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1 78 6 Deliktische Ansprüche 6 Ansprüche aus unerlaubter Handlung Gefährdungshaftung 833 S. 1 BGB 7 StVG Halter A. Gefährdungshaftung Gefährdungshaftung bedeutet eine Verantwortlichkeit ohne Rücksicht auf Verschulden. Der Haftungsgrund besteht darin, dass bestimmte Tätigkeiten zwar erlaubt, aber spezifisch gefährlich sind. Die wichtigsten Vorschriften sind: I. 833 S. 1 BGB Haftung des Tierhalters für die Schädigungen durch Luxustiere. Bei Nutztieren (vgl. Satz 2) besteht lediglich eine Haftung für vermutetes Verschulden. II. Halterhaftung gem. 7 StVG Aus 7 StVG haftet der Halter, wenn beim Betrieb seines Fahrzeugs ein anderer verletzt wird und keine höhere Gewalt i. S. v. 7 II StVG vorliegt. Halter: Derjenige, welcher ein Fahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die für den Gebrauch erforderliche Verfügungsgewalt besitzt (auf gewisse Dauer). Beachte: Der Begriff "beim Betrieb" wird nicht mehr maschinell, sondern verkehrstechnisch verstanden. Es kann auch ein abgestelltes Fahrzeug in Betrieb" sein. Gemeint ist damit, dass sich die typische Betriebsgefahr realisieren muß (entspricht dem Schutzzweck der Norm). Ein vereinbarter Haftungsausschluß ist bei einer geschäftsmäßigen Personenbeförderung unwirksam, 8a StVG StVG III. Fahrzeugführerhaftung Über 18 I StVG haftet auch der Fahrzeugführer wegen vermutetem Verschulden nach 7 StVG. Haften sowohl der Halter als auch der Fahrzeugführer, so bestimmt gem. 18 III StVG der 17 I 1 StVG das Verhältnis der Haftung dieser beiden im Innenverhältnis. 17 I 1 StVG ist Sonderregelung gegenüber 426 BGB I BGB B. Verschuldenshaftung I. 823 I BGB Prüfungsschema: Verletzungshandlung Rechtsgutsverletzung Haftungsbegründende Kausalität 355

2 6 Deliktische Ansprüche 79 Rechtswidrigkeit Verschulden, 276 BGB Vorliegen eines Schadens Haftungsausfüllende Kausalität ggf. Mitverschulden, 254 BGB Verletzungshandlung 1. Verletzungshandlung Eine Handlung kann sowohl in einem positiven Tun als auch in einem Unterlassen bestehen. Abzugrenzen ist nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit. Besteht die Verletzunghandlung in einem Unterlassen, ist eine Pflicht zum Tätigwerden zu prüfen. Diese kann sich z.b. aus einer Verkehrssicherungspflicht oder aus Gesetz ( 1626 BGB) ergeben. 356 Rechtsgut Eigentum Weiterfresserschaden Stoffgleichheit 2. Rechtsgutsbeeinträchtigung a) Eigentum Eine Beeinträchtigung des Eigentums liegt in jedem Eingriff in die Sachsubstanz sowie in jeder sonstigen Funktions- und Zuordnungsverletzung. Ferner stellt die Besitzentziehung bzw. vorenthaltung eine Eigentumsverletzung dar. Bei der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache ist eine sorgfältige Abgrenzung vorzunehmen. Die 434 ff. BGB schützen das Äquivalenzinteresse des Käufers, also das Interesse des Käufers an einer mangelfreien Kaufsache. Die 823 ff. BGB schützen hingegen das Integritätsinteresse, also das Interesse einer jeden Person am unbeeinträchtigten Fortbestand seines Eigentums bzw. seiner sonstigen Rechtsgüter. hemmer-methode: Auch wenn das Problem des Weiterfressermangels durch die verlängerten Gewährleistungsfristen im Kaufrecht entschärft wurde, kann es insbesondere wegen den unterschiedlichen Zeitpunkten des Fristbeginns nicht als erledigt angesehen werden (vgl. 199 I BGB II BGB). Bsp: A kauft ein neues Auto, an dem der Gaszug defekt ist. Infolge dieses Mangels verursacht A einen Unfall, bei dem das Auto einen Totalschaden erleidet. Lösung: Die bloße Verschaffung des mangelhaften Autos kann keine Eigentumsverletzung darstellen, denn im Zeitpunkt der Eigentumserlangung durch A war der Wagen bereits defekt (bloßes Äquivalenzinteresse). Fraglich ist, ob der später aufgrund des Mangels eingetretene Totalschaden eine Eigentumsverletzung darstellt. Ob hierbei das Integritätsinteresse des A betroffen ist, entscheidet die Rspr. anhand des Kriteriums der Stoffgleichheit: Entspricht der geltend gemachte Schaden (hier der kaputte Wagen) dem Mangelun

3 80 6 Deliktische Ansprüche wert des Kaufgegenstandes bei der Auslieferung (hier der Minderwert des Wagens wg. des defekten Gaszuges), liegt Stoffgleichheit vor. In diesem Fall bestünde kein Anspruch des Käufers aus 823 I BGB. Vorliegend ist der Mangelunwert des Wagens des A mit defektem Gaszug mit einigen hundert Euro anzusetzen, da der Mangel wirtschaftlich vertretbar zu beheben ist. Der geltend gemachte Totalschaden geht weit darüber hinaus. Folglich liegt keine Stoffgleichheit vor und ein Anspruch aus 823 I BGB besteht. Sonstige Rechte Besitz b) Sonstige Rechte Unter die sonstigen Rechte" sind, wie sich aus der Anknüpfung an das Eigentum ergibt, grundsätzlich nur absolute Rechte zu subsumieren, also solche, die gegenüber jedermann wirken (bestimmter Zuweisungsgehalt und Ausschlußfunktion: z.b.: beschränkt dingliche Rechte, dingliche Anwartschaftsrechte, etc.). Nicht geschützt ist das Vermögen an sich! Rechtmäßiger unmittelbarer und mittelbarer Besitz werden nach h. M. auch durch 823 I BGB geschützt. Der Schaden kann dabei im Wert der gestörten Nutzungen (Nutzungsschaden) oder in einnem Haftungsschaden (Besitzer wird Drittem gegenüber schadensersatzpflichtig) liegen. 360 Gewerbebetrieb Betriebsbezogenheit APR (P) Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb Auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist als sonstiges Recht i.s.d. 823 I anerkannt. Merke jedoch: Der Schutz als sonstiges Recht ist subsidiär, d.h., wenn bereits ein durch 823 I BGB geschütztes Rechtsgut beeinträchtigt wurde (z.b. Eigentum), kommt kein Anspruch wegen des Rechts am Gewerbebetrieb mehr in Betracht. Eine Rechtsgutsbeeinträchtigung liegt außerdem nur vor, wenn ein unmittelbarer/betriebsbezogener Eingriff gegeben ist. Ein solcher liegt nur vor, wenn in den Bestand des Betriebes eingegriffen wird, (P) Allgemeines Persönlichkeitsrecht Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit (Ehrenschutz, Recht am eigenen Bild, am eigenen Namen, etc. ). Der Schutz aus 823 I BGB ist subsidiär, wenn andere Vorschriften die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts abschließend regeln. Liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor,

4 6 Deliktische Ansprüche 81 ist dem Schutz durch Gewährung eines immateriellen Schadensersatzes genüge zu tragen. Deshalb wird die durch 253 BGB gesetzte Grenze im Wege verfassungskonformer Auslegung (Art. 1 und 2 GG ) bewußt überschritten und eine Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden anerkannt (Caroline v. Monaco). Voraussetzung ist jedoch: ein schwerwiegender Eingriff der auf andere Weise nicht befriedigend auszugleichen ist. Haftungsbegr. Kausalität Schockschäden Herausforderungsfälle Rechtswidrigkeit 3. Haftungsbegründende Kausalität Die Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität erfolgt in drei Stufen ( drei Filter ): - Äquivalenztheorie - Adäquanztheorie - Schutzzweck der Norm (P) Schockschäden Zurechnung bei einer Gesundheitsverletzung nur bei der Verletzung naher Angehöriger und Vernünftigkeitskontrolle (Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko). (P) Herausforderungsfälle Bsp: Bei der Verfolgung eines Diebes stürzt der Eigentümer der gestohlenen Sache und bricht sich ein Bein. Zurechnung unter drei Voraussetzungen: der Geschädigte wurde herausgefordert der Geschädigte durfte sich herausgefordert fühlen (angemessenes Verhältnis zwischen Zweck der Herausforderung und den damit verbundenen Risiken) keine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos (Rechtsgutsverletzung muß auf den gesteigerten Risiken der Herausforderung beruhen). 4. Rechtswidrigkeit Nach der herrschenden Meinung wird nur bei unmittelbaren Verletzungshandlungen die Rechtswidrigkeit indiziert, d.h. sie entfällt nur bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes. Wichtige Rechtfertigungsgründe: Notwehr ( 227 BGB), Angriffsnotstand ( 904 BGB), Verteidigungsnotstand ( 228 BGB), Selbsthilferecht ( 229 BGB), berechtigte GoA ( 677 ff) und die Einwilligung des Verletzten in den Eingriff, wenn das betroffene Rechtsgut zu seiner Disposition steht

5 82 6 Deliktische Ansprüche Bei mittelbaren Verletzungshandlungen ist die Rechtswidrigkeit positiv anhand von Verstößen gegen die Rechtsordnung oder allg. Verkehrssicherungspflichten zu bestimmen. Verschulden Haftungsbeschränkungen Schaden 5. Verschulden Es gilt der Maßstab des 276 BGB: Vorsatz und Fahrlässigkeit. Beachte: Eine vertragliche Haftungsbeschränkung kann sich auch auf 823 ff. BGB erstrecken, so insbesondere die 521, 599, 680, 690, 708 BGB. Weiterhin ist insbesondere an die Haftungsprivilegien der 1359, 1664 BGB zu denken (nach BGH allerdings nicht im Straßenverkehr!) 6. Vorliegen eines Schadens Ein Schaden ist bei jeder unfreiwilligen Einbuße an rechtlich geschützten Interessen anzunehmen und umfasst damit auch generell immatierelle Schäden Haftungsausfüllende Kausalität Zweitschädiger 7. Haftungsausfüllende Kausalität Auch die haftungsausfüllende Kausalität (Zurechnung des Schadens zur RG-Verletzung) wird wie die haftungsbegründende Kausalität in drei Stufen geprüft. I. R. d. Zurechenbarkeit sind wiederum die Fälle mittelbarer Verursachung zu beachten: (P) Verhalten eines Zweitschädigers In der Regel unterbricht das Fehlverhalten Dritter den Zurechnungszusammenhang nicht, d.h. Zweitschädiger werden zugerechnet. Ausnahme: vorsätzliches Handeln des Dritten besonders ungewöhnliches grobes Fehlverhalten des Dritten, mit dem nicht gerechnet zu werden braucht (innerer Zusammenhang fehlt). Merke: Auch Zurechnung von vorsätzlichem Verhalten Dritter ist möglich, wenn das Verhalten des Dritten gerade an die Schädigungshandlung des Erstschädigers anknüpft (spezifische Gefahr realisiert sich, z.b. Diebstahl aus einem Geldtransporter, der in einen Unfall verwickelt wurde). 8. Rechtsfolge: a) Art, Inhalt und Umfang des Schadensersatzes, BGB

6 6 Deliktische Ansprüche 83 Naturalrestitution Schadenskompensation Vermögensschaden Differenzhypothese aa) Grundsatz: Naturalrestitution, 249 BGB Grundsätzliche Art der Schadensbehebung ist die Naturalrestitution gem. 249 BGB. Der Schädiger hat den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Im Rahmen der Naturalrestitution bedarf es nicht der Unterscheidung zwischen materieller und immaterieller Schäden. Statt der Wiederherstellung kann der Geschädigte gem. 249 II BGB bei Personen- und Sachschäden die Kosten für die Wiederherstellung verlangen. bb) Ausnahme: Schadenskompensation, BGB Ausnahmsweise erhält der Geschädigte anstelle der Wiederherstellung oder der Kosten der Wiederherstellung ( 249 I und II BGB) lediglich Wertersatz (Entschädigung in Geld). Gem. 251 I BGB erhält der Geschädigte Wertersatz, wenn die Wiederherstellung unmöglich ist (z. B.: technischer Totalschaden) oder wenn die Herstellung nicht genügend ist. Gem. 251 II BGB besteht lediglich ein Anspruch auf Wertersatz, wenn die Wiederherstellung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre (sog. wirtschaftlicher Totalschaden). Bei der Schadenskompensation ist zwischen materiellen und immateriellen Schäden zu differenzieren: aa) Ermittlung von Vermögensschäden Problematisch ist, wie der Vermögensschaden ermittelt wird. (1) Grundsatz: Differenzhypothese Der Vermögensschaden wird grundsätzlich mit der Differenzhypothese ermittelt. Dazu ist der tatsächliche Bestand des Vermögens mit der Höhe zu vergleichen, die das Vermögen hätte, wäre das schädigende Ereignis (hypothetisch) nicht eingetreten Normativer Schaden Kommerzialisierung (2) Ausnahme: Normativer Schadensbegriff Ausnahmsweise wird unter Zugrundelegung des normativen Schadensbegriffs ein Vermögensschaden aufgrund wertender Betrachtung angenommen. Wichtig ist der Kommerzialisierungsgedanke: Hiernach werden auch Nichtvermögensschäden als Vermögensschaden angesehen, wenn ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung betroffen ist und 378

7 84 6 Deliktische Ansprüche eine fühlbare Beeinträchtigung vorliegt, demzufolge durch Einwirkung auf die Sache keine Nutzungsmöglichkeit vorliegt. Beispiele: Entgangene Nutzungsmöglichkeiten hinsichtlich des Fahrzeugs oder der Wohnung stellen einen Vermögensschaden dar, ohne dass es zu weiteren Kosten gekommen sein muss (z.b. Mietkosten). Immaterieller Schaden Schmerzensgeld / 651 f II bb) Immaterielle Schäden Immaterielle Schäden werden nur ersetzt, wenn es das Gesetz ausdrücklich anordnet ( 253 I). Ausnahmen im BGB finden sich in 253 II BGB (Schmerzensgeld in allen Fällen, in denen Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung verletzt sind) und in 651 f II BGB im Reisevertragsrecht. Eine weitere anerkannte Ausnahme (richterl. Rechtsfortbildung) ist die oben erwähnte Rechtsprechung zum APR. 379 Reserveursache Objektschaden Vermögensfolgeschaden Vorteilausgleichung b) Schadensmindernde Faktoren aa) Reserveursachen Bei der Beachtlichkeit von Reserveursachen geht es darum, ob ein zeitlich späteres Ereignis, das den gleichen Schaden herbeigeführt hätte, schadensmindernd zu berücksichtigen ist. Der BGH differenziert zwischen Objektsschäden und Vermögensfolgeschäden. Objektsschäden sind unmittelbare Schäden am verletzten Rechtsgut. Hier soll die Reserveursache nicht berücksichtigt werden, weil ein einmal entstandender Schadensersatzanspruch nicht nachträglich untergehen kann. Vermögensfolgeschäden sind mittelbare Schäden, die sich an den Objektschaden anschließen. Hier soll die Reserveursache Berücksichtigung finden, weil es sich um einen noch nicht abgeschlossenen Schaden handelt. Dies aber nur, wenn das Reserveereignis keinen Ersatzanspruch gegen einen Dritten gebraucht hätte. Für den Fall hätte der Geschädigte definitiv für den ganzen Zeitraum einen Ersatzanspruch gehabt, so dass ihm dieser gegen den Erstschädiger auch zustehen muss. bb) Vorteilsausgleichung Eine Vorteilsausgleichung findet statt, wenn dem Geschädigten durch das Schadensereignis ein adäquat kausaler Vorteil zugeflossen ist, die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzanspruches entspricht und keine unbillige Entlastung des Schädigers eintritt

8 6 Deliktische Ansprüche 85 Mitverschulden cc) Mitverschulden, 254 BGB Beachte: 254 BGB darf keinesfalls i. R. d. Verschuldens geprüft werden, weil es lediglich um die Höhe des Schadensersatzes geht, nicht um den Tatbestand! II BGB Schutzgesetz Rw Verschulden Schaden II. 823 II i. V. m. einem Schutzgesetz 1. Verletzung eines Schutzgesetzes a) Bezugsnorm Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm im materiellen Sinne (auch RVO, Satzung, etc.); vgl. Art. 2 EGBGB. b) Schutzgesetz Das Gesetz muss den Schutz eines anderen bezwecken. Es muss: überhaupt Individualrechtsschutz entfalten (nicht nur Schutz der Allgemeinheit) der Verletzte gehört zu dem geschützten Personenkreis (persönlicher Schutzbereich) das vom Geschädigten geltend gemacht Interesse muß von der Norm geschützt werden (Sachlicher Schutzbereich). c) Verletzung Die Frage, ob eine Verletzung des Schutzgesetzes vorliegt, richtet sich nach den Regeln, die für das Schutzgesetz gelten (z.b. im Strafrecht der jeweilige Straftatbestand). 2. Rechtswidrigkeit Die Verletzung des Schutzgesetzes indiziert auch hier die Rechtswidrigkeit; die Rechtswidrigkeit entfällt, sofern ein Rechtfertigungsgrund eingreift. 3. Verschulden, 823 II 2 BGB Sieht das Schutzgesetz ein qualifiziertes Verschulden vor (z.b. Vorsatz) so gilt das auch für die Schadensersatzpflicht. Grund: Die Deliktshaftung darf nicht strenger sein als das Schutzgesetz. 4. Zurechenbarer Schaden Der konkrete Schaden muß in den Schutzbereich der verletzten Rechtsnorm fallen. Beispiel: Verkäufer täuscht Käufer eines Pkws arglistig über die Unfallfreiheit des Pkws. Käufer erleidet durch Alleinverschulden einen Totalschaden am Pkw. Ein Anspruch 823 II i. V. m. 263 StGB auf Schadensersatz ist nicht gegeben, da es nicht Sinn a 385b

9 86 6 Deliktische Ansprüche und Zweck des 823 II i. V. m. 263 StGB ist, vor solchen Schäden zu schützen, die mit dem Betrug nichts zu tun haben. 826 BGB 830 BGB III. 826 Sittenwidrige Schädigung 826 BGB stellt eine Generalklausel dar, die jede sittenwidrige Schädigung sanktioniert. Merke: Der Schaden gehört hier zum Tatbestand; deshalb muß sich der Vorsatz (zumindest dolus eventualis) neben den Umständen, auf denen die Sittenwidrigkeit beruht, auch auf den Schaden beziehen. IV. 830 I 2 BGB 830 I 2 stellt eine eigene Anspruchsgrundlage dar, mit dem Vorteil, daß der Geschädigte vom Nachweis der Kausalität befreit ist. (P) Begriff des Beteiligten I 2 BGB gilt auch gegenüber Personen, die nur aus Gefährdungshaftung haften. - Der BGH forderte früher als Schadensursache einen tatsächlichen einheitlichen örtlich und zeitlich zusammenhängenden Vorgang (sog. obj. Verbindung der mehreren Handlungen). Nach heutiger Rechtsprechung genügt ein Zusammenhang mehrerer Ereignisse, deren Ursächlichkeit für einen Schaden nicht mehr festgestellt werden kann BGB Eigene AGL Verrichtungsgehilfe V. 831 BGB Voraussetzungen: Tätigwerden eines Verrichtungsgehilfen Rw Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen Handeln in Ausführung der Verrichtung keine Exkulpation, Satz 2 Nach 831 haftet der Geschäftsherr für vermutetes eigenes (Auswahl-, Überwachungs- und Leitungs-) Verschulden. 831 ist eine eigene Anspruchsgrundlage. Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und dabei dessen Weisungen unterworfen ist. Der Verrichtungsgehilfe muß den Schaden in Ausübung der übertragenen Verrichtung verursacht haben. Deshalb: keine Haftung für Diebstahl bei Handwerkerleistungen im Haus des Bestellers, da nur bei Gelegenheit. 391

10 6 Deliktische Ansprüche 87 Unerlaubte Hdl Exkulpation Der Geschäftsherr haftet bei 831 I 1 BGB für sein eigenes vermutetes Auswahlverschulden. Daher muss die unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen nach dem Gesetz lediglich widerrechtlich (und nicht schuldhaft!) begangen worden sein. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn dem Geschäftsherrn die Exkulpation gem. 831 I 2 BGB gelingt. Unterschiede zu 278 (P) Unterschiede zu BGB ist eine eigene AGL, 278 BGB Zurechnungsnorm. 831 BGB stellt eine Haftung für eigenes Verschulden dar, 278 eine für fremdes Verschulden BGB. 831 BGB bietet die Möglichkeit der Exkulpation. 392

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