Gefährliche Körperverletzung (Definitionen)
|
|
- Herbert Stieber
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gefährliche Körperverletzung (Definitionen) Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemischphysikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen vermag. Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die mechanisch oder thermisch wirken. Von einem Beibringen ist auszugehen, wenn der Täter das Gift oder den anderen gesundheitsschädlichen Stoff derart mit dem Körper des Opfers in Verbindung gebracht hat, dass der Stoff seine gesundheitsbeeinträchtigende Wirkung entfalten kann.
2 Gefährliche Körperverletzung (Definitionen) Waffen i.s. von 224 I Nr. 2 sind nur Waffen im technischen Sinn. Darunter ist jeder Gegenstand zu verstehen, der nach der Art seiner Anfertigung geeignet und schon hiernach oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzten. Andere gefährliche Werkzeuge sind Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit oder der Art der Verwendung im Einzelfall dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
3 Gefährliches Werkzeug i.s. von 224 I Nr. 2 Taugliche Gegenstände Teilmeinung 1: auch unbewegliche Gegenstände Teilmeinung 2: nur bewegliche Gegenstände
4 Gefährliche Körperverletzung (Definitionen) Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen. Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich wird die Körperverletzung begangen, wenn bei ihr mindestens zwei Personen durch ein-verständliches, aktives Handeln derart zusammenwirken, dass sie dem Opfer am Tatort unmittelbar gegenüberstehen.
5 Gefährliche Körperverletzung (Definitionen) Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen. Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich wird die Körperverletzung begangen, wenn bei ihr mindestens zwei Personen durch ein-verständliches, aktives Handeln derart zusammenwirken, dass sie dem Opfer am Tatort unmittelbar gegenüberstehen. Die Körperverletzung ist mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, wenn das Täterverhalten nach den Umständen des konkreten Falles abstrakt geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.
6 Misshandlung von Schutzbefohlenen (Definitionen) Wehrlos ist, wer sich gegenüber einer Beeinträchtigung seiner physischen oder psychischen Integrität nicht zur Wehr setzen kann. Gebrechlichkeit ist ein infolge hohen Alters, Krankheit oder Behinderung eingetretener Zustand eingeschränkter körperlicher Bewegungsfähigkeit. Krankheit ist jeder auch vorübergehende pathologische Zustand, unabhängig von seiner Entstehungsursache.
7 Misshandlung von Schutzbefohlenen (Definitionen) Quälen ist das Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art. Roh ist eine Misshandlung, die einer gefühllosen, fremde Leiden missachtenden Gesinnung entspringt und sich in Handlungsfolgen von erheblichem Gewicht für das körperliche Wohlbefinden des Opfers äußert. Böswillig handelt, wer die ihm obliegende Sorgfaltspflicht aus besonders verwerflichen Gründen verletzt.
8 Misshandlung von Schutzbefohlenen (Definitionen) Quälen ist das Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art. Roh ist eine Misshandlung, die einer gefühllosen, fremde Leiden missachtenden Gesinnung entspringt und sich in Handlungsfolgen von erheblichem Gewicht für das körperliche Wohlbefinden des Opfers äußert. Böswillig handelt, wer die ihm obliegende Sorgfaltspflicht aus besonders verwerflichen Gründen verletzt. Eine erhebliche Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung liegt bei einer deutlichen Abweichung von der (voraussichtlichen) Normalentwicklung vor.
