2. Alt. Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination. konkretes Gefährdungsdelikt als Vorsatz-Vorsatz-Kombination
|
|
- Astrid Stein
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 306 Eigentumsdelikt 306a Abs. 1 abstrakter Gefährdungsdelikt zweifelhaft bei Ziff.2 306a Abs. 2 konkretes Gefährdungsdelikt 306b Abs. 1 erfolgsqualifiziertes Delikt 306b Abs. 2 Ziff.1 konkretes Gefährdungsdelikt 306b Abs. 2 Ziff. 2 Absichtsdelikt 306b Abs. 2 Ziff. 3 abstraktes Gefährdungsdelikt 306c todeserfolgsqualifiziertes Delikt 306d Abs Alt. Fahrlässigkeitsdelikt 2. Alt. Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination 306d Abs. 2 Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeitskombination 306e Rücktritt vom vollendeten Delikt 306f Abs. 1 vorsätzliches konkretes Gefährdungsdelikt Abs. 2 konkretes Gefährdungsdelikt als Vorsatz-Vorsatz-Kombination 306 f Abs Alt. fahrlässiges Gefährdungsdelikt 306 f Abs Alt. Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination
2 Der Bundestag hat kürzlich einen Gesetzentwurf eingebracht (Bundestags-Drucksage Nr. 18/10145), wonach verbotene Straßenrennen Straftaten werden sollen. Der vorgeschlagene Paragraf 315d StGB soll lauten: (1) Wer im Straßenverkehr 1. Ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder 2. Als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 handelt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
3 153 Falsche uneidliche Aussage 154 Meineid 155 Eidesgleiche Bekräftigungen 156 Falsche Versicherung an Eides Statt 157 Aussagenotstand 158 Berichtigung einer falschen Angabe 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage 160 Verleitung zur Falschaussage 161 Fahrlässiger Falscheid; Fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse
4 153 Objektiver Tatbestand Als Zeuge oder Sachverständiger: (Nicht Partei und Angeklagter). Vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle. Entgegen dem Wortlaut genügt auch ein Gericht nur, wenn es in dem betreffenden Verfahren einen Eid abnehmen kann. Streitig ist, ob schwere Verfahrensmängel, z.b. keine Belehrung über ein Aussageverweigerungsrecht oder Verstoß gegen 136a StPO den Tatbestand ausschließen. Aussage: Nur was der Zeuge über den Vernehmungsgegenstand aussagt, nicht Spontanäußerungen. Der Richter kann das ändern, indem er den Vernehmungsgegenstand erweitert. falsch: 3 Theorien zum Wahrheitsbegriff 1. Wahr ist eine Aussage, die mit der obj. Wirklichkeit übereinstimmt. Obj. Theorie (h.l. und Rechtspr.) 2. Wahr ist eine Aussage, die mit der Erinnerung des Zeugen übereinstimmt. (Subj. Theorie) 3. Wahr ist eine Aussage die mit dem nach sorgfältiger Überlegung erreichbaren Erinnerungsbild übereinstimmt. (Pflichttheorie) Subjektiver Tatbestand Wissen um alle obj. Merkmale insbesondere die Zuständigkeit des Gerichts zur Eidabnahme (h.l. normatives Tatbestandsmerkmal, m.m. Blankettmerkmal, mangels Versuchsstrafbarkeit Streit ohne praktische Bedeutung).
