2. Alt. Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination. konkretes Gefährdungsdelikt als Vorsatz-Vorsatz-Kombination

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1 306 Eigentumsdelikt 306a Abs. 1 abstrakter Gefährdungsdelikt zweifelhaft bei Ziff.2 306a Abs. 2 konkretes Gefährdungsdelikt 306b Abs. 1 erfolgsqualifiziertes Delikt 306b Abs. 2 Ziff.1 konkretes Gefährdungsdelikt 306b Abs. 2 Ziff. 2 Absichtsdelikt 306b Abs. 2 Ziff. 3 abstraktes Gefährdungsdelikt 306c todeserfolgsqualifiziertes Delikt 306d Abs Alt. Fahrlässigkeitsdelikt 2. Alt. Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination 306d Abs. 2 Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeitskombination 306e Rücktritt vom vollendeten Delikt 306f Abs. 1 vorsätzliches konkretes Gefährdungsdelikt Abs. 2 konkretes Gefährdungsdelikt als Vorsatz-Vorsatz-Kombination 306 f Abs Alt. fahrlässiges Gefährdungsdelikt 306 f Abs Alt. Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination

2 Der Bundestag hat kürzlich einen Gesetzentwurf eingebracht (Bundestags-Drucksage Nr. 18/10145), wonach verbotene Straßenrennen Straftaten werden sollen. Der vorgeschlagene Paragraf 315d StGB soll lauten: (1) Wer im Straßenverkehr 1. Ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder 2. Als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 handelt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

3 153 Falsche uneidliche Aussage 154 Meineid 155 Eidesgleiche Bekräftigungen 156 Falsche Versicherung an Eides Statt 157 Aussagenotstand 158 Berichtigung einer falschen Angabe 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage 160 Verleitung zur Falschaussage 161 Fahrlässiger Falscheid; Fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse

4 153 Objektiver Tatbestand Als Zeuge oder Sachverständiger: (Nicht Partei und Angeklagter). Vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle. Entgegen dem Wortlaut genügt auch ein Gericht nur, wenn es in dem betreffenden Verfahren einen Eid abnehmen kann. Streitig ist, ob schwere Verfahrensmängel, z.b. keine Belehrung über ein Aussageverweigerungsrecht oder Verstoß gegen 136a StPO den Tatbestand ausschließen. Aussage: Nur was der Zeuge über den Vernehmungsgegenstand aussagt, nicht Spontanäußerungen. Der Richter kann das ändern, indem er den Vernehmungsgegenstand erweitert. falsch: 3 Theorien zum Wahrheitsbegriff 1. Wahr ist eine Aussage, die mit der obj. Wirklichkeit übereinstimmt. Obj. Theorie (h.l. und Rechtspr.) 2. Wahr ist eine Aussage, die mit der Erinnerung des Zeugen übereinstimmt. (Subj. Theorie) 3. Wahr ist eine Aussage die mit dem nach sorgfältiger Überlegung erreichbaren Erinnerungsbild übereinstimmt. (Pflichttheorie) Subjektiver Tatbestand Wissen um alle obj. Merkmale insbesondere die Zuständigkeit des Gerichts zur Eidabnahme (h.l. normatives Tatbestandsmerkmal, m.m. Blankettmerkmal, mangels Versuchsstrafbarkeit Streit ohne praktische Bedeutung).

5 Aufbau wie Obj. Tatbestand Tauglicher Täter ist auch die Partei im Zivilprozess. schwören: Kein Eid liegt vor, wenn der Täter i.s. von 60 Abs. 2 eidesunfähig ist. Bei Eidesunmündigkeit streitig. Das Gericht muss zur eidlichen Vernehmung, auch im betreffenden Verfahren zuständig sein. Streitig ist, ob auch dann kein Eid i.s. des 154 vorliegt, wenn der Zeuge nach 60 Abs. 2 nicht hätte vereidigt werden dürfen oder wenn er nicht über ein Eidesverweigerungsrecht nach 61 StPO belehrt worden ist. falsch: s. zu 153 Subj. Tatbestand Wissen um Zuständigkeit der Stelle zur eidlichen Vernehmung: Nach h.l. normatives Tatbestandsmerkmal, nach m.m. Blankettmerkmal. Problem tritt auf bei irriger Annahme der Zuständigkeit s. Versuch

6 Versuch des Meineids Irrtum über die Zuständigkeit des Vernehmenden zur eidlichen Vernehmung. Fall 1: Ein Referendar tritt als ersuchter Richter auf und nimmt dem Zeugen einen Eid ab. Dieser hält den Referendar für einen Richter. Da der Zeuge sich Voraussetzungen vorstellt unter denen der Vernehmende zuständig wäre und ihn, aufgrund der erteilten Belehrung auch für zuständig hält, hat er sich wegen versuchten Meineids strafbar gemacht? Variante: Der Zeuge weiß, dass der Vernehmende nur Referendar ist, glaubt aber, dass er zur Abnahme von Eiden befugt ist. Problem: Hat sich der Zeuge wegen versuchten Meineids strafbar gemacht? Nach h.l. ist die Zuständigkeit ein normatives Tatbestandsmerkmal, ihre irrige Annahme (i.s. einer Parallelwertung in der Laienspähre) begründet einen Versuch. Nach m.m. ist die Zuständigkeit ein Blankettmerkmal. Ihre irrige Annahme ohne Irrtum über die fehlenden Voraussetzungen der Zuständigkeit begründet nur ein Wahndelikt.

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