9 Tathandlungen gem. 225 I Misshandlung von Schutzbefohlenen Quälen Roh Misshandeln Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht Eigenständiger Tatbestand Qualifikationen zu 223 I
10 Regelungsgehalt von 226 StGB subjektive Beziehung des Täters zur schweren Folge Fahrlässigkeit dolus eventualis dolus directus 2. Grades dolus directus 1. Grades 226 I StGB 226 II StGB
11 Von einer dauernden Unbrauchbarkeit ist auszugehen, wenn das Glied als Teil des Körpers zwar weiterhin vorhanden ist, aber fortwährende Funktionsunfähigkeit vorliegt. Schwere Körperverletzung (Definitionen) Der Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder beiden Augen ist die Aufhebung der Fähigkeit, Gegenstände visuell wahrzunehmen. Der Verlust des Gehörs (Taubheit) ist die Aufhebung der Fähigkeit, artikulierte Laute zu verstehen. Der Verlust des Sprechvermögens ist die Aufhebung der Fähigkeit zu artikuliertem Reden. Der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit ist die Aufhebung der Fähigkeit, sich zu reproduzieren. Unter einem Verlust ist die völlige Abtrennung des Gliedes vom Körper zu verstehen.
12 Begriff des Körperglieds i.s. des 226 I Nr. 2 Körperglied Teilmeinung 1: nach außen in Erscheinung tretende Körperteile mit in sich geschlossener Existenz und besonderer Funktion im Gesamtorganismus Teilmeinung 2: in sich abgeschlossene Körperteile mit Eigenaufgaben im Organismus (z.b. innere Organe) Teilmeinung 3: in sich geschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Organismus und mit Rumpf oder anderem Körperteil durch Gelenk verbunden
13 Wichtigkeit des Körperglieds i.s. des 226 I Nr. 2 Kriterien für die Wichtigkeit Teilmeinung 1: auch die individuellen Verhältnisse der verletzten Person Teilmeinung 2: auch individuelle Körpereigenschaften Teilmeinung 3: generelle Bedeutung für den Gesamtorganismus
14 Schwere Körperverletzung (Definitionen) Entstellt ist eine Person, wenn ihr äußeres Erscheinungsbild durch eine körperliche Verunstaltung beeinträchtigt wird. Erheblich ist eine solche Entstellung, wenn sie ihrem Gewicht nach mit den sonstigen in 226 I aufgezählten Verletzungsfolgen vergleichbar ist. Dauernd ist die Entstellung, wenn sie mit einer bleibenden oder unbestimmt langwierigen Beeinträchtigung des Aussehens verbunden ist.
15 Schwere Körperverletzung (Definitionen) Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und ein Schwinden der körperlichen und geistigen Kräfte zur Folge hat. Lähmung ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit zumindest eines Körperteils, die den gesamten Körper in Mitleidenschaft zieht. Unter den Begriff der geistigen Krankheit fallen alle seelischen Störungen, d.h. alle nicht mehr im Rahmen eines verstehbaren Erlebniszusammenhangs liegenden psychischen Anomalien, die somatisch-pathologisch bedingt sind.
16 Schwere Körperverletzung (Definitionen) Als geistige Behinderung ist jede nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Störung der Gehirntätigkeit einzustufen, sofern sie nicht bereits dem Merkmal der geistigen Krankheit zuzuordnen ist. Von einem Verfallen (in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung) ist auszugehen, wenn der Körper insgesamt und in erheblicher Weise chronisch beeinträchtigt wird, und sich die Frage nach der Möglichkeit der Beseitigung dieses Zustands nicht in verlässlicher Weise beantworten lässt.
17 Verbreitung der Genitalverstümmelung in Afrika
18 Genitalverstümmelung (Definition) Verstümmelung ist die medizinisch nicht indizierte, nicht nur unerhebliche, nachteilige und nachhaltige Veränderung der Gestalt und/oder Integrität der äußeren Genitalien durch äußere Einwirkung von Seiten des Täters.