5 Aufbau wie Obj. Tatbestand Tauglicher Täter ist auch die Partei im Zivilprozess. schwören: Kein Eid liegt vor, wenn der Täter i.s. von 60 Abs. 2 eidesunfähig ist. Bei Eidesunmündigkeit streitig. Das Gericht muss zur eidlichen Vernehmung, auch im betreffenden Verfahren zuständig sein. Streitig ist, ob auch dann kein Eid i.s. des 154 vorliegt, wenn der Zeuge nach 60 Abs. 2 nicht hätte vereidigt werden dürfen oder wenn er nicht über ein Eidesverweigerungsrecht nach 61 StPO belehrt worden ist. falsch: s. zu 153 Subj. Tatbestand Wissen um Zuständigkeit der Stelle zur eidlichen Vernehmung: Nach h.l. normatives Tatbestandsmerkmal, nach m.m. Blankettmerkmal. Problem tritt auf bei irriger Annahme der Zuständigkeit s. Versuch
6 Versuch des Meineids Irrtum über die Zuständigkeit des Vernehmenden zur eidlichen Vernehmung. Fall 1: Ein Referendar tritt als ersuchter Richter auf und nimmt dem Zeugen einen Eid ab. Dieser hält den Referendar für einen Richter. Da der Zeuge sich Voraussetzungen vorstellt unter denen der Vernehmende zuständig wäre und ihn, aufgrund der erteilten Belehrung auch für zuständig hält, hat er sich wegen versuchten Meineids strafbar gemacht? Variante: Der Zeuge weiß, dass der Vernehmende nur Referendar ist, glaubt aber, dass er zur Abnahme von Eiden befugt ist. Problem: Hat sich der Zeuge wegen versuchten Meineids strafbar gemacht? Nach h.l. ist die Zuständigkeit ein normatives Tatbestandsmerkmal, ihre irrige Annahme (i.s. einer Parallelwertung in der Laienspähre) begründet einen Versuch. Nach m.m. ist die Zuständigkeit ein Blankettmerkmal. Ihre irrige Annahme ohne Irrtum über die fehlenden Voraussetzungen der Zuständigkeit begründet nur ein Wahndelikt.
Finn Mengler Nichtvermögensdelikte Einheit 10
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Nichtvermögensdelikte 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Aussagedelikte > Häufig in strafrechtlichen Examensklausuren erwähnenswert: Rechtspflegedelikte > Nach
MehrStrafrecht IV. Aussagedelikte. Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Aussagedelikte Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Systematik der Aussagedelikte Falschaussage, 153 Meineid, 154 I Falsche Versicherung an Eides statt, 156 2 Systematik der Aussagedelikte Falschaussage,
Mehrobj Tatsubj: Zeuge / SV Zuständige Stelle Tathandlung: Falsche Aussage, die der Wahrheitspflicht unterliegt, abgeschlossen subj: Vorsatz Rw Schuld
Aussagedelikte Rechtsgut: Inländische Rechtspflege / best Verwaltungsbehörden / parlamentarische Untersuchungsausschüsse Abstrakte, eigenhändige Gefährdungsdelikte Nach hm gilt der obj Wahrheitsbegriff:
MehrStrafrecht V Besonderer Teil 3. Aussagedelikte, Teil 1 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht V Besonderer Teil 3 Aussagedelikte, Teil 1 Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien unter: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Lernkontrolle online: Auflösung am 10. 1. 18 Zum Vertiefen:
Mehr15-21: Aussagedelikte ( 153 ff.)
I. Allgemeines 15-21: Aussagedelikte ( 153 ff.) Rechtsgut der Aussagedelikte ist die inländische staatliche Rechtspflege (Rengier BT II 49 Rn 1; Lackner/Kühl Vor 153 Rn 2), insbesondere das öffentliche
MehrÜbersicht 153ff. StGB
Hauptkurs Strafrecht Übersicht 26 BT Seite 1 von 5 Systematik: Übersicht 153ff. StGB Schutzgut: Rechtspflege (öffentl. Interesse an wahrheitsgemäßer Tatsachenfeststellung) Eigenhändige Delikte: (P) Mittelbare
Mehr1. Vorprüfung Nichtvollendung der Tat (+) Eid nicht zuende geleistet / Strafbarkeit (+) da 154 Verbrechen
1 Fall 1: A. Strafbarkeit des B I. Strafbarkeit des B gemäß 154, 22, 23 I 1. Vorprüfung Nichtvollendung der Tat (+) Eid nicht zuende geleistet / Strafbarkeit (+) da 154 Verbrechen 2. Tatentschluss (+)
MehrLösungsskizze zur 3. Klausur
Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver
MehrD. Aussetzung ( 221 StGB)
D. Aussetzung ( 221 StGB) (1) Wer einen Menschen 1.in eine hilflose Lage / versetzt oder 2.in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet
Mehr1.Teil Einführung 1 l. A. Überblick 6 2
Inhaltsverzeichnis Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis Rn. Seite V VII XV 1.Teil Einführung 1 l 2.Teil Straßenverkehrsdelikte 6 2 A. Überblick 6 2 B. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, 315b
MehrBGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge
BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu
Mehr55-61: Aussagedelikte ( 153 ff.)
