Systematik der 223 ff.
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- Wilfried Bruhn
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1 Systematik der 223 ff. Erfolgsqualifikationen 226, 227 Qualifikationen 224, 225 Alt. 2 u. 3, 226a, 340 I Alt Strafantragserfordernis 230
2 Tatmodalitäten des 223 I Körperverletzung körperliche Misshandlung und / oder Gesundheitsschädigung
3 Problematik des ärztlichen Heileingriffs Strafrechtliche Behandlung des ärztlichen Heileingriffs Tatbestandslösung: objektiver Tatbestand des 223 I ist nicht erfüllt Rechtfertigungslösung: jeder Heileingriff ist eine tatbestandsmäßige Körperverletzung entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung des Heilungsvorgangs entscheidend ist der Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten
4 Sittenwidrigkeit der Körperverletzung i.s. des 228 Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Tat als sittenwidrig Teilmeinung: Ziele und Beweggründe der Beteiligten Teilmeinung: Art und Gewicht des Erfolgs der Körperverletzung
5 Rechtfertigung der Beschneidung von Jungen 1631d BGB [Beschneidung des männlichen Kindes: (1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird. (2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind. Erweiterung des Personensorgerechts der Eltern Möglichkeit der rechtfertigenden Einwilligung durch die Eltern
6 Genitalverstümmelung (Definition) Verstümmelung ist die nicht nur unerhebliche, nachteilige und nachhaltige Veränderung der Gestalt und/oder Integrität der äußeren Genitalien durch äußere Einwirkung von Seiten des Täters.
7 Strafandrohungen 223 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre/ Geldstrafe 222 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre/ Geldstrafe = 227 StGB 3 Jahre bis 15 Jahre
8 Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge Kausalität Grund- Grunddelikt objektive Zurechnung schwere Folge spezifischer Gefahrenzusammenhang Bei Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen (vgl. 18): Objektive u. subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit
9 Anknüpfungspunkt für den spezifischen Gefahrenzusammenhang schwere Folge Erfolg des Grunddelikts (Letalitäts- Theorie) Grunddeliktshandlung Differenzierung nach konkreter Ausgestaltung des Delikts
10 Bedeutung des 11 II StGB 11 II StGB Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen gelten als Vorsatztaten Möglichkeit der Teilnahme ( 26, 27 StGB) Möglichkeit der Versuchsstrafbarkeit
11 Versuchskonstellationen Grunddelikt schwere Folge versucht vollendet erfolgsqualifizierter Versuch versuchte Erfolgsqualifikationen vollendet versucht versucht versucht
12 Der erfolgsqualifizierte Versuch Grundsatz: zulässig, wenn für den spezifischen Gefahrenzusammenhang an die Grunddeliktshandlung angeknüpft wird Problemfall: erfolgsqualifiziertes Delikt ( 221 III StGB), bei dem der Versuch des Grunddelikts ( 221 I) nicht mit Strafe bedroht ist t.m.: 221 III StGB ist Verbrechen ( 12 I StGB), so dass 23 I StGB gilt erfolgsqualif. Versuch (+) h.m.: 18 StGB ist lex specialis zu 23 I StGB und hat lediglich strafschärfende Wirkung erfolgsqualif. Versuch (-)
13 Beteiligung an einer Schlägerei (Definitionen) Schlägerei ist der Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen zwischen mindestens drei Personen. Ein von mehreren verübter Angriff ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung durch mindestens zwei Personen.
14 Gefahrenquellen i.s. des 231 I Beteiligung an... einer Schlägerei einem von mehreren verübten Angriff A B A B C C
15 Beteiligung an einer Schlägerei (Definitionen) Schlägerei ist der Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen zwischen mindestens drei Personen. Ein von mehreren verübter Angriff ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung durch mindestens zwei Personen. Beteiligt i.s. des 231 StGB ist derjenige, der am Tatort anwesend ist und durch physische oder psychische Mitwirkung aktiv an den gegen andere gerichteten Tätlichkeiten teilnimmt.
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