19 Genitalverstümmelung (Typisierung durch WHO) 1. FGM(Female Genital Mutilation)-Typ I: teilweise oder vollständige Entfernung der Klitoris (Klitoridektomie) und/oder der Vorhaut (Klitorisvorhautreduktion), 2. FGM-Typ II: teilweise oder vollständige Entfernung (des äußerlich sichtbaren Teils) der Klitoris und der inneren Schamlippen mit oder ohne Beschneidung der äußeren Schamlippen (Abtrennung/Exzision), 3. FGM-Typ III: Verengung der Vaginalöffnung durch Zunähen bis auf eine kleine Öffnung und vollständige oder teilweise Entfernung/Beschneidung der äußeren Genitalien (Infibulation) und 4. FGM-Typ IV: weitere, von nicht erfasste und medizinisch nicht indizierte Eingriffe und Veränderungen an den weiblichen Genitalien wie Einschnitt und Einriss der Klitoris (Piercing), Punktion, Ätzung oder Ausbrennen.
20 Strafandrohungen 223 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre/ Geldstrafe 222 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre/ Geldstrafe = 227 StGB 3 Jahre bis 15 Jahre
21 Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge Kausalität Grund- Grunddelikt objektive Zurechnung schwere Folge spezifischer Gefahrenzusammenhang Bei Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen (vgl. 18): Objektive u. subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit
22 Anknüpfungspunkt für den spezifischen Gefahrenzusammenhang schwere Folge Erfolg des Grunddelikts (Letalitäts- Theorie) Grunddeliktshandlung Differenzierung nach konkreter Ausgestaltung des Delikts
23 Beteiligung an einer Schlägerei (Definitionen) Schlägerei ist der Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen zwischen mindestens drei Personen. Ein von mehreren verübter Angriff ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung durch mindestens zwei Personen.
24 Gefahrenquellen i.s. des 231 I Beteiligung an... einer Schlägerei einem von mehreren verübten Angriff A B A B C C
25 Beteiligung an einer Schlägerei (Definitionen) Schlägerei ist der Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen zwischen mindestens drei Personen. Ein von mehreren verübter Angriff ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung durch mindestens zwei Personen. Beteiligt i.s. des 231 StGB ist derjenige, der am Tatort anwesend ist und durch physische oder psychische Mitwirkung aktiv an den gegen andere gerichteten Tätlichkeiten teilnimmt.
Systematik der 223 ff.
Systematik der 223 ff. Erfolgsqualifikationen 226, 227 Qualifikationen 224, 225 Alt. 2 u. 3, 226a, 340 I 223 229 225 Alt. 1 231 Strafantragserfordernis 230 Tatmodalitäten des 223 I Körperverletzung körperliche
MehrVIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB)
VIII. Gefährliche Körperverletzung ( 224 I StGB) (1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen
Mehr2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1)
Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv 223 2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang
MehrTötungs- und Körperverletzungsdelikte
Tötungs- und Körperverletzungsdelikte Die Tatbestände des 16. und 17. Abschnitts schützen höchstpersönliche Rechtsgüter. Der 16. Abschnitt dient dem Schutz von Leben: Geborenes Leben wird in den 211 ff.
