Gefährliche Körperverletzung (Definitionen)

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1 Gefährliche Körperverletzung (Definitionen) Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemischphysikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen vermag. Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die mechanisch oder thermisch wirken. Von einem Beibringen ist auszugehen, wenn der Täter das Gift oder den anderen gesundheitsschädlichen Stoff derart mit dem Körper des Opfers in Verbindung gebracht hat, dass der Stoff seine gesundheitsbeeinträchtigende Wirkung entfalten kann.

2 Gefährliche Körperverletzung (Definitionen) Waffen i.s. von 224 I Nr. 2 sind nur Waffen im technischen Sinn. Darunter ist jeder Gegenstand zu verstehen, der nach der Art seiner Anfertigung geeignet und schon hiernach oder nach allgemeiner Verkehrsauffassung dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzten. Andere gefährliche Werkzeuge sind Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit oder der Art der Verwendung im Einzelfall dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

3 Gefährliches Werkzeug i.s. von 224 I Nr. 2 Taugliche Gegenstände Teilmeinung 1: auch unbewegliche Gegenstände Teilmeinung 2: nur bewegliche Gegenstände

4 Gefährliche Körperverletzung (Definitionen) Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen. Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich wird die Körperverletzung begangen, wenn bei ihr mindestens zwei Personen durch ein-verständliches, aktives Handeln derart zusammenwirken, dass sie dem Opfer am Tatort unmittelbar gegenüberstehen.

5 Gefährliche Körperverletzung (Definitionen) Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen. Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren. Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich wird die Körperverletzung begangen, wenn bei ihr mindestens zwei Personen durch ein-verständliches, aktives Handeln derart zusammenwirken, dass sie dem Opfer am Tatort unmittelbar gegenüberstehen. Die Körperverletzung ist mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, wenn das Täterverhalten nach den Umständen des konkreten Falles abstrakt geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.

6 Misshandlung von Schutzbefohlenen (Definitionen) Wehrlos ist, wer sich gegenüber einer Beeinträchtigung seiner physischen oder psychischen Integrität nicht zur Wehr setzen kann. Gebrechlichkeit ist ein infolge hohen Alters, Krankheit oder Behinderung eingetretener Zustand eingeschränkter körperlicher Bewegungsfähigkeit. Krankheit ist jeder auch vorübergehende pathologische Zustand, unabhängig von seiner Entstehungsursache.

7 Misshandlung von Schutzbefohlenen (Definitionen) Quälen ist das Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art. Roh ist eine Misshandlung, die einer gefühllosen, fremde Leiden missachtenden Gesinnung entspringt und sich in Handlungsfolgen von erheblichem Gewicht für das körperliche Wohlbefinden des Opfers äußert. Böswillig handelt, wer die ihm obliegende Sorgfaltspflicht aus besonders verwerflichen Gründen verletzt.

8 Misshandlung von Schutzbefohlenen (Definitionen) Quälen ist das Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art. Roh ist eine Misshandlung, die einer gefühllosen, fremde Leiden missachtenden Gesinnung entspringt und sich in Handlungsfolgen von erheblichem Gewicht für das körperliche Wohlbefinden des Opfers äußert. Böswillig handelt, wer die ihm obliegende Sorgfaltspflicht aus besonders verwerflichen Gründen verletzt. Eine erhebliche Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung liegt bei einer deutlichen Abweichung von der (voraussichtlichen) Normalentwicklung vor.

9 Tathandlungen gem. 225 I Misshandlung von Schutzbefohlenen Quälen Roh Misshandeln Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht Eigenständiger Tatbestand Qualifikationen zu 223 I

10 Regelungsgehalt von 226 StGB subjektive Beziehung des Täters zur schweren Folge Fahrlässigkeit dolus eventualis dolus directus 2. Grades dolus directus 1. Grades 226 I StGB 226 II StGB

11 Von einer dauernden Unbrauchbarkeit ist auszugehen, wenn das Glied als Teil des Körpers zwar weiterhin vorhanden ist, aber fortwährende Funktionsunfähigkeit vorliegt. Schwere Körperverletzung (Definitionen) Der Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder beiden Augen ist die Aufhebung der Fähigkeit, Gegenstände visuell wahrzunehmen. Der Verlust des Gehörs (Taubheit) ist die Aufhebung der Fähigkeit, artikulierte Laute zu verstehen. Der Verlust des Sprechvermögens ist die Aufhebung der Fähigkeit zu artikuliertem Reden. Der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit ist die Aufhebung der Fähigkeit, sich zu reproduzieren. Unter einem Verlust ist die völlige Abtrennung des Gliedes vom Körper zu verstehen.

