Vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht für das 1. Semester (WS 11/12) Wiss. Mit. Jürgen Telke

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1 I. Das Strafrecht 1. Einordnung des Strafrechts Die bestehende Rechtslandschaft gliedert sich einerseits in das Privatrecht, das die Rechtverhältnisse von Privatpersonen untereinander regelt (u.u. kann hier auch der Staat auftreten, dann aber ebenfalls als Privatperson). Auf der anderen Seite steht das Öffentliche Recht, das dem entgegen die rechtlichen Beziehungen zwischen Staat und Privatpersonen behandelt. Das Öffentliche Recht tritt dabei vornehmlich als Staats- und Verwaltungsrecht in Erscheinung, doch ist hier auch das Strafrecht verortet, denn es regelt ebenfalls die Beziehung zwischen dem hier repressiv auftretenden Staat und dem straffällig gewordenen Bürger. Das Strafrecht als Teil des Öffentlichen Rechts lässt sich wiederum in materielles (StGB und Nebenstrafrecht, etwa BtMG) und formelles (StPO) Strafrecht untergliedern. 2. Die Einteilung des StGB Das Strafgesetzbuch lässt sich in zwei große Blöcke einteilen, den Allgemeinen Teil (AT) und den Besonderen Teil (BT). - Der AT ist in 1 bis 79 b geregelt und enthält vor die Klammer gezogene Regelungen, die grds. für jedes Delikt des besonderen Teils gelten. Die Rechtsfolgen bleiben hier noch außer Betracht (Bsp.: Täterschaft/Teilnahme in 25 ff.; diese Materie ist auf alle einzelnen Normen des BT anwendbar). - Der BT ist in 80 bis 358 geregelt und enthält die einzelnen Delikte, auf die sich der AT bezieht. 3. Die Einteilung der Delikte a) Verbrechen und Vergehen 12 regelt, wann ein Verbrechen und wann ein Vergehen vorliegt. Ein Verbrechen ist gem. 12 I eine rechtswidrige Tat, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Bsp.: Der Raub gem. 249 oder der Totschlag gem Ein Vergehen ist gem. 12 II eine rechtswidrige Tat, deren Strafandrohung im Mindestmaß unter einem Jahr liegt; relevant ist hierbei nur das Mindestmaß, das Höchstmaß darf dabei durchaus bei über einem Jahr liegen. Bsp.: Der Diebstahl gem. 242 oder die Aussetzung gem

2 Die Relevanz dieser Unterscheidung ergibt sich insbesondere aus der begrenzten Strafbarkeit des Versuchs, die gem. 22 bei Vergehen nur im Fall einer ausdrücklichen Normierung besteht (Bsp.: 242 II), bei Verbrechen jedoch stets. Zu beachten ist jedoch auch 12 III: Hiernach bleiben Schärfungen oder Milderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle von Normen des BT für die Einteilung in Vergehen oder Verbrechen außer Betracht. Die Regel bezieht sich damit auf die bloßen Strafzumessungsregeln, wie sie in den besonders schweren Fällen des BT deutlich werden, für benannte Strafschärfungsgründe gilt 12 III jedoch nicht. Bsp.: 241 IV stellt ein Regelbeispiel für besonders schwere Fälle der politischen Verdächtigung dar. Hierauf ist 12 III anwendbar, womit die in Abs. 4 verschärfte Strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren aus dem Vergehenscharakter des Grundtatbestandes in 241 I (bis zu fünf Jahre) kein Verbrechen macht. Dagegen stellt die Strafschärfung in 221 III eine benannte Strafschärfung dar und kein bloßes Regelbeispiel. 12 III findet hier keine Anwendung, sodass 221 III ein Verbrechen darstellt, obgleich der Grundtatbestand in 221 I lediglich ein Vergehen ist. b) Begehungs- und Unterlassungsdelikte Zu unterscheiden ist ferner zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikten, je nachdem, ob sich ein menschliches Verhalten in einem aktiven Tun oder in einem Untätigbleiben äußert. Bei einem Begehungsdelikt stellt sich das zu bestrafende menschliche Verhalten als aktives Tun dar. Bsp.: Vater V stößt sein Kind in einen See, sodass es ertrinkt. Strafbarkeit des V gem. 212, 211 Dagegen stellt sich das menschliche Verhalten bei einem Unterlassungsdelikt als ein bloßes Untätigbleiben dar. Dabei ist zwischen echtem und unechtem Unterlassen zu unterscheiden. Obwohl die einzelnen Delikte des BT mehrheitlich so formuliert sind, dass man meinen könnte, sie würden stets ein aktives Verhalten des Täters voraussetzen ( töten gem. 212, körperlich misshandeln gem. 223), lassen sie sich doch auch durch Unterlassen verwirklichen. Diese Verwirklichung eines BT-Delikts durch Unterlassen stellt das sog. unechte Unterlassungsdelikt dar. Um das Unterlassen hier dem aktiven Tun gleichsetzen zu können, muss ein unechtes Unterlassungsdelikt stets geprägt sein durch ein Untätigbleiben bei gleichzeitiger Verletzung einer Garanten- 2

