Examensrepetitorium Strafrecht AT

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1 Examensrepetitorium Strafrecht AT Vorsatzelemente kognitives (a) und voluntatives (b) Element (a) Kenntnis der Tatumstände und ihres Bedeutungsinhaltes = man hat eine Vorstellung davon, welchen SV der Gesetzgeber unter Strafe gestellt hat (Bsp. Luft aus Reifen rauslassen, Strich vom Bierdeckel entfernen) Merke: Parallelwertung in der Laiensphäre Stichwort: Sachgedankliches Mitbewusstsein - insbesondere in Fällen von Bedeutung, in denen bspw. eine Sache spontan entwendet wird und dabei eine Waffe/gefährliches Werkzeug getragen wurde Abs. 1 Nr. 1 a StGB vom Vorsatz umfasst? (b) Voluntatives Element (Wollen) Stichwort: Hemmschwellentheorie Vorsatzarten (siehe hierzu das entsprechende Arbeitsblatt) Absicht Direkter Vorsatz Eventualvorsatz 1

2 Fall 1 (siehe hierzu auch Jäger, ExR-StRAT, Rn. 71) Strafbarkeit des A I. 212 Abs. 1, Gr. 1. Var. StGB zu Lasten der F 1. TB a) obj. Erfolg (+) MM Heimtücke? (-) kein verdecktes Vorgehen, zumindest aber kein Ausnutzungsbewusstsein Kausa(+), Obj. ZR? Evtl. eigenverantwortliche Selbstgefährdung, weil F selbst nicht zum Arzt gegangen ist? (-) Verkennung der Schwere der Verletzung Obj. ZR (+) b) subj. (Vorsatz) (P) Zielobjekt des Angriffs war N, tatsächlich getroffen wurde aber F Aberratio ictus? (-) A war sich darüber bewusst, dass Schlag fehlgehen und F lebensgefährlich getroffen werden kann; dies nahm er billigend in Kauf Vorsatz bzgl. Tötung der F (+) 2. RW, Schuld (+) 3. Konkurrenzen ( 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB) Erg. 212 StGB (+) II. 212, 22, 23 StGB zu Lasten von N 1. TB a) subj. (Tatentschluss) Vorsatz bzgl. Tötung des N? Hier: dolus alternativus, rechtliche Behandlung strittig 2

3 e.a. = bestraft wird nur wegen eines Deliktes und dabei auf die schwerste Tat abgestellt a.a. = alle Delikte müssten erfasst werden (Vollendung und Versuch in Tateinheit) w.a. = bei vergleichbarem Unrechtsgehalt Strafbarkeit nur aus vollendetem Delikt, anderenfalls wegen Vollendung und Versuch Eigene Ansicht: Alternativ = entweder oder Vorsatz erschöpft sich im verwirklichten Delikt, daneben kein Raum für Versuchsstrafbarkeit Bei Ausbleiben des Erfolges wird wegen Versuchs bzgl. des schwereren Delikts bestraft Konsequenz: Keine Strafbarkeit aus 212, 22, 23 StGB Beachte zudem: Oftmals dürfte eine Versuchsstrafbarkeit wegen Rücktritts nach 24 Abs. 1 1 Var. StGB ausscheiden, wenn der Täter wie hier A die Möglichkeit hat, ohne wesentliche zeitliche Zäsur erneut zur Tat zu schreiten, davon jedoch absieht. Fall 2 (Ausgangsfall) (Siehe hierzu auch den Gifttrunk-Fall bei Jäger, ExR StRAT, Rn. 73 ff.) Strafbarkeit der C I. 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 StGB wegen Schlag mit Wanderstock (+) II. 212 Abs. 1, Gr. 4.Var. StGB wegen Erstickens im Kofferraum zu Lasten der W (-) mangels Vorsatzes bzgl. Tötung der W 3