I. Allgemeines II. 55-61: Aussagedelikte ( 153 ff.) Rechtsgut der Aussagedelikte ist die inländische staatliche Rechtspflege (Rengier BT II 49 Rn. 1; Lackner/Kühl Vor 153 Rn. 2), insbesondere das öffentliche
Mehr52-58: Aussagedelikte ( 153 ff.)
52-58: Aussagedelikte ( 153 ff.) I. Allgemeines Rechtsgut der Aussagedelikte ist die inländische staatliche Rechtspflege (Rengier BT II 49 Rn. 1; Lackner/Kühl Vor 153 Rn. 2), insbesondere das öffentliche
MehrStrafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch
Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Freiheitsberaubung, Geiselnahme und Nötigung Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Freiheitsberaubung, 239 StGB 239 Freiheitsberaubung
MehrVerpflichtungsgesetz
Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Strafbarkeitsvoraussetzungen Prof. Wohlers 31.08.2010 Seite 1 Straftatbestände des BT als Ausgangspunkt der Strafbarkeitsprüfung Art. 111 StGB: "Wer vorsätzlich einen Menschen
MehrSystematik der 223 ff.
Systematik der 223 ff. Erfolgsqualifikationen 226, 227 Qualifikationen 224, 225 Alt. 2 u. 3, 226a, 340 I 223 229 225 Alt. 1 231 Strafantragserfordernis 230 Tatmodalitäten des 223 I Körperverletzung körperliche
MehrGrundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)
Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen
Mehr9: Aussetzung ( 221 StGB)
I. Deliktsstruktur II. 9: Aussetzung ( 221 StGB) Die Aussetzung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. 221 I StGB bildet den Grundtatbestand der Aussetzung. 221 II Nr. 1 StGB bildet dazu eine Qualifikation.
MehrStraftaten gegen die Rechtspflege bzw. das Vertrauen in sie
Straftaten gegen die Rechtspflege bzw. das Vertrauen in sie Lösungshinweise Fall 1 (nach BGHSt. 7, 147) A. Strafbarkeit des Z gem. 154 I I. Als Zeuge oder Sachverständiger (nicht Angeklagter oder Partei
MehrEröffnung des Anwendungsbereiches bei 315 ff.
Übersicht StrafR Klausur 12 77 Strafbarkeit der Beteiligten 1. Tatkomplex: Der Autounfall Strafbarkeit von S und M I. 315 b I, III, 315 III, 25 II Eröffnung des Anwendungsbereiches bei 315 ff. 1. obj.
MehrANTRAG AUF ERÖFFNUNG DES PROMOTIONSVERFAHRENS gemäß der Promotionsordnung (PromO) in der Fassung vom
An den Vorsitzenden des Promotionsausschusses Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Universität Hohenheim 70593 Stuttgart ANTRAG AUF ERÖFFNUNG DES PROMOTIONSVERFAHRENS gemäß der Promotionsordnung
MehrPrüfungsaufbau des 216
Prüfungsaufbau des 216 a) Tötung eines anderen Menschen b) durch ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten bestimmt Vorsatz ( beachte 16 II ) Prüfungsaufbau des 221 a) Tatobjekt: Anderer Mensch
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung
MehrStaatsanwaltschaft erwirkt Haftbefehl gegen den Unfallverursacher
Staatsanwaltschaft Bremen - Pressestelle - Freie Hansestadt Bremen Bremen, den 16.06.2016 P r e s s e m i t t e i l u n g 7 / 2016 Staatsanwaltschaft erwirkt Haftbefehl gegen den Unfallverursacher vom
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org
MehrIV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung 2. Geschäftsherrenhaftung 3. Betriebliche Aufsichtspflichtverletzung, 130 OWiG
IV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung 2. Geschäftsherrenhaftung 3. Betriebliche Aufsichtspflichtverletzung, 130 OWiG IV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung Garantenstellung aus Ingerenz? Lederspray:
MehrStrassenverkehrsrecht
Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 20.10.2010 RA lic. iur. Reto Leiser, Aarau 1 s Inhalt 1. Einleitung 2. Abgrenzung Art. 90 Ziff. 1 SVG / Art. 90 Ziff. 2 SVG 3. Fahrlässige Tötung
Mehr1. Lebenslauf (1 Seite) 2. Zeugnis über das Latinum (falls erforderlich) 3. Dissertation (dreifach) in Papierform mit dem Titel......