MehrII. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt)
Michael Jasch 1 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv 223 2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang
MehrKonversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 5. Stunde: Mehraktige Geschehensabläufe, Vorsatz und Fahrlässigkeit Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz und Fahrlässigkeit Vorsatz Voluntatives
MehrDefinitionen TB-Merkmale
1 Definitionen TB-Merkmale Hinweis: Die fallrelevantesten Definitionen sind gelb hinterlegt. Die Definitionen von Kausalität, obj. Zurechnung, der Merkmale der Rechtfertigungsgründe sowie Entschuldigungsgründe
Mehr225: Misshandlung von Schutzbefohlenen
225: Misshandlung von Schutzbefohlenen Die Norm weist spezifische Besonderheiten auf: Rechtsgut bzw. Tathandlung Einordnung der Norm im Hinblick auf den Täter bzw. das Opfer Prüfungsaufbau. 225: Handlung
MehrFall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher
MehrVorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person
Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Gefährliche und schwere Körperverletzungsdelikte Prüfungsaufbau 224 Gefährliche Körperverletzung
Mehr16: Weitere Körperverletzungsdelikte
I. Misshandlung von Schutzbefohlenen ( 225 StGB) 16: Weitere Körperverletzungsdelikte 225 StGB ist ein eigenständiger Tatbestand zum Schutz von Minderjährigen und anderen wehrlosen Personen. Sein gesteigerter
MehrTeil 4: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Teil 4: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit I. Körperverletzung ( 223 StGB), gefährliche Körperverletzung ( 224 StGB) I. Schwere Körperverletzung ( 226 StGB) II. Misshandlung von Schutzbefohlenen
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Juristisches Repetitorium Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn - Köln Göttingen - Tübingen
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 1 Sommersemester 2014
Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Der Tod des X A. Strafbarkeit des C I. 211 I StGB zum Nachteil des X 1. Objektiver Tatbestand Tod eines Menschen (+) Kausalität (+) Mordmerkmal: o Heimtücke? (-) C geht auf
MehrKörperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1
Strafbarkeit des A? Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1 Strafbarkeit wegen 223, 224 I Nr.1, Alt.2, Nr. 5, II, 22, 23 I StGB I., Vorprüfung: - Erfolg nicht eingetreten, da keine Infektion - Versuch
MehrÜbung im Strafrecht für Anfänger
Übung im Strafrecht für Anfänger 3. Besprechungsfall Prof. Dr. Gerhard Dannecker Prof. Dr. Gerhard Dannecker, Institut für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht 1
Mehr226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise
MehrAG Modul Strafrecht I WS 15/16
AG Modul Strafrecht I WS 15/16 Fall 3: Beinarterie Sajanee Arzner Wissenscha@liche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von
MehrKörperverletzung 223 Qualifikationen
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Grund-TB: Körperverletzung 223 Qualifikationen Eigenständige Delikte KV im Amt 340 Fahrlässige KV 229 Misshandlung von Schutzbefohlenen 225 Gefährliche KV 224 Erfolgsqualifikationen:
MehrGefährliche Körperverletzung
Gefährliche Körperverletzung Lösungshinweise Fall 1 (nach OLG Dresden NStZ-RR 2009, 337 mit Bespr. Jahn NRÜ 2010, 268) Strafbarkeit der A bzgl. 223 I; 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 II. Qualifikation gem. 224
MehrSchwere Körperverletzung
Schwere Körperverletzung Lösungshinweise Fall 1 Strafbarkeit der A gem. 223 I; 226 I Nr. 2 Alt. 2 II. Qualifikation gem. 224 I Nr. 2 Alt. 2? Schuh als gefährliches Werkzeug? Ausgangspunkt der Überlegung:
MehrNotwehr, Notstand und Körperverletzung
Notwehr, Notstand und Körperverletzung Was ist Notwehr? Niemand wird jemals in eine Situation kommen wollen, in der er sich selbst (oder einen Schwächeren) verteidigen muss. Findet man sich jedoch einmal
MehrTeil 3: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Teil 3: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit I. Körperverletzung ( 223 StGB), gefährliche Körperverletzung ( 224 StGB) II. Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) III. Schwere Körperverletzung
MehrLösungsskizze Fall 5
Lösungsskizze Fall 5 A. Strafbarkeit des J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand J müsste B körperlich misshandelt oder an der Gesundheit
MehrAG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015
AG im Strafrecht Modul S1 (2/8) - Michael Jahn - Wintersemester 2014/2015 1 Wiederholung Aufbau der Prüfung, Aufbau des Gutachtens Aufbau des Gutachtenstils Art. 103 II GG; 1 StGB 2 Schwerpunkt heute:
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht III
Herzlich Willkommen Konversatorium zum Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster Büro: Paradeplatz
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 2 Sommersemester 2015
A. Strafbarkeit der U I. 212 I StGB 1. Tötungsvorsatz: dolus eventualis (-), da U davon überzeugt ist, dass eine tödlich verlaufende Komplikation ausbleiben wird 2. Ergebnis: (-) II. 223 I Alt.1, 2 StGB
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht III
Herzlich Willkommen Konversatorium zum Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster Büro: Paradeplatz
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
Mehr(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Anlage zu Artikel 4 239 Freiheitsberaubung (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Auf
MehrErfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3u4 Straftaten gg die körperl. Unversehrtheit: 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223 StGB
Mehrwelösung Fall 6: Nöte eines Arbeitnehmers
welösung Fall 6: Nöte eines Arbeitnehmers I. 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei) a) Objektiver Tatbestand D e f i n i t i o n e n u n d P r ü f u n g s s c h e m a t a Schlägerei: mit gegenseitigen
MehrSeptember Beteiligung. II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, der sich nicht auf den Erfolg (2.) beziehen muss! III. Rechtswidrigkeit IV.
Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Schlägerei 2. Durch die Schlägerei muss es gekommen sein zum - Tod eines Menschen oder - schwerer Körperverletzung gem. 226 3. Beteiligung II. Subjektiver
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (4)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Larissa Koch http://www.strafecht-online.org
MehrDie Körperverletzung und ihre unschönen Folgen
Die Körperverletzung und ihre unschönen Folgen Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Aufbau der Körperverletzung, 223 StGB Objektiver Tatbestand Körperliche Misshandlung: üble unangemessene (Be-) Handlung, die
MehrÜbung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3
Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.
Mehrjeder Fahrlässigkeitstat =
Prof. Dr. Michael Jasch 1... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. - Beispiele: 229 (fahrlässige
Mehr... jeder Fahrlässigkeitstat =
Michael Jasch 1 ... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. z.b.: 229 (fahrlässige KV), 222
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 3 Sommersemester 2014
1. Tatkomplex: Der fehlgegangene Schuss A. Strafbarkeit des B I. 211, 212, 22 StGB Vorprüfung: Keine Vollendung und Strafbarkeit des Versuchs (+) 1. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss Identitätsverwechslung
MehrVorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person
Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Besondere Problemfelder: Folter, Kindesmisshandlung, Züchtigung als Erziehung Folter durch
Mehr9: Aussetzung ( 221 StGB)
I. Deliktsstruktur II. 9: Aussetzung ( 221 StGB) Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der Aussetzung. 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation.
Mehrbesteht aus. a) Vorsatz. und
Prof. Dr. Michael Jasch 1... besteht aus a) Vorsatz und b) wenn das Gesetz solche nennt: besonderen subjektiven Merkmalen des Tatbestandes (z.b.: Zueignungsabsicht in 242, niedere Beweggründe in 211) 2
MehrCrashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19
Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2018/19 Fall 2 Schulhof Sachverhalt: A schlägt den körperlich stark unterlegenen B auf dem Schulhof. Nach mehreren Schlägen, die
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15
1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (4)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2012 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,
MehrBGH, Urteil vom 16. März 2006, NJW 2006, 1822 Kochsalz
BGH, Urteil vom 16. März 2006, NJW 2006, 1822 Kochsalz Sachverhalt: Antonia befindet sich allein mit der vierjährigen Tochter Tina und ihrem vier Monate alten Sohn Siegfried in ihrer Wohnung. Während sie
MehrDefinitionen und Prüfungsschemata
Lösung Fall 5: Gefährliche Liebschaft Definitionen und Prüfungsschemata I. 223, 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung) 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) bb) des Grunddelikts des 223 Abs. 1 StGB
MehrCrashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18
Universität zu Köln Fachschaft Jura Crashkurs Strafrecht Wintersemester 2017/18 Fall 5 Pistolenknauf Sachverhalt: Der Polizist P überwachte in der Nacht zusammen mit einem anderen Polizeibeamten die Einhaltung
MehrLösungsvorschlag Fall 1
Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne
MehrVorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person
Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Qualifikationen / Schlägerei / Konkurrenzen bei KV-Delikten Themenüberblick Körperverletzung
MehrHarald Langels: Strafrecht BT 1
1. Buch: Straftaten gegen Persönlichkeitswerte 1 1. Teil: Straftaten gegen das Leben 1 Vorbemerkung 1 Die Systematik der Tötungsdelikte 1 1 Der Mord gemäß 211 4 I. Die einzelnen Mordmerkmale 7 1. Gruppe:
Mehr5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)
5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen
MehrInhaltsverzeichnis. Straftaten gegen die Person... 1 Straftaten gegen das Leben... 2
Inhaltsverzeichnis Straftaten gegen die Person... 1 Straftaten gegen das Leben... 2 A. Einleitung...... 2 1. Teil Totschlag, 212 I StGB... 2 A. Prüfungsschema... 2 B. Systematik und Vertiefung... 2 I.
