) Zweitwagen zur Verfügung stand.)

2 Zivilrecht SchuldR-AT Übersicht Nr. 7 Seite 2 von 5 2. Haftungsausfüllende Kausalität Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Schaden a) Äquivalenztheorie Verletzungshandlung (z.b. Pflichtverletzung oder Rechtsgutverletzung) kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass konkreter Schaden entfiele (P) Sog. Vorhaltekosten bspw. Kosten einer Spedition für die Bereithaltung eines Ersatzfarhzeugs wären eigentlich sowieso angefallen, sind aber grds. dennoch ersetzbar, da dem Geschädigten ohne die Vorsorgemaßnahmen u.u. ein noch größerer Schaden entstanden wäre. Außerdem ist Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten gem. 254 II zu beachten. (P) alternative oder Doppelkausalität Schaden beruht auf zwei Ereignissen, von denen jede für sich genommen den kompletten Schaden verursacht hätte Beide Ereignisse sind ursächlich (Korrektur der Äquivalenztheorie) b) Adäquanztheorie Eintritt des Schadens aufgrund des schädigenden Ereignisses liegt nicht vollkommen außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung (A) Vorsätzliche Schädigung Soweit der Vorsatz reicht, haftet der Schädiger für gewollte Folgen auch dann, wenn ihr Eintritt eigentlich unwahrscheinlich ist (A) Gefährdungshaftung Bsp.: Haftung des Fahrzeughalters gem. 7 StVG Auf Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts kommt es nicht an, solange sich gerade die geschaffene Gefahr verwirklicht

3 Zivilrecht SchuldR-AT Übersicht Nr. 7 Seite 3 von 5 (A) Schadensanlagen Bsp. : Der S gibt dem G eine Ohrfeige. Daraufhin regt sich der G, welcher an überhöhtem Blutdruck leidet, derart auf, dass er einen Herzinfarkt erleidet. Bei normalem Blutdruck hätte G den Herzinfarkt nicht erlitten. Schadensanlagen lassen die haftungsbegründende Kausalität nicht entfallen, es sei denn, sie liegen außerhalb aller Wahrscheinlichkeit. Aus diesem Grund würde S dem G hier auf Schadensersatz haften. c) GGf. Schutzzweck der Norm (wird in der Klausur nur angesprochen, wenn seine Verwirklichung im konkreten Fall fraglich erscheint) (P) Herausforderungsfälle Schaden beruht auf Willensentschluss, den der Geschädigte selbst gefasst hat Schaden fällt nur unter drei Voraussetzungen unter den Schutzzweck der Norm (P) Schockschäden Objektive Herausforderungslage Subjektive Herausforderungslage (Reaktion des Geschädigten nachvollziehbar) Keine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos Bsp.: Vater erleidet einen Schock als er mit ansehen muss, wie sein Sohn von einem Auto erfasst und schwer verletzt wird. Schock ist grundsätzlich dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, es sei denn Schockzustand ist pathologisch (ärztliche Behandlung erforderlich); dies ist i.r.v. 823 I bereits unter dem Prüfungspunkt Rechtsgutsverletztung anzuprüfen bei Verletztem oder Getöteten handelt es sich um einen nahen Angehörigen Schock muss verständlich sein Wichtig: Es ist nicht erforderlich, dass der Geschockte den Unfall des Angehörigen mit eigenen Augen gesehen hat!

4 Zivilrecht SchuldR-AT Übersicht Nr. 7 Seite 4 von 5 (P) Dazwischentreten eines Dritten Unterbricht den Kausalzusammenhang grds. nicht Bsp.: Kunstfehler des Arztes bei der Behandlung des Verletzten II. Rechtsfolge (A) Der Dritte handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig Gegenausnahme: Der Dritte handelte zwar vorsätzlich, wurde aber gerade durch die Handlung des Erstschädigers herausgefordert ( Geldtransporter- Fall ) 1. Grundsatz: Naturalrestitution, 249 Grds. ist gem. 249 I der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde Bsp.: - Aufhebung des durch Täuschung erschlichenen Vertrags - Widerruf des Schädigers bei ehrverletzender Äußerung - Schädiger repariert das Fahrzeug des Geschädigten selbst Geldersatz gem. 249 II 1 (nicht verwechseln mit 251! Hier ist die Naturalrestitution gerade nicht möglich, weshalb es dort nur eine Entschädigung in Geld gibt) Bsp.: Geschädigter lässt sich Geldbetrag auszahlen, der zur Reparatur der beschädigten Sache erforderlich ist Gilt jedoch nicht bei der Verletzung einer Person keine Kommerzialisierung der Gesundheit. Wichtig: Der Geschädigte kann den Geldbetrag auch verlangen, wenn er den beschädigten Gegenstand nicht reparieren lässt. Er muss sich dann jedoch die ersparte Umsatzsteuer anrechnen lassen, 249 II Entschädigung in Geld, 251 BGB Bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Naturalrestitution Siehe dazu auch Übersicht Nr. 7a

5 Zivilrecht SchuldR-AT Übersicht Nr. 7 Seite 5 von 5 3. Ersatz des entgangenen Gewinns, 252 BGB 4. Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden, 253 I BGB Wichtig: 253 I bezieht sich lediglich auf die Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden, nicht jedoch auf die Naturalrestitution gem. 249 II BGB! Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden (z.b. Schmerzen) nur in den gesetzlich geregelten Fällen Wichtigste Fälle: II BGB (Schmerzensgeld) f II BGB (vertane Freizeit i.r.d. Reisevertrags) - 15 AGG (P) Analoge Anwendung von 253 II BGB auf Entschädigung bei Verletzung des APR h.m.: (-), da keine Planwidrigkeit Aber: Anspruch auf Entschädigung folgt bei schwerwiegender Verletzung des APR aus 823 I i.v.m. Art. 1 S. 1, 2 S.1 GG

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