Die Neuphilologische Fakultät der Universität Heidelberg bitte ich um Zulassung zur Promotionsprüfung Ich reiche ein: 1. Lebenslauf (1 Seite) 2. Zeugnis über das Latinum (falls erforderlich) 3. Dissertation
MehrNiederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber
Seite 1 von 6 An die Stadt Heidelberg Bürgeramt - Wahldienststelle - Bergheimer Straße 69 69115 Heidelberg Datum und Uhrzeit des Eingangs Handzeichen für die Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerrates/Migrationsrates
MehrLeipziger Kommentar Strafgesetzbuch: StGB Band 6: 146 bis 210
Großkommentare der Praxis Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch: StGB Band 6: 146 bis 210 Bearbeitet von Heinrich Wilhelm Laufhütte, Klaus Tiedemann, Dr. Ruth Rissing-van Saan 12., neu bearbeitete Auflage
MehrExamensklausurenkurs Klausur am
Examensklausurenkurs Klausur am 7.10.2005 (Besprechung am 2.11.2005) Juristische Fakultät Erlangen-Nürnberg wiss. Mitarb. Irina von Schilling Familie X unternimmt einen Ausflug in die fränkische Schweiz.
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 8 Wintersemester 2014/15
1. Tatkomplex: Der Angriff auf V Strafbarkeit des A I. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315b I Nr. 3 StGB 1. Objektiver Tatbestand a. Tathandlung ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe (+)
MehrBGH, Beschluss vom 6. Mai 1964, BGHSt 19, 305 Fahrerwechsel
BGH, Beschluss vom 6. Mai 1964, BGHSt 19, 305 Fahrerwechsel Sachverhalt: Obwohl Anton vor einigen Monaten die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden war, benutzt er seinen Wagen weiterhin.
MehrStrafgesetzbuch (StGB) Auszug:
Strafgesetzbuch (StGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) Auszug: 315 Gefährliche
MehrKlausur Viel Spreu, wenig Weizen
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Sommersemester 2008 Vorlesungsfreie Zeit (8. August 2008) Klausur Viel Spreu, wenig Weizen Lösung Teil
MehrStrafrecht II Allgemeiner Teil 2. Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht
MehrEinführung in das Strafrecht
Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive
MehrI. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB
Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.
MehrGrundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Teil 4: Straftaten gegen die persönliche Freiheit I. Freiheitsberaubung ( 239 StGB) II. Nötigung ( 240 StGB) III. Bedrohung ( 241 StGB) IV. Erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme ( 239a, b StGB) V.
MehrStrafrechtliche Risiken im Zusammenhang mit Kampfmitteln Referent: LB FAStR Florian Englert RA F. Englert
Strafrechtliche Risiken im Zusammenhang mit Kampfmitteln Referent: LB FAStR Florian Englert RA Florian Englert Fachanwalt für Strafrecht Lehrbeauftragter für Strafrecht Partner bei TOPJUS Rechtsanwälte
MehrFall 5. Strafbarkeit von T und F? Die Strafbarkeit wegen dem Überfall auf die Tankstelle ist nicht zu prüfen. Gutachten. A. Strafbarkeit der F
Fall 5 T hat einen Raubüberfall auf eine Tankstelle begangen. Einige Zeit später kommt es zur Anklage vor dem Landgericht Saarbrücken. Da T nicht eindeutig identifiziert werden konnte, weil er während
MehrBesprechungsfall 5 Lösungshinweise. Heimtücke (+), sowohl in feindlicher Willensrichtung als auch besonders verwerflicher Vertrauensbruch.
ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER/INNEN II (SoS 2010) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl und Matthias Krausbeck,
MehrStrafrecht V. Aussagedelikte, Strafvereitelung. Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht V Aussagedelikte, Strafvereitelung Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Organisatorisches Ablauf der Vorlesung 18. 1. Aussagedelikte, Teil 2, Strafvereitelung 25. 1. Vortäuschen von Straftaten, Falsche
MehrStrafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch
133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört,
MehrMethodenlehre der Rechtswissenschaft. Wintersemester 2016/17
Methodenlehre der Rechtswissenschaft Wintersemester 2016/17 Zur Wiederholung: Teildefinition Eine Straftat versucht jedenfalls, wer einen Teil der tatbestandsmäßigen Handlungsbeschreibung vollständig ausführt.
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 4. Stunde: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, 243 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni
MehrAuszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)
Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB) 24 Rücktritt (1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun
MehrStrafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. Großkommentar. Heinrich Wilhelm Laufhütte Ruth Rissing-van Saan Klaus Tiedemann. Bearbeiter:
Strafgesetzbuch Leipziger Kommentar Großkommentar 12., neu bearbeitete Auflage herausgegeben von Heinrich Wilhelm Laufhütte Ruth Rissing-van Saan Klaus Tiedemann Sechster Band 146 bis 210 Bearbeiter: 146-165:
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand
Examensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand Vorsatzelemente kognitives (a) und voluntatives (b) Element (a) Kenntnis der Tatumstände und ihres Bedeutungsinhaltes = man hat eine Vorstellung
MehrStrafgesetzbuch (StGB) - Auszug -
Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden
Mehr3. Unterlassen einer zur Erfolgsabwehr geeigneten und möglichen Handlung
XX Inhaltsverzeichnis 3. Unterlassen einer zur Erfolgsabwehr geeigneten und möglichen Handlung... 283 III. Garantenstellung... 283 1. Grundlagen... 283 2. Beschützergaranten... 284 a) Enge Gemeinschaftsbeziehung
MehrDer sog. umgekehrte Irrtum über ein Blankettmerkmal Der Bewerbungsfall, BGHSt 1, 13
so käme man zu einem umgekehrten Wertungsirrtum, der nach dieser Lehre den Vorsatz begründen würde. Aber der BGH wendet auf diesen Wertungsirrtum die Lehre von der Parallelwertung gerade nicht an. Wo es
Mehr... Gutachter der Dissertation: 1. Gutachter:. 2. Gutachter:.
Die Neuphilologische Fakultät der Universität Heidelberg bitte ich um Zulassung zur Promotion Ich reiche ein: 1. Lebenslauf (1 Seite) 2. Zeugnis über das Latinum (falls erforderlich) 3. Dissertation (dreifach)
MehrFall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrStraf recht Besonderer Teil
Straf recht Besonderer Teil Examensrelevantes Wissen Strukturen, Aufbauschemata, Definitionen, neue Rechtsprechung von Professor Dr. Ulrich Schroth Universität München RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart
MehrVerhältnis Mord und Totschlag. Lösungshinweise Fall 1a
Verhältnis Mord und Totschlag Lösungshinweise Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht (-) T kam es
MehrStraftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a
Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag Lösung Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht
MehrVersuchsaufbau. Strafe: Rücktritt gem. 24?
