Körperverletzung 223 Qualifikationen

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1 Prof. Dr. Michael Jasch 1 Grund-TB: Körperverletzung 223 Qualifikationen Eigenständige Delikte KV im Amt 340 Fahrlässige KV 229 Misshandlung von Schutzbefohlenen 225 Gefährliche KV 224 Erfolgsqualifikationen: Schwere KV 226 Verstümmelung weiblicher Genitalien 226a KV mit Todesfolge

2 1. Objektiver Tatbestand a) andere Person (nur bei Anlass zu subsumieren) b) körperliche Misshandlung = jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.. (=> aa) körperl. Wohlbefinden bb) körperl. Unversehrtheit - Definitionen siehe Handout Körperverletzung!) c) Gesundheitsschädigung = Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand abweichenden pathologischen Zustands der körperlichen Funktionen. d) Kausalität (und objektive Zurechnung kurz feststellen wenn unproblem.) 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld 3 Strafbarkeit des Friseurs gem. 223 Abs.1, 224 Abs.1 Nr. 2 StGB F könnte sich gem. 223, 224 strafbar gemacht haben, indem er Objektiver Tatbestand 1.1 Körperliche Misshandlung a) F könnte den S körperlich misshandelt haben. Darunter versteht man jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit (...) aa) Denkbar ist hier eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit. Dabei ist die ko rperliche Unversehrtheit der Zustand ko rperlicher Integrita t und ko rperlicher Funktionsfa higkeit des Opfers (...). F hat dem S Dreiecke in die Haare geschnitten. Durch den Verlust der Haare ist ein Substanzverlust an seinem Körper eingetreten. Das Verursachen von

3 Fall 1...Substanzverletzungen an Bestandteilen des Körpers ist stets auch eine unangemessene Behandlung der Person. Fraglich ist aber, ob die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des S ausreichend erheblich ist. Diese Erheblichkeit bestimmt sich aus der Sicht eines gedachten, objektiven Beobachters. Hier wurden die Haare in einer Weise abgeschnitten, die das bisherige Erscheinungsbild des S deutlich und auffällig verändert hat. Diese Beeinträchtigung überschreitet daher den Bereich des sozialadäquaten Handelns und ist als ausreichend erheblich anzusehen. Es handelt sich daher um eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, die nicht ganz unerheblich ist. Eine körperliche Misshandlung im Sinne von 223 Abs.1 liegt also vor. 5 Fall Gesundheitsschädigung Zudem könnte eine Gesundheitsschädigung vorliegen. => Definition Gesundheitsschädigung Hier liegen jedoch keine Hinweise im Sachverhalt auf einen derartigen pathologischen Zustand des S vor. Eine Gesundheitsschädigung liegt also nicht vor. c) Kausalität Zudem müsste Fs Handeln für den Erfolg kausal sein. Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. => Subsumtion Fs Handeln war also kausal für den Tatbestandserfolg. Er ist ihm auch objektiv zuzurechnen. d) => hier Prüfung von 224 Abs. 1 Nr. 2 gefährliches Werkzeug hier ( - ) weil die konkrete Art der Verwendung nicht gefährlich ist. 6 3

4 Fall 1 2. Subjektiver Tatbestand F müsste vorsätzlich gehandelt haben Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. (...oder genauer: der Verwirklichung der objektiven TB-Merkmale) Hier könnte Vorsatz in Form der Absicht vorliegen. Absicht ist das zielgerichtete (...) F schnitt dem S hier Dreiecke gerade weil (...). Er wusste um (..) und wollte diesen Erfolg auch zielgerichtet herbeiführen, wie sich daran zeigt (...). Also handelte F vorsätzlich in der Form der Absicht. II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis: F hat sich wegen Körperverletzung gem. 223 I StGB strafbar gemacht. ( => Hinweis auf 230) 7 A. Strafbarkeit des M gem. 223 Abs.1 StGB => Obersatz 1. Objektiver Tatbestand (1.1 andere Person unproblematisch gegeben) 1.2 Körperliche Misshandlung => Obersatz => Definition Nächtliche Störanrufe können ein unangemessenes Behandeln der Person sein. Erforderlich ist aber eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens! Merke: Rein seelisch / psychische Belastungen sind nicht von 223 erfasst! 223 liegt erst vor, wenn sich psychische Belastungen körperlich negativ auswirken. Beispiele: Schock, Nervenzusammenbruch 8 4

5 Fall 2 Pathologische Schlaflosigkeit aufgrund von Angst Klinische Depressionen Erbrechen (nicht aber: allein Ekelgefühl) Erschrecken führt zu massiven Kreislaufstörungen => Hier: Konzentrationsstörung ist körperlich-vegetative Auswirkung. Eine körperliche Misshandlung liegt also vor. 1.3 Gesundheitsschädigung (-) depressive Verstimmung reicht nicht, erst pathologische Depression. 1.4 Kausalität (+) 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis: 223 I StGB (+) B. 238 StGB (Nachstellung / Stalking ) 9 A. Strafbarkeit des A gem. 223 Abs.1 StGB.. indem er den Vertrieb des Medikamentes eingeleitet hat. Objektiver Tatbestand Fraglich ist bereits, ob das Kind ein taugliches Tatobjekt einer Körperverletzung war, da die schädigende Einwirkung während der Schwangerschaft stattfand. 223 ff. setzen als Tatobjekt einen lebenden Menschen voraus, wobei das Vorhandensein eines Menschen erst ab Beginn der Geburt angenommen wird. Dazu zählt nicht die sog. Leibesfrucht, die pränatal geschädigt wird. II. Ergebnis: 223 ( - ) 10 5

6 Fall 3 B. 223 zum Nachteil der Mutter? (wegen der medizinischen Selbständigkeit des werdenden Organismus umstritten, eher nicht!; so auch LG Aachen JZ 1971, 507) C. 218 ( - ) Endergebnis (mit obigen Positionen): A ist straflos. (Anmerkung: Heute ergibt sich eine Strafbarkeit aus 95 Abs.1 Nr. 1, Abs.3 i.v.m. 5 Arzneimittelgesetz: ) 11 6

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