4 III. 227 StGB (-) mangels Unmittelbarkeitszusammenhangs zwischen Körperverletzungs(handlung) und Tod als schwere Folge IV. 239 Abs. 1, 4 StGB 1. Obj. TB (P1) Einsperren auch in beweglichen Räumen wie Kofferraum eines Pkw? H.M (+) Rspr. sieht darin eine Freiheitsberaubung auf andere Weise (vgl. BGH NStZ1992, 33; 2005, 507) (P2) Fortbewegungswillen bei bewusstlosen Personen? h.l. potentieller Wille entscheidend Wenn mit Aufwachen des Tatopfers wie hier bei W zu rechnen ist, könnte es einen aktuellen Fortbildungswillen bilden, demnach W taugliches Tatopfer a.a. tatsächlicher Wille maßgebend Danach wäre W kein taugliches Tatopfer, weil SV die Bildung eines tatsächlichen Fortbewegungswillens nicht hergibt Streit kann aber offen bleiben, denn C schlägt die W auf dem Weg nach Hause (Fortbewegungswille besteht hier) bewusstlos, um sie an einen anderen Ort zu verschaffen und nimmt ihr damit auf andere Weise die Freiheit Obj. TB (+) 2. Subj. TB (+) 3. Eintritt schwerer Folge ( 239 Abs. 4 StGB) Tod der W ist Folge der Freiheitsberaubung und somit durch die Tat herbeigeführt (+) (Auf das in den Mund gesteckte Taschentuch abstellend ist wohl keine eigenständige Handlung während der Freiheitsberaubung, durch die allein die schwere Folge herbeiführt wird) Fahrlässigkeit bzgl. schwerer Folge ( 18 StGB) (+) C hätte erkennen können und müssen, dass W während des Transportes ersticken kann 239 Abs. 1, 4 StGB (+) V. Der mit der Freiheitsberaubung zugleich verwirklichte 240 StGB wird von 239 StGB als lexspecialis verdrängt. 4

5 V. 222 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter 239 Abs. 4 StGB zurück. VI. 240 Abs. 2, 22, 23 StGB wegen beabsichtigten Erzwingens einer Entschuldigung (-) mangels unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung Erg. 239 Abs. 1, 4, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 51 StGB ( 224 verdrängt 223 im Wege der Gesetzeskonkurrenz) Fallabwandlung 1: Wie verhält es sich mit der Strafbarkeit der C nach 212, 211 StGB, wenn sie sich nach der Feststellung, dass W zwischenzeitlich im Kofferraum erstickt ist, sagt: Auch nicht schlecht, dann bin ich sie gleich endgültig los.? Sog. Dolus subsequensunbeachtlich, nachträgliche Billigung der Tat ersetzt nicht Vorsatz zum Tatzeitpunkt Fallabwandlung 2: Wie verhält es sich mit der Strafbarkeit der C nach 212, 211 StGB, wenn sie vorhatte, W nach Erreichen des Waldstückes und erzwungener Entschuldigung ins Jenseits zu befördern? Strafbarkeit der C 212 Abs. 1, Gr. 4. Var. StGB zu Lasten der W 1. TB a) obj. Erfolg, Kausa, obj. ZR (+) bzgl. Letzterem liegt es nicht außerhalb allgemeiner Lebenserfahrung, dass W bereits während der Fahrt im Kofferraum erstickt ist 5

6 b) subj. TB Vorsatz bzgl. Tötung der W (P) C wollte W erst nach Erreichen des Waldstückes und erzwungener Entschuldigung ins Jenseits befördern Wann muss Vorsatz vorliegen? 16 Abs. 1 S. 1 StGB: Bei Begehung der Tat Siehe ergänzend: 8 StGB! Danach entscheidend, ob Vorsatz zum Zeitpunkt der STRAFBAREN Handlung, also zumindest bei Versuchsbeginn vorlag. Nicht ausreichend ist somit ein Vorsatz im straflosen Vorbereitungsstadium! Maßgebliche Frage: Hat C bereits unmittelbar zur Tötung der W angesetzt? Unmittelbares Ansetzen bei unbeendetem Versuch, der hier unstreitig vorliegt, strittig: Gefährdungstheorie Sphärentheorie Zwischenaktstheorie Jetzt geht s los -Theorie nach allen Theorien KEIN unmittelbares Ansetzen, da C die W erst nach erzwungener Entschuldigung töten wollte, mithin noch Handlungsschritte vorgesehen waren, die in keinem inneren Zusammenhang mit der Tötung standen und durch den vorzeitigen Tod der W vereitelt wurden 6

7 Vorsatzzurechnung mittels unwesentlicher Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlaufs? (-) greift erst dann, wenn der eingetretene Erfolg zumindest mit einer als Versuch strafbaren Handlung in Beziehung gesetzt werden kann hier sog. dolusantecedens(der Tat vorgelagerter Vorsatz), der unbeachtlich ist Subj. TB (-) Erg. 212 Abs. 1, Gr. 4. Var. StGB (-) Beachte: Ebenso scheidet eine Versuchsstrafbarkeit mangels unmittelbaren Ansetzen zur TB-Verwirklichung aus! 7

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