Versuchsaufbau Vorprüfung: Nichtvollendung Versuchsstrafbarkeit Subjektiver Tatbestand: Vorsatz Sonstige subj. Merkmale (Bsp: Zueignungsabsicht bei 242) Obj. Tb. = Unmittelbares Ansetzen (Keinesfalls die
Mehr1. Klausur am Lösungsskizze
1. Klausur am 7.11.2013 Lösungsskizze Frage 1: A. Strafbarkeit des B 1. 212, 211, 22 StGB durch Legen des Feuers b) Tatentschluss Tötungsvorsatz Problem: dolus eventualis - Möglichkeitstheorie: dolus eventualis
MehrStrassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 12. November 2014
Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 12. November 2014 30. Januar 2014 30. Januar 2014 Vorstellung Reto Leiser Gerichtspräsident am Bezirksgericht Aarau seit 01.04.2014 Mitglied Lizenzkommission
Mehr21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe
21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe I. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit Als Tatbestandsannex gibt es bei einigen Delikten auch außerhalb des Unrechtstatbestands stehende
MehrEinführung in das Strafrecht
Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive
Mehr5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231)
5 IX: Beteiligung an einer Schlägerei ( 231) 1. Struktur: abstraktes Gefährdungsdelikt mit obj. Bedingung der Strafbarkeit 2. Tatbestand (Abs. 1 Halbs. 1) a) Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen
MehrÜbung Strafrecht. Das wird ihm eine Lehre sein!
Übung Strafrecht Das wird ihm eine Lehre sein! WS 2014/15 3. November 2014 03.11.2014 Dr. Alois Birklbauer Folie 1 Problemübersicht 1. HA: Telefonanruf durch A Strafbarkeit des A wegen 107 StGB 2. HA:
Mehr13: Vollrausch ( 323 a)
I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrDem Antrag um die Eröffnung des Promotionsverfahrens zum Dr. phil. von
Dem Antrag um die Eröffnung des Promotionsverfahrens zum Dr. phil. von Herrn/Frau liegen von den erforderlichen Unterlagen die nachfolgend angekreuzten bei. Bei Nummer 8 und 9 sind beglaubigte Kopien zulässig.
MehrDie Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau. Fall 1: Doofgelaufen 14
Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Die Grundlagen: Kausalität, Vorsatz und deliktsspezifische Absichten der strafrechtliche Deliktsaufbau Fall 1: Doofgelaufen 14 Der Deliktsaufbau eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts;
MehrVorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person
Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Mord und Totschlag II/Täterschaft und Teilnahme Marktanteile - Fall A will seinen Konkurrenten
MehrVersuch und Rücktritt alleine und zu zweit
Versuch und Rücktritt alleine und zu zweit Sabine Tofahrn juracademy.de 1 Aufbau des Versuchs Vorprüfung Strafbarkeit des Versuchs gem. 23 I, 12 Keine Vollendung des objektiven Tatbestands Tatentschluss
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT
Examensrepetitorium Strafrecht AT Vorsatzelemente kognitives (a) und voluntatives (b) Element (a) Kenntnis der Tatumstände und ihres Bedeutungsinhaltes = man hat eine Vorstellung davon, welchen SV der
MehrRichtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am 09.11.2015)
Ministère public MP Staatsanwaltschaft StA Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg T +41 26 305 39 39, F +41 26 305 39 49 Ref. : FGS Richtlinie Nr. 1.4. des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember
MehrÜbersicht: Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO / Verwertungsverbote nach 252 StPO. I. Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO
52 ff., 252 StPO - Überblick / Seite 1 Übersicht: Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO / Verwertungsverbote nach 252 StPO I. Zeugnisverweigerungsrechte, 52 ff. StPO Verstoß gegen 52 III StPO fehlende
MehrS y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB)
S y n o p s e der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) Stand 2. 5. 2004 - 2 - StGB geltende Fassung Entwurf StrÄndG
Mehr22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch
22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen
MehrInhaltsverzeichnis. Tötungsdelikte
Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 11 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 14 Alle Fälle auf einmal... 30 - Tötungsdelikte... 30 - Körperverletzungsdelikte... 33 - Delikte
MehrStrafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien
Strafrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Tatbestand - Rechtswidrigkeit
MehrBeachte: Neu seit (BGBl. I 2017, S. 1226): 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Beachte: Neu seit 30.5.2017 (BGBl. I 2017, S. 1226): 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von
MehrSchweizerisches Strafrecht
Daniel Schaffner lic. iur. Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I: Die Straftat Fragen und Antworten H!'l :«,-.,i? Stämpfli Verlag AG Bern 2009. Inhaltsverzeichnis :J Vorwort V Inhaltsverzeichnis
MehrBegehungsdelikt Teil 1 (TB)
Begehungsdelikt Teil 1 (TB) I. Tatbestand 1. Objektiver TB a) TQ -(echtes/unechtes) Sonderdelikt? b) TS c) TO d) TE e) TH - eigenhändiges Delikt? - 25 I 2. Alt. oder 25 II? f) Kausalität g) Obj. Zurechnung
MehrInhaltsverzeichnis Strafrecht BT 1. Inhaltsverzeichnis
Strafrecht BT 1 Einführung in die Handhabung des Buches... 1 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 4 Alle Fälle auf einmal... 20 - Tötungsdelikte... 20 - Körperverletzungsdelikte... 23 - Delikte
MehrDezember 18. Prof. Dr. Michael Jasch
Prof. Dr. Michael Jasch 1 2 1 164 Falsche Verdächtigung (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich
MehrVOLLENDETES VORSÄTZLICHES BEGEHUNGSDELIKT I. TATBESTAND. Vorsatz hinsichtlich aller Umstände des objektiven Tatbestands ( 5 StGB) II.