MehrWorkshop E: Das Recht auf Schutz vor weiblicher Genitalverstümmlung (FGM)
Workshop E: Das Recht auf Schutz vor weiblicher Genitalverstümmlung (FGM) Kantonale Fachtagung: sexuelle Rechte in der Schweiz 1 Definition Weibliche Genitalverstümmelung: «alle Praktiken, bei welchen
MehrInhalt. Definitionen für die Strafrechtsklausur. 1. Lektion: Die Straftat, allgemeine Grundlagen Lektion: Einteilung der Delikte...
Inhalt Definitionen für die Strafrechtsklausur 1. Lektion: Die Straftat, allgemeine Grundlagen. 7 2. Lektion: Einteilung der Delikte... 9 3. Lektion: Allgemeiner Teil, Grundlagen. 12 4. Lektion: Rechtfertigungsgründe
MehrKonversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 4. Stunde: Vorsatz und Irrtümer Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz = Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in
MehrNiedriger Beweggrund
Niedriger Beweggrund Anlass Frage: Folge = Tod des Opfers Unerträgliches Missverhältnis oder Tötung menschlich nachvollziehbar? Mordmerkmale und 28 StGB Grundgedanke des 28 StGB: Umstände, die Unrecht,
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 11. Stunde: 316a; 239a,b StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (4)
Lösungshinweise zu den Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (4) Lösung zu Fall 13 Strafbarkeit des A A. 212, 22, 23 I (-), ein entsprechender Tatentschluss ist bei A, der O lediglich einen Denkzettel
Mehr226 StGB - schwere Körperverletzung
Prof. Dr. U. Schwedhelm 1 StGB_sk078-1 226 StGB - schwere Körperverletzung Qualifizierung wegen einer eingetretenen schweren Folge der Handlung der objektive Tatbestand setzt sich aus drei Teilen zusammen:
MehrBGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,
Mehr10: Körperverletzung ( 223 StGB)
10: Körperverletzung ( 223 StGB) I. Einführung in die Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit ( 223 ff. StGB) II. Geschütztes Rechtsgut der 223 ff. StGB ist die körperliche Unversehrtheit einer anderen
MehrInhaltsverzeichnis. 1.Teil Einführung Teil Straftaten gegen das Leben Vorwort... Codeseite... Literaturverzeichnis...
Vorwort... Codeseite... Literaturverzeichnis... Rn. Seite V VII XV 1.Teil Einführung... 1 1 2.Teil Straftaten gegen das Leben... 3 2 A. Einführung... 3 2 I. DasgeschützteRechtsgut... 3 2 II. VerhältnisderTötungsdeliktezueinander...