3 pflicht. Erst durch die Verletzung einer Garantenpflicht stellt 13 das Unterlassen dem Tun gleich, wodurch jeder Tatbestand des BT, der ein aktives Tun schildert, von einem Garanten auch durch Untätigbleiben verwirklicht werden kann. Bsp.: Vater V sieht, dass sein Kind in den See gefallen ist. Er unternimmt nichts, um das Kind zu retten, sondern lässt es willentlich ertrinken. Strafbarkeit des V gem. 212, 211, 13 Echte Unterlassungsdelikte sind dem entgegen stets in einem eigenständigen, ein Untätigbleiben verlangenden Tatbestand aus dem BT normiert. Sie stellen einen Verstoß gegen eine Verbotsnorm dar und können nicht nur (wie die unechten Unterlassungsdelikte) von Garanten, sondern von jedermann verwirklicht werden. Bsp.: Vater V sieht, dass nicht sein eigenes, sondern ein fremdes Kind in den See gefallen ist. Er unternimmt wieder nichts, um es zu retten, sondern lässt es willentlich ertrinken. Mangels einer Garantenpflicht (es handelt sich nicht um das eigene Kind) ist kein Raum für eine Strafbarkeit gem. 212, 211, 13. Es bleibt lediglich die Strafbarkeit aus dem echten Unterlassungsdelikt der unterlassenen Hilfeleistung gem. 323c (dieser Vorwurf trifft den V natürlich auch im ersten Beispielsfall, er tritt aber hinter dem Totschlag durch Unterlassen zurück). c) Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte Vorsatzdelikte verlangen das Wissen und Wollen des Täters um die Verwirklichung eines Tatbestandes. Dies ist dem Gesetz nicht ausdrücklich zu entnehmen, kann jedoch im Umkehrschluss 16, der den Vorsatz bei fehlendem Wissen verneint, entnommen werden. Greift 16 ein, kann der Täter nicht wegen eines Vorsatzdeliktes bestraft werden. Es bleibt aber die Möglichkeit, ihn wegen fahrlässiger Verwirklichung dieses Tatbestandes zu bestrafen, wenn ihm ein entsprechender Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Die Definition der Fahrlässigkeit ergibt sich aus 276 BGB, der sie als das Außerachtlassen der im Verkehr gebotenen Sorgfalt beschreibt. Zu beachten ist jedoch, dass gem. 15 die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ausdrücklich vom Gesetz angeordnet sein muss. Ist dies nicht der Fall, ist auch eine Bestrafung wegen fahrlässiger Deliktsverwirklichung nicht möglich. Bsp.: Autofahrer A gerät aufgrund eines Fahrfehlers mit seinem Wagen auf den Gehweg und touchiert den Passanten P, der leicht verletzt wird. Hier ist eine Strafbarkeit wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung gem. 223 aufgrund mangelnden Vorsatzes zu verneinen. Kann A ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden (was hier nahe liegt), so ist er jedoch wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. 229 zu bestrafen. Hätte A keinen Passanten erfasst, sondern lediglich ein Straßenschild überfahren, könnte ihm weder der Vorwurf der vorsätzlichen Sachbeschädigung gemacht werden (da wieder kein Vorsatz) noch der der fahrlässigen Sachbeschädigung, da sie vom Gesetzgeber nicht normiert wurde, dies aber gem. 15 StGB ausdrücklich der Fall sein muss. 3

4 d) Vollendetes und versuchtes Delikt Ein Delikt ist vollendet, wenn alle objektiven Tatbestandsmerkmale, die das jeweilige Delikt zu verwirklichen verlangt, verwirklicht wurden. Ist mindestens ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, so kommt ein Versuch des entsprechenden Deliktes in Betracht, wenn der Täter den vollen subjektiven Tatbestand aufweist und der Versuch strafbar ist. Die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung ist insbesondere wichtig für die Frage nach einem strafbefreienden Rücktritt. Dieser ist bei Vollendung ausgeschlossen. Vor dem Versuchsstadium liegt die grundsätzlich straflose Vorbereitung (Ausnahme etwa 30), die Abgrenzung zum Versuch erfolgt hier durch die Formel vom unmittelbaren Ansetzen, die in 22 normiert ist. e) Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte Eine weitere Unterscheidung ist möglich zwischen Erfolgs- und Tätigkeitsdelikten. Erfolgsdelikte sind Delikte, die zur Erfüllung des Tatbestandes den Eintritt eines von der Tathandlung abgrenzbaren Erfolges verlangen. Das tatbestandlich vertypte Unrecht wird hier charakterisiert durch Handeln, Erfolg, Kausalität. Bsp.: 211 ff. verlangen als Erfolg den Tod eines Menschen. Dies ist ein von der Handlung (schießen, stechen ) abgrenzbares Ereignis. Tätigkeitsdelikte sind dagegen Delikte, die keinen solchen über die Handlung hinausgehenden Erfolg voraussetzen, sondern bereits durch das Tätigwerden den Unrechtstatbestand erfüllen. Das tatbestandlich vertypte Unrecht wird hier charakterisiert durch das bloße Handeln. Bsp.: Die Falschaussage gem. 153 ist ein reines Tätigkeitsdelikt. Zur Erfüllung des Tatbestandes muss der Täter lediglich falsch aussagen. Ob es dadurch zu einem Erfolg in Gestalt einer Täuschung des Gerichts kommt, ist irrelevant. f) Verletzungs- und Gefährdungsdelikte Innerhalb der Erfolgsdelikte lässt sich wiederum nach der Intensität der Beeinträchtigung differenzieren. Verletzungsdelikte erfassen Tatbestände, die eine Schädigung des Tatobjektes normieren. Bsp.: In 211 ff. ist der Erfolg die Tötung eines Menschen 4

5 Bei Gefährdungsdelikten beschränkt sich der Erfolg auf eine Gefährdung des Tatobjektes, wobei noch zwischen konkreten und abstrakten Gefährdungsdelikten unterschieden werden kann. Bsp.: Der Erfolg des 315 c besteht in der Gefährdung von Leib oder Leben anderer Menschen oder fremder Sachen (konkretes Gefährdungsdelikt). Ein Beispiel für ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist 316. Hier ist die Gefahr zwar nicht als Tatbestandsmerkmal normiert, der Gesetzgeber hält die beschriebene Verhaltensweise aber für generell gefährlich für das Schutzgut. g) Dauer- und Zustandsdelikte Die Unterscheidung zwischen Dauer- und Zustandsdelikten ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen bloßer Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines widerrechtlichen Zustandes. Die Zustandsdelikte erschöpfen sich in der bloßen Herbeiführung eines widerrechtlichen Zustandes (Bsp.: die Sachbeschädigung in 303). Die Dauerdelikte jedoch erfassen neben dem Herbeiführen des widerrechtlichen Zustandes auch das vom Willen des Täters abhängende Fortdauernlassen dieses Zustandes (Bsp.: Der Hausfriedensbruch gem. 123) 5

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