VOLLENDETES VORSÄTZLICHES BEGEHUNGSDELIKT Strafbarkeit des/der... wegen... gem X StGB durch... Deliktspezifisch: Qualität des Tatsubjekts (Sonderdelikte) Erfolg Erfolgsspezifisch gefährliche Handlung,
MehrBasiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil
Basiswissen Strafrecht Allgemeiner Teil 2016 Dr. Rolf Krüger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Repetitor ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48143 Münster, Alter
MehrMedienkonferenz. 24. November 2016, Uhr. TIR-Geschäftsstelle, Rigistrasse 9, 8006 Zürich
Medienkonferenz 24. November 2016, 10.00-11.00 Uhr TIR-Geschäftsstelle, Rigistrasse 9, 8006 Zürich 10.00 Begrüssung 10.05 Auswertung der Tierschutzstrafpraxis 2015 10.30 Defizite in der Praxis der Strafbehörden
MehrInhaltsverzeichnis. Geschichtliches 19. Die Tatbestände von Art. 221 und 222 StGB 27. Literaturverzeichnis 8 Abkürzungsverzeichnis 11 Einleitung 13
Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 8 Abkürzungsverzeichnis 11 Einleitung 13 I.Teil Geschichtliches 19 1 Kurzer Überblick über die Brandstiftungsdelikte in der Geschichte 19 I. Allgemeines 19 II. Brandstiftung
MehrZugangsprüfung 2018 Strafrecht / StPO
1. Ziele dieser Info-Veranstaltung 2. Ziele der Klausur 3. Inhalte des Grundstudiums a) im materiellen Strafrecht b) im Strafprozessrecht c) Im Vernehmungstraining/StPO-Teil und Reduzierung! 4. Aufbau
MehrÜbung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3
Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.
MehrExamensklausurenkurs Klausur vom
Examensklausurenkurs Klausur vom 29.11.2017 Prof. Dr. Mark A. Zöller WS 2017/2018 20 Statistik Notenverteilung 18 16 14 12 10 8 6 4 2 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 0 0 6 18 10 7 1 7
MehrVO STRAFRECHT Besonderer Teil
VO STRAFRECHT Besonderer Teil 2. Einheit Wintersemester 2018/19 Susanne Reindl-Krauskopf II. Delikte gegen Leib und Leben A. Fahrlässigkeitsdelikte Fahrlässige Körperverletzung ( 88) Leichte KV - einfache
MehrNiederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen. Verhandelt.... (Ort), den.. (Datum)
Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen Verhandelt... (Ort), den.. (Datum) Vor dem Unterzeichneten erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV
Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrVorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke
I. Das Strafrecht 1. Einordnung des Strafrechts Die bestehende Rechtslandschaft gliedert sich einerseits in das Privatrecht, das die Rechtverhältnisse von Privatpersonen untereinander regelt (u.u. kann
Mehr