ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 7

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1 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 7 Teil 1 I. Anspruch des N gegen J auf Schadensersatz aus 823 I 1. Verletzung eines absoluten Rechtsguts oder eines absoluten Rechts a) Hemd Verletzung des Eigentums in Form einer Substanzverletzung b) Ellenbogen 2. Handlung Körperliche Unversehrtheit unproblematisch Gesundheitsverletzung ist eine medizinisch fassbare Störung der inneren Lebensvorgänge; hier lässt der Heilungsvorgang lässt erkennen, dass eine solche Störung vorlag. Handlung ist jedes menschliche Verhalten (Tun oder Unterlassen), sofern es vom menschlichen Willen beherrschbar ist. Zum Fall: Handlung des J unproblematisch. 3. Haftungsbegründende Kausalität Zurechenbarkeit (Kausalität zwischen Handlung und Rechts(guts)verletzung) a) Die Kausalität iws bestimmt sich nach der Äquivalenztheorie. Nach dieser Theorie ist eine Handlung dann Ursache für die Rechtsgutsverletzung, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt. Die Handlung muss also notwendige Bedingung für den Erfolgseintritt sein (conditio sine qua non). Maßgebliche Testfrage ist also: Entfällt der Erfolg in seiner konkreten (!) Gestalt, wenn die Handlung hinweggedacht wird? Zum Fall: Hätte der J den N nicht gestoßen, so wäre dieser nicht gestürzt und infolge dessen auch nicht das Hemd zerrissen und der Ellbogen verletzt worden. Also ist die Handlung des J ursächlich für den Erfolg. (unproblematisch) b) Objektive Zurechenbarkeit (1) Adäquanz Die adäquate Kausalität ist zu bejahen, wenn vom Standpunkt eines "optimalen" Beobachters und unter Berücksichtigung aller Umstände, welche dem Handelnden im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits erkennbar waren, das Verhalten des Schädigers generell und nicht nur unter besonderen, unwahrscheinlichen Umständen zur Herbeiführung des eingetretenen Erfolges geeignet war. Zum Fall: unproblematisch! Es ist in keiner Weise außergewöhnlich, dass jemand, der einen Stoß bekommt, stürzt, sich dabei eine Platzwunde zuzieht. Gleiches gilt für die Beschädigung des Hemdes.

2 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 2 VON 7 4. Rechtswidrigkeit (2) Schutzzweck der Norm Soll die verletzte Norm gerade gegen die eingetretenen Verletzungen schützen? Zum Fall: unproblematisch! Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr ( 227 BGB) greift nicht ein, da die rein verbalen Äußerungen des N schon kein Angriff sind. Da weitere Rechtfertigungsgründe ebenfalls nicht in Betracht kommen, ist die Rechtswidrigkeit zu bejahen. Nota bene: wenn die Rechtswidrigkeit unproblematisch ist, reicht die Feststellung aus XY handelt rechtswidrig oder Rechtfertigungsgründe greifen nicht ein. Die Feststellung Der Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit reicht nicht aus; denn damit wird nicht festgestellt, dass die fragliche Handlung rechtswidrig ist, sondern nur ein empirischer Befund mitgeteilt. Exkurs: Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe im Zivilrecht sind: 5. Verschulden Einwilligung des Verletzten, sofern betroffenes Rechtsgut disponibel Notwehr ( 227 BGB), Notstand ( 228 und 904 BGB) Selbsthilferecht ( 229 BGB) a) Vorsatz Vorsatz ist das Wissen und Wollen des tatbestandsmäßigen Erfolges im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. [Nota bene: im Unterschied zum Vorsatz[begriff] des Strafrechts lässt im Zivilrecht ein Verbotsirrtum den Vorsatz entfallen]. Zum Fall: J handelte nicht vorsätzlich fehlt, da er nach Sachverhalt nicht wollte, dass N stürzt. Ebenso fehlte J das Bewusstsein, rechtswidrig zu handeln, weil er sich wegen der Äußerungen des N verpflichtet und berechtigt gefühlt hatte, ihm einen Stoß zu versetzen b) Fahrlässigkeit 276 II BGB: Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt: Wer einen anderen schlägt, muss damit rechnen, dass dieser stürzt. Auch hätte J bei Anstrengung seiner Vernunft seinen Rechtsirrtum vermeiden können: Unliebsame Äußerungen berechtigen in einer freiheitlich-demokratischen Staatsverfassung kein Recht, körperliche Gewalt auszuüben. J handelte daher fahrlässig. 6. Rechtsfolge: Schadensersatz nach 249 ff. a) Ersatz für das zerrissene Hemd Art und Weise des Schadensersatzes Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution ist der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis vorläge ( 249 I; Sonderfälle: Sachbeschädigung und Körperverletzung; der Verletzte kann in diesen Fällen sofort den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen ( 249 II 1). Hinweis: In der Praxis ist Naturalrestitution eher der Ausnahmefall. Zum Fall: Hier ist das Hemd des N irreparabel zerstört. Folge: 251 I: Zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens ohne das