MehrW E I B L I C H E G E N I TA LV E R S T Ü M M E L U N G
W E I B L I C H E G E N I TA LV E R S T Ü M M E L U N G A L E N A S C H U M A C H E R, J E L I S A B R U N N E R, J U L I A F I S C H E R GLIEDERUNG 1. Definition 2. Beschneidungsformen 3. Formen von Verstümmelung
MehrFall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrStraftaten gegen das Leben 10
Straftaten gegen das Leben 10 Einleitung 10 1. Teil Totschlag, 212 I StGB 10 A. Prüfungsschema 10 B. Systematik und Vertiefung 10 I. Tod eines anderen Menschen 10 Tathandlung 12 I Vorsatz 12 IV. Minder
MehrÄrzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer
Ärzte im Fokus der Strafverfolgung Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Teil 1: Quer durch das StGB und das Nebenstrafrecht Teil 2: Der Arzt als Beschuldigter und sonst Beteiligter Folie 2 132a Mißbrauch
MehrFall 4 I. Strafbarkeit des K 1. Tatbestand
Fall 4 I. Strafbarkeit des K K könnte sich durch das Ohrfeigen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand aa)
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke 1 Die Diebstahlsqualifikationen ( 244 f. StGB) Aufbauschema 242, 244 StGB I. Tatbestand 1. 242 StGB (obj. und subj.) 2. 244 StGB (Qualifikation)
Mehr- Raub als zweiaktiges Delikt -
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Täter Qualif. Nötigung Diebstahl Zueignung einer Sache Nötigungsmittel: Gewalt gegen Person Drohung: Gefahr für Leib oder Leben Zueignungsabsicht - Raub als zweiaktiges Delikt
MehrGliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB
Gliederung I. Tatkomplex: Ausflug nach Mannheim I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB 1. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts (Muss an dieser Stelle von den Bearbeitern
MehrÜbersichtsblatt Körperverletzung, 223
Professor Dr. Jörg Eisele Übersichtsblatt Körperverletzung, 223 I. Systematik A. Körperverletzungsdelikte Geschütztes Rechtsgut des 223 ist die körperliche Unversehrtheit. 226 II: Qualifikation 226 I:
Mehr250 StGB Schwerer Raub
StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 26 1 Systematik des es gem. 249-251 StGB Grundtatbestand 249 StGB Qualifikation 250 StGB Schwerer Erfolgsqualifikation 251 StGB mit Todesfolge StrafR BT 3: Straftaten
MehrGeneralstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Der Generalstaatsa nwalt Postanschrift: Generalstaatsanwaltschaft - 60256 Frankfurt am Main Herrn Prof. Dr. Aristovoulos Christidis Pestalozzistraße 68 35394
MehrAnwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Mittelbare Täterschaft -
Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Mittelbare Täterschaft - Fall 3 Gammelfleisch Lösungsskizze Ausgangsfall Prüfungsaufbau: mit dem Tatnächsten beginnen. Hier hat M die
MehrA vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg).
Fall 4: A mischt B vorsätzlich die Hälfte der Dosis Gift ins Essen, die für eine Tötung notwendig wäre. Er glaubt, diese Dosis reiche zur Tötung. Unabhängig von A mischt C dem B ebenfalls vorsätzlich die
MehrLernmaterial im Strafrecht BT Dipl.-Jur. Philipp Guttmann, LL. B. Grundlagen zu Mord ( 211 StGB) und Totschlag ( 212 StGB)
Mord ( 211 StGB) und Totschlag ( 211 StGB) gehören zu den Tötungsdelikten der 211 ff. StGB (Straftaten gegen das Leben) und schützen das Rechtsgut menschliches Leben. 1 Ihr Verhältnis zueinander ist umstritten.