12 Begriff des Körperglieds i.s. des 226 I Nr. 2 Körperglied Teilmeinung 1: nach außen in Erscheinung tretende Körperteile mit in sich geschlossener Existenz und besonderer Funktion im Gesamtorganismus Teilmeinung 2: in sich abgeschlossene Körperteile mit Eigenaufgaben im Organismus (z.b. innere Organe) Teilmeinung 3: in sich geschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Organismus und mit Rumpf oder anderem Körperteil durch Gelenk verbunden

13 Wichtigkeit des Körperglieds i.s. des 226 I Nr. 2 Kriterien für die Wichtigkeit Teilmeinung 1: auch die individuellen Verhältnisse der verletzten Person Teilmeinung 2: auch individuelle Körpereigenschaften Teilmeinung 3: generelle Bedeutung für den Gesamtorganismus

14 Schwere Körperverletzung (Definitionen) Entstellt ist eine Person, wenn ihr äußeres Erscheinungsbild durch eine körperliche Verunstaltung beeinträchtigt wird. Erheblich ist eine solche Entstellung, wenn sie ihrem Gewicht nach mit den sonstigen in 226 I aufgezählten Verletzungsfolgen vergleichbar ist. Dauernd ist die Entstellung, wenn sie mit einer bleibenden oder unbestimmt langwierigen Beeinträchtigung des Aussehens verbunden ist.

15 Schwere Körperverletzung (Definitionen) Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und ein Schwinden der körperlichen und geistigen Kräfte zur Folge hat. Lähmung ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit zumindest eines Körperteils, die den gesamten Körper in Mitleidenschaft zieht. Unter den Begriff der geistigen Krankheit fallen alle seelischen Störungen, d.h. alle nicht mehr im Rahmen eines verstehbaren Erlebniszusammenhangs liegenden psychischen Anomalien, die somatisch-pathologisch bedingt sind.

16 Schwere Körperverletzung (Definitionen) Als geistige Behinderung ist jede nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Störung der Gehirntätigkeit einzustufen, sofern sie nicht bereits dem Merkmal der geistigen Krankheit zuzuordnen ist. Von einem Verfallen (in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung) ist auszugehen, wenn der Körper insgesamt und in erheblicher Weise chronisch beeinträchtigt wird, und sich die Frage nach der Möglichkeit der Beseitigung dieses Zustands nicht in verlässlicher Weise beantworten lässt.

17 Verbreitung der Genitalverstümmelung in Afrika

18 Genitalverstümmelung (Definition) Verstümmelung ist die medizinisch nicht indizierte, nicht nur unerhebliche, nachteilige und nachhaltige Veränderung der Gestalt und/oder Integrität der äußeren Genitalien durch äußere Einwirkung von Seiten des Täters.

19 Genitalverstümmelung (Typisierung durch WHO) 1. FGM(Female Genital Mutilation)-Typ I: teilweise oder vollständige Entfernung der Klitoris (Klitoridektomie) und/oder der Vorhaut (Klitorisvorhautreduktion), 2. FGM-Typ II: teilweise oder vollständige Entfernung (des äußerlich sichtbaren Teils) der Klitoris und der inneren Schamlippen mit oder ohne Beschneidung der äußeren Schamlippen (Abtrennung/Exzision), 3. FGM-Typ III: Verengung der Vaginalöffnung durch Zunähen bis auf eine kleine Öffnung und vollständige oder teilweise Entfernung/Beschneidung der äußeren Genitalien (Infibulation) und 4. FGM-Typ IV: weitere, von nicht erfasste und medizinisch nicht indizierte Eingriffe und Veränderungen an den weiblichen Genitalien wie Einschnitt und Einriss der Klitoris (Piercing), Punktion, Ätzung oder Ausbrennen.

20 Strafandrohungen 223 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre/ Geldstrafe 222 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre/ Geldstrafe = 227 StGB 3 Jahre bis 15 Jahre

21 Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge Kausalität Grund- Grunddelikt objektive Zurechnung schwere Folge spezifischer Gefahrenzusammenhang Bei Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen (vgl. 18): Objektive u. subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit

22 Anknüpfungspunkt für den spezifischen Gefahrenzusammenhang schwere Folge Erfolg des Grunddelikts (Letalitäts- Theorie) Grunddeliktshandlung Differenzierung nach konkreter Ausgestaltung des Delikts

23 Beteiligung an einer Schlägerei (Definitionen) Schlägerei ist der Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen zwischen mindestens drei Personen. Ein von mehreren verübter Angriff ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung durch mindestens zwei Personen.

24 Gefahrenquellen i.s. des 231 I Beteiligung an... einer Schlägerei einem von mehreren verübten Angriff A B A B C C

25 Beteiligung an einer Schlägerei (Definitionen) Schlägerei ist der Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen zwischen mindestens drei Personen. Ein von mehreren verübter Angriff ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung durch mindestens zwei Personen. Beteiligt i.s. des 231 StGB ist derjenige, der am Tatort anwesend ist und durch physische oder psychische Mitwirkung aktiv an den gegen andere gerichteten Tätlichkeiten teilnimmt.

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