3 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 3 VON 7 cc) b) Arztkosten schädigende Ereignis und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert. Bei Zerstörung einer Sache ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen: hier als der Betrag, der zum Kauf einer gleichwertigen Sache bei einem seriösen Händler erforderlich ist. Haftungsausfüllende Kausalität (Kausalität zwischen Rechts(guts)verletzung und eingetretenem Schaden). Auch hier sind Äquivalenztheorie, Adäquanztheorie und der Schutzzweck der Norn zu berücksichtigen. Der Minderwert des Hemdes (eingetretener Schaden) ist äquivalent und adäquat kausal durch den Riss im Hemd (Verletzungserfolg) verursacht. Der Schaden fällt auch in den Schutzbereich des 823 I, da dieser den Schutz des Eigentums bezweckt. Eine Kürzung wegen Mitverschuldens ( 254) scheidet hier aus. Art und Weise des Schadensersatzes 249 II 1 cc) c) Schmerzensgeld Schaden: Kosten für die Heilbehandlung Haftungsausfüllende Kausalität: Die Heilungskosten sind äquivalent und adäquat-kausale Folge der Körperverletzung. Die Schäden fallen auch in den Schutzbereich der Norm. Nota bene: 253 ist nach h.m. anders als 847 BGB a.f. (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform) keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern ein Schadensposten. Voraussetzungen Hier besteht ein Schadensersatzanspruch des N gegen J aus 823 I. Dieser müsste wegen Verletzung eines der in 253 II genannte Rechtsgüter gegeben sein. Der Schadensersatzanspruch entstand hier wegen einer Körperverletzung: eines der in 253 II genannten Rechtsgüter wurde verletzt. Folgen billige Entschädigung in Geld. Maßgeblich sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes dessen Funktionen: die Ausgleichsfunktion und die Genugtuungsfunktion. Ausgleichsfunktion: durch das Schmerzensgeld soll der Verletzte in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich wurde. Genugtuungsfunktion: der Schädiger soll dem Geschädigten Genugtuung für das verschaffen, was er diesem angetan hat. Der Richter orientiert sich dabei an den nachteiligen Folgen für das körperliche und/oder seelische Wohlbefinden des Verletzten (z.b. Schmerzen, Ängste, Bedrückung infolge Entstellung, Einschränkung der Lebensfreude) Ergebnis: N kann für das zerrissene Hemd sowie die Verletzung des Ellenbogens von J Schadensersatz verlangen. Als weiterer Schadensposten tritt eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) hinzu.

4 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 4 VON 7 II. Anspruch des N gegen J auf Schadensersatz aus 823 II i.v.m. 303 I und 229 StGB 1. Schutzgesetz a) Gesetz: jede Rechtsnorm, 2 EGBGB b) Eigenschaft als Schutzgesetz Das Gesetz muss (auch) den Individualschutz bezwecken (und nicht nur die Belange des Staates, der Allgemeinheit oder eines anderen als des Verletzten). c) Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich Der Verletzte gehört zum geschützten Personenkreis, Schutz gerade des Anspruchstellers und nicht irgendeines anderen; hier unproblematisch. Sachlicher Schutzbereich Zweck des Gesetzes ist es, gerade die eingetretene Art der Schädigung zu verhindern, die zu dem Schaden geführt hat: hier unproblematisch. d) Ergebnis: Die 303 I, 229 StGB sind Schutzgesetze i.s.d. 823 II BGB. 2. Verstoß gegen das Schutzgesetz a) 303 I StGB Hemd: objektiver Tatbestand des 303 I StGB erfüllt, jedoch handelt J ohne Vorsatz, damit ist der subjektive Tatbestand des 303 I StGB nicht erfüllt. Nota bene: im Strafrecht ist im Gegensatz zum Zivilrecht der Vorsatz ein Element des Tatbestandes, nicht der Schuld! b) 229 StGB Der objektive Tatbestand ist erfüllt; ebenso der subjektive Tatbestand. Die Verletzung war auch rechtswidrig. Auch Verschulden ist gegeben, insbesondere ist der Fahrlässigkeitsschuldvorwurf nach strafrechtlichen Maßstäben zu bejahen; das Verschulden richtet sich nach den für das Schutzgesetz geltenden Voraussetzungen, also nach den für das Strafrecht geltenden Voraussetzungen. Insbesondere ist bei Fahrlässigkeit individuelles Verschulden erforderlich; hier zu bejahen (beachte aber ggf. 823 II 2). (3. Rechtswidrigkeit ) Es liegt damit ein Verstoß gegen 229 StGB vor. (schon im Rahmen des 229 StGB festgestellt) (4. Verschulden) (schon im Rahmen des 229 StGB festgestellt.) 5. Rechtsfolge: Schadensersatz nach 249ff. allerdings nur Arztkosten ersatzfähig, da der Schutzzweck des 229 StGB die körperliche Unversehrtheit, nicht das Eigentum ist. 6. Ergebnis: N kann die Arztkosten auch nach 823 II BGB i.v.m. 229 StGB ersetzt verlangen. Hinzu tritt, wie oben schon ausgeführt, das Schmerzensgeld.

5 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 5 VON 7 Teil 2 Aufgabe 1: Anspruch der K gegen M auf Schadensersatz in Höhe von 30,- gemäß 823 I BGB für das zerstörte Buch I. Anspruchsvoraussetzungen (Haftungsbegründung) 1. Rechtsgutsverletzung von 823 I BGB geschütztes Rechtsgut müsste beeinträchtigt worden sein hier: Buch des K wurde unbrauchbar; Eigentumsverletzung liegt vor (Substanzbeeinträchtigung) 2. Verletzungshandlung Handlung der K K hat die Umhängetasche des M weggerissen und auf den Boden geschleudert = vom Willen getragenes, steuerbares Verhalten mittelbare oder unmittelbare Rechtsgutsverletzung? mittelbare Verletzung Das Buch ist nicht durch die Handlung, sondern erst durch die ausgelaufene Flasche unbrauchbar geworden; Pflichtwidrigkeit ist dann positiv festzustellen: Verhaltenspflicht wäre etwa, fremde Sachen nicht auf den Boden schleudern diese Pflicht wurde verletzt unmittelbare Verletzung M hat die Tasche des K zu Boden geschleudert; damit hat sie alles in der Tasche einheitlich einer Gefahr ausgesetzt; in der Sachbeschädigung verwirklichte sich diese einheitliche unmittelbar geschaffene Gefahr; daher unmittelbare Verletzung die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens ergibt sich aus dem Verstoß gegen die Erfolgsvermeidungpflicht des 823 I 3. Haftungsbegründender Zusammenhang a) Kausalität im Sinne der Äquivalenzformel Hier: Wegreißen nicht hinwegzudenken, ohne dass Unbrauchbarwerden des Buches entfiele b) Adäquanz: Hier: Verlauf nicht außerhalb des nach der Lebenserwartung allgemein Anzunehmenden c) Zurechnungszusammenhang - Schutzzweck der Norm / Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Hier: Erfolgsvermeidungspflicht des 823 I BGB soll auch vor Rechtsgutsbeeinträchtigungen der vorliegenden Art schützen; unmittelbare Folge des Auf-den-Boden-Schleuderns der Tasche (wenn man eine unmittelbare Verletzung annimmt) 4. Rechtswidrigkeit bei Annahme einer unmittelbaren Verletzung: durch diese Verletzung indiziert, bei Annahme einer mittelbaren Verletzung: durch Pflichtwidrigkeit der Verletzung indiziert, Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor 5. Verschulden gem. 823 I vorsätzlich oder fahrlässig

6 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 6 VON 7 Hier: Fahrlässigkeit, 276 II BGB Vorhersehbarkeit von Eigentumsverletzungen bei dieser Handlung und Vermeidbarkeit des Auf-den-Boden-Schleuderns II. Rechtsfolge: Schadensersatz (Haftungsausfüllung), 249 ff. Schaden: unfreiwillige Einbuße an Rechts- und Lebensgüter Hier: Vermögenseinbuße hinsichtlich des Buches (Gesamtvermögen ist um den Wert des nun unbrauchbaren Buches gemindert) Grundsatz: 249 I BGB Naturalherstellung Hier: wenn es nicht auf das individuelle Buch ankommt und ein gleichartiges Buch nachgekauft werden kann ist die Naturalherstellung möglich K kann von M ein Ersatzbuch verlangen, 249 I BGB (nicht notwendig ein neues Buch) K kann von M auch den Kaufpreis für ein Ersatzbuch verlangen, 249 II 1 BGB (= der Geldbetrag, der erforderlich ist, um den Zustand ohne Verletzung wiederherzustellen; Wiederherstellung erfolgt durch Kauf eines gleichwertigen Exemplars) Ergebnis: K kann von M 30,- als Ersatz für das Buch verlangen. Aufgabe 2: Anspruch des K gegen M auf Schadensersatz in Höhe von 200,- für die Behandlungskosten gem. 823 I I. Anspruchsvoraussetzungen (Haftungsbegründung) 1. Rechtsgutsverletzung Bruch des Fingers = Körperverletzung (Beeinträchtigung der körperlichen Integrität) und Gesundheitsbeschädigung (Schaffung pathologischer Zustand) Hinweis: Zumeist liegt bei Körperverletzung zugleich eine Gesundsheitsschädigung vor 2. Verletzungshandlung Handlung der M: sie läuft weg = vom Willen getragenes, steuerbares Verhalten mittelbare Verletzung: Finger brach nicht durch die Flucht, sondern bei der Verfolgung durch M Pflichtwidrigkeit ist daher gesondert festzustellen: Verhaltenspflicht, bei Personenkontrolle nicht wegzulaufen, verletzt 3. Haftungsbegründender Zusammenhang a) Kausalität im Sinne der Äquivalenzformel Hier (+): Fliehen ist nicht hinwegzudenken, ohne dass die Verfolgung durch M und damit dessen Verletzung entfiele b) Adäquanz Hier (+): nicht außerhalb des nach der allgemeinen Lebenserwartung in Rechnung zu stellenden Verlaufes, dass sich ein Fahrkartenkontrolleur zur Verfolgung veranlasst sieht und sich dabei verletzt c) Zurechnungszusammenhang (P): zur Verletzung kommt es erst infolge eines freien Entschlusses des K (Fall der psychisch vermittelten Kausalität ) Prüfungsvorschlag: K fühlte sich tatsächlich herausgefordert

7 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 7 VON 7 K muss sich herausgefordert fühlen dürfen (billigenswerte Motivation für Verhalten) K will seine Berufspflicht erfüllen, M hat eine Straftat begangen; im Ansatz billigenswerte Motivation des K liegt vor Risiko muss in angemessenem Verhältnis zur seinem Handlungsziel stehen Verfolgung (schnelles Laufen auf einem U-Bahnhof) ist nicht allzu gefährlich und angemessen zur Sicherstellung der Ansprüche des Arbeitgebers spezifisches, von M geschaffenes Risiko muss sich in der Rechtsgutsverletzung verwirklicht haben K ist auf einer Zeitung ausgerutscht: Risiko des Ausrutschens durch M geschaffen oder gesteigert? - möglicherweise allgemeines Lebensrisiko: es kommt vor, dass man auf Zeitungen ausrutscht und fällt - aber: Risiko ergibt sich für K erst dadurch, dass er M wegen deren Flucht verfolgen muss andernfalls wäre er nicht in Nähe der Zeitung gekommen spezifische Gefahr zu fallen wurde also gerade durch das schnelle Laufen bei der Verfolgung geschaffen; diese Gefahr realisiert sich Zwischenergebnis: der Zurechnungszusammenhang besteht und wurde nicht durch das willensgeleitete Handeln des K unterbrochen 4. Rechtswidrigkeit durch mittelbare pflichtwidrige Verletzung indiziert; keine Rechtfertigungsgründe 5. Verschulden gem. 823 I vorsätzlich oder fahrlässig Hier: Fahrlässigkeit, 276 II BGB - Vorhersehbarkeit, dass Flucht zur Verfolgung durch den M und dadurch zu dessen Verletzung führen kann; objektiver Maßstab ( Verkehrskreis der M)! II. Rechtsfolge Schadensersatz (Haftungsausfüllung), 249 ff. 1. Schaden Körper- und Gesundheitsverletzung Grundsatz: 249 I BGB Naturalherstellung; aber K kann von M auch den für die Herstellung des verletzten Körpers erforderlichen Betrag verlangen, 249 II 1 BGB; erforderlicher Betrag umfasst die Heilbehandlungskosten 2. Mitverschulden, 254 I BGB Keine Obliegenheitsverletzung des K: Er durfte M verfolgen, ohne damit gegen Verhaltensanforderungen, die ihm im eigenen Interesse obliegen, zu verstoßen; bei der Ausführung ist ihm ebenfalls kein Vorwurf zu machen; daher keine Kürzung des Schadensersatzanspruches Ergebnis: K kann von M die Behandlungskosten ihv 200,- erstattet verlangen.

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