MehrErfolgsqualifikationen. 226 StGB schwere. Körperverletzung. 227 StGB. Körperverletzung. mit Todesfolge
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 3 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 223 StGB 1 Systematik der sdelikte Qualifikationen Grundtatbestand Erfolgsqualifikationen selbständige Abwandlungen 223
MehrUniversität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze
Lösungsskizze 1. Abschnitt: Strafbarkeit des D A. Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 13 I StGB 1 1. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung 2. Handlung: Unterlassen 3. physisch-reale
MehrStrafrecht Besonderer Teil I
Strafrecht Besonderer Teil I Körperverletzungsdelikte (Art.122-126 StGB) Prof. Dr. Wolfgang Wohlers Vgl. DONATSCH, S. 41 ff. Systematik der vorsätzlichen Körperverletzungsdelikte Tätlichkeit (Art. 126
MehrD. Aussetzung ( 221 StGB)
D. Aussetzung ( 221 StGB) (1) Wer einen Menschen 1.in eine hilflose Lage / versetzt oder 2.in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrEinführung in das Strafrecht
Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive
Mehr226 StGB Schwere Körperverletzung.
226 StGB Schwere Körperverletzung. Einleitung I. Tatbestand 1. 226 I StGB a) 226 I 1 Verlust bestimmter Körperfunktionen. b) 226 I 2 Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körpergliedes.
MehrLösungshinweise zu den Körperverletzungsdelikten. (BGHSt 11, 111 ff.; 35, 246 ff.; BGH NStZ 1987, 174 ff.; 1996, 34 ff.)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /
MehrProf. Dr. Uwe Murmann Hausarbeit Strafrecht I, WS 2013/14. Lösungsskizze
1 Prof. Dr. Uwe Murmann Hausarbeit Strafrecht I, WS 2013/14 Lösungsskizze Der Aufbau der Arbeit folgt der Chronologie der Ereignisse. Innerhalb der Abschnitte ist mit den schwereren Delikten, also den
MehrGutachten Fall 4. Strafbarkeit des B:
1 Gutachten Fall 4 Strafbarkeit des B: A. B könnte sich wegen eines versuchten Totschlags nach 212 I, 22, 23 I StGB 1 strafbar gemacht haben, indem er mit einem Skalpell auf C einstach. I. C ist nicht
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsaufbau 246 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung:
MehrICD-10-GM 2014 Systematisches Verzeichnis. Wesentliche Änderungen gegenüber der Vorjahresversion
ICD-10-GM 2014 Systematisches Verzeichnis Wesentliche Änderungen gegenüber der Vorjahresversion Prüfärzteseminar 15. November 2013 Seite 2 Agenda 1 Verhandlungsstrategie Änderungen in der ICD-10-GM für
MehrGrundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)
Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen
MehrDie weibliche Genitalverstümmelung Als eine Menschenrechtsverletzung
Die weibliche Genitalverstümmelung Als eine Menschenrechtsverletzung Weibliche Genitalverstümmelung hat nichts mit Kultur, Tradition oder Religion zu tun. Sie ist Folter und ein Verbrechen, das bekämpft
MehrBayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall
BayObLG, Urteil vom 15.9.1989, NJW 1990, 131 Aids-Fall Sachverhalt: Anton hat von seinem Hausarzt erfahren, dass er mit Aids infiziert sei. Der Arzt klärt ihn dabei vollständig über die Folgen der Infizierung,
MehrAbkürzungsverzeichnis Einleitung Teil: Medizinische Grundlagen 23
Abkürzungsverzeichnis 15 1 Einleitung 19 1. Teil: Medizinische Grundlagen 23 2 Das Masernvirus 23 A. Erreger und Infektionsweg 23 B. Krankheitsbild 24 I. Klinische Symptomatik und Krankheitsverlauf 24
MehrJura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung
Jura Online - Fall: Latino Liebe - Lösung 1. Teil: Strafbarkeit des R A. Strafbarkeit gem. 223 I StGB durch die Hiebe R könnte sich gem. 223 I StGB wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem
MehrStrafrecht BT, Prof. Wohlers
Strafrecht Besonderer Teil I sdelikte (Art.122-126 StGB) Prof. Dr. Wolfgang Wohlers Vgl. DONATSCH, S. 41 ff. Systematik der vorsätzlichen sdelikte Tätlichkeit (Art. 126 StGB) Einfache (Art. 123 Ziff